Pauschale Ermäßigung für die Bewässerung der Gartenflächen des Kleingartens bei der Abwassermenge
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid (Wasser- und Abwassergebühren) der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom betreffend Nicht-Berücksichtigung einer Ermäßigung bei der Abwassergebühr zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die belangte Abgabenbehörde aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Am gab die Magistratsabteilung (MA) 37 - Baupolizei der MA 31 aufgrund der Baubewilligung vom bekannt, dass auf der Liegenschaft in Liegenschaftsadresse, der bisherige Baubestand bereits abgetragen und mit dem Neubau bereits begonnen worden sei. Dabei handle es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Wohnung mit einer Wohnnutzfläche über 150 m2, wobei die Fertigstellungsanzeige bis dato noch nicht eingebracht und der Baubeginn mit angezeigt worden sei. In der Folge wurde der für die gegenständliche Liegenschaft aufgrund eines früheren Antrages für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen bewilligte pauschale Abzug gemäß § 13 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) mit beendet.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 31, Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren setzte sodann mit Gebührenbescheid vom Wasserbezugs- und Abwassergebühren betreffend den Wasseranschluss in Liegenschaftsadresse, für den Zeitraum bis , beruhend auf den Angaben des in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebauten Wasserzählers Nr. 123 in Höhe von € 291,60 fest.
Begründend wurde ausgeführt:
"Wassergebühr: Die Gebühr für den Wasserbezug und die Beistellung des Wasserzählers sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge werden aufgrund des Wasserversorgungsgesetzes – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Wassergebührenordnung 1990 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1989, in der geltenden Fassung, vorgeschrieben.
Abwassergebühr: Die Abwassergebühr sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge werden aufgrund des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes – KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Kanalgebührenordnung 1988 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1987, in der geltenden Fassung, vorgeschrieben."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom mit der Begründung, dass die bisherige pauschale Ermäßigung für die Bewässerung der Gartenflächen des Kleingartens bei der Abwassermenge nicht mehr abgezogen worden sei. Über telefonische Anfrage des Beschwerdeführers (Bf.) wäre dies damit begründet worden, dass auf dem Grundstück laut Auskunft der MA 37 ein Einfamilienhaus „über 150m2 Nutzfläche“ errichtet worden sei. Tatsächlich übersteige jedoch die Nutzfläche des plangemäß errichteten Hauses die genannte Nutzfläche nicht.
Auf eine diesbezügliche Nachfrage beim zuständigen Sachbearbeiter der MA 37, Herrn V, habe dieser mitgeteilt, dass er eine Überschreitung gar nicht bestätigt habe, weil er dazu keine Überprüfungen für die MA 31 durchführe bzw. durchführen werde. Er habe nur auf das Erkenntnis des verwiesen, wonach – unter bestimmten Umständen auch Kellerräume bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind; nämlich dann, wenn sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und – zB bei Einfamilienhäuser – nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden.
Der Bf. erkläre an Eides statt, dass schon bei der Planung – der genannten Entscheidung entsprechend – berücksichtigt worden wäre, dass die Keller-Ausstattung keine Benützung der Räume für Wohnzwecke ermögliche, und dass sämtliche Flächen der Abstellräume im Erdgeschoss (auch soweit sie kein Tageslicht haben) bei der Flächenberechnung mit zu berücksichtigen seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, die zuständige Fachdienststelle, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, habe auf Ersuchen um neuerliche Überprüfung und Stellungnahme mit Schreiben vom festgestellt, dass es sich bei dem Gebäude um ein Einfamilienhaus mit einer Wohnung handle, wobei die Wohnnutzfläche über 150m2 liege, der Baubeginn mit angezeigt und die Fertigstellungsanzeige bis dato noch nicht eingebracht worden sei. Gemäß VwGH-Entscheidung vom , Zl. 2008/16/0050, seien Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und – wie etwa bei einem Einfamilienhaus – nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (Stabentheiner aaO E 23): Weiters würden Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen), zur Nutzfläche zählen; das gelte auch dann, wenn ein Raum kein Tageslicht hat (Stabentheiner aaO E 24).
