-Bindung im Grunderwerbsteuerverfahren an den Inhalt von Einheitswertbescheiden -keine Gewährung der Befreiung nach § 3 Abs.1 Z 2 GrEStG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Fries-Horn in der Beschwerdesache Bf. ,vertreten durch Dr. Lydia Friedle RA, Jägerzeile 5, aaa über die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNRn: 000, betreffend: 1) Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb nach K.H., 2) Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb nach R.H. und 3) Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb nach M.D., zu Recht erkannt:
zu 1) Die Grunderwerbsteuer wird mit € 6.567,00 € festgesetzt.
Der Unterschiedsbetrag zu der im bekämpften Bescheid mit € 7.586,46 festgesetzten Grunderwerbsteuer beträgt €1.019,46 (Gutschrift).
zu 2) Die Grunderwerbsteuer wird mit € 3.283,50 festgesetzt
Der Unterschiedsbetrag zu der im bekämpften Bescheid mit € 3.793,23 festgesetzten Grunderwerbsteuer beträgt € 509,73 (Gutschrift).
zu 3) Die Grunderwerbsteuer wird mit € 1.113,66 festgesetzt.
Der Unterschiedsbetrag zu der im bekämpften Bescheid mit € 1.286,55 festgesetzten Grunderwerbsteuer beträgt € 172,89 (Gutschrift)
Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .
Entscheidungsgründe
Am schloss das Ehepaar K.H., xxx, wohnhaft aaa, (fortan K.H. genannt) und R.H., ebendort, (fortan R.H. genannt) und deren Tochter, M.D., wohnhaft bbb, (fortan M.D. genannt) als Geschenkgeber und Wohnungseigentumsbewerber, mit M.D. und der Bf., als Geschenknehmer-geber und Wohnungseigentumsbewerber, den verfahrensgegenständlichen Schenkungs-und Wohnungseigentumsvertrag ab.
Unter Punkt I. wird festgestellt, dass K.H. Hälfteeigentümer und R.H. sowie M.D. jeweils Vierteleigentümer der Liegenschaft EZ ccc Grundbuch ddd bestehend aus GST Nr. 164 Baufläche (Gebäude), Baufläche (befestigt), Baufläche begrünt im Ausmaß vom 3.451 m² sind
Danach wird festgestellt:
„Die Geschenkgeber K.H. ( Geburtsdatum) , M.D. (Geburtsdatum) und R.H. (Geburtsdatum) schenken und übergeben bzw. tauschen mit ihren Töchtern Bf. und M.D. im folgenden Geschenknehmer genannt-die in Spalte 2 der Tabelle Punkt XII bezeichneten Liegenschaftsanteile und M.D. und die Bf. übernehmen diese Anteile mit allen Rechten und Befugnissen, mit denen die Geschenkgeber diese Anteile bisher besessen und benützt haben bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt waren. Die Geschenknehmer erklären die Annahme .Die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes in den tatsächlichen Besitz und Genuss der Geschenknehmer ist bereits erfolgt.“
Aus Spalte 2 des Punktes XII geht hervor, dass an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft die Bf. 1961/2456 Anteile M.D. 495/2456 Anteile erhält.
Im Wege der Selbstberechnung wurde für den Erwerb der Bf. nach K.H. ein Betrag von € 390,43 für den Erwerb der Bf. nach R.H. ein Betrag von € 390,43 und für den Erwerb der Bf. nach M.D. ein Betrag von € 569,42 an die belangte Behörde abgeführt.
Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses. unter 1) angeführten, Bescheid wurde gegenüber der Bf.die Grunderwerbsteuer für den Erwerb nach K.H. gemäß §§ 201 BAO, 7 Z 3 GrEStG 1987 mit € 7.586,46 mit dem unter 2) angeführten Bescheid für den Erwerb nach R.H die Grunderwerbsteuer gemäß §§ 201 BAO, 7 Z 3 GrEStG 1987 mit € 3.793,23 sowie mit dem unter 3) angeführten Bescheid für den Erwerb nach M.D. die Grunderwerbsteuer gemäß §§ 201 BAO, 7 Z 3 GrEStG 1987 mit € 1.286,55 festgesetzt. Dadurch ergab sich, im Hinblick auf die selbstberechneten Steuerbeträge bei 1) ein Nachforderungsbetrag idHv. € 7.196,03 bei 2) ein Nachforderungsbetrag idHv. € 3.402,80 und bei 3) ein Nachforderungsbetrag idHv. € 717,13.
