Forderungsexekution - Zusammenrechnung - anzuwendendes Existenzminimum
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom und , betreffend Zusammenrechnung gemäß § 292 EO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Zusammenrechnung gemäß § 292 EO wird Folge gegeben. Der Bescheid vom wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Einstellung der Forderungsexekution gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer (Bf) einen Antrag auf Einstellung der Forderungsexekution gem. § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO und begründete dies wie folgt:
„Laut rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge bin ich verpflichtet, einen Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt € 7.959,50 aus dem Titel der Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückzuzahlen; mit Bescheid vom wurde meine gegen die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, bestehende Forderung auf monatliche Leistung einer Invaliditätspension in Höhe von € 589,80 (Stand: Jänner 2015) gepfändet.
Laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, wurde aufgrund der Pfändung meines Leistungsbezugs für Juni 2015 lediglich ein Betrag in Höhe von € 174,00 aus dem Titel der Invaliditätspension an mich zur Anweisung gebracht, sodass ein Betrag in Höhe von € 415,80 von meinem Leistungsbezug abgezogen wurde.
Neben meiner österreichischen Invaliditätspension beziehe ich in Ungarn eine Invalidenrente in Höhe von monatlich € 120,00.
Die Summe meiner monatlichen Einkünfte beträgt sohin € 709,80 und liegt daher weit unter dem allgemeinen, unpfändbaren Grundbetrag gem. § 291 a EO in Höhe von € 872,00.
Da mein gesamtes Einkommen das Existenzminimum (bei weitem) unterschreitet, ist die gegen mich als verpflichtete Partei geführte Forderungsexekution gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 Abgabenexekutionsordnung, § 39 Abs. 1 Z 2 Exekutionsordnung in Verbindung mit § 291 a Exekutionsordnung und § 53 Abgabenexekutionsordnung auf Antrag bzw. von Amtswegen einzustellen, da mein gesamtes Einkommen gem. § 291 a fortfolgende Exekutionsordnung der Vollstreckung überhaupt entzogen ist.
Absehbar ist, dass sich daran auch in den kommenden Jahren nichts ändern wird (§ 299 EO).
Auch in den kommenden Jahren wird der Pensionsbezug das Existenzminimum nicht übersteigen.
Ich stelle daher die Anträge, die wider mich geführte Exekution gem. § 16 Abs. 1 Z 2 Abgabenexekutionsordnung einzustellen und den bereits vollstreckten Betrag in Höhe von € 415,80 zu Handen meiner Rechtsvertreter zu retournieren; und auf bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages.
Beweis: Meine Vernehmung; anbei vorgelegte Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien über die Leistungshöhe zum , anbei vorgelegte Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vom über die Pfändung meines Leistungsbezugs; weitere Beweise vorbehalten.“
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag vom betreffend Einstellung der Forderungsexekution ab.
Da die Summe der ungarischen Invalidenrente und des verbleibenden Betrages der österreichischen Invaliditätspension das ungarische Existenzminimum (keine aufrechte Meldeadresse in Österreich; laut eigenen Angaben in Ungarn wohnhaft) übersteige, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Mit Beschwerde vom bekämpfte der Bf den Bescheid zur Gänze und führte wie folgt aus:
„Durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in meinem Recht auf Einstellung der Exekution infolge Vorliegens eines unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) verletzt; angestrebt wird, meinem Antrag auf Einstellung der Forderungsexekution stattzugeben (die Forderungsexekution also einzustellen).
Auch werde ich in meinem Recht verletzt, dass nur der nach den österreichischen Bestimmungen pfändbare Betrag gepfändet werden darf.
Die Beschwerde ist rechtzeitig, was sich aus dem oben bezeichneten Zustelldatum ergibt (die Beschwerdefrist von einem Monat ist gewahrt).
Der Bescheid, mit dem mein Antrag auf Einstellung der Forderungsexekution abgewiesen wird, wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
Bekämpft wird auch, dass über meinen Antrag, den bereits vollstreckten, also einbehaltenen Betrag in Höhe von EUR 415,80 zu refundieren, nicht entschieden wurde.
