Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2019, RV/7100591/2019

Keine fiktive Wohnsitzverlegung durch Option zur unbeschränkten Steuerpflicht

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7100591/2019-RS1
wie RV/7104225/2018-RS1
Die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland gemäß § 1 Abs. 3 deutsches EStG führt für sich allein weder zu einer "fiktiven Verlegung des Wohnsitzes" von Österreich nach Deutschland noch zu einer Ansässigkeit in Deutschland iSv Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. zum EStG 1988 Marschner in Jakom EStG12, § 1 Rz 61, und Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG [Stand 45. Lfg.], § 1 Rz 21).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Name, Adresse1, vertreten durch StB, Adresse2,

über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014,

über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 sowie 

über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016

zu Recht erkannt: 

I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin gab die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2016 als "Leermeldungen" ab (die Einkünfte für die Österreich ein Besteuerungsrecht zusteht und ausländische steuerbefreite Einkünfte mit Progressionsvorbehalt wurden dabei explizit mit "0,00" erklärt).

Mit Bescheiden vom , und setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 bis 2016 fest und schätzte die Höhe der Einkünfte anhand der Vorjahre.

Mit Beschwerden vom  (betreffend Einkommensteuer 2014), vom (betreffend Einkommensteuer 2015) sowie vom (betreffend Einkommensteuer 2015) bekämpfte die Beschwerdeführerin die Abgabenfestsetzung.

Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Deutschland den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt habe. Da sie ausschließlich Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit von in Deutschland ansässigen bezugsauszahlenden Stellen erhalte, stehe aus ihrer Sicht Österreich kein Besteuerungsrecht zu. 

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom (betreffend Einkommensteuer 2014) sowie vom (betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016) wies die belangte Behörde die Beschwerden als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass in Deutschland die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger beantragt werden könne, wobei diese Möglichkeit zu einer niedrigeren deutschen Steuer bzw zum gänzlichen Wegfall der deutschen Steuervorschreibung führen könne. In diesen Fällen bestünde nämlich Anspruch auf Abzug des Grundfreibetrags von den in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften. Die in Österreich bezogenen Pensionseinkünfte und dgl. würden in Deutschland nicht besteuert, Deutschland führe aber ebenfalls den Progressionsvorbehalt durch. Der Antrag zur Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Deutschland habe dabei keinerlei Auswirkungen auf die Besteuerung in Österreich. In der Eingabe vom werde in eindeutiger Weise erklärt, dass eine tatsächliche Ansässigkeit in Deutschland nicht gegeben sei, sondern nur ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt worden wäre. Da durch einen solchen Antrag die Rechte des Ansässigkeitsstaates nicht beeinflusst würden, sei in den Steuererklärungen in Österreich das Welteinkommen zu deklarieren und zu besteuern. 

Mit Schreiben vom (betreffend Einkommensteuer 2014) sowie vom (betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, welche Einkünfte sie in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt aus dem In- und Ausland (insbesondere aus Pensionszahlungen aus deutschen Quellen) in welcher Höhe bezogen habe und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen sowie weiters mitzuteilen, welche Werbungskosten iZm den Einkünften der Jahre 2014 bis 2016 angefallen wären, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen und die Bruttoeinkünfte sowie die Werbungskosten jeweils gesondert ziffernmäßig darzustellen.

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin Unterlagen zu den beschwerdegegenständlichen Einkünften und zog den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Anzumerken ist, dass seitens der belangten Behörde über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 irrtümlich mit Datum nochmals eine zur Beschwerdevorentscheidung vom gleichlautende Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Dagegen wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom wiederum nochmals ein Vorlageantrag gestellt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Strittig ist die Auswirkung einer (behaupteten) Option der Beschwerdeführerin zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile, den elektronischen Steuerakt der Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen sowie das zentrale Melderegister.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Aus Deutschland bezieht die Beschwerdeführerin eine Altersrente und eine Witwenrente aus der Deutschen Rentenversicherung sowie eine Firmenpension der Y-GmbH.

