Gegenstandsloserklärung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch SRT Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft & Co KG, Breitenfelderg 7/2, 1080 Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 beschlossen:
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
In der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 wurden € 3.150,-- als sonstige Werbungskosten geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurden diese geltend gemachten Werbungskosten mangels Nachweises der Werbungskosten nicht anerkannt.
Die Bescheidbegründung lautet:
"Sie wurden mittels Vorhalt vom zum Nachweis der beantragten Ausgaben aufgefordert. Die am 1.10.208 eingelangte Beantwortung war unzureichend, sodass mit Datum ein Ergänzungsauftrag (Databox-Zustellung am ) ergangen ist. Dieses amtliche Schreiben blieb unbeantwortet. Mangels Nachweis der Werbungskosten konnten diese nicht anerkannt werden.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.970,41 Euro.
Sie haben im Jahr 2017 steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. Dies zieht eine besondere Steuerberechnung nach sich (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Wir haben daher Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge. Daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen anwenden."
In der dagegen gerichteten Beschwerde vom (Datum der Beschwerde) wurden € 3.254,16 als Werbungskosten geltend gemacht. Die Begründung der Beschwerde lautet:
"Frau Bf hat von bis einen Ausbildungslehrgang des Arbeitsmarktservice Wien in mehreren Modulen besucht, welcher in Oberösterreich stattfand. Die mit der Ausbildung in Zusammenhang stehenden Reisekosten (amtliches Kilometergeld) wurden im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2017 als Werbungskosten geltend gemacht. Diese Kosten wurden vom Arbeitgeber nicht ersetzt, sondern von Frau Bf selbst getragen.
Zum Nachweis der Ausgaben hat unsere Mandantin auf Ergänzungsersuchen des zuständigen Finanzamtes vom ein ordnungsgemäß geführtes und detailliertes Fahrtenbuch sowie die Bestätigung des AMS für die Anmeldung des Grundausbildungslehrganges 2017/14 nachgereicht (nochmals in Kopie beiliegend).
Am erging seitens des Finanzamtes ein weiteres Ergänzungsersuchen mit der Aufforderung, ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu übermitteln. Unsere Mandantin hat im Zuge einer telefonischen Beantwortung auf das Ergänzungsersuchen reagiert und darauf hingewiesen, dass es sich bei den übermittelten Aufzeichnungen um gesetzlich entsprechende Nachweise handelt, die bei der Arbeitnehmerveranlagung dementsprechend zu berücksichtigen sind.
Dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom (zugestellt am ) ist zu entnehmen, dass die angegeben Werbungskosten mangels Nachweises nicht anerkannt wurden. Der Zweck eines Fahrtenbuches ist die spätere Nachvollziehbarkeit und Kontrollmöglichkeit. Demnach müssen die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Hierfür ist es notwendig, dass zumindest Datum, Dauer, Beginn und Ende, Start/Zielort sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt festgehalten werden (). Diese Ansicht findet sich insbesondere in den LStR 2002 wieder (Rz 290).
Den LStR ist weiters zu entnehmen, dass es nicht unbedingt erforderlich ist, privat gefahrene Kilometer aufzuzeichnen (Rz 383d). Frau Bf hat zurückgelegte Kilometer in betriebliche und private Einheiten aufgeteilt.
Aufgrund der Dauer und des Ortes Ihres Ausbildungslehrganges lässt sich die Summe der gesamten beruflichen Fahrten wie folgt schlüssig und plausibel nachweisen:
Für die Fahrten zwischen der Wohnung in Adr und dem Ausbildungsstandort in Oberösterreich ergibt sich eine zurückgelegte einfache Distanz von 210 km. Für die Ausbildungsdauer von 17 Wochen ergeben sich somit 34 Einzelfahrten á 210 km. Weitere Fahrten im Raum Linz (Hotel/Veranstaltungsort) von 462 km und im Raum Wien (Praxiswochen) von 146 km sind ebenfalls im Fahrtenbuch detailliert angeführt.
Die gesamte beruflich veranlasste Fahrstrecke ergibt demnach 7.748 km. Somit errechnet sich ein Kilometergeld in der Höhe von € 3254,16. Zusammenfassend dürfen wir festhalten, dass im konkreten Fall der Nachweis der beruflichen Fahrten sowohl durch ein detailliertes und ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, als auch durch eine nachvollziehbare und plausible Überprüfung der beruflich gefahrenen Kilometer aufgrund der auswärtigen Ausbildung in Linz gelingt.
