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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.07.2019, RV/7400067/2019

1. Wasserbezugsgebühr 2. Schätzungsberechtigung bei defektem Wasserzähler

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B*** gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser MA 31-1234***/99 vom **.**.2018 betreffend Wasserbezugs, Wasserzähler- und Abwassergebühren zu Recht: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen die Wasserbezugs- und Abwassergebührenfestsetzung für den Zeitraum von bis begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass für seine Liegenschaft in Wien*** eine Wasser- und Abwassergebühr nachverrechnet worden wäre, welche bis in das Jahr 2017 hinein auf einer reinen Schätzung beruhen würde.
Diese Schätzung sei aufgrund eines Zählerdefekts erfolgt. Dieser angebliche Defekt wäre Wiener Wasser wegen des schwankenden Verbrauchs im oben genannten Abrechnungszeitraum aufgefallen, weshalb der Zähler 2017 getauscht worden wäre. Faktum sei jedoch: Selbst wenn der Zähler beim Tausch 2017 einen Defekt aufgewiesen hätte, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass der Zähler bereits 2015 defekt gewesen wäre. Dieser Umstand hättte auch zB eine Woche vor Zählertausch eingetreten sein können.
Der Beschwerdeführer wäre in den letzten Jahren viermal auf mehrwöchige Reha und auch mehrere Monate stationär im Krankenhaus gewesen. Seine Exfrau habe während dieser Zeit vorwiegend bei ihren Eltern in Niederösterreich gewohnt. Somit wäre in dieser Zeit quasi ein "Nullverbrauch" gegeben gewesen. Auch habe er zur weiteren Genesung in der genannten Zeit einige private Kuren konsumiert, somit wäre wieder kein Verbrauch gegeben gewesen.
Seit letztem Jahr werde seine Liegenschaft einer umgehenden Sanierung unterzogen, woraus naturgemäß ein höherer Wasserverbrauch resultieren würde. Weiters habe er sich erlaubt einen größeren Whirlpool anzuschaffen, bei welchem regelmäßig das Wasser getauscht und ergänzt werden müsste. Auch befinde er sich aus gesundheitlichen Gründen bereits länger im Krankenstand, und es sei seit letztem Jahr eine weitere Person bei ihm aufhältig, wodurch ebenfalls ein Mehrverbrauch an Wasser gegeben sei. 
Es sei unstatthaft, den sich seit letztem Jahr ergebenden höheren Verbrauch für Rückverrechnung bis ins Jahr 2015 heranzuziehen. Er beantrage daher eine Aufhebung des genannten Bescheides Nichtigerklärung bzw zumindest die Berichtigung der Nachforderung zu seinen Gunsten.

Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt Wien (Wiener Wasser) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen mit. Die gebührenpflichtige Wassermenge hätte derart aufgrund eines Zählwerksfehlers des Wasserzählers in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 11 Wasserversorgungsgesetz (WVG) erfolgen müssen. Demnach sei der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangen Jahren beim Wasserabnehmer ergeben habe. Falls dieser nicht feststellbar sein würde, würden die Angaben des neuen Wasserzählers heranzuziehen sein. In beiden Fällen würde der Gesetzgeber aber von gleich bleibenden Verhältnissen ausgehen.   