Die Altersrente beträgt im Jahr 2014 € 21.170,04 wovon ein Abzug von € 1.735,92 an deutscher Krankenversicherung und € 433,98 an deutscher Pflegeversicherung erfolgt ist.
Somit verbleibt nach Abzug der genannten Werbungskosten ein Betrag von € 19.000,14.

Die Witwenrente beträgt im Jahr 2014 € 4.598,10 wovon ein Abzug von € 376,98 an deutscher Krankenversicherung und € 94,26 an deutscher Pflegeversicherung erfolgt ist.
Somit verbleibt nach Abzug der genannten Werbungskosten ein Betrag von € 4.126,86.

Die Firmenpension beträgt im Jahr 2014 € 6.104,40 wovon ein Abzug von € 946,16 an deutscher Krankenversicherung und € 125,16 an deutscher Pflegeversicherung erfolgt ist.
Somit verbleibt nach Abzug der genannten Werbungskosten ein Betrag von € 5.033,08.

Die Altersrente beträgt im Jahr 2015 € 21.569,49 wovon ein Abzug von € 1.768,70 an deutscher Krankenversicherung und € 506,87 an deutscher Pflegeversicherung erfolgt ist.
Somit verbleibt nach Abzug der genannten Werbungskosten ein Betrag von € 19.293,92.

Die Witwenrente beträgt im Jahr 2015 € 4.684,80 wovon ein Abzug von € 383,46 an deutscher Krankenversicherung und € 144,12 an deutscher Pflegeversicherung erfolgt ist.
Somit verbleibt nach Abzug der genannten Werbungskosten ein Betrag von € 5.038,56.

Die Firmenpension beträgt im Jahr 2015 € 6.133,32 wovon ein Abzug von € 950,64 an deutscher Krankenversicherung und € 112,80 an deutscher Pflegeversicherung erfolgt ist.
Somit verbleibt nach Abzug der genannten Werbungskosten ein Betrag von € 4.776,60.

Die Altersrente beträgt im Jahr 2016 € 22.255,62 wovon ein Abzug von € 1.936,66 an deutscher Krankenversicherung und € 523,02 an deutscher Pflegeversicherung erfolgt ist.
Somit verbleibt nach Abzug der genannten Werbungskosten ein Betrag von € 19.795,94.

Die Witwenrente beträgt im Jahr 2016 € 4.833,84 wovon ein Abzug von € 420,60 an deutscher Krankenversicherung und € 113,58 an deutscher Pflegeversicherung erfolgt ist.
Somit verbleibt nach Abzug der genannten Werbungskosten ein Betrag von € 4.299,66.

Die Firmenpension beträgt im Jahr 2016 € 6.133,32 wovon ein Abzug von € 981,34 an deutscher Krankenversicherung und € 144,12 an deutscher Pflegeversicherung erfolgt ist.
Somit verbleibt nach Abzug der genannten Werbungskosten ein Betrag von € 5.007,86.

Eine Besteuerung in Deutschland als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige gemäß § 1 Abs. 3 deutsches EStG wurde nicht nachgewiesen und es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Vornahme einer solchen Besteuerung vor, sodass von deren Bestehen nicht auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Art der beschwerdegegenständlichen Renten und der Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig.

Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ihren Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat.

Anhaltspunkte für eine steuerliche Ansässigkeit der Beschwerdeführerin in Deutschland liegen nicht vor und wurden von dieser (mit Ausnahme einer „fiktiven Wohnsitzverlegung“ durch Option zur Steuerpflicht) auch nicht behauptet.

Die Feststellung der Höhe der Einkünfte erfolgte Großteils mit den von der Beschwerdeführerin selbst in der Stellungnahme vom übermittelten Werten, welche sich zutreffend aus den übermittelten Pensionsunterlagen ergeben.