Der Bf. sei mit Schreiben vom über dieses Ermittlungsergebnis nachweislich informiert und ihm die Möglichkeit geboten worden, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine diesbezügliche Stellungnahme sei jedoch nicht eingelangt.
Aus dem der Beschwerde beigelegten Einreichplan gehe eindeutig hervor, dass die Nutzfläche im Erdgeschoss 77,59m2 und im Obergeschoss 71,10m2, insgesamt somit 148,69m2 betrage. Dass nicht zumindest ein Teil der Kellerfläche von 79,53m2 als „Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen“ verwendet werde, widerspreche jedoch den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Mit Eingabe vom und unter Anschluss eines verkleinerten Ausdrucks des Ausführungsplans beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht mit folgender Begründung:
„Die bekämpfte Entscheidung geht - zutreffend - davon aus, dass die Nutzfläche im Erdgeschoss und im Obergeschoss nach den vorgelegten Einreichplänen insgesamt unter 150 m2 beträgt. Aus diesen Plänen ergibt sich weiters, dass in der Gesamtnutzfläche im Erd- und Obergeschoss auch sämtliche dort befindliche Räume berücksichtigt sind, die gar kein Tageslicht haben und nur zur Aufbewahrung von Gegenständen, also „der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn“ dienen (hier: „Speis“ und „.Abstellr. “ im Erdgeschoss). Auf solche besonders genutzte „Räume“ (die aber im Übrigen wie Wohnräume ausgestattet sind) kommt es hier also gar nicht an.
Es geht vielmehr um die „Kellerräume“ und deren „Ausstattung“. Die neuerliche Anfrage bei der MA 37 - Baupolizei hat dazu (wie nach der Ankündigung des zuständigen Sachbearbeiters zu erwarten war) keine neuen Erkenntnisse gebracht, weil darin wieder nur auf die Entscheidung des Z1. 2008/16/0050 verwiesen wurde. Es liegt jedoch meine Eidesstättige Erklärung in der Beschwerde vom vor. Demnach ist eine Nutzung dieser Räume für Wohnzwecke (schon angesichts des gänzlichen Fehlens einer Keller-Ausstattung) unmöglich: Wie jederzeit überprüft werden kann, fehlt jegliche Heizmöglichkeit, Kellerwände und Kellerboden sind (abgesehen vom Heizraum) im Rohzustand (also nicht verputzt und nicht verfliest) und auch die Kellerdecke (lichte Raumhöhe 2,31 m) besteht aus unverputztem Heraklith. Die Kellerräume sind ihrer Ausstattung nach somit nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet.
In der Entscheidung Z1 2012/ 16/0242 wurde Folgendes ausgesprochen:
„Vor dem Hintergrund der der belangten Behörde vorliegenden Einreichpläne hätte die belangte Behörde auf Grund des Einwandes der Beschwerdeführer in den Berichtigungsanträgen, dem in Rede stehenden Raum käme Kellerfunktion zu, sohin Feststellungen zu treffen gehabt, aus denen entweder die Folgerung ableitbar wäre, weshalb der in Rede stehende Raum zum Erdgeschoss zu zählen und kein 'Kellerraum‘ sei, oder - wenn es ein Kellerraum ist - Feststellungen über die Ausstattung und Nutzung des Raumes im Hinblick auf die erwähnten von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien zur Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche.“
Diese Unterscheidung zwischen Kellerräumen und anderen Räumen blieb hier unberücksichtigt, weil die Abweisung meiner Beschwerde lediglich damit begründet wird, es würde der Erfahrung des täglichen Lebens widersprechen, dass nicht zumindest ein Teil der Kellerfläche „als Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen“ verwendet wird. Tatsächlich zu beantworten ist aber - wie auch in der von den MA 31 und 37 zitierten Entscheidung ( Zl. 2008/ 16/0050) - die Frage, ob ein zu Wohnzwecken geeignet ausgestatteter Kellerraum vorhanden ist. Dort wurde ein solcher Raum im Ausmaß von 17,92 m2 mit Parkett- bzw Laminatboden, Ledercouch, Schlafzimmerkasten, Fitnessgerät und Heimfußballtisch festgestellt, also ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt.
