Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2019, RV/3100369/2009

Große Pendlerpauschale: Zumutbarkeitsprüfung der Wegzeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder_2,´_3_und_4 in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_Adresse über die Beschwerden vom bzw. bzw. bzw. gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt_A betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 (mit Ausfertigungsdatum ), 2008 (mit Ausfertigungsdatum ), 2009 (mit Ausfertigungsdatum ) und 2010 (mit Ausfertigungsdatum ) in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

1.) Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

2.) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 (mit Ausfertigungsdatum ) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

3.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang:
A.1) Der Unabhängige Finanzsenat wies mit Entscheidungen vom Datum_1, GZ._1, und Datum_2, GZ._2, die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 sowie für die Jahre 2005 und 2006 auf steuerliche Anerkennung einer "Großen Pendlerpauschale" als Werbungskosten als unbegründet ab sowie mit Entscheidung vom Datum_3, GZ._3, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 als verspätet zurück.

A.2) Das Finanzamt_A versagte dem Beschwerdeführer im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 (mit Ausfertigungsdatum ) den Differenzbetrag zwischen der zuerkannten "kleinen Pendlerpauschale" und der begehrten "großen Pendlerpauschale" unter Hinweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom verwies der Beschwerdeführer - "um Wiederholungen zu vermeiden" - hinsichtlich der Begründung auf die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 einschließlich dem Nachtrag der Begründung vom und der Fragenbeantwortung vom
Das Finanzamt_A wies die Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom  als unbegründet ab und führte in der Begründung hierzu aus, für die Jahre 2004 bis 2006 seien zu den Berufungen bereits ablehnende Berufungsvorentscheidungen und Berufungsentscheidungen ergangen. Für das Jahr 2007 würden keine weiteren Begründungen und Argumente für eine Anerkennung des großen Pendlerpauschales vorliegen. Es werde daher auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom Datum_2, GZ._2, verwiesen.
Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

A.3) Das Finanzamt_A versagte dem Beschwerdeführer in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2008 (mit Ausfertigungsdatum ) und 2009 (mit Ausfertigungsdatum ) wiederum die begehrte "Große Pendlerpauschale" unter Verweis auf die Begründung im Vorjahresbescheid und in der Berufungsvorentscheidung.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide mit Schreiben vom bzw.  unter Hinweis auf die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 bzw. 2008 fristgerecht Berufungen.

Mit Vorlageberichten vom und legte das Finanzamt_A die Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt (ohne Erlassung entsprechender Berufungsvorentscheidungen) zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

A4.) Das Finanzamt_A versagte dem Beschwerdeführer - ohne Angabe von Gründen - im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 (mit Ausfertigungsdatum ) neben dem beantragten Differenzbetrag beim Pendlerpauschale weiters auch den Alleinverdienerabsetzbetrag, die beantragten Sonderausgaben für Personenversicherungen und Kirchenbeitrag und die beantragte außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderung.
Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Schreiben vom fristgerecht Berufung.

Das Finanzamt_A gab der Berufung in der Berufungsvorentscheidung vom hinsichtlich der begehrten Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastung und dem Alleinverdienerabsetzbetrag Folge, versagte jedoch unter Verweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom Datum_2 die begehrte "Große Pendlerpauschale" als Werbungskosten.
Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies hierin neuerlich auf die anhängigen Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2009.

A5.) Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom umschrieb der Beschwerdeführer in seiner Vorhaltsbeantwortung vom seine Tätigkeit als Berufsbezeichnung_2 und teilte mit, dass ihm keine Fahrpläne aus den Jahren 2007 bis 2009 mehr vorliegen würden. Bei den Fußwegstrecken seien keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr eingetreten.

Zum Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom  um detaillierte Stellungnahme und umfassende Sachverhaltsdarstellung, sollte im anhängigen Beschwerdeverfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt betreffend die streitgegenständlichen Jahre 2007 bis 2010 von den entscheidungswesentlichen und vom Unabhängigen Finanzsenat in der Entscheidung vom Datum_2, GZ._2, festgestellten Sachverhalten (betreffend die Jahre 2005 und 2006) abweichend sein, führte der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Vorsprache am aus, sich hierzu inhaltlich nicht zu äußern.