Hinsichtlich der Einkünfte aus der Altersrente 2015 erfolgte eine Korrektur durch das Bundesfinanzgericht für den Zeitraum 7-12/2015 um die zum erfolgte Rentenerhöhung um 2,1% (welche von der Beschwerdeführerin bei der Berechnung Witwenrente bereits berücksichtigt wurde).

Der Beschwerdeführerin wurden die Korrekturen und deren Grundlage mitgeteilt und es erfolgten diesbezüglich keine Einwendungen.

Die belangte Behörde hat gegen die Beträge ebenfalls keine Einwendungen erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).

Folglich ist die Beschwerdeführerin mit den beschwerdegegenständlichen Renteneinkünften in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA-Deutschland dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

Abweichend davon bestimmt Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland, dass Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden dürfen.

Für die Beurteilung der Frage, in welchem Staat der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ().

Die Beschwerdeführerin ist auf Grund der getroffenen Feststellungen iSd Art. 4 Abs. 1 DBA-Deutschland in Österreich ansässig.

Somit teilt das Doppelbesteuerabkommen Österreich das Besteuerungsrecht für die beschwerdegegenständliche Firmenpension (Art 18 Abs. 1 leg. cit.) und Deutschland das Besteuerungsrecht für die beiden beschwerdegegenständlichen Sozialversicherungspensionen aus der deutschen Rentenversicherung zu (Art 18 Abs. 2 leg. cit.).

Nach Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland dürfen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Folglich sind die beschwerdegegenständlichen Sozialversicherungspensionen zwar in Österreich nicht zu besteuern, aber im Rahmen der Progression zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).

Bei der Ermittlung der Einkünfte der Beschwerdeführerin sind die Beiträge zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung als Werbungskosten abzuziehen (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988; zur Pflegeversicherung siehe zB ).

Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung vertritt, es würde auf Grund einer Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland gemäß § 1 Abs. 3 deutsches EStG zu einer Änderung der „steuerlichen Situation“ in Österreich dergestalt kommen, dass die beschwerdegegenständliche Firmenpension diesfalls nicht mehr zu besteuern wäre, verkennt sie die Rechtslage.

Es erfolgt keine fiktive „Verlegung des Wohnortes“ und des inländischen Besteuerungsrechts für diese Einkünfte nach Deutschland. Ebenso entbehrt die auch im österreichischen Steuerrecht in § 1 Abs. 4 EStG 1988 vorgesehene Möglichkeit einer Option zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht jeden Sinnes, wenn sie zu keiner Veränderung der Zuständigkeit für die Besteuerung führt.

Schließlich kommt es im Beschwerdefall im Hinblick auf die Firmenpension durch eine Besteuerung in Österreich auch nicht zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung dieser Einkünfte.

Zum einen konnte die Beschwerdeführerin ohnehin keinen Nachweis für eine Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 deutsches EStG in Deutschland erbringen, sodass auch nicht vom Vorliegen einer solchen Besteuerung auszugehen ist.

Zum anderen würde aber eine solche Form der Besteuerung für sich allein auch keine Auswirkung auf die Besteuerung in Österreich haben.

Der Sinn der Bestimmung des § 1 Abs. 3 deutsches EStG ist ein anderer als ihn ihr die Beschwerdeführerin beimisst. Er liegt in der Verhinderung einer Ungleichbehandlung hinsichtlich steuerlicher Vergünstigungen, die nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt werden, innerhalb der EU und ergibt sich aus der diesbezüglichen EuGH-Rechtsprechung (vgl. zur österreichischen Rechtslage Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG, § 1 Rz 21).

Nicht nachvollziehbar ist für das Bundesfinanzgericht, warum es im Fall der Besteuerung der Firmenpension in Österreich nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu einer Doppelbesteuerung kommen sollte.