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom Magistrat der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass im Zeitraum vom  -  2 Erwachsene und 2 Kinder bzw im Zeitraum vom - 2 Erwachsene und 3 Kinder auf der gegenständlichen Liegenschaft gemeldet gewesen wären. Ab sei der Beschwerdeführer alleine (bis ) auf der Liegenschaft gemeldet gewesen. Es werde eine Grünfläche bewässert, für welche auch ein Pauschalabzug von der Abwassergebühr beantragt und gewährt worden sei. Auch gäbe es auf der Liegenschaft einen Pool.
Nach den Erfahrungswerten der Magistratsabteilung 31 liege der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Person und Tag bei 130 Liter. Unbestritten stünde fest, dass Kinder nicht in demselben Ausmaß Wasser verbrauchen, wie Erwachsene und Urlaube, Reha-Aufenthalte und dergleichen über gewisse Zeiträume zu keinem Wasserverbrauch führen würden. Bei dem sich aus der Berechnung gemäß § 11 Abs 4 WVG im Zeitraum bis ergebenden Wasserverbrauch von durchschnittlich 0,32069 m³ (203 m³ in 633 Tagen) könne, angesichts der gemeldeten Personen sowie der Grundflächenbewässerung und des Pools und in Ansehung des Verbrauchsgeschehens im Zeitraum vom bis aber von einer realitätsnahen, plausiblen Zeitberechnung ausgegangen werden. Auch eine Schätzung würde zu keinem besseren Ergebnis für den Beschwerdeführer führen. Dass auch der Zeitraum bis in welchem lediglich ein Wasserverbrauch von 0,10204 m³ pro Tag gemessen worden sei und welcher daher aller Voraussicht nach bereits vom Zählwerksfehler belastet gewesen sei, bei der Zeitberechnung berücksichtigt worden sei, ginge ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers.

Mit einer E-Mail hat der Beschwerdeführer das BFG darüber informiert, dass die MA 31 ihn nicht darüber befragt bzw ihn nicht von der Möglichkeit eine mündliche Verhandlung und einen Senat zu beantragen informiert hätte. Dazu wird angemerkt, dass gemäß 274 Abs 1 Z 1 BAO ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen rechtzeitigen Antrag (dh in der Beschwerde oder im Vorlageantrag) voraussetzt. Eine wie immer geartete Informationspflicht ist nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gestellt. Die Durchführung einer mündlichen (Senats)verhandlung konnte daher unterbleiben. Der Sachverhalt ist im Verwaltungsakt ausführlich dargelegt und, wie noch ausgeführt wird, im Wesentlichen unstrittig. Die Durchführung einer mündlichen (Senats)verhandlung von Amts wegen war daher nicht erforderlich.    

Über die Beschwerde wurde erwogen

Nach Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wien steht nachstehender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer war im Abrechnungszeitraum Eigentümer der Liegenschaft in Wien***. Diese war in der Zeit vom  bis   von zwei Erwachsenen (einer davon der Beschwerdeführer) und zwei Kindern (Alter: 6/7 und 9/10 Jahre), von  bis (Scheidung am ) von zwei Erwachsenen und drei Kindern (16/17, 7/8 und 10/11 Jahre) bewohnt worden. Ab  bis bewohnte der Beschwerdeführer die Liegenschaft allein und seit zu zweit (mit einer weiteren erwachsenen Person).
Der Beschwerdeführer war im Beschwerdezeitraum immer wieder für einzelne oder mehrere Wochen stationär im Krankenhaus bzw auf Rehabilitationsaufenthalten. Seine damalige Gattin verbrachte diese Zeiten vorwiegend bei ihren Eltern in Niederösterreich.
Im Jahr 2017 wurde die Liegenschaft saniert und ein größerer Whirlpool angeschafft.
Der durchschnittliche tägliche Wasserverbrauch betrug in Wien im Abrechnungszeitraum ca 130 Liter pro Person.

Die Wasserzähler für die Liegenschaft wiesen im Zeitraum vom  bis nachstehende Zählerstände auf:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ZählerNr
Datum
Ablesestand
Tage
Tages-
durchschnitt
Verbrauch
000***
700
364
0,45
164
000***
767
159
0,42
67
111*** (1)
1
 
0,00
 
 
87
201
0,42
86
 
219
375
0,35
132
 
341
360
0,33
122
 
470
366
0,35
129
 
570
264
0,37
100
222*** (2)
1
 
0,00
 
 
11
98
0,10
10
 
999999
 
0,00
 
!-----!
203
633
0,32
203
333*** (3)
1
 
0,00
 
 
 