Der guten Ordnung halber dürfen wir abschließend ausführen, dass der Lebensgefährte von Frau Bf ebenfalls über ein Fahrzeug verfügt, dass für allfällige sonstige Privatfahrten jederzeit verfügbar war."
Beschwerdevorentscheidung
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurden € 1.073,96 als Werbungskosten anerkannt und in der Begründung angeführt, dass die geltend gemachten Kosten für die beruflich veranlassten Reisen um jene steuerfreien Bezüge (€ 2.180,20) gekürzt werden mussten, welche vom Dienstgeber bereits bezahlt wurden. Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom (Datum des Vorlageantrages), zur Post gegeben am , wurde vorgebracht, dass es sich bei den € 3.254,16 um Reisekosten (amtliches Kilometergeld) handelt, das nicht vom Dienstgeber ersetzt wurde, weil es sich bei den am Lohnzettel angeführten Beträgen nur um Tages- und Nächtigungsgelder handle.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom (datiert), zur Post gegeben am , wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt und wie folgt begründet:
"Wie in der Bescheidbeschwerde vom angeführt, beantragt unsere Mandantin die Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes im Rahmen der Werbungskosten. Für das Jahr 2017 wurde amtliches Kilometergeld für beruflich veranlasste Reisen iHv 3.254,16 EUR geltend gemacht und durch ein vorgelegtes Fahrtenbuch nachgewiesen.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wird dieser Betrag um 2.180,20 EUR mit der Begründung gekürzt: „Die von Ihnen als Werbungskosten beantragten Ausgaben mussten um jene steuerfreien Bezüge (2.180,20 €) gekürzt werden, die Sie von Ihrem Dienstgeber erhalten haben. “
In diesem Betrag ist aber kein Kilometergeld enthalten. Tatsächlich handelt es sich bei den vom Arbeitgeber im Lohnzettel L16 gemeldeten Bezügen um Tages- und Nächtigungsgelder (nicht steuerbare Bezüge gem § 26 Z 4 EStG und § 3 Abs 1 Z 16 b EStG). Eine Gegenrechnung erfolgt hier zu Unrecht, da unsere Mandantin keine Diäten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht hat, sondern lediglich Kilometergeld."
Berichtigungsbescheid
Im Berichtigungsbescheid gem § 293b BAO vom , mit dem die Beschwerdevorentscheidung vom berichtigt wurde, wurden schließlich € 3.254,16 als Werbungskosten anerkannt.
Vorlagebericht
Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass d er Beschwerde mit BVE vom (Berichtigung gem 293b BAO) entsprochen wurde und deshalb von der belangten Behörde beantragt wurde, dass das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag als gegenstandslos erklären möge.
Beschluss vom
Mit Beschluss vom ersuchte das Bundesfinanzgericht von der Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - der Beschwerde vom durch den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom ("Berichtigung gem. § 293b BAO zu Beschwerdevorentscheidung vom ") Rechnung getragen wurde.
Mit Nachricht vom gab die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bekannt, dass dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) vom wurde Beschwerde erhoben, weil darin geltend gemachte Werbungskosten nicht berücksichtigt wurden. In der Beschwerdevorentscheidung vom wurden die begehrten Werbungskosten zum Teil berücksichtigt. Mit Berichtigungsbescheid vom , der nach dem Vorlageantrag vom erging, wurden auch die restlichen Werbungskosten anerkannt. Die sich dadurch ergebende (zusätzliche) Abgabengutschrift in Höhe von € 765,-- wurde der Beschwerdeführerin bereits überwiesen.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 261 BAO lautet:
8. Gegenstandsloserklärung der Beschwerde
§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Rechtliche Erwägungen
§ 261 Abs. 1 lit. b BAO sieht die Gegenstandsloserklärung vor, wenn dem Beschwerdebegehren durch einen den angefochtenen Bescheid abändernden Bescheid oder durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides Rechnung getragen wird.
Solche abändernde Bescheide sind insbesondere berichtigende (zB gem § 293 oder 293b BAO) oder gem § 295a BAO abändernde Bescheide. Solche Bescheide treten nicht an Stelle des berichtigten bzw abgeänderten Bescheides; sie treten vielmehr hinzu (vgl zu
§ 293 BAO zB ). Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmung des § 261 BAO ist, dass dem Beschwerdebegehren durch einen Bescheid Rechnung getragen wird.
Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103721.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at