In der Begründung wurde im Wesentlichen folgendes angeführt:
Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sei vom zuständigen Lagefinanzamt mit folgenden Einheitswert-Akten bewertet worden:
a) EW-AZ 1 EW zum 01.011999 , € 133.281,98.- für Geschäftsgrundstück
b) EW AZ 2, EW zum , € 112,000. für gemischt genutztes Grundstück
c) EW AZ 3, EW zum ,€ 7.600,00. für sonstig bebautes Grundstück
Die Summe der Einheitswerte betrage sohin € 252.881,98
Bezogen auf die gegebenen Eigentümerquoten betrage davon der steuerlich maßgebliche Wert für den Erwerb nach K.H: € 379.323.-(3fache des anteiligen Einheitswertes von € 126.441), für den Erwerb nach R.H. € 189.661,47. (3fache des anteiligen Einheitswertes von € 63.220,49) sowie für den Erwerb nach M.D:.€ 36.758,49.-€ (3fache des anteiligen Einheitswertes von € 12.252,83). Gemäß dem, bei der Festsetzung nach § 201 Abs.2 Z 1 BAO, eingeräumten Ermessen sei dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegenüber dem Parteieninteresse an der Rechtskraft der Vorrang einzuräumen.
Gegen diese drei Bescheide erhob die Bf, durch ihre ausgewiesene rechtliche Vertreterin, jeweils Berufung. Sie beantragte die Aufhebung der bekämpften Bescheide wegen Rechtswidrigkeit bzw. die Abänderung dieser Bescheide infolge Verfahrensergänzung, mit- im Wesentlichen- folgender Begründung:
Bei den streitverfangenen Schenkungs-und Wohnungseigentumsvertrag sei es darum gegangen die Miteigentümergemeinschaft neu zu gestalten, rechtlich für allfällige künftige Auseinandersetzungen zu strukturieren und wegen des fortgeschrittenen Alters der Eltern das Unternehmen an die, bereits im Unternehmen integrierte Bf. zu übergeben.Das, auf der Liegenschaft geführte, Unternehmen samt zugehöriger, vom Unternehmen genutzter, Räume sollten der Bf., als eingetragene Unternehmerin H. e. U., zur Fortführung des Unternehmens verbleiben.
Insgesamt seien durch die Begründung von Wohnungseigentum folgende (Wohn)-einheiten geschaffen worden:
-Eine Wohnung für M.D, wobei M.D. keine weiteren Anteile an der Liegenschaft erworben habe. Der Nutzwert des erhaltenen Teilstücks entspräche dem Nutzwert von deren ¼ Liegenschaftsanteil. Der Erwerb der Bf von diesem Liegenschaftsviertelanteil sei nur aus grundbuchtechnischen Gründen festgehalten worden.
- Für die Bf. Wohnungseigentum für die, von ihr bereits davor benutzte, Wohnung samt Garage , und es
- habe die Bf. das Unternehmen samt den dazu gehörenden Liegenschaftsanteilen erhalten
Sohin seien der Bf 9,57% privat und 70,28 % betrieblich zu nutzende Liegenschaftsanteile, und M.D. 20,15% Liegenschaftsanteile zugewendet worden.
Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Bf. nach ihrer Mutter, R. H. müsse die Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs.2 Z 1 GrEStG zum Tragen kommen.
Der Familienliegenschaftsbesitz an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bestehe seit 1999. Die, in den bekämpften Bescheiden in Ansatz gebrachten, Einheitswerte seien aufgrund der Bewertungszeitpunkte, 1999, 2004 zu hoch bemessen. Sie würden die, zu diesen Zeitpunkte üblichen, Verkehrswerte übertreffen. Es werde daher um Überprüfung dieser Einheitswerte ersucht. Überdies wurde die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt, dass diese Berufungen auch dem Lagefinanzamt, mit dem Ersuchen um Überprüfung der Einheitswerte, übermittelt werden.