Der bekämpfte Bescheid leidet sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Angestrebt wird also, den Bescheid abzuändern und dem Einstellungsantrag stattzugeben; hilfsweise allerdings auszusprechen, dass bei der gegenständlichen Exekution die österreichischen Pfändungsschutzbestimmungen anzuwenden sind, insbesondere also für den Bezug von der Pensionsversicherungsanstalt das österreichische Existenzminimum anzuwenden und maßgeblich ist, und anzuordnen, dass die bereits zu Unrecht einbehaltenen Beträge an mich zu Handen meiner Rechtsvertreter zu refundieren sind.
Hilfsweise beantrage ich, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Abgabenexekutionssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung releviert.
Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:
Mit Schriftsatz vom beantragte ich die Einstellung der gegenständlichen Forderungsexekution über einen Rückforderungsbetrag von EUR 7.959,50, da ich bloß monatliche Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 709,80 habe, die daher den unpfändbaren Freibetrag (allgemeinen Grundbetrag) in Höhe von EUR 872,00 (§ 291a EO) bei weitem nicht erreichen.
Ich beziehe eine Invaliditätspension von € 589,80 (ausbezahlt von der Pensionsversicherungsanstalt) und eine ungarische Pension von HUF 26.080,00 (höchstens € 120,00).
Da die belangte Behörde in Österreich, sohin gem den Bestimmungen der AbgEO bzw EO, gegen mich Exekution führt (§ 18 Z 3 EO), sind auch die Regeln der österreichischen EO hinsichtlich beschränkt pfändbarer Forderungen (§§ 290ff EO) anzuwenden; mein gesamtes Einkommen ist der Vollstreckung entzogen, woran sich auch in den kommenden Jahren nichts ändern wird (§ 299 EO), sodass ich die Einstellung der Exekution nach § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO beantragte.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde meinen Antrag auf Einstellung der Exekution ab, da die Summe der ungarischen Invalidenrente und des verbleibenden Betrags der österreichischen Invaliditätspension das ungarische Existenzminimum übersteige.
Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass zwar Forderungen gegen ausländische Drittschuldner mit Forderungen gegen österreichische Drittschuldner gemäß § 292 EO zusammengerechnet werden können; der unpfändbare Grundbetrag (in Höhe von EUR 872,00) hat aber dem Schuldner jedenfalls zu verbleiben, und zwar unabhängig von Wohnsitz und Meldeadresse des Schuldners. Davon ging bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wohl auch die belangte Behörde selbst aus, zumal sie in ihrem Zusammenrechnungsbescheid vom auf den zu beachtenden „unpfändbaren Grundbetrag nach § 291a Abs 1 und 2 EO" hinweist.
Selbst die belangte Behörde ging daher bislang nicht von einer Anwendung des ungarischen Exekutionsrechts bzw. der ungarischen Pfändungsbeschränkungen aus.
Dies würde auch der stRsp zu § 292 EO widersprechen; demnach ist im Falle eines ausländischen Drittschuldners (bei einer Exekutionsführung in Österreich) lediglich auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen im Sinne einer absoluten Unpfändbarkeit der Forderung Bedacht zu nehmen (in diesem Fall darf die nach fremdem Recht unpfändbare Forderung in eine Zusammenrechnung nicht einbezogen werden: 3 Ob 3/03t und daran folgend = ecolex 2005, 829), keinesfalls aber sind die ausländischen Bestimmungen des Existenzminimums im Falle einer im Inland geführten Exekution anzuwenden.
Die Behörde hat daher missachtet, dass auf mein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von ca EUR 709,90 die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über das Existenzminimum anzuwenden sind; da mein Gesamteinkommen auch nach Zusammenrechnung meiner beiden Bezüge unter dem Existenzminimum liegt, ist die Exekution mangels Pfändbarkeit einzustellen.