106
0,32
34
 
700
360
0,43
156

Von bis ist es zu keiner Feststellung des Zählerstandes in Form eines Ableseergebnisses gekommen.
Der Zähler mit der Nummer 222*** (im weiteren Zähler 2) hat beim Einbau keine technischen Beanstandungen ergeben. Am  lieferte er keine gültigen Anzeigen mehr, da einen Zählwerksdefekt aufgetreten war. Ein aktueller Ablesestand lag daher nicht vor. Der Zeitraum ab war noch nicht abgerechnet. Der Zähler 2 wurde aus diesem Grund am  ausgebaut und ein neuer Zähler mit der Nummer 333*** (im weiteren Zähler 3) eingebaut.
Der durchschnittliche tägliche Wasserverbrauch in Wien betrug im Abrechnungszeitraum ca 130 Liter pro (erwachsener) Person.
Für den gegenständlichen Abrechnungszeitraum ( bis ) wurden die Wasserbezugs- und Abwassermessungen (sinn)gemäß § 11 Abs 4 WVG berechnet und dementsprechend die Wasserbezugs- und Abwassergebühren wie folgt fest gesetzt:
- bis :
Die Ablesungen des Wasserzählers Nummer 111*** (im weiteren Zähler 1) vom und vom wurden herangezogen und der daraus resultierende Wasserbezug von 0,35245 m3 pro Tag der Berechnung zugrunde gelegt.
- bis :
Die Ablesungen des Wasserzählers Zähler 1 vom und vom , sowie des Wasserzählers Zähler 2 vom und vom  wurden herangezogen und der daraus resultierende Wasserbezug von 0,30386 m3 pro Tag der Berechnung zugrunde gelegt.
- bis :
Die Ablesungen des Wasserzählers Zähler 3 vom und vom wurden herangezogen und der daraus resultierende Wasserbezug von 0,32075 m3 pro Tag der Berechnung zugrunde gelegt.
- bis :
Für diesen Zeitraum wurde der Wasserbezug von 190 m3 (0,40 m3 pro Tag) nach den verbindlichen Angaben des seit eingebauten Zählers 3 ermittelt.

Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts, sowie aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den obigen Feststellungen nicht entgegentreten.
Unstrittig sind daher insbesondere die Anzahl der Personen auf der Liegenschaft, deren Alter und Anwesenheiten im Abrechnungszeitraum.
Die Eichstelle für Kaltwasserzähler der MA 31 Wiener Wasser hat den Wasserzähler Zähler 2 geprüft und hat wie dem vorliegenden Prüfungsprotokoll (Verwaltungsakt Seite 45) zu entnehmen ist, keine relevanten Fehler festgestellt. Die Prüfungsergebnisse der neun weiteren - demselben Prüfungsprotokoll zu entnehmenden - Wasserzähler, sind im Wesentlichen alle mit geringfügigen Abweichungen ident. Die Gesamtbewertung aller dieser zehn Zähler lautete "Gut". Es gab keine technischen Beanstandungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Zähler 2 beim Einbau keinen Defekt aufgewiesen hat. Der Zähler 2 wurde nach dem Ausbau im Sinne des Maß- und Eichgesetzes überprüft und es wurde ein Zählwerksfehler festgestellt. Dies geht aus der im Verwaltungsakt (Seite 5) aufliegenden schriftlichen "Stellungnahme zur Überprüfung eines Wasserzählers" vom hervor und wurde der Feststellung, dass am  ein Defekt vorlag zugrunde gelegt.
Der durchschnittliche tägliche Wasserverbrauch von ca 130 Litern pro erwachsener Person ergibt sich aus den Erfahrungswerten der zuständigen Magistratsabteilung Wiener Wasser. Es gibt keinen Anlass an den diesbezüglichen Angaben zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung grundsätzlich nicht entgegengetreten. Er hat lediglich - gleichfalls unwidersprochen - vorgebracht, dass seine Kinder (die sechs und neun Jahre alt waren) einen derartigen Verbrauch nicht gehabt haben können.