Ausgehend von diesen Berufungsbegehren führte die belangte Behörde Ermittlungen durch, die folgendes ergaben:
Das, in den Berufungen ins Treffen geführte Unternehmen wurde zunächst von R.H als Einzelunternehmen und danach von dieser gemeinsam mit der Bf. als OEG geführt. Die Errichtung, der, von diesem Unternehmen benutzen, Gebäudeteile auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft, erfolgte durch die Einzelunternehmerin R.H. Zu diesem Zeitpunkt stand die Liegenschaft jeweils zur Hälfte in ihrem und im Eigentum ihres Ehemannes K.H. Die Firma H KG wurde am ins Firmenbuch eingetragen. (Gesellschaftsvertrag vom ). An dieser Personengesellschaft war R.H. zu 70% als Kommanditistin und die Bf. zu 30% als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. Laut Vorhaltbeantwortung vom benutzte die KG die verfahrensgegenständliche Liegenschaft aufgrund einer mündlichen Vereinbarung der Liegenschaftseigentümer bis auf jederzeitigen Widerruf. Die von ihr genutzten Gebäudeteile waren in der Bilanz der KG als notwendiges Betriebsvermögen aktiviert. Am stellten die Bf . und R.H. beim Landes-und Handelsgericht K. den Antrag auf Eintragung der Umwandlung dieser Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen. Dazu wurde nachstehendes bekannt gegeben:
„Unter FN eee ist im Firmenbuch die H. KG eingetragen. R.H.( Geburtsdatum wird angeführt) scheidet per als Kommanditistin aus. Das Unternehmen wird von der verbleibenden Gesellschafterin (Name und Geburtsdatum der Bf. wird angeführt) mit allen Aktiven und Passiven übernommen und als Einzelfirma geführt.“
Weder der Liegenschaftshälfteeigentümer K.H. noch die Liegenschaftsvierteleigentümerin M.D. waren jemals am genannten Unternehmen beteiligt.
Nach der von der belangten Behörde mit Schreiben vom ersuchten Überprüfung der, der Grunderwerbsteuerbemessung zugrunde gelegten,, o.a. unter 1) bis 3) angeführten Einheitswerte- im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs.3 GrEStG- erklärte das zuständige FA mit Schreiben an die belangte Behörde vom , dass zu den unter 1) angeführten Einheitswert eine Wertfortschreibung auf € 99.300,00 mit Wirkung erfolgt ist, und dass die unter 2)-3) angeführten, rechtskräftigen Einheitswerte als unverändert zu gelten haben.
Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses wurden die bekämpften Bescheide von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen insoweit abgeändert, als dass die Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung des Einheitswertes von € 99.300,00, für den Erwerb nach K.H. auf € 328.350,00 herabgesetzt worden ist, und die Grunderwerbsteuer mit € 6.567,00 festgesetzt worden ist; für den Erwerb nach R.H. auf € 164.175,00 herabgesetzt worden ist, und die Grunderwerbsteuer mit € 3.283,50 festgesetzt worden ist; sowie für den Erwerb nach M.D. auf € 31.818,93 herabgesetzt worden ist, und die Grunderwerbsteuer mit € 1.113,66 festgesetzt worden ist. Für den Erwerb nach R.H. ist keine Befreiung nach § 3 Abs.2 Z 1 GrEStG 1987 gewährt worden.
Dazu brachte die Bf., durch ihre ausgewiesene Vertreterin, fristgerecht Vorlageanträge ein. Sie habe ein Schreiben vom an das dafür zuständige Finanzamt,, mit dem Ersuchen um Überprüfung der Einheitswerte geschickt zu haben.
Das Bundesfinanzgericht,(BFG), hat hiezu erwogen:
Zum Übergang der Zuständigkeit auf das BFG ist festzuhalten, dass die gegenständliche Berufung beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war und daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs.38 BAO auf das Bundesfinanzgericht,(BFG), übergegangen ist und die Rechtssache als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 B-VG zu erledigen ist..