Aus all diesen Gründen stelle ich an das Bundesfinanzgericht als Beschwerdegericht die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben und das wider mich eingeleitete Exekutionsverfahren einstellen; den gesamten, aufgrund der gegenständlichen Exekution bereits einbehaltenen Betrag an mich zu Handen meiner Rechtsvertreter refundieren und aussprechen, dass auf das gegenständliche Exekutionsverfahren, insbesondere auf die Pfändung des österreichischen Pensionsbezuges, den die Pensionsversicherungsanstalt auszubezahlen hat, die österreichischen Pfändungsschutzbestimmungen anzuwenden sind, insbesondere das österreichische Existenzminimum maßgeblich ist; hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufheben und die Exekutionssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Finanzbehörde zurückverweisen.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
„Die Summe der ungarischen Invalidenpension in Höhe von € 120,00 und des verbleibenden Betrages von € 180,00 der österreichischen Pension übersteigt das ungarische Existenzminimum von 280,00.
In der VwGH-Entscheidung vom zu 2000/15/0123 wird darauf verwiesen, dass auf die im Ausland bestehenden Pfändungsbeschränkungen allerdings Bedacht zu nehmen ist, wobei auf den verwiesen wurde. Die Pfändbarkeit einer Forderung sei Bestandteil ihrer materiellen Substanz. Der UFS Salzburg folgte diesem Erkenntnis des VwGH in seiner Berufungsentscheidung vom , RV/0532-S/09. Damit ist durch den VwGH und den UFS Salzburg klargestellt, dass ausländische Pfändungsbeschränkungen zu berücksichtigen sind.
„Oberhammer“ führt zur Frage, ob das österreichische Existenzminimum oder das ausländische Existenzminimum heranzuziehen ist, aus, dass nicht einfach auf das nach österreichischem Recht gebührende Existenzminimum abgestellt werden dürfe. Sachgerecht sei seines Erachtens vielmehr ein Abstellen auf das Recht am Wohnsitz des Schuldners, weil dieser dort die Lebenshaltungskosten hat, welche durch das Existenzminimum abgedeckt werden müssen (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO, § 292, RZ 4/1). Dieser Auffassung hat sich ebenso das Landesgericht Salzburg in seinem Beschluss vom , 22 R 155/11, angeschlossen.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass zur internationalen Zusammenrechnung bzw. Berechnung des Existenzminimums ungarisches Recht heranzuziehen ist. Da, wie eingangs erwähnt, das ungarische Existenzminimum durch die Summe der beiden ausbezahlten Beträge überschritten wird, ist ihre Beschwerde abzuweisen.“
Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) und führte wie folgt aus:
„Das Vorbringen in der Beschwerde vom halte ich ausdrücklich aufrecht.
Wenn der Vorlageantrag auch keine weiteren Ausführungen zur Sache enthalten muss, ist doch ergänzend zum Vorbringen in der Beschwerde auf folgende Umstände hinzuweisen:
Die Abgabenbehörde zitiert zwar die Entscheidungen des zu 2000/15/0123, des und des UFS Salzburg vom , RV/0532-S/09, korrekt, allerdings wendet es den (in allen drei Entscheidungen gleichlautenden) Rechtssatz unrichtig an.
Nach diesen Entscheidungen steht einer Zusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 EO zwar nicht entgegen, dass sich eine der heranzuziehenden beschränkt pfändbaren Forderungen - zB eine nicht in Exekution gezogene Rentenforderung - gegen einen ausländischen Drittschuldner richtet. Auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist allerdings Bedacht zu nehmen.
Die Entscheidungen betreffen allerdings gerade nicht den - gegenständlichen - Fall, dass durch die Zusammenrechnung das österreichische Existenzminimum unterlaufen wurde.
Sukkus der Entscheidung des , der der VwGH und der UFS Salzburg folgten, ist vielmehr, dass die dort streitgegenständlichen ausländischen (Renten-)Ansprüche der Zwangsvollstreckung nach ausländischem Recht überhaupt entzogen waren.
Diese ausländische Pfändungsbeschränkung ist nach Ansicht des OGH also zu beachten; keinesfalls kann aus dieser Entscheidung, aber auch aus den zitierten Entscheidungen des VwGH und des UFS Salzburg, die der Rsp des OGH folgen, geschlossen werden, dass auf ausländische Pfändungsbeschränkungen, die weit unterhalb des österreichischen Existenzminimums liegen, Bedacht zu nehmen sein soll, um die österreichischen Regeln über das Existenzminimum zu umgehen.