Siehe zur steuerlichen Situation in Deutschland Stöber in BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 3. Edition [Stand: ], § 1, Rz 277 f:

"Die nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Regeln ermittelten weltweiten Einkünfte sind in einem zweiten Schritt aufzuteilen in Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Der Steuerpflichtige ist nur dann berechtigt, die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 zu beantragen, wenn entweder seine Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Einkunftsgrenze) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – bzw. den ggf. an seine Stelle tretenden niedrigeren Betrag – nicht übersteigen (absolute Einkunftsgrenze).

Für die Ermittlung der weltweiten Einkünfte im ersten Schritt wird eine unbeschränkte Steuerpflicht des Steuerpflichtigen fingiert. Dagegen ist für die Aufteilung der weltweiten Einkünfte im zweiten Schritt eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu unterstellen (HHR/Tiede § 1 Rn. 266).

Die Frage, welche Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen und bei welchen Einkünften dies nicht der Fall ist, muss mithin nach deutschem Recht beurteilt werden (KSM/Lehner/Waldhoff § 1 Rn. D 50, D 78).

Danach unterliegen zum einen jene Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer, die nicht vom abschließenden Katalog der inländischen Einkünfte des § 49 Abs. 1 erfasst werden (BFH – I R 18/13, BStBl. II 2015, 474 Rn. 23; HHR/Tiede § 1 Rn. 266).

Weil für die Aufteilung der Einkünfte eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu unterstellen ist, muss für die Beurteilung der Frage, ob es sich um inländische Einkünfte iSd § 49 handelt, konsequenterweise auch die isolierende Betrachtungsweise nach § 49 Abs. 2 (dazu → § 9 Rn. 643 ff.; s. auch Lademann EStG/Stör § 9 Rn. 501 ff.) zur Anwendung kommen (aA wohl KSM/Lehner/Waldhoff § Rn. D 79).

Darüber hinaus unterliegen aber auch solche Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer, die zwar an sich unter § 9 Abs. 1 fallen, bezüglich derer aber nach einem anwendbaren DBA nicht der Bundesrepublik, sondern dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen als dem anderen Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht zusteht (BFH – R 72/02, BFH/NV 2004, 321 (323); BFH – R 90/08, BStBl. II 2010, 394 (395 f.); Korn/Herfort § Rn. 91; KSM/Lehner/ Waldhoff § Rn. D 74; Waterkamp-Faupel FR 1995, 766 (769))."

Nach dem DBA-Deutschland steht das Besteuerungsrecht an der beschwerdegegenständlichen Firmenpension aber Österreich zu, sodass ohnehin – auch im Falle einer tatsächlichen Anwendung des § 1 Abs. 3 deutsches EStG – keine Besteuerung in Deutschland erfolgen würde.

In seinem Urteil vom , I R 13/02, hat der deutsche Bundesfinanzhof ausgesprochen, ein in Frankreich wohnender, jedoch in Deutschland gemäß § 1 Abs. 3  deutsches EStG 1987 fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger sei nicht iSd Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a deutsches DBA-Frankreich in Deutschland ansässig.

In der Begründung hat der BFH dazu ausgeführt: „Ihre (inländische) unbeschränkte Steuerpflicht ist fiktiver Natur und resultiert aus § 1 Abs. 3 EStG 1987. Sie gründet damit nicht - wie aber nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA -Frankreich erforderlich – auf ortsbezogenen Anknüpfungsmerkmalen, sondern auf der Art des Dienstverhältnisses und der vereinnahmten Bezüge sowie den Umfang der ausländischen Einkünfte, und schafft deswegen keine Ansässigkeit i. S. von Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA –Frankreich (vgl. z. B. Wilke, in: Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen, DBA , Art. 4 OECD-MA Rn. 20; Kaminski, in: Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/ DBA , Art. 4 OECD-MA Rz. 32; Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 4 MA Rz. 39 f.).“

Siehe dazu nochmals Stöber in BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 3. Edition [Stand: ] zu § 1, Rz 304 f: "Wenn die nicht im Inland ansässige natürliche Person einen Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt hat und die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, wird sie in Deutschland wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt.