In der mündlichen Verhandlung vom gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe seit Jahren eine Gehbehinderung und hätte sich schon längst einer Hüftoperation unterziehen müssen. Er sei seit dem Jahr 2011 diesbezüglich in ärztlicher Behandlung; eine Bescheinigung gemäß § 29b StVO habe er nicht. Das Finanzamt_A habe im bekämpften Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 den Höchstbetrag für die Sonderausgaben zu niedrig angesetzt (lediglich mit 2.920 €). Seine Ehegattin habe im Jahr 2007 weniger als 6.000 € verdient, weshalb der Höchstbetrag entsprechend höher anzusetzen gewesen wäre (Erhöhung um zusätzlich 2.920 €). Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht bzw. widersprach nicht den vom Bundesfinanzgericht für die Jahre 2007 bis 2009 ausgehobenen und dargelegten Fahrplänen und Fahrtzeiten laut Verkehrsmittelbetreiber und GoogleMaps .

2.) Sachverhalt:
2.a) Der Abgabepflichtige ist in Anschrift_Beschwerdeführer wohnhaft. Er ist mit Name_Ehegattin verheiratet und hatte im Jahr 2007 kein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG (siehe undatierte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 sowie mündliche Verhandlung vom ).

Der Beschwerdeführer war in den streitgegenständlichen Jahren 2007 bis 2010 beim Arbeitgeber_A nichtselbständig beschäftigt; der Arbeitsplatz befand sich im Gebäude_1 in Ort_2, Anschrift. Dem Abgabepflichtigen kam zur Arbeitsverrichtung eine Gleitzeitregelung zu, wobei die Rahmendienstzeit von 6:30 Uhr bis 19:30 Uhr mit einem Arbeitsbeginn spätestens zu Beginn der Blockarbeitszeit um 9:00 Uhr sowie die Normalarbeitszeit von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr betrugen (siehe Schreiben des Beschwerdeführers vom und die Dienstvorschriftsbezeichnung_1, Aktenzeichen_1 vom ).
Im strittigen Zeitraum war der Abgabepflichtige überwiegend als Mitarbeiter in einem Team_1 im Innendienst tätig (Arbeitsfeld laut Schreiben vom ). Er verrichtete des Weitern unregelmäßig Außendiensttätigkeiten in einem Ausmaß von jährlich ca. 40 bis 50 Veranlassungen (siehe Schreiben des Beschwerdeführers vom ).

Der Beschwerdeführer wurde in den strittigen Jahren vom Arbeitgeber weder zu einem Dienstbeginn um 6:30 Uhr oder 7:30 Uhr noch zu einer täglichen Anreise von seinem Wohnort zum Dienstort mit seinem Privatkraftfahrzeug angewiesen bzw. verpflichtet (siehe die Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom ).
Das Bundesfinanzgericht konnte keine Feststellung tätigen, dass dem Beschwerdeführer eine tägliche Anreise mittels Privatfahrzeug zur Arbeitsstätte wegen der jederzeit möglichen, "spontanen, unvorhersehbaren und nicht aufschiebbaren" Notwendigkeit einer Außendienstfahrt beruflich erforderlich gewesen wäre.

Der Abgabepflichtige benützte zur An- und Rückreise vom Wohnort zu seiner Arbeitsstelle in Ort_2 sein Privatkraftfahrzeug. Die Anreise des Beschwerdeführers mit seinem Privatfahrzeug war - abgesehen uU von den Tagen der Außendiensttätigkeiten (im jährlichen Ausmaß von vierzig bis fünfzig Mal) - nicht beruflich bedingt, sondern ausschließlich in dessen persönlicher Vorliebe und privaten Lebensführung begründet.

Zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Dienstort verkehren öffentliche Verkehrsmittel.
Der Fußweg vom Wohnsitz des Beschwerdeführers zur - bei einer bestmöglichsten Nutzung - nächst gelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, nämlich zur Haltestelle_1, beträgt 366 Meter bei einer Wegzeit von vier Minuten (siehe Angaben des Routenplaners Verkehrsmittelbetreiber). Die Fahrtstrecken des öffentlichen Verkehrsmittels Verkehrsmittel_1-Öffi_Nr_1 von der Haltestelle_1 zum Haltestelle_2 Ort_3 beträgt 9,6 km sowie des Verkehrsmittel_2 vom Haltestelle_2 Ort_3 zum Haltestelle_2 Ort_2 13 km. Der Fußweg vom Haltestelle_2 Ort_2 zum Arbeitsplatz in Ort_2 beläuft sich auf eine Wegstrecke von cirka 1 km bei einer Gehzeit von cirka 13 Minuten (siehe Routenplaner Verkehrsmittelbetreiber und Routenplaner GoogleMaps). Die Gesamtwegstrecke vom Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Arbeitsplatz und retour bemisst sich sohin bei Benützung der Massenbeförderungsmittel mit 23,93 km.  