Eine diesbezügliche Klarstellung wird auch in den Entscheidungen des VWGH vom und , Zl 2008/ 16/0050 bzw 2009/ 16/0323, vorgenommen, die Folgendes festhalten:
„Nach ständiger hg. Judikatur ist der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen (siehe dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 22 auf S 262 referierte hg. Judikatur). Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (Stabentheiner aaO E 23). Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche; das gilt auch dann, wenn ein Raum kein Tageslicht hat (Stabentheiner aaO E 24). Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern immer auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder entstanden wäre (Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 26 auf S 263).“
Auch in der zitierten Literatur (nunmehr: Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 E 22 bis 28) kommt eindeutig zum Ausdruck, dass diese Unterscheidung (zwischen Kellerräumen und sonstigen Räumen, die allenfalls nur zur Aufbewahrung genutzt werden) getroffen werden muss, und dass es bei Keller- und Dachbodenräumen darauf ankommt, ob sie ihrer Ausstattung nach für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind; wobei diese Voraussetzung in vielen Fällen - wie auch hier – schon infolge einer zu geringen Raumhöhe nicht erfüllt sein wird, weil die lichte Raumhöhe bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen in Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen und bei Reihenhäusern mindestens 2,40 m beträgt (vgl Österreichisches Institut für Bautechnik: OiB-Richtlinie 3, Ausgabe März 2015, Punkt 11.2.3).
Würde man die dargelegte Unterscheidung nicht treffen, wäre dem gesetzlich geforderten Abstellen auf die „Ausstattung“ der von der Regelung eindeutig erfassten „Keller- und Dachbodenräume“ hinsichtlich der Kellerräume jeglicher Anwendungsbereich entzogen: Dient doch erfahrungsgemäß jeder Keller (auch) „zur Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn“, also zur Aufbewahrung von Gegenständen; Kellerräume würden daher - auch wenn sie mangels dafür nötiger Ausstattung nicht für Wohnzwecke geeignet sind - bei der Berechnung der Wohnnutzfläche niemals unberücksichtigt bleiben können. Ein solches Verständnis widerspräche aber nicht nur dem klaren Gesetzeswortlaut (arg: „soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- ...zwecke geeignet sind“), sondern auch der Entscheidung Zl 2012/16/0242, die - wie bereits ausgeführt - in diesem Zusammenhang ausdrücklich klarstellt, dass „Feststellungen über die Ausstattung und Nutzung des Raums im Hinblick auf die... Kriterien zur Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche“ getroffen werden müssen.
Ich halte daher insgesamt meine Beschwerde aufrecht.“
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 3 (vormals Abs. 2) Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) kann für Kleingärtnervereine sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß § 2 Kanalgebührenverordnung wird der Pauschalbetrag gemäß § 13 Abs. 3 (vormals Abs. 2) des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit 200 Liter je Tag festgesetzt, wobei von der festgestellten Abwassermenge der Pauschalbetrag gemäß nur insoweit in Abzug zu bringen, als dadurch eine tägliche Abwassermenge von 270 Litern je Baulichkeit mit nicht mehr als zwei Wohnungen nicht unterschritten wird.
Eine nähere Regelung zu § 13 Abs. 2 KKG wurde in § 2 der Verordnung des Gemeinderates, mit der eine Gebührenordnung zum Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 erlassen wird (Kanalgebührenordnung 1988), getroffen:
§ 2. (1) Der Pauschalbetrag gemäß § 13 Abs. 2 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978, LGBl für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl für Wien Nr. 73/1990, wird für
1. Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit 200 Liter je Tag,
2. für Kleingärten mit jeweils der Hälfte der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 festgestellten Abwassermenge festgesetzt.
(2) Von der festgestellten Abwassermenge ist der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 nur insoweit in Abzug zu bringen, als dadurch eine tägliche Abwassermenge von 270 Litern je Baulichkeit mit nicht mehr als zwei Wohnungen nicht unterschritten wird.
