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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2019, RV/7100123/2017

Schätzung eines Alleingesellschafters/Geschäftsführers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., Adresse, vertreten durch RA Mag. Robert Igali-Igalffy, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34,gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vom , betreffend Einkommensteuer 2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der bekämpfte Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) vom Finanzamt (FA) aufgefordert, innerhalb der festgesetzten Frist die Steuererklärungen 2013 und 2014 nachzureichen. Andernfalls würden Umsatz und Gewinn geschätzt.

Es wurden keine Steuererklärungen eingereicht.

Mit Bescheid vom setzte das FA die Einkommensteuer des Bf mit EUR 5.088,00 fest, welche auf Einkünften aus selbständiger Arbeit iHv 25.000,00 gründete.

In der Begründung wurde ausgeführt:

Da Sie zu dem Ihnen übermittelten Bedenkenvorhalt keine stichhaltige Gegenäußerung abgegeben haben, wurde die Veranlagung im Sinne des Vorhaltes vorgenommen.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.“

In der form- und fristgerechten Beschwerde (welche sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 richtet) brachte der rechtsfreundlich vertretene Bf die ESt 2013 betreffend i.w. vor, die Annahme des FA von Einkünften aus s.A. iHv EUR 25.000,00 sei unbegründet, beruhe auf keinen Ermittlungs- oder Erhebungsergebnissen und sei unrichtig.

Der Bf habe 2013 kein Einkommen aus s.A. erzielt. Es seien zu Unrecht ESt-Beträge zur Zahlung vorgeschrieben worden. Es sei für 2013 keine ESt vorzuschreiben.

Der Bf habe im Dezember 2014 Bezüge vom AMS bezogen.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung werde beantragt.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf aufgefordert, seine Lebenshaltungskosten der Jahre 2013 bis laufend nachzuweisen. Es werde um schlüssige Auflistung ersucht.

Bei Nichtbeantwortung könne der Beschwerde nicht entsprochen werden.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, da der Fragenvorhalt nicht beantwortet worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Vorlageantrag vom brachte der Bf das Streitjahr betreffend i.w. vor, es würde tatsachenwidrig und rechtsirrig ein Einkommen von EUR 25.000,00 im Kalenderjahr unterstellt.

Wenn das FA auf einen unbeantworteten Vorhalt verweise, die Lebensverhältnisse nicht näher offengelegt zu haben, so sei dieser Vorhalt unrichtig. Der Bf habe von den Bezügen des AMS gelebt, sodass nähere Auskünfte nicht notwendig seien. Denn was das FA ohnedies kenne (und worauf das FA ohnedies Bezug nehme), brauche nicht nochmals mitgeteilt zu werden. Der Bf informiere aber ergänzend, dass er mit geringen Zahlungen von Verwandten bzw. Freunden für die Bestreitung des täglichen Lebensaufwandes zusätzlich unterstützt werde.

Er wiederhole daher, dass er in den Jahren 2013, 2014, 2015 und laufend keine selbständigen Einkünfte bezogen habe.

Das FA legte mit Bericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor und führte i.w. aus, der Bf sei Gesellschafter einer Bau GmbH gewesen; es sei ihm KEST für die Zuflüsse vorgeschrieben worden. Er sei für das Streitjahr aufgefordert worden, Erklärungen einzureichen, was nicht erfolgt sei. Im Zuge der Beschwerde sei der Bf aufgefordert worden, die Lebenshaltungskosten und deren Deckung nachzuweisen. Entgegen seiner Behauptung habe er im Jahr 2013 kein Arbeitslosengeld erhalten.

Die Schätzung sei zu Recht und auch nur in geringer Höhe erfolgt. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Schreiben, beim BFG eingelangt am , gab der rechtsfreundliche Vertreter des Bf bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Bf aufgelöst worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am brachte der wiederum rechtsfreundlich vertretene Bf i.w. vor, er hätte von Oktober 2013 – Oktober 2014 überhaupt keine Einkünfte gehabt.

Er habe von den Einkünften seiner ebenfalls selbständig erwerbstätigen Frau, die ca. EUR 2.000,-- netto monatlich betragen hätten, gelebt.

Das Gericht erteilte dem Bf den Auftrag, innerhalb der Frist von 4 Wochen die bereits in der Ladung zur mündlichen Verhandlung angeforderten Unterlagen, nämlich den Nachweis der Lebenshaltungskosten im Jahr 2013 (Kontoauszüge, Darlehensverträge, Gehaltsnachweise etc.) dem Gericht nachzureichen.

Die Parteien verzichteten auf eine weitere Verhandlung zur Erörterung der noch zu übermittelnden Unterlagen.

