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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.05.2019, RV/3100565/2018

Vorliegen eines Studienwechsels

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100565/2018-RS1
Bei "insoweit gegebener Gleichwertigkeit dieser beiden Studien" liegt nach der Rechtsprechung beim Wechsel von einem Konservatorium auf eine Universität kein Studienwechsel iSd FLAG 1967 vor. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht anwendbar, wenn an der gleichen Bildungseinrichtung von einem Studium zu einem anderen Studium gewechselt wird. In diesem Fall müsste die gesamte Studienzeit (erfolgreich abgelegte Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkte pro absolviertem Semester) aus dem vorangehenden Studium für das neu gewählte Studium angerechnet werden, um die Rechtsfolgen eines Studienwechsels zu vermeiden.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2017 bis Feber 2018

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

In Beantwortung eines Schreibens zur Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches teilte die Beihilfenbezieherin im Juli 2015 mit, dass ihre bei ihr haushaltszugehörige Tochter T******, geb am [Datum], nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung im Juni 2015 ab dem Wintersemester 2015/16 an der Universität [Ort] das Diplomstudium der [Studium1] beginnen werde.
Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag weiter.

Im September 2016 teilte die Beihilfenbezieherin mit, dass die Tochter auch im Wintersemester 2016/17 das genannte Studium mit der Studienkennzeichnung [XY], Diplomstudium [Studium1], betreiben werde und bisher die in der Bestätigung des Studienerfolges aufgelisteten Prüfungen abgelegt habe.

Anlässlich der neuerlichen Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Feber 2018 gab die Beihilfenbezieherin bekannt, dass die Tochter das oben genannte Diplomstudium nach dem Sommersemester 2017 beendet und mit dem Wintersemester 2017/18 das Bachelorstudium [Studium2] , Studienkennzeichnung [YZ], gegonnen habe.

Das Finanzamt forderte die Beihilfenbezieherin mit Vorhalt vom auf, einen Bescheid über die Anrechnung von im erstgenannten Studium abgelegten Prüfungen für das nunmehr betriebene Studium vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam die Beihilfenbezieherin nach, in dem sie eine Bestätigung des Studienerfolges für das Bachelorstudium, erstellt am , vorlegte. Diesem ist zu entnehmen, dass Prüfungen im Ausmaß von 57 ECTS beim Bachelorstudium angerechnet wurden.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für Oktober 2017 bis Feber 2018 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück.
Unter Zitierung der Bezug habenden Gesetzesbestimmungen hielt das Finanzamt fest, die Tochter habe nach insgesamt vier Semestern das Studium gewechselt. Damit liege ein "schädlicher Studienwechsel" vor. Unter Berücksichtigung der angerechneten Prüfungen ergebe sich eine Wartezeit von zwei Semestern. Während der Wartezeit ab Oktober 2017 (bis September 2018) stünde somit keine Familienbeihilfe zu.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Tochter habe den jährlichen Erfolgsnachweis immer zeitgerecht beim Finanzamt abgegeben und wären "laut Aussagen des Finanzamtes" immer alle Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt gewesen. Der Wechsel auf das Bachelorstudium stelle keinen schädlichen Studienwechsel dar, da es sich ebenfalls um ein Studium der [Inhalt] handeln würde. Auch würden die absolvierten Prüfungen angerechnet worden sein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wiederholte das Finanzamt den festgestellten Sachverhalt und argumentierte in rechtlicher Hinsicht etwas ausführlicher, jedoch im Wesentlichen gleich wie im Erstbescheid.

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. In diesem wiederholte sie die Argumente der Beschwerde und vertrat die Ansicht, dass trotz Nichtanrechnung der "gesamten Vorstudienzeiten" dennoch "vom Verlauf her" ein einheitliches Studium vorliegen würde.

2. Sachverhalt:

Der nachfolgende Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Ausführungen in den behördlichen Erledigungen sowie der Beschwerde und im Vorlageantrag.

- Die Tochter der Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig.