Rechtlich folgt daraus:

§ 11 Wasserversorgungsgesetz (WVG) lautet:

Wasserzähler
(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.
(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.
(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.
(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw der Wasserabnehmerin entfernt.

Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Für den Zeitraum von bis war eine Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung nach den verbindlichen Angaben des eingebauten Wasserzählers nicht möglich, da bei dem am ausgebauten Zähler 3 ein Zählwerksfehler festgestellt wurde. Für diesen Zeitraum war daher für die Ermittlung der Abgabenschuld der Wasserverbrauch zu schätzen. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl zB ). Ziel der Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen am geeignetsten erscheint (Ritz, BAO6, § 184 Tz 12 mwN).
Im Streitfall ist der tatsächliche Wasserverbrauch nicht feststellbar. § 11 Abs 4 WVG regelt verschiedene andere Fälle, in welchen jeweils auch der tatsächliche Wasserverbrauch aus verschiedenen Gründen nicht feststellbar ist und sieht für diese Fälle einheitlich eine im Gesetz näher beschriebene Berechnungsformel vor. Es ist daher nicht zu beanstanden bzw kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden wenn sie bei der Wahl der Schätzungsmethode zu der im § 11 WVG geregelten Berechnungsmethode zurückgegriffen hat. Das Ergebnis der so durchgeführten Schätzung hat einen Wasserverbrauch von
- 0,35245 m3 pro Tag ( bis ); in diesem Zeitraum haben zwei Kinder und zwei Erwachsene die Liegenschaft bewohnt, pro Kopf betrug der Wasserverbrauch daher ca 88 Liter pro Tag;
- 0,30386 m3 pro Tag ( bis ); in diesem Zeitraum haben bis zwei Kinder und zwei Erwachsene und ab bis drei Kinder und zwei Erwachsene die Liegenschaft bewohnt, Wasserbrauch daher zwischen ca 60 und ca 75 Liter pro Kopf und Tag bzw
- 0,32075 m3 pro Tag ( bis ); in diesem Zeitraum haben bis drei Kinder und zwei Erwachsene und ab hat der Beschwerdeführer allein die Liegenschaft bewohnt; Wasserbrauch daher zwischen ca 60 Liter und ca 300 Liter pro Kopf und Tag.
Geht man, wie festgestellt von einem durchschnittlichen täglichen Wasserverbrauch von 130 Litern pro Person und Tag aus, so ist auch der durchschnittlich geringere Wasserverbrauch von Kindern ausreichend berücksichtigt worden. Gleiches gilt für die längeren Abwesenheiten durch Krankenhaus- und Reha Aufenthalte, die im im Vergleich zu 2015 weitaus geringer geschätzten Wasserverbrauch im Jahr 2016 ihren Niederschlag finden. Der erhöhte Wasserverbrauch im Jahr 2017 kann, wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, auf die Sanierungsmaßnahmen, den größeren Whirlpool und die krankenstandsbedingt längeren Anwesenheiten zurück geführt werden.
Die Schätzung erweist sich damit als rechtmäßig.
Für den Zeitraum ab bis wurde der Wasserbezug nach den verbindlichen Angaben des Zählers 3 ermittelt. Dies entspricht § 11 Abs 1 WVG.

Dese Wassermenge gilt gemäß § 12 Abs 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bildet somit auch die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr (vgl § 11 Abs 2 KKG). Bei dieser Berechnung wurde der beantragte und bewilligte pauschale Abzug von der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs 3 KKG berücksichtigt.

Damit erweist sich die Beschwerde jedoch insgesamt als unbegründet.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage der Zulässigkeit einer Schätzung und der grundsätzlich freien Wahl der Schätzungsmethode ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ausreichendem Maße geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400067.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at