Hervorzuheben ist, dass ich in Österreich Invaliditätspension in Höhe von EUR 589,80 (also weit unterhalb des österreichischen Existenzminimums) beziehe; die von der belangten Behörde zitierte Rsp erwähnt mit keinem Wort, dass für meine in Österreich bezogene Pension nicht das österreichische Existenzminimum anwendbar sein soll, sondern will vielmehr ausländische Pfändungsbeschränkungen auch im Falle einer Exekution in Österreich aufrechterhalten; die vorliegende Beschwerdevorentscheidung und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom haben aber zur Folge, dass die österreichischen Pfändungsbeschränkungen (selbst auf meine in Österreich bezogene Pension) nicht anwendbar sein sollen.
Auf meinen Wohnort und auf (konkrete) Lebenshaltungskosten ist nach den österreichischen Pfändungsbestimmungen, entgegen anderslautender Meinungen in der Lehre, gerade nicht abzustellen; hilfsweise bringe ich allerdings vor, dass meine Lebenshaltungskosten jedenfalls über dem ungarischen Existenzminimum von EUR 280,00 liegen, und beantrage zu diesem Eventualvorbringen meine Einvernahme anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Mein bisheriges Vorbringen halte ich daher ausdrücklich und im gesamten Umfange aufrecht; zusätzlich beantrage ich hilfsweise, den Ausspruch der belangten Behörde nach § 292 Abs 3 EO dahingehend zu ändern, dass die unpfändbaren Grundbeträge von der Pensionsversicherungsanstalt als inländischer Drittschuldner zu gewähren sind.
Aus all diesen Gründen wiederhole ich den insofern erweiterten Antrag an das Bundesfinanzgericht:
Dieses möge im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und wolle in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und das wider mich eingeleitete Exekutionsverfahren einstellen; den gesamten, aufgrund der gegenständlichen Exekution bereits einbehaltenen Betrag an mich zu Handen meiner Rechtsvertreter refundieren und aussprechen, dass auf das gegenständliche Exekutionsverfahren, insbesondere auf die Pfändung des österreichischen Pensionsbezuges, den die Pensionsversicherungsanstalt auszubezahlen hat, die österreichischen Pfändungsschutzbestimmungen anzuwenden sind, insbesondere das österreichische Existenzminimum maßgeblich ist; hilfsweise, den Ausspruch der belangten Behörde nach § 292 Abs. 3 EO dahingehend zu ändern, dass die unpfändbaren Grundbeträge von der Pensionsversicherungsanstalt als inländischer Drittschuldner zu gewähren sind; hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufheben und die Exekutionssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Finanzbehörde zurückverweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit an den Drittschuldner PVA, Adr, gerichteten Bescheid vom pfändete die Abgabenbehörde wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 7.959,50 die dem Bf gegen die PVA zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO gemäß § 65 AbgEO.
Mit Bescheid vom überwies die Abgabenbehörde die mit Bescheid vom gepfändeten Forderungen in Höhe von € 7.959,50 gemäß § 71 AbgEO der Republik Österreich ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung.
Mit an den Drittschuldner PVA, Adr, gerichtetem Bescheid vom ordnete die Abgabenbehörde gemäß § 292 Abs. 2 EO i.V.m. § 53 AbgEO die Zusammenrechnung dieser Forderungen mit beschränkt pfändbaren Geldforderungen des Abgabenschuldners gegen andere Drittschuldner an.
Da die unpfändbaren Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 und 2 EO von einem anderen Drittschuldner zu beachten seien, habe die PVA nur die Steigerungsbeträge nach § 291a Abs. 3 EO zu berücksichtigen.
Laut Aktenlage bezieht der Bf eine ungarische Pension in Höhe von ca. € 120,00 und eine österreichische Invaliditätspension von € 590,00. Er lebt seit Jahren in Ungarn und ist dort auch gemeldet. Die Höhe des ungarischen EX-Minimums beträgt ca. € 280,00 (laut Internet Recherche).
Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind.
Bei Zutreffen des gesetzlich umschriebenen Tatbestandes des § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO besteht für den Abgabepflichtigen ein Rechtsanspruch auf Einstellung der Vollstreckung. Darüber hat die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen mit Bescheid abzusprechen ( = VwSlg 416 F). Die Rechtswirkung einer Einstellung besteht in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, insbesondere auch in der Auflassung der erworbenen Pfandrechte, so als hätten sie niemals stattgefunden (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 16 Rz 2).