- Sie begann im Wintersemester 2015/16 das Diplomstudium "[Studium1]".
- Mit Ablauf des Sommersemesters 2017 meldete sie sich von diesem Studium ab und begann mit dem Wintersemester 2017/18 das Bachelorstudium "[Studium2]".
- Aus dem Diplomstudium wurden für das Bachelorstudium Prüfungen im Ausmaß von 57 ECTS angerechnet.
- Gründe, die einen Studienwechsel im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses zwangsläufig verursacht hätten, wurden keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

3. Rechtslage:

Nach § 2 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Nach § 17 Abs 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten nach Abs 2 der zitierten Bestimmung:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs 3 StudFG,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs 4 StudFG.
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist nach § 17 Abs 3 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Entsprechend § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

4. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall geht das Finanzamt davon aus, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mit dem Wintersemester 2017/18 einen Studienwechsel vorgenommen hat.
Das FLAG 1967 enthält keine Definition des Begriffes "Studienwechsel" (vgl Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 94). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein Studienwechsel iSd StudFG vorliegt, wenn die/der Studierende das von ihr/ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl etwa , oder ). Ein derartiger Studienwechsel liegt somit vor, wenn ein Studium mit einer Studienkennzahl nicht mehr fortgesetzt und ein Studium mit einer anderen Studienkennzahl neu begonnen wird.

Bei der Auslegung des Begriffes "Studienwechsel" iSd FLAG 1967 ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG nach , in Ausnahmefällen auch zu berücksichtigen, dass die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl auch ). In dem letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass bei "insoweit gegebener Gleichwertigkeit dieser beiden Studien" ein früherer Wechsel der Studieneinrichtung nicht als Studienwechsel anzusehen ist. Sachverhaltsmäßig ging der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Entscheidung davon aus, dass es sich bei beiden Studien jeweils um das Studium "Instrumental-/Gesangspädagogik" (gleiche Studienrichtung, gleiches Instrument) gehandelt hat und die Absolvierung des ersten Studiums (mit einer Studiendauer von zwölf Semestern) die Absolvierung des ersten Studienabschnittes (mit einer Studiendauer von acht Semestern) und der ersten Diplomprüfung des zweiten Studiums ersetzt hätte. Insofern wäre es - so der Gerichtshof in seiner Begründung - unsachlich und widerspräche der Forderung nach einem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg, ein zeitlich hintereinander liegendes Absolvieren der (gleichnamigen und "insofern" gleichwertigen) Studien an den beiden Studieneinrichtungen zu verlangen (gemeint wohl: nur um den durchgehenden Familienbeihilfenanspruch zu sichern), wenn mit einem früheren Wechsel der Studieneinrichtung das selbe Ausbildungsergebnis (Lehrberechtigung durch Absolvierung des ersten Studiums oder Lehrbefugnis durch Absolvierung des ersten Studienabschnittes im zweiten Studium) erzielt werde.

Ausgehend von diesen Überlegungen liegt ein Studienwechsel iSd FLAG 1967 dann nicht vor, wenn durch einen Wechsel der Studieneinrichtung nunmehr ein gleichartiges Studium betrieben werden kann, welches "insoweit" (in einem Teil) gleichwertig mit einem bisher an einer anderen Einrichtung betriebenen Studium ist und durch den Wechsel eine umfassendere Ausbildung in einer (sogar) kürzeren Gesamtstudienzeit gewährleistet ist.

Nach der Rechtsprechung (vgl ) steht für ein nach einem Studienwechsel betriebenes Studium wiederum eine nicht verkürzte Studienzeit iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zur Verfügung. Die "Sanktionierung" des Studienwechsels erfolgt durch die entsprechend der angerechneten ECTS-Punkte zu berechnende "Wartezeit".
Liegt hingegen kein Studienwechsel vor, weil bei bestehender Gleichwertigkeit von an unterschiedlichen Studieneinrichtungen angebotenen Studien(teile) ein solcher bei einem Wechsel der Einrichtung zu verneinen ist, kann dies im Umkehrschluss nur bedeuten, dass die gesamte Studienzeit als in einem Studium zurückgelegt zu betrachten ist und die zeitlichen Schranken des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nach dem letztbetriebenen Studium zu beurteilen sind. Somit wären nicht nur die im erstbetriebenen Studium abgelegten Prüfungen (soweit möglich), sondern auch die in diesem zurückgelegten Zeiten auf die höchstzulässige Studienzeit des danach betriebenen Studiums anzurechnen.

Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin behauptet, es läge kein Studienwechsel vor, da das vorher und das neu betriebene Studium "vom Verlauf her" als einheitliches Studium zu werten wäre.
Dazu ist festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin unstrittig ein Studium begonnen, sich von diesem ohne Abschluss nach vier Semestern wiederum abgemeldet und in der Folge ein anderes Studium mit einer anderen Studienkennzahl an der gleichen Ausbildungseinrichtung begonnen hat. Es liegt somit kein - wie im oben angeführten Ausnahmefall zutreffender - Wechsel der Studieneinrichtung vor.
Beim erstbelegten Studium handelt es sich um ein Diplomstudium mit zwei Studienabschnitten und einer Gesamtdauer von acht Semestern, beim danach belegten Studium um ein Bachelorstudium mit einer Dauer von sechs Semestern.
Ziel des erstbelegten Studiums ist es, die Absolventinnen und Absolventen in die Lage zu versetzen, betriebs- und volkswirtschaftliche Problemstellungen wissenschaftlich und praxisorientiert zu bearbeiten und zu lösen. Beim zweitgenannten Studium soll eine Qualifikation für berufliche Tätigkeiten erworben werden, die die Anwendung (bereits gewonnener) wissenschaftlicher Erkenntnisse und (bekannter) Methoden erfordern. Es handelt sich dabei um eine vielseitig angelegte Grundausbildung, bei der Fähigkeiten für ein lebenslanges Lernen erworben werden.
Somit unterscheiden sich die beiden Studien deutlich voneinander. Dies nicht nur hinsichtlich der Studiendauer und des Ausmaßes des zu vermittelnden Wissensumfangs (ECTS), sondern auch hinsichtlich der Zielsetzung. Während nämlich das Diplomstudium Kompetenzen zur wissenschaftlichen Problemlösung vermittelt, dient das Bachelorstudium (lediglich) zur Vermittlung von Kenntnissen in der Anwendung dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass erworbene ECTS-Punkte aus dem Diplomstudium beim Bachelorstudium (und umgekehrt) angerechnet werden können. Die Rechtsfolgen hinsichtlich der Anrechnung von erworbenen ECTS-Punkten ist nämlich letztlich in § 17 StudFG, welcher nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (analog) anzuwenden ist, klar geregelt und könnte die Anrechnung von ECTS-Punkten nur dann dem Vorliegen eines Studienwechsels entgegenstehen, wenn die gesamte Studienzeit (gegenständlich somit vier Semester und daraus abgeleitet 120 ECTS-Punkte) angerechnet worden wäre (§ 17 Abs 2 Z 1 StudFG).

Es liegen klar erkennbar zwei unterschiedliche Studien vor und hat die Tochter der Beschwerdeführerin sich von einem Studium abgemeldet und an der selben Bildungseinrichtung ein anderes Studium begonnen. Eine Analogie zu dem oben erwähnten und vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer "besonderen Fallkonstellation" getroffenen Entscheidung ist nicht herzustellen.
Damit wurde ein Studienwechsel vollzogen und sind die Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 iVm § 17 StudFG anzuwenden. Nach § 17 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 StudFG liegt im neuen Studium so lange kein günstiger Studienerfolg vor, die Tochter im neuen Studium so viele Semester zurückgelegt hat, wie sie in dem gemäß Abs 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht hat (Wartezeit).
Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen jedoch diese Wartezeit. Unstrittig ist, dass der Tochter aus dem ersten Studium, welches sie über einen Zeitraum von vier Semestern betrieben hat, Prüfungen im Ausmaß von 57 ECTS, somit aufgerundet im Ausmaß von zwei Semestern, beim zweiten Studium angerechnet wurden. Damit verkürzt sich die Wartezeit im vorliegenden Fall auf zwei Semester und umfasst daher das Wintersemester 2017/18 und das Sommersemester 2018. Die gesamte Studienzeit (vier Semester) des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums wurde unbestreitbar für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums nicht berücksichtigt, sodass § 17 Abs 2 Z 1 StudFG nicht anwendbar ist.
Da der Studienwechsel erst im Feber 2018 durch Rückübermittlung des Formulars zur Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches gemeldet wurde, wurde von der Beschwerdeführerin sowohl die Familienbeihilfe als auch der Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober 2017 bis Feber 2018 zu Unrecht bezogen.

Es trifft nach dem Akteninhalt auch nicht zu, dass die Tochter jährlich einen Erfolgsnachweis beim Finanzamt abgegeben hätte. Vielmehr wurde im September 2016 ein Erfolgnachweis für das erstbetriebene Studium und im Feber 2018 das Studienblatt, dem der Studienwechsel entnommen werden konnte, eingereicht.
Aber selbst wenn diese Behauptung zutreffen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge ausschließlich auf einer - gegenständlich tatsächlich jedoch nicht erkennbaren - Fehlleistung des Finanzamtes beruhen würde, würde sich an der Rechtsmäßigkeit der Rückforderung nichts ändern, da die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft ist (vgl zB , oder ).

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesfinanzgericht an der bestehenden und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu lösen.

Innsbruck, am

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