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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.08.2019, RV/7103874/2019

Zustellung in die Databox maßgeblich für Beginn der Beschwerdefrist

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf hat im Streitjahr 2013 Bezüge von mehreren auszahlenden Stellen erhalten aber keine Steuererklärung eingereicht. Daher wurde der Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer veranlagt.

Da sich der Bf. am via Bürgerkarte zu FinanzOnline angemeldet hat und einer elektronischen Bescheidzustellung zugestimmt hat, wurde der Bescheid am um 6:55 in die Databox des Bf. zugestellt.

Im Zuge des (laut Beschwerde) am erfolgten Ersteinstieges in „FinanzOnline“ erlangte der Bf. Kenntnis vom Bescheid und erhob sofort (unter Erwähnung dieses Umstandes) schriftlich Beschwerde beim Finanzamt.

Inhaltlich richtete sich die Beschwerde gegen die Abgabennachforderung, die deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil „keine gleichzeitige Beschäftigung bei mehreren Dienstgebern vorliegt“.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

„Am wurde Ihnen ein Schreiben in Ihre Databox zugestellt, indem Sie ersucht wurden, die An- und Abmeldung der Firma GmbH vorzulegen. Diesem Ersuchen sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger waren Sie in der Zeit vom bis zum bei obgenannter Firma als Angestellter gemeldet. Die von der Firma übermittelten Lohnzetteldaten waren daher mangels Vorlage von geeigneten Unterlagen nicht zu korrigieren.

Weiters wird mitgeteilt, dass mit der Anmeldung zu Finanzonline die Zustimmung zur elektronischen Zustellung verbunden ist. Durch Eingabe Ihrer Telefonnummer oder Ihrer E-Mailadresse unter dem Menüpunkt: Anträge Aktivierung des Bürgerservice unter dem Menüpunkt: Eingaben erhalten Sie automatisch eine Verständigung, sobald eine Zustellung in Ihre Databox erfolgt ist.Sind Sie mit der elektronischen Zustellung in Ihre Databox nicht einverstanden, können Sie diese unter dem Menüepunkt: Eingaben - Zustellung deaktivieren. Ihre Beschwerde war somit abzuweisen.“

Den Vorlageantrag vom begründete der Bf. wie folgt:

Das durchgehende Dienstverhältnis bei der GmbH vom bis lag nicht vor. Dies ist dem FA bekannt. Vielmehr wurde dieses durchgehende Dienstverhältnis durch einen durchgehenden Sachbezug hergestellt, der im Zuge einer GPLA Prüfung des FA angenommen wurde.

Gemäß § 46 Abs. 1 EStG 1988 ist eine Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82 EStG 1988) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, nur insoweit auf die Einkommenssteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde. Eine im Haftungsweg dem Arbeitgeber vorgeschriebene Lohnsteuer ist daher nicht in den Lohnzettel aufzunehmen. Regressiert sich der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer hinsichtlich dieser Lohnsteuer muss der Arbeitgeber nachträglich einen korrigierten Lohnzettel übermitteln.

Das FA hat in diesem Fall selbstständig abgeänderte Lohnzettel im Jahr 2013 für die GmbH eingebucht und damit das Jahreseinkommen und die darauf fällige Lohnsteuer erhöht und nachträglich eingefordert.

Dies ist rechtswidrig.

Rechtslage

§  245. (1) BAO : Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.

§ 109. BAO : Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

§ 98. BAO: (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 , ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 5b. FinanzOnlineverordnung: (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Das BFG hat erwogen

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder durch das BFG mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ( § 245 Abs. 1 BAO ).

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz BAO6 § 245 Tz 4, unter Hinweis auf § 109).

Im Beschwerdefall wurde der Einkommensteuerbescheid unstrittig am in die Databox zugestellt.

Der Zeitpunkt, zu dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm. 8).
Diese Auslegung ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ( ) aus den Erläuternden Bemerkungen des Nationalrates zu § 98 Abs. 2 BAO (270 BlgNR 23.GP 13).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Zustellung nicht an (vgl zuletzt , , bzw. Ritz, BAO6 § 98 Tz 4).

Nach Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (§ 108 Abs 2 BAO). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).

Im Beschwerdefall begann die Frist somit am (mit Zustellung in die Databox) zu laufen und endete am (der auf den Sonn- bzw. Feiertag folgende erste Tag).

Die erst am beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde erfolgte damit verspätet.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt (§ 264 Abs 3 BAO).

Da die Beschwerde verspätet erhoben wurde, ist sie ungeachtet des Umstandes, dass sie vom Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde, vom BFG als verspätet zurückzuweisen.

Informativ wird mitgeteilt, dass im Rahmen einer Veranlagung stets alle im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) zu erfassen sind und zwar unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Bezüge zugeflossen sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist die Rechtsprechung zur Zustellung via Databox einheitlich. Es liegt damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103874.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at