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen Forderungspfändung wegen Abgaben in Höhe von € 7.959,50 der Rückstandsausweis vom zugrunde liegt, sodass die Durchführung eines Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.
Der Bescheid vom , mit dem die Geldforderung des Bf gegen die PVA gepfändet wurde, bezeichnet diese ausdrücklich als beschränkt pfändbare Forderung im Sinne des § 290a EO und lässt - mit noch hinreichender Deutlichkeit - erkennen, dass die unpfändbaren Beträge, wie sie sich aus dem vom Bundesministerium für Justiz veröffentlichten Tabellen ergeben, davon nicht erfasst sind.
Im Pfändungsbescheid sind nach § 65 AbgEO die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. Nicht erwähnt ist in diesem Zusammenhang der unpfändbare Freibetrag, der dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben hat. Das ist bereits aus der Überlegung naheliegend, dass auf Grund der zuletzt genannten Bestimmung dem Verpflichteten gemeinsam mit dem Verfügungsverbot über die gepfändete Forderung aufzutragen ist, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Diese zum Zeitpunkt der Pfändung in der Regel noch ausständigen Informationen sind allerdings essentiell für die Ermittlung des Existenzminimums (vgl. etwa § 291a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 EO), weshalb das Existenzminimum im Pfändungsbescheid schon aus diesem Grund oft gar nicht angegeben werden kann.
In der gerichtlichen Lohnpfändung ist es Sache des Drittschuldners, die Höhe der unpfändbaren und pfändbaren Bezugsteile zu berechnen (Heller/Berger/Stix, Die Lohnpfändung nach dem Lohnpfändungsgesetz 1955, Seite 82 noch zum Lohnpfändungsgesetz; Feil/Marent Rz 41 zu § 290a sowie Oberhammer Rz 1 zu § 292j EO, jeweils zur aktuellen Rechtslage). Damit ist aber der Verpflichtete einer unrichtigen Berechnung der unpfändbaren Bezugsteile durch den Drittschuldner nicht schutzlos ausgeliefert, steht ihm doch für diesen Forderungsteil die Klagslegitimation gegen den Drittschuldner zu (vgl. Heller/Berger/Stix Seite 83, Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis, F31 und Oberhammer Rz 10 zu § 308).
Dass die gepfändete Forderung das Existenzminimum nicht erreicht, ist bei deren Pfändung insofern kein Hindernis, als gemäß § 68 Abs. 3 AbgEO ein Pfandrecht auch dann begründet wird, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt. Auch dieser Umstand macht eine Berechnung des unpfändbaren Freibetrages durch die Abgabenbehörde oder das Gericht im Zuge der Pfändung nicht erforderlich.
Bei der Pfändung ist somit nicht darauf Bedacht zu nehmen, ob nach Ermittlung der Berechnungsgrundlage (§ 291 EO) dem Verpflichteten noch der unpfändbare Freibetrag (§ 291a EO) verbleibt.
Eine Berechnung des Existenzminimums gemäß § 291a EO durch die Abgabenbehörde ist nicht vorgesehen ().
Durch diesen unpfändbaren Freibetrag wird somit nicht die Pfändung unzulässig, sondern ist dieser vom Drittschuldner zu berücksichtigen. Der Einwand, dass das Einkommen des Bf das Existenzminimum unterschreite, ist insofern unmaßgeblich, als eine Berechnung des Existenzminimums gemäß § 291a EO nicht der Abgabenbehörde obliegt, sondern dem Drittschuldner. Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger können daher nicht gegenüber der Abgabenbehörde, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Verpflichteten gegen den Drittschuldner geltend gemacht werden (siehe dazu mit Verweisen auf Angst/Jakusch/Mohr, EO/15 2012, § 291a, E 7, Arb 6097 = EvBl 1955/30, 57; Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis, F 12, F 114).