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetze 1987,(GrEStG 1987), lautem in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 135/2009, wie folgt:
§ 3 Abs1. Z 2:GrEStG 1987
„(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:
1. der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1 100 Euro nicht übersteigt,
2. unentgeltliche Erwerbe von Vermögen gemäß lit. a, wenn ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht wird und die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, nach Maßgabe der lit. b und c bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag), sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber im Falle einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Behinderung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
a ) Zum Vermögen zählen nur
-Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;
-Grundstücke, die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.“
„Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer als der Wert des Grundstückes ist.“
§ 6 Abs. GrEStG:1987
„(1) Als Wert des Grundstückes ist
a) im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist, im Übrigen
b) das Dreifache des Einheitswertes (lit. a) anzusetzen. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Im zu beurteilenden Fall ist unstrittig, dass die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes nach § 4 Abs.2 Z 1 GrEStG 1987 zu ermitteln war und als Wert des Grundstückes nach Maßgabe § 6 Abs.1 lit.b leg.cit. das Dreifache des gesamten Einheitswertes der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anzusetzen war.
Strittig ist die Höhe der, der Grunderwerbsteuerfestsetzung zugrunde gelegten, Einheitswerte sowie die Versagung des Freibetrages gemäß § 3 Abs.Abs.1 Z 2 GrEStG 1987 für den Erwerb nach R-H. Dazu war im Hinblick auf den aufgezeigten Beschwerdeinhalt festzustellen:
Höhe der Einheitswerte:
Im, für dieses Verfahren nach § 8 Abs.1 GrEStG 1987 maßgeblichen Zeitpunkt (=Unterfertigung des verfahrensgegenständlichen Vertrages = ) führte das zuständige Lagefinanzamt für die gesamte verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit einer Gesamtfläche von 3.451 m² die drei nachstehenden, wirtschaftlichen Einheiten:
-Geschäftsgrundstück im Ausmaß von 855 m²,
-gemischt genutztes Grundstück im Ausmaß von 1.556 m², ,sowie
-sonstig bebautes Grundstück im Ausmaß von 1.040 m²
Dazu hat es zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten folgende Einheitswerte festgestellt:
1) EW-AZ 1 zum : € 133.281,98, Geschäftsgrundstück
2) EW AZ 2, EW zum : € 112.000,00, gemischt genutztes Grundstück
3) EW AZ 3, EW zum : € 7.600,00, sonstig bebautes Grundstück
Nach Maßgabe des § 192 BAO besteht im Grunderwerbsteuerverfahren eine Bindung an die Feststellungen im Einheitswertbescheid, betreffend die Höhe der Einheitswerte und über das Vorliegen von wirtschaftlichen Einheiten. (; ,96/16/0133)
ISd § 252 Abs.1 BAO gehen im Grunderwerbsteuerverfahren Begründungen ins Leere, womit in einem Feststellungsbescheid getroffene Entscheidungen als unzutreffend erklärt werden.
§ 6 Abs.3 GrEStG 1987 besagt, wenn sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges dergestalt geändert haben, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreitung gegeben sind, so ist ein Stichtagswert d.h. ein besonderer Einheitswert zu ermitteln; dies gilt auch dann, wenn spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfestsetzung gegeben sind.
Das ,in den Vorlageanträgen ins Treffen geführte, Ersuchen an das zuständige Finanzamt um Überprüfung der, den bekämpften Grunderwerbsteuerfestsetzungen zugrunde gelegten, Einheitswerte, ist der belangten Behörde bereits in den Berufungen und in der Vorhaltbeantwortung vom zur Kenntnis gebracht worden. In der Folge erging seitens der belangten Behörde selbst das o.a. Ersuchen an das zuständige Finanzamt um Überprüfung ob, im Zusammenhalt mit dem verfahrensmaßgeblichen Stichtag, nach Maßgabe des § 6 Abs.3 GrEStG 1987, ein Anlass zur Ermittlung besonderer Einheitswerte gegeben sei. Dieses ist seitens des zuständigen Lagefinanzamtes für die vorstehend unter 2) und 3) angeführten Einheitswerte verneint worden. Zu dem, vorstehend unter 1) angeführten Einheitswert wurde die Werfortschreibung auf € 99.300,00 zum bekannt gegeben. Diese Mitteilung fand in den o.a. Beschwerdevorentscheidungen ihren Niederschlag
Weder wurde behauptet noch gibt es Anhaltspunkte dass, über das genannte Ersuchen auf Überprüfung hinaus, Anträge auf Wert-Art-oder Zurechnungsfortschreibung zum vorliegen.