Bei morgendlicher Benützung des ersten vom Wohnort weg verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels Verkehrsmittel_1-Öffi_Nr_1 betrugen die (Anfahrts)Wegzeiten zum Arbeitsort Gebäude_1, Ort_2, im Jahr 2007 78 Minuten (Verlassen des Wohnhauses um 6:17 Uhr, Abfahrt Verkehrsmittel-1 Haltestelle_1 um 6:21 Uhr, Ankunft Haltestelle_2 Ort_3 6:40 Uhr, Abfahrt Verkehrsmittel_2 vom Haltestelle_2 Ort_3 7:11 Uhr, Ankunft Haltestelle_2 Ort_2 7:22 Uhr, Ankunft Gebäude_1 7:35 Uhr), im Jahr 2008 77 Minuten (Verlassen des Wohnhauses um 6:17 Uhr, Abfahrt Verkehrsmittel-1 Haltestelle_1 um 6:21 Uhr, Ankunft Haltestelle_2 Ort_3 6:40 Uhr, Abfahrt Verkehrsmittel_2 vom Haltestelle_2 Ort_3 7:10 Uhr, Ankunft Haltestelle_2 Ort_2 7:21 Uhr, Ankunft Gebäude_1 7:34 Uhr) sowie in den Jahren 2009 und 2010 jeweils 53 Minuten (Verlassen des Wohnhauses um 6:17 Uhr, Abfahrt Verkehrsmittel-1 Haltestelle_1 um 6:21 Uhr, Ankunft Haltestelle_2 Ort_3 6:40 Uhr, Abfahrt Verkehrsmittel_2 vom Haltestelle_2 Ort_3 6:44 Uhr, Ankunft Haltestelle_2 Ort_2 6:57 Uhr, Ankunft Gebäude_1 7:10 Uhr); bei einer auf einen rechtzeitigen Dienstantritt abgestellten optimalen Nutzung der Verkehrsanbindung bemisst sich die Wegzeit in sämtlichen Jahren mit 59 Minuten (Abgangszeitpunkt Wohnsitz 7:16 Uhr, Abfahrt Haltestelle_1 7:20 Uhr, Ankunft Haltestelle_2 Ort_3 7:40 Uhr, Abfahrt Haltestelle_2 Ort_3 7:49 Uhr, Ankunft Haltestelle_2 Ort_2 8:02 Uhr, Ankunft Arbeitsstelle 8:15 Uhr; siehe die vorliegenden Fahrpläne der Verkehrsmittelbetreiber).

Dem Beschwerdeführer stand in den Jahren 2007 bis 2010 für einen Dienstantritt um 6:30 Uhr bzw. in den Jahren 2007 und 2008 für einen Dienstantritt um 7:30 Uhr kein Verkehrsmittel_1-Öffi_Nr_1 zur Anreise zum Haltestelle_2 Ort_3 zur Verfügung, sodass diese Wegstrecke mittels Privatfahrzeug zurückzulegen gewesen wäre. Die Wegzeiten hätten für einen Dienstbeginn um exakt 6:30 Uhr 70 Minuten (Abfahrt mit dem PKW vom Wohnsitz um 5.20 Uhr zum Haltestelle_2 Ort_3 (Fahrzeit 14 Minuten laut GoggleMaps), Abfahrt Verkehrsmittel_2 Haltestelle_2 Ort_3 5:34 Uhr, Ankunft Haltestelle_2 Ort_2 5:43 Uhr, Ankunft Arbeitsstelle 5:57 Uhr) sowie für einen Dienstbeginn um exakt 7:30 Uhr 65 Minuten (Abfahrt mit dem PKW vom Wohnsitz um 6.25 Uhr zum Haltestelle_2 Ort_3, Abfahrt Verkehrsmittel_2 Haltestelle_2 Ort_3 6:39 Uhr, Ankunft Haltestelle_2 Ort_2 6:52 Uhr, Ankunft Arbeitsstelle 7:06 Uhr) betragen (siehe die vorliegenden Fahrpläne der Verkehrsmittelbetreiber).