Die Vorschrift § 16 Z 2 AbgEO entspricht auch nahezu wortgetreu dem § 39 Abs. 1 Z. 2 EO; es kann daher auch auf die zu dieser Vorschrift ergangene Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Nach Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung, § 39 Rz 16, zur gleichlautenden Bestimmung des § 39 Abs. 1 Z 2 EO (unter Verweis auf OGH 3 Ob 119/68 EvBl 1969/86) ist die Tatsache, dass die derzeitigen Bezüge unter dem Existenzminimum liegen, kein Grund zur Einstellung nach Z 2.
Der Antrag auf Einstellung der Forderungsexekution gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO vom wurde daher mit Bescheid vom zu Recht abgewiesen.
Mit dem in der Eingabe des Bf vom erstatteten Vorbingen, dass das Einkommen das Existenzminimum (bei weitem) unterschreite, ein Betrag in Höhe von € 415,80 von seinem Leistungsbezug abgezogen worden sei, obwohl die Summe seiner monatlichen Einkünfte von € 709,80 weit unter dem allgemeinen, unpfändbaren Grundbetrag gem. § 291a EO in Höhe von € 872,00 liege, bestreitet der Bf auch nicht die Rechtmäßigkeit der Pfändung grundsätzlich, sondern die Nichtberücksichtigung des unpfändbaren Freibetrages (Existenzminimum) und somit die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom über die Zusammenrechnung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes ().
Der Antrag auf Einstellung der Forderungsexekution gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO vom ist daher aufgrund seines Inhalts und des erkennbaren Ziels des Parteischrittes auch einer Auslegung als Beschwerde gegen den Zusammenrechnungsbescheid zugänglich, sodass in Erledigung dieser Eingabe auch über die Rechtmäßigkeit des Zusammenrechnungsbescheides abzusprechen ist.
Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 290a Abs. 1 Z 4 EO dürfen Forderungen auf Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden.
Gemäß § 291a Abs. 1 EO haben beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich gemäß § 291a Abs. 2 EO
Z 1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
Z 2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten gemäß § 291a Abs. 3 EO neben diesem Betrag
Z 1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
Z 2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).
Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie gemäß § 292 Abs. 1 EO der Drittschuldner zusammenzurechnen.
Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat gemäß § 292 Abs. 2 EO das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.
Gemäß § 292 Abs. 3 EO sind bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.
Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt darin, dass der Gesetzgeber dem Verpflichteten nicht von jedem Arbeitseinkommen erneut den vollen Freibetrag unpfändbar belassen wollte, sondern nur jenen Betrag, der auch frei zu lassen wäre, wenn der Verpflichtete nicht mehrere Bezüge, sondern ein einheitliches Arbeitseinkommen hätte. Jeder Verpflichtete soll gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob er eine Leistung oder mehrere pfändbare Leistungen in jeweils gleicher Gesamthöhe erhält. In diesem Fall sollen die unpfändbaren Grundbeträge nur einmal zustehen ( 8 Ob A 2250/96g). Der Verpflichtete wird so behandelt, als würde er sämtliche beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis erhalten (vgl 3 Ob 106/87).
Einzubeziehen sind auch solche beschränkt pfändbaren Forderungen, auf die nicht Exekution geführt wird (3 Ob 41/66 SZ 39/68).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zusammenrechnung von Forderungen gegen ausländische Drittschuldner steht einer Zusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 EO zwar nicht entgegen, dass sich eine der heranzuziehenden beschränkt pfändbaren Forderungen - zB eine nicht in Exekution gezogene Rentenforderung - gegen einen ausländischen Drittschuldner richtet, wobei auf den verwiesen wurde, allerdings ist auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen Bedacht zu nehmen. Die Pfändbarkeit einer Forderung ist Bestandteil ihrer materiellen Substanz ().
Mit , hielt der OGH seine in 3 Ob 3/03t vertretene Auffassung, dass auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen im inländischen Exekutionsverfahren bei der Zusammenrechnungsanordnung gemäß § 292 Abs. 2 EO Bedacht zu nehmen ist, nicht aufrecht.
Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Ist aber die Forderungspfändung nach österreichischem Recht, also nach den Regeln der EO durchzuführen, sind grundsätzlich auch die im Vollstreckungsstaat geltenden Pfändungsschutzbestimmungen allein maßgeblich. Aus dem Grundsatz, dass im österreichischen Exekutionsverfahren die Pfändungsschutzbestimmungen der EO heranzuziehen sind, folgt, dass das österreichische Existenzminimum maßgeblich ist, auf dessen tatsächliche Gewährung das österreichische Exekutionsgericht zu achten hat (Oberhammer in Angst, EO² § 292 Rz 4a).
Zum Bescheid vom über die Zusammenrechnung der gepfändeten Forderung mit beschränkt pfändbaren Geldforderungen des Bf gegen andere Drittschuldner ist vorerst zu bemerken, dass der Ausspruch, dass die unpfändbaren Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 und 2 EO von einem anderen Drittschuldner zu beachten seien, mangels Konkretisierung des Drittschuldners keineswegs den Anforderungen des § 292 Abs. 3 EO nach Bezeichnung des Drittschuldners, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat, genügt.
Gemäß § 292 Abs. 3 EO sind bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Dies wird idR der höchste Bezug sein (so die ErläutRV 181 BlgNR 18. GP 33). Aus dem Vergleich der Höhe der gepfändeten österreichischen Invaliditätspension von € 590,00 und der ungarischen Pension von ca. € 120,00 geht hervor, dass die österreichischen Invaliditätspension aufgrund ihrer Höhe die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Bf bildet.
Die unpfändbaren Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 und 2 EO (Existenzminimum), auf welche im Bescheid verwiesen wird, betrugen laut Existenzminimum-Verordnung 2015 € 872,00 monatlich. Wie dieser Betrag bei einer Höhe von ca. € 120,00 der ungarischen Pension von dem anderen Drittschuldner beachtet werden könnte, sodass die PVA nur die Steigerungsbeträge nach § 291a Abs. 3 EO zu berücksichtigen habe, ist nicht nachvollziehbar.
Schon aufgrund dieser Rechtswidrigkeiten war der Bescheid vom über die Zusammenrechnung gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.
Eine Anwendung des ungarischen Existenzminimums wurde im Zusammenrechnungsbescheid auch nicht ausgesprochen, sondern lediglich der Berechnung des Existenzminimums zugrunde gelegt, sodass darüber im Beschwerdeverfahren auch nicht zu entscheiden ist.
Der im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Meinung, dass zur Berechnung des Existenzminimums ungarisches Recht heranzuziehen sei, ist dennoch zu entgegnen, dass die Abgabenbehörde selbst die Forderungspfändung gemäß §§ 65 und 71 AbgEO, die Zusammenrechnung gemäß § 292 Abs. 2 EO i.V.m. § 53 AbgEO und die Berücksichtigung der Steigerungsbeträge nach § 291a Abs. 3 EO angeordnet hat, also nach österreichischem Recht. Da die Forderungspfändung nach österreichischem Recht, also nach den Regeln der EO durchgeführt wurden, sind grundsätzlich auch die Pfändungsschutzbestimmungen der EO allein maßgeblich, deren Anwendung nach § 64 AbgEO zwingendes Recht ist (vgl. ).
Diese Meinung übersieht auch, dass dem Gesetzestext zufolge nur der Drittschuldner zu bezeichnen ist, der den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat (§ 292 Abs. 3 EO). Daraus folgt, dass die anderen Drittschuldner von ihren Leistungen (nur) die unpfändbaren Steigerungsbeträge zu berechnen haben (). Die Verpflichtung, den von einem Drittschuldner in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen, kann aus § 292 Abs. 2 EO nicht abgeleitet werden.
Ob die Summe der ungarischen Invalidenpension in Höhe von € 120,00 und des verbleibenden Betrages von € 180,00 der österreichischen Pension das ungarische Existenzminimum von 280,00 übersteigt, ist also insofern unmaßgeblich, als eine Berechnung des Existenzminimums gemäß § 291a EO nicht der Abgabenbehörde obliegt, sondern dem Drittschuldner (). Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger können daher nicht gegenüber der Abgabenbehörde, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Verpflichteten gegen den Drittschuldner geltend gemacht werden (siehe dazu mit Verweisen auf Angst/Jakusch/Mohr, EO/15 2012, § 291a, E 7, Arb 6097 = EvBl 1955/30, 57; Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis, F 12, F 114).