Da es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der besondere Einheitswert, betreffend das Geschäftsgrundstück, von € 99.300,00 nicht den Verhältnissen zum Stichtag entspricht, waren für die Bemessung der Grunderwerbsteuer, betreffend das Geschäftsgrundstück, dieser besondere Einheitswert, und betreffend das gemischt genutzte und das sonstig bebaute Grundstück die, bereits den bekämpften Bescheidenzu Grunde gelegte, Einheitswerte heranzuziehen
Freibetrag gemäß § 3 Abs.1 Z 2 GrEStG 1987
In § 3 Abs.1 Z 2 GrEStG 1987 idF des Schenkungsmeldegesetzes 2008, BGBl I 2008/85 und des BudBG 2009, BGBl I 2009/52 wurde mit Wirkung vom der in § 15a ErbStG enthaltene Freibetrag für Betriebsübertragungen in angepasster Form übernommen.( RV,549 BlgNr 23.GP; )
Die Befreiung für die Übertragung des im Sonderbetriebsvermögen stehenden Grundstückes setzt voraus, dass die Zuwendung gemeinsam mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils erfolgt und der Mitunternehmeranteil (Beteiligung am Vermögen der Mitunternehmerschaft) mindestens ein Viertel beträgt.
Laut § 142 Unternehmensgesetzbuch (UGB),erlischt eine Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt. Das Vermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
Wenn es infolge der Übertragung eines Mitunternehmeranteils zu einer Auflösung der Gesellschaft und dadurch zum Übergang von Grundstücken gemäß § 142 UBG auf den nunmehrigen Einzelunternehmer kommt, steht ein Freibetrag nicht zu, weil auch schon bisher ein Freibetrag nicht vorgesehen war. (RV, 549, BlgNR 23.GP)
Ein Wirtschaftsgut, das ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellt, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen der Gesellschaft. Auch wenn es nicht in das Vermögen der Gesellschaft übergeht, stellt es Betriebsvermögen dar. Es gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Als solches ist es in der zur Bilanz der Gesellschaft gehörenden Sonderbillanz des Gesellschafters auszuweisen.
Im zu beurteilenden Fall hat laut Spalte 2 des Punktes XII des Schenkungs-und Wohnungseigentumsvertrag die Bf. insgesamt 1961/2456 Liegenschaftsanteile erhalten, wovon- laut Vertrag- 1711/2456 Liegenschaftsanteile zur betrieblichen Nutzung vorgesehen waren. Geschenkgeber waren K.H, welcher zur Hälfte Eigentümer der gesamten Liegenschaft war, sowie R.H. und M.D. welche jeweils zu einem Viertel Eigentümerinnen diese rgesamten Liegenschaft waren. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses () wurden die 1711/2456 Liegenschaftsanteile von der H. KG mit Einverständnis aller Liegenschaftseigentümer-bis auf Widerruf- betrieblich genutzt. Die Geschenkgeber K.H. und M.D. hatten mit diesem Unternehmen nichts zu tun. R.H. war an diesem Unternehmen als Kommanditistin zu 70% beteiligt und die Bf., als Komplementärin zu 30% beteiligt. Mit dem zu beurteilenden Vertrag wurden der Bf. kein Betrieb übergeben und auch keine Unternehmensanteile übereignet. Vielmehr hat die Bf. die Unternehmensanteile der R.H. erst nach deren Ausscheiden aus dem Unternehmen und Erlöschung der KG im Rahmen der Anwachsung gemäß § 142 UGB (Übergang des bisherigen Gesamthandeigentums in das Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters) als Gesamtrechtsnachfolgerin erhalten. Laut Beschwerde erfolgte die Übertragung der betrieblich genutzten Liegenschaftsanteile an die Bf.im Hinblick darauf, dass sie das Einzelunternehmen H. führen wird.