Für die Heimfahrt von der Arbeitsstelle in Ort_2 zum Wohnsitz in Ort_1 standen dem Beschwerdeführer ebenso die obig angeführten Verkehrsmittel (auf einer Wegstrecke von 23,93 km) zur Verfügung, wobei die jeweiligen Wegzeiten für die Rückfahrten - Abfahrts- und Ankunftszeiten abhängig von dem vom Beschwerdeführer jeweils gewählten Ende der Dienstzeiten - in etwa obigem Ausmaß zwischen 53 Minuten und 78 Minuten entsprachen (siehe die vorliegenden Fahrpläne des Verkehrsmittelbetreiber).

Die Fahrzeit mit einem PKW vom Wohnsitz in Ort_1 zum Haltestelle_2 Ort_3 beträgt 14 Minuten (bei einer Fahrtstrecke von 7,5 km) bzw. zur Arbeitsstelle in Ort_2 28 Minuten (bei einer Fahrtstrecke von 26,1 km; siehe Routenplaner GoogleMaps). Die Wegzeiten bei Inanspruchnahme der Öffentlichen Verkehrsmittel haben in keinem Fall das zeitliche Ausmaß der dreifachen Fahrtzeit mit dem Privatfahrzeug (3 x 28 Minuten = 84 Minuten) entsprochen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bescheinigung gemäß § 29b StVO (siehe die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom ). Der Senat konnte keine Feststellung hierüber tätigen, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2010 eine dauernd starke Gehbehinderung zukam.

2.b) Name_Ehegattin, Ehegattin des Beschwerdeführers, erzielte im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Arbeitgeber_Ehegattin_1 in Höhe von Betrag_1 € sowie Einkünfte nach § 109a EStG bei der Arbeitgeber_Ehegattin_2 in Höhe von Betrag_2 € (siehe die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitgebermeldungen und Lohnzettel der Arbeitgeber_Ehegattin_1).
Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 ua. Sonderausgaben für Versicherungsprämien und -beiträge in Höhe von Betrag_3 €, jedoch keinen Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Das Finanzamt_A gewährte dem Beschwerdeführer im bekämpften Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 die begehrten Sonderausgaben antrags- und erklärungsgemäß (auf Grundlage des Höchstbetrages von 2.920,00 €; siehe (undatierte) Einkommensteuererklärung für 2007 und Einkommensteuerbescheid 2007 vom ).

3.) Beweiswürdigung:
Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom und in seinem Schreiben vom  sowie aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

Der Beschwerdeführer hat trotz ausdrücklichem Ersuchen keine Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel für die Jahre 2007 bis 2010 vorgelegt; dem Bundesfinanzgericht war lediglich die Aushebung der Verkehrsmittelbetreiber-Fahrpläne für die Jahre 2007 bis 2009 möglich. Nachdem die Fahrpläne (Abfahrts- und Ankunftszeiten) betreffend Verkehrsmittel_1-Öffi_Nr_1 in den Jahren 2005 bis 2009 identisch sind sowie betreffend die Verkehrsmittels_2 (Haltestelle_2 Ort_3 zum Haltestelle_2 Ort_2) in den Jahren 2005 bis 2009 im Wesentlichen unverändert blieben (lediglich vereinzelte Änderungen der Abfahrtszeiten um ein bis zwei Minuten bei gleicher Fahrtdauer) bzw. im Jahr 2009 lediglich die Abfahrtszeit des Verkehrsmittels_2 Nr._1 geringfügig nach hinten verlegt wurde (von 6:39 Uhr auf 6:44 Uhr bei gleicher Fahrtdauer), bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken hieran, dass die Fahrtzeiten des Jahres 2010 von den Fahrtzeiten des Jahres 2009 nicht entscheidungswesentlich abweichen. Die Fahrpläne des Jahres 2009 werden somit der Entscheidung betreffend das Jahr 2010 zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom selbst eingeräumt, dass er in den strittigen Jahren vom Arbeitgeber weder zu einem Dienstbeginn um 6:30 Uhr oder 7:30 Uhr noch zu einer täglichen Anreise von seinem Wohnort zum Dienstort mittels seines Privatkraftfahrzeuges angewiesen war bzw. verpflichtet wurde. Die Dienstzeitregelungen des Arbeitgebers schrieben generell für sämtliche die gleitende Dienstzeit in Anspruch nehmende Bedienstete keinen konkreten Zeitpunkt eines Dienstantrittes vor, sondern räumen diesen die Möglichkeit ein, ihren Dienstantritt innerhalb des Zeitrahmens von 6:30 Uhr bis 9:00 Uhr selbst zu bestimmen (Gleitzeitrahmen 6:30 Uhr bis 19:30 Uhr; Blockzeit 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr). Ein Dienstbeginn um 6:30 Uhr bzw. 7:30 Uhr war sohin für den Beschwerdeführer nicht geboten, sondern ein solcher bis spätestens Beginn der Blockzeit, daher bis 9:00 Uhr zulässig. Der Dienstantritt des Beschwerdeführers um 6:30 Uhr war somit nicht beruflich bedingt, sondern ausschließlich in dessen persönlicher Vorliebe und privaten Lebensführung begründet.