Nach von Amts wegen gewährter Fristverlängerung übermittelte der Bf einen Kontoeröffnungsvertrag aus dem Jahr 2011, lautend auf seinen Namen, sowie Kontoauszüge seiner Gattin für das Jahr 2014.

Den Kontoumsätzen sei folgendes zu entnehmen:

Am wurde ein Bausparvertrag zur Auszahlung fällig und habe Frau D. F. (Ehefrau des Bf) einen Betrag von EUR 5.711,16 erhalten.
Am wiederum einen Geldbezug des AMS Wien über EUR 791,43.
Am eine Gutschrift des Dienstgebers der XY Bau GmbH über EUR 1.043,90.
Am wieder eine Gutschrift vom AMS Wien über EUR 791‚43.
Am eine Gutschrift der Z. Versicherung über EUR 3.717,00 und EUR 4.017,00.
Am eine Gutschrift der H. Projektentwicklungs GmbH über EUR 1.500,-.
Am eine Gutschrift der H. Projektentwicklungs GmbH über EUR 1.500,-.
Gutschrift EUR 2.000,-.
eine Gutschrift der H. Projektentwicklungs GmbH über EUR 1.500,-.
eine Gutschrift der H. Projektentwicklungs GmbH über EUR 1.500,-.
eine Gutschrift der H. Projektentwicklungs GmbH über EUR 1.500,-.
eine Gutschrift der H. Projektentwicklungs GmbH über EUR1.500‚-.
eine Gutschrift über EUR 4.483.96.
eine Gutschrift der H. Projektentwicklungs GmbH über EUR1.500,-.
eine Gutschrift der H. Projektentwicklungs GmbH über EUR 1.500,-.
Bareinzahlung EUR 1.500‚-
eine Gutschrift der H. Projektentwicklungs GmbH über EUR 1.500,-.
eine Gutschrift der H. Projektentwicklungs GmbH über EUR 1.500,-.

Der Bf legte den Kontoeröffnungsvertrag vom vor, aus dem ersichtlich sei, dass dem Bf ein bestimmtes Konto zugewiesen worden sei. Der Übersicht der Kontoumsätze zu diesem Konto seien folgende Gutschriften zu entnehmen:

XY Bau GmbH EUR 2.200,-
XY Bau GmbH EUR 2.200,-
XY Bau GmbH EUR 2.200,-
XY Bau GmbH EUR 2.200,-
XY Bau GmbH EUR 2.200,-
Gutschrift XY Bau GmbH EUR 30.000,-
XY Bau GmbH EUR 2.200,-
XY Bau GmbH EUR 2.200,-
XY Bau GmbH EUR 2.200,-
XY Bau GmbH EUR 2.200,-
XY Bau GmbH EUR 2.200,-
XY Bau GmbH EUR 2.200,-

Aus der Sicht des Bf hätte sohin der Nachweis geführt werden können, von welchen Einkünften er seinen Lebensunterhalt mit Hilfe seiner Frau finanzieren konnte.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Eingangs wird festgestellt, dass mit dieser Entscheidung ausschließlich über die Einkommensteuer für 2013 abgesprochen wird. Die Einkommensteuer für 2014 und die Verspätungszuschläge für 2013 und 2014 wurden vom FA nicht vorgelegt. Ob diesbezüglich rechtserhebliche Vorlageanträge vorliegen, ist vom BFG im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

Sachverhalt:

Der Bf war im Streitjahr Alleingesellschafter und Geschäftsführer der XY Bau GmbH, über welche im Jahr 2014 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Im Jahr 2013 war die Firma noch aktiv im Baugewerbe tätig.

Der Bf erzielte aus dieser Tätigkeit als wesentlich beteiligter Geschäftsführer Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iHv 25.000,--. Diese Einkünfte wurden im Schätzungswege ermittelt.

Beweiswürdigung:

Die Tätigkeit des Bf in der XY Bau GmbH ist unstrittig.

Zur Einkunftsart dem Grunde nach:

Der Bf erzielte in seiner Funktion als wesentlich beteiligter Geschäftsführer seit Jahren Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Da die Firma im Jahr 2013 noch aktiv tätig war und der Bf in der Vorhaltsbeantwortung vor dem BFG monatliche Zahlungen der KHP Bau GmbH an ihn bekannt gibt, ist auch im Streitjahr von Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit auszugehen.