Im Lichte der o.a. rechtlichen Ausführungen lagen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages gemäß § 3 Abs.1 Z 2 GrEStG nicht vor. Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung standen bis zur Erlöschung der KG die, die von genannten Personengesellschaft genutzten Liegenschaftsanteile zu einem Viertel im (bilanzmäßig nicht ausgewiesenen) Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerin R.H. bzw. im notwendigen Betriebsvermögen der KG.
Eine Übertragung von Liegenschaftsanteilen als Folge der Anwachsung gemäß § 142 UGB stellt einen Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs.1 Z 2 GrEStG dar.(vgl. z.B. ; -I/10,Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 91 zu § 1 GrEStG 1987, Dorazil-Takacz, Grunderwerbsteuergesetz,4.Auflage, Rz 10 88b zu § 1 GrEStG 1987, Beiser, Die Anwachsung nach § 142 UGB, SWK 2008, Heft 14/15, S 453ff, Seite 681 ff)
Bemessung der Grunderwerbsteuer:
Laut Spalte 2 des Punktes XII des Schenkungs-und Wohnungseigentumsvertrages erhalt die Bf. insgesamt 1961/2456 Liegenschaftsanteile und es verbleiben M.D. 495/2456 Liegenschaftsanteile
Summe der Einheitswerte:€ 99.300,00 +€ 112.000,00 + € 7.600,00 = € 218.900,00
Dreifacher Einheitswert gemäß § 6 Abs.1 lit.b GrEStG 1987 =€ 656.700,00
Erwerb nach K.H:
Übertragung von 1228/2455 Liegenschaftsanteilen an Bf davon anteiliger 3facher Einheitswert: 328.350,00 € = Bemessungsgrundlage gemäß § 6 Abs.1 lit.b GrEStG 1987 davon gemäß § 7 Z 1 GrEStG 1987 2% vom Wert der Grundstücke (gerundet gemäß § 204 BAO: (328.350,00 €) = 6.567,00 € = Grunderwerbsteuer
Daraus ergibt sich gegenüber der Vorschreibung im bekämpften Bescheid im Betrage von 7.586,46 € eine Gutschrift in der Höhe von 1.019,46 €
Erwerb nach R.H:
Übertragung von 614/2456 Liegenschaftsanteilen an Bf; anteiliger 3facher Einheitswert 164.175,00 € = Bemessungsgrundlage gemäß § 6 Abs.1 lit.b GrEStG 1987 davon gemäß § 7 Z 1 GrEStG 1987 2% vom Wert der Grundstücke (gerundet gemäß § 204 BAO:( 164.175,00 €) = 3.283,50 € = Grunderwerbsteuer
Daraus ergibt sich gegenüber der Vorschreibung im bekämpften Bescheid im Betrage von 3.793,23 € eine Gutschrift in der Höhe von 509,73 €
Erwerb nach M.D:
Übertragung von 119/2456 (= 614/2456 -495/2465 ) Liegenschaftsanteilen an Bf; anteiliger 3facher Einheitswert 31.818,93 € = Bemessungsgrundlage gemäß § 6 Abs.1 lit.b GrEStG 1987 davon gemäß § 7 Z 1 GrEStG 1987 2% vom Wert der Grundstücke (gerundet gemäß § 204 BAO:( 31.818,93 €) = 1.113,66 € = Grunderwerbsteuer
Daraus ergibt sich gegenüber der Vorschreibung im bekämpften Bescheid im Betrage von 1.286,55 € eine Gutschrift in der Höhe von 172,89 €
Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde, im Hinblick auf die, in nicht unbeachtlichem Ausmaß, zu nieder selbst berechneten Steuerbeträge und die, damit verbundenen, nicht geringfügigen steuerlichen Auswirkungen, bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 201 Abs.2 Z 1 Bundesabgabenordnung, (BAO), im Rahmen des gebotenen Ermessens, zu Recht dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegenüber dem Interesse der Rechtsbeständigkeit den Vorzug gegeben hat.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig. Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht der, in der Entscheidung dargestellten, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, betreffend die Bindung im Grunderwerbsteuerverfahren an die Feststellungen in Einheitswertbescheiden sowie die rechtliche Bedeutung der Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs.1 Z 2 GrEStG 1987 gefolgt.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 4 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 6 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104754.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at