Das Bundesfinanzgericht kann sich den Ausführungen des Abgabepflichtigen nicht anschließen, die tägliche Anreise mittels seines Privatfahrzeuges zur Arbeitsstätte sei wegen einer jederzeit möglichen, "spontanen, unvorhersehbaren und nicht aufschiebbaren" Notwendigkeit einer Außendienstfahrt beruflich erforderlich gewesen. Dem Beschwerdeführer gelang es in seinen Vorbringen nicht, die berufliche Bedingtheit einer (uU wegen Gefahr in Verzug) am (selben) Tag der Aktenbearbeitung unverzüglich vorzunehmenden Dienstreise, ua. zwecks Arbeitsleistung oä. vor Ort, glaubhaft darzulegen, kann doch das Bundesfinanzgericht bei den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geschilderten Arbeitsagenden ua. der Bearbeitung der Umsatzsteuer-Überwachungslisten eine derartige Dringlichkeit zur unverzüglichen Außendiensttätigkeit nicht erblicken. Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht nachvollziehbar, warum die behaupteten unverzüglich anzutretenden Außendienste, insbesondere die im Schreiben vom geschilderten Arbeitsleistungen, nicht zu einem späteren Zeitpunkt, uU am nächsten Arbeitstag, wahrgenommen werden und für solche Fälle "gezielte" Anreisen mittels PKW zum Arbeitsort erfolgen können. Die behauptete beruflich geforderte Bereitschaft zu einem jederzeitigen Außendienst steht in Widerspruch zu der (in der Regel hiermit verbundenen) Dringlichkeit der vom Beschwerdeführer zur Bearbeitung zugewiesenen Verwaltungsagenden und widerspricht nach den allgemeinen Berufs- und Lebenserfahrungen dem Berufsbild eines (grundsätzlich) als Innendienstmitarbeiter tätigen Berufsbezeichnung_1 in der Position und mit den Aufgaben des Beschwerdeführers. Nachdem dem Beschwerdeführer auch keine Dienstanweisung zur täglichen Anreise zum Arbeitsort mittels PKW zum Zwecke der Vornahme unverzüglicher Außendiensttätigkeiten erteilt wurde, ist eine derartige Nutzung des PKWs nicht beruflich bedingt.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom lediglich behauptet, er habe seit Jahren eine starke Gehbehinderung, ohne dieses Vorbringen jedoch durch ärztliche Gutachten oder Atteste zu belegen. Nachdem der Abgabepflichtige in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, wegen seiner Beschwerden erst seit 2011 in ärztlicher Behandlung zu sein und bis heute über keine Bescheinigung nach § 29b StVO zu verfügen, vermag das Beschwerdevorbringen in der vorliegenden Form keine in den strittigen Jahren 2007 bis 2010 bestehende dauernd starke Gehbehinderung glaubhaft zu machen.

4.) Rechtslage:
4.a) Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG in den im strittigen Zeitraum geltenden Fassungen stellen Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten dar. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
Diese Ausgaben sind nach lit. a dieser Bestimmung bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG) abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden nach lit. b dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2006, gültig bis , in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, gültig ab bis , sowie in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008, gültig ab bis 2010; AbgÄG 2009, BGBl. I Nr. 2009/151, bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km zusätzlich Pauschbeträge in Höhe von jährlich 495,00 € (Zeitraum bis ) bzw. 546,00 € (Zeitraum ab bis ) bzw. 630,00 € (Zeitraum ab bis ) berücksichtigt.
Ist hingegen dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2006, gültig bis , in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, gültig ab bis , sowie in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008, gültig ab bis 2010; AbgÄG 2009, BGBl. I Nr. 2009/151, anstelle der Pauschbeträge nach lit. b als Pauschbeträge bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km jährlich 1.071,00 € (Zeitraum bis ) bzw. 1.179,00 € (Zeitraum ab bis ) bzw. 1.356,00 € (Zeitraum ab bis ) berücksichtigt.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988).

Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als 2 km und ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungs­zeitraum überwiegend (, demzufolge die Unzumutbarkeit an mehr als der Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungs­zeitraum gegeben sein muss) die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, stehen anstelle der Pausch­beträge nach lit. b – wiederum gestaffelt nach der Entfernung – höhere Pausch­beträge zu (Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 16 Rz. 28; Doralt, EStG9, § 16 Tz. 105).

Gemäß der im strittigen Zeitraum geltenden Rechtslage kann nach der Judikatur und Verwaltungspraxis eine Unzumutbarkeit für die Benützung des Massenbeförderungsmittels wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung gegeben sein, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt. Unzumutbarkeit liegt ferner im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung, wegen einer dauernden Gesundheitsschädigung oder Blindheit sowie wegen langer Wegdauer vor (Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 16 Rz. 28; Doralt, EStG9, § 16 Tz. 105ff).

Die Verwaltungspraxis und Judikatur behandelt betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum die Frage der Dauer einer zumutbaren Wegzeit differenziert. Sämtliche Ansichten sind jedoch diesbezüglich einhellig und übereinstimmend, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar ist, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt (); dies insbesondere im Nahebereich von 25 km (Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 16 Rz. 28; Doralt, EStG9, § 16 Tz. 105ff; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Tz. 13).

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Der Umstand, dass ein Teil der Gesamtwegstrecke nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden und die Benützung eines Individualverkehrsmittels deshalb unerlässlich ist, steht der Annahme der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel so lange nicht entgegen, als der Anfahrtsweg bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zuzüglich sonstiger erforderlicher Gehwege bei ansonsten aber gegebener Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz weniger als die Hälfte der Gesamtwegstrecke beträgt. Bei Ermittlung der Gesamtwegzeit ist vom schnellsten verfügbaren öffentlichen Verkehrsmittel auszugehen und eine optimale Kombination von Massen- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen (), und zwar auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird. Im Fall des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegzeit nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels; Wartezeiten zwischen Ankunft bei der Arbeitsstätte und Arbeitsbeginn sind daher in der Regel bei einer gleitenden Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen. Unter "Fahrtstrecke" ist jene zu verstehen, deren Benutzung mit dem Kraftfahrzeug nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten des Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein (Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 16 Rz 28f; Doralt, EStG9, § 16 Tz. 106ff).

Gemäß der im strittigen Zeitraum geltenden Rechtslage kann nach der Judikatur und Verwaltungspraxis eine Unzumutbarkeit ferner auch durch eine dauernde starke Gehbehinderung begründet sein, wenn der Behinderte eine Bescheinigung gemäß § 29b StVO besitzt (Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 16 Rz. 28).

4.b) Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG in der im strittigen Jahr 2007 geltenden Fassung besteht für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 leg.cit. mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 € jährlich. Dieser Betrag erhöht sich um 2.920,00 €, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder um 1.460,00 € bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG).

Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG in der im strittigen Jahr 2007 geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ua. ohne Kind 364,00 €. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt.

5.) Erwägungen:
5.a) Dem Beschwerdeführer standen in den strittigen Jahren 2007 bis 2010 laut Aktenlage sowohl für eine (zur Wahrung des Dienstbeginns) rechtzeitige Anreise vom Wohnort zum Arbeitsort als auch für eine Rückfahrt zum Wohnsitz öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung. Die Wegzeiten zum Dienstort (einschließlich der Fußwege von und zu den Haltestellen sowie Wartezeiten) betrugen bei einem - wie vom Beschwerdeführer offensichtlich angestrebt - frühestmöglichen Arbeitsantritt und bei einer - wie von der Verwaltungspraxis bei gleitender Arbeitszeit gefordert - optimalen Anpassung an die Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn spätestens 9:00 Uhr) zwischen 59 Minuten und 78 Minuten (in den Jahren 2007 und 2008) bzw. zwischen 53 Minuten und 59 Minuten (in den Jahren 2009 und 2010). Die Hinfahrt zum Arbeitsort war sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der im Rahmen der von der Verwaltungspraxis als zumutbar qualifizierten Wegzeit möglich.
Nachdem vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet wurde, eine Rückfahrt vom Arbeitsort zum Wohnsitz sei mittels öffentlichem Verkehrsmittel nicht innerhalb obigem zumutbarem Zeitrahmen möglich, und eine 90 Minuten überschreitende Rückfahrt nach der Aktenlage nicht nur auszuschließen ist, sondern sich diese vielmehr auf obig dargestelltes Ausmaß in etwa belaufen hat, ist das Vorbringen des Abgabepflichtigen