Zur Höhe der Einkünfte:

Eingangs ist auf die mangelnde Mitwirkungspflicht des Bf hinzuweisen. Er gab für das Streitjahr trotz Aufforderung durch das FA keine Steuererklärung ab und wies vor dem FA auch seine Lebenshaltungskosten trotz Aufforderung nicht nach. Auch der diesbezüglichen Aufforderung durch das BFG kam er verspätet und nur unzureichend nach. Die vorgelegten Kontoauszüge seiner Gattin betreffen ausschließlich das Jahr 2014 und sind daher unerheblich. Die behauptete Übersicht der Kontoumsätze des Bf betreffend 2013 wurde nicht vorgelegt, nur der Kontoeröffnungsvertrag. Bei den Gutschriften laut Bf handelt es sich daher um bloße Behauptungen, die aber insofern glaubhaft scheinen, als auch in den Vorjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus derselben Tätigkeit bei der XY Bau GmbH erklärt wurden. Geht man davon aus, dass es sich bei den behaupteten Zuflüssen von der XY Bau GmbH im Jahr 2013 um Einnahmen aus selbständiger Arbeit handelt, ergibt sich eine Summe von EUR 56.400. Im Jahr 2010 wurden derartige Einnahmen iHv 73.836, im Jahr 2011 Einnahmen von 26.400 und im Jahr 2012 Einnahmen iHv 41.662 erklärt. Die Einnahmen würden daher ca. im Schnitt der Vorjahre liegen.

Selbst wenn man im Streitjahr Ausgaben in beträchtlicher Höhe von ca EUR 20.000 (eigene Pflichtversicherung, GFB, sonstige BA) abzieht, ergibt dies Einkünfte iHv ca 36.000.

Die Schätzung durch das FA mit Einkünften iHv 25.000 ist daher für den Bf günstig und kann er durch die Schätzung der Höhe nach nicht beschwert sein.

Sogar wenn man von der unwahrscheinlichen Annahme ausginge, dass es sich nur bei den behaupteten monatlichen Einkünften iHv EUR 2.200 um die Geschäftsführereinkünfte handeln würde – in diesem Fall wäre ungeklärt, aus welchem Rechtsgrund die am erfolgte Gutschrift von der XY Bau GmbH an den Bf iHv EUR 30.000 erfolgte – wäre für den Bf nichts gewonnen; in diesem Fall kämen Einnahmen iHv 26.400 (und wesentlich geringere Ausgaben zB GFB und SV) zum Ansatz, sodass auch aus dieser Sichtweise die vom FA erfolgte Schätzung – eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent und hat dies der Bf durch seine mangelnde Mitwirkung hinzunehmen (vgl. ; ; ) – in annähernd richtiger Höhe erfolgt wäre.

Die Behauptungen des Bf, er habe überhaupt keine Einkünfte gehabt, da er von den Einkünften seiner Frau bzw. von AMS-Geldern gelebt habe, konnte er weder nachweisen noch in irgendeiner Form glaubhaft machen. Die AMS-Gelder bezog er erst Ende 2014 und die Einkünfte seiner Frau wurden ebenfalls nur für 2014 nachgewiesen.

Bezeichnend ist auch das Vorbringen des Bf vor dem BFG, er hätte von Oktober 2013 – Oktober 2014 keine Einkünfte gehabt. Dieses Vorbringen steht einerseits im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen, wonach er im Jahr 2013 überhaupt keine Einkünfte gehabt hätte und andererseits zu den bis Dezember 2013 behaupteten Zahlungen der XY Bau GmbH an den Bf.

Da der Bf im gesamten Streitjahr 2013 Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer aktiven Baufirma war und er aus dieser Tätigkeit seit Jahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezog, ist davon auszugehen, dass er auch im Streitjahr entsprechende Einkünfte hatte.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen u.a. die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.

Da der Bf als wesentlich beteiligter Geschäftsführer der XY Bau GmbH wie in den Vorjahren auch 2013 Gehälter und Vergütungen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 erzielte (siehe oben) hat das FA die im Schätzungsweg ermittelten Einkünfte zu Recht den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet.

§ 184 BAO lautet:

1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Schätzungsberechtigung des FA war gegeben, da der Bf weder eine Steuererklärung abgab noch die Vorhalte ausreichend beantwortete.

Die Schätzung erfolgte nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach jedenfalls zu Recht, weil die Schätzung, wenn man sich sowohl an den Ergebnissen vorhergehender Zeiträume als auch an den behaupteten Gutschriften durch die XY Bau GmbH orientiert, in einer für den Bf – wie das FA im Vorlagebericht richtig ausführte – geringeren Höhe festgesetzt wurde.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im ggstdl Fall handelt es sich in erster Linie um Sachverhaltsfragen. Die zu Grunde liegenden und die übrigen zu lösenden Rechtsfragen folgen der höchstgerichtlichen Judikatur bzw ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100123.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at