Ein Abstellen entsprechend der Meinung Oberhammers in Angst, EO² § 292 Rz 4a, auf das Existenzminimum am Wohnsitz mag zwar sachgerecht sein, da der Schuldner dort die Lebenshaltungskosten hat, die durch das Existenzminimum abgedeckt werden müssen. Die Auffassung Oberhammers ist aber keineswegs neu und wurde bereits im Jahr 1959 von Gamillscheg (Internationales Arbeitsrecht, S 321 ff.) zu den Schutzbestimmungen des LohnpfändungsG 1955 vertreten, doch wurde bereits diese Auffassung als zu weit gehend verworfen (vgl. (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4, S 1937).
§ 291a Abs. 1 EO ordnet ausdrücklich einen allgemeinen Grundbetrag in Höhe der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage gemäß §§ 292 f ASVG an.
Auch ist dem , zu entnehmen, dass die schematisierenden Regelungen der EO grundsätzlich auf den Wohnort des Verpflichteten oder dessen konkrete Lebenshaltungskosten gerade nicht abstellen.
Aus dem Grundsatz, dass im österreichischen Exekutionsverfahren die Pfändungsschutzbestimmungen der EO heranzuziehen sind, folgt, dass das österreichische Existenzminimum maßgeblich ist, auf dessen tatsächliche Gewährung das österreichische Exekutionsgericht zu achten hat (vgl. ecolex 2015/425).
Zudem hat die Abgabenbehörde lediglich den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat, eine Berechnung des Existenzminimums gemäß § 291a EO durch die Abgabenbehörde ist nicht vorgesehen (; ).
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ist zu bemerken, dass der Bf mit Ladung vom zur mündlichen Verhandlung am geladen wurde. Diese wurde dem damaligen Vertreter des Bf zugestellt, worauf dieser mit Schreiben vom die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gab.
Vollmachten sind solange von Bedeutung, als die Behörde von der Aufhebung (zB Widerruf) nicht erfährt (zB , , 95/09/0103; , 98/05/0123). Trotz demnach wirksamer Zustellung der Ladung leistete der Bf dieser nicht Folge, was nach § 274 Abs. 4 BAO der Durchführung der Verhandlung nicht entgegen steht. Zudem hatte das Gericht aufgrund des unstrittigen Sachverhalts selbst nur Rechtsfragen zu lösen, sodass eine Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Bf nicht erforderlich erscheint und von einer weiteren Ladung des in Ungarn wohnhaften Bf, der laut Aktenlage Bezieher einer Invaliditätspension und anwaltlich nicht mehr vertreten ist, wohl auch im Sinne des Bf und der Beschleunigung des Verfahrens Abstand genommen wurde, zumal das Gericht auch bei Vermeidung eines allenfalls dadurch bewirkten Verfahrensmangels durch Anberaumung einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl. ).
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist neben der als unbegründet abgewiesenen Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Einstellung der Forderungsexekution gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO der Bescheid vom über die Zusammenrechnung gemäß § 292 EO, nicht jedoch die Rückzahlung bereits einbehaltener Beträge, sodass dem Antrag, das Bundesfinanzgericht möge den gesamten, aufgrund der gegenständlichen Exekution bereits einbehaltenen Betrag refundieren, nicht entsprochen werden kann.
Wie bereits zur Beschwerde gegen die Einstellung der Forderungsexekution ausgeführt wurde, können allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger nicht gegenüber der Abgabenbehörde, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Verpflichteten gegen den Drittschuldner geltend gemacht werden.
Sofern der Aufhebung der Zusammenrechnung nicht ohnehin vom Finanzamt durch amtswegige Rückzahlung des erlangten Betrages von € 407,80 und Benachrichtigung des Drittschuldners von der Aufhebung der Zusammenrechnung hinsichtlich der auf Depot der PVA erliegenden Beträge Rechnung getragen wird, sind die bereits einbehaltenen Beträge beim Drittschuldner (PVA) mit der Begründung der Aufhebung des Bescheides vom über die Zusammenrechnung gemäß § 292 EO geltend zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101961.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at