Sofern daneben im ausländischen Ansässigkeitsstaat eine „echte“ unbeschränkte Steuerpflicht besteht, bleibt diese unberührt (Blümich/Rauch § 1 Rn. 242) …

Während die „echte“ unbeschränkte Steuerpflicht vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in einem DBA nach dem Welteinkommensprinzip das gesamte weltweit erzielte Einkommen erfasst, ist die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 auf die inländischen Einkünfte der betreffenden Person iSd § 49 beschränkt (BFH – III R 5/17, DStR 2018, 1167 Rn. 21 f.; Korn/Herfort § 1 Rn. 95; KSM/Lehner/Waldhoff § 1 Rn. D 180; Frotscher/Geurts/Lochte § 1 Rn. 40; LBP/Teller § 1 Rn.127; HHR/Tiede § 1 Rn. 254, 297; Weiss IWB 2017, 746 (747); …

DBA-Bestimmungen sind auch insofern vorrangig, als die Fiktion einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 keine abkommensrechtliche Ansässigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen im Inland begründet ( IStR 2000, 188; FG Münster – 11 K 2115/15 E, DStRE 2017, 1500; KSM/Lehner/Waldhoff § 1 Rn. D 195 ff.; Kirchhof/Gosch § 1 Rn. 15; Lademann EStG/Hahn § 1 Rn. 238; Frotscher/Geurts/Lochte § 1 Rn. 47; Weiss IWB 2017, 746 (749); s. auch BFH – I R 90/08, BStBl. II 2010, 394 (398))."

Unabhängig von diesen Erwägungen ist im Beschwerdefall aber ohnehin die rechtliche Situation in Österreich, nämlich die Irrelevanz einer fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, für die Beurteilung der unbeschränkten Steuerpflicht und der Ansässigkeit entscheidend.

"Wird vom Antragsrecht nach § 1 Abs 4 EStG 1988 Gebrauch gemacht, stehen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich die Begünstigungen der unbeschränkten Steuerpflicht zu und ist die Veranlagung nach den Bestimmungen der §§ 39 ff EStG 1988 vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere (lt der RV zum EU-AbgÄG, 498 der Beilagen, XX. GP) den allgemeinen Absetzbetrag zur steuerlichen Berücksichtigung des persönlichen Existenzminimums, die Absetzbeträge zur steuerlichen Berücksichtigung der Familienverhältnisse mit Ausnahme des Kinderabsetzbetrages (somit Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag), die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach §§ 34 und 35 sowie einige weitere steuerliche Randbereiche (Tarifermäßigung für Erfindungen nach § 38, Veranlagungsfreibetrag nach § 41, Freibetrag nach § 105, Bausparen nach § 108).
Die beantragte unbeschränkte Steuerpflicht bewirkt allerdings für sich allein keine inländische Ansässigkeit im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen"
(Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG [Stand 45. Lfg.], § 1 Rz 21).

"Die Fiktion der unbeschr StPfl gem § 1 Abs 4 bewirkt keine Ansässigkeit iSv DBA" (Marschner in Jakom EStG12, § 1 Rz 61).

Dies ergibt sich in gekehrter Weise bei einer Option zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bereits unmittelbar aus § 1 EStG 1988 bzw. Art. 4 DBA-Deutschland, die keine Ausnahmen für den Fall einer solchen Besteuerung im Ausland vorsehen.

Somit wurden die Einkünfte aus der beschwerdegegenständlichen Firmenpension zu Recht der Besteuerung unterzogen. Nach Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Beschwerdeführerin war die Höhe der Einkünfte gegenüber dem bekämpften Bescheid abzuändern.

Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2 Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung des gegenständlichen Falles betrifft eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu  beurteilende Sachfrage (keine Besteuerung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland) bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 EStG 1988) und dem Doppelbesteuerungsabkommen (Art 4 DBA-Deutschland).

Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zu entscheiden, dass eine Revision im Beschwerdefall nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 4 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100591.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at