Aus dem der Beschwerde beigelegten Einreichplan hervor und wird dies auch von der belangten Behörde nicht bestritten, dass die gegenständliche Liegenschaft ein Nutzfläche (bestehend aus Erdgeschoß 77,59m2 und Obergeschoß 71,10m2) von unter 150m2 aufweist.
Strittig hingegen ist, ob nicht zumindest ein Teil der laut Einreichplan angegebenen Kellerfläche von 77,53m2 ihrer Ausstattung nach für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet ist und damit eine Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche zu erfolgen hat.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist bei der Berechnung der Abwassergebühr der für die gegenständliche Liegenschaft aufgrund eines früheren Antrages bewilligte pauschale Abzug zu berücksichtigen.
Der pauschale Abzug beträgt 200l/Tag. Dieser ist, wie in Abs. 2 der Kanalgebührenordnung 1988 normiert wird, jedoch nur insoweit in Abzug zu bringen als dadurch eine tägliche Abwassermenge von 270l/Baulichkeit nicht überschritten wird.
Die Behörde weist in der Beschwerdevorentscheidung auf die Rechtsprechung des Zl. 2008/16/0050 bzw. die Kommentarmeinung Stabentheiner (E23 u E24) hin, wonach Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind und Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zur Nutzfläche zählen, was auch dann gelte, wenn ein Raum kein Tageslicht habe. Es widerspreche der Erfahrung des täglichen Lebens, dass nicht zumindest ein Teil der Kellerfläche von 79,53m2 als Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen verwendet werde.
Dem Vorbringen des Bf., eine Nutzung der Kellerräume für Wohnzwecke sei schon angesichts des gänzlichen Fehlens einer Keller-Ausstattung unmöglich, zumal jegliche Heizmöglichkeit fehle, Kellerwände und -boden (abgesehen vom Heizraum) im Rohzustand sich befänden (nicht verputzt und nicht verfliest), die Kellerdecke unverputzt sei und der Keller lediglich eine lichte Raumhöhe von 2.31m aufweise und dies jederzeit überprüft werden könne, kann daher nicht ohne weiteres mit dem Argument entgegen getreten werden, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass nicht zumindest ein Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen verwendet werde.
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Diese Voraussetzungen liegen im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht vor.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen, die Ermessensübung ist zu begründen und hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (-0381; , 2008/16/0087; Orientierung an der Intention des Gesetzgebers, ).
Zweckmäßig ist die Zurückverweisung im gegenständlichen Fall insofern, als - sofern der eidesstattlichen Erklärung nicht gefolgt wird - zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes jedenfalls Ermittlungen notwendig sind, die zu tätigen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sind. Insbesondere hat die Behörde trotz des Einwandes des Bf. und eidesstattlicher Erklärung, es sei bereits bei der Planung berücksichtigt worden, dass die Keller-Ausstattung keine Benützung der Räume für Wohnzwecke ermögliche und seien sämtliche Flächen der Abstellräume im Erdgeschoss (auch wenn sie kein Tageslicht haben) bei der Flächenberechnung mit zu berücksichtigen, keinerlei Feststellungen über die Ausstattung und Nutzung der Kellerräume getroffen, insbesondere ob sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und damit die Kriterien zur Zurechnung zur Wohnnutzfläche erfüllen.
Es ist dem Bundesfinanzgericht im beschwerdegegenständlichen Fall nicht möglich, die fehlenden Ermittlungen erstmals durchführen. Dies käme einer abgabenbehördlichen Außenprüfung gleich, was nicht Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes ist.
Billig ist die Zurückverweisung, weil es dem Bf. nicht zumutbar ist, das Verfahren durch die Verfahrensverlagerung zum Verwaltungsgericht den Rechtsschutz und die Kontrollmechanismen einzuschränken.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Formalerledigung der Aufhebung und Zurückverweisung bei Unterlassung wesentlicher Ermittlungen hat grundsätzlich Eingang in die höchstgerichtliche Rechtsprechung gefunden (vgl. etwa ; , 2006/16/0220; , 2007/15/0074; , 2009/15/0260). Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 2 Wiener Kanalgebührenordnung 1988, ABl. Nr. 51/1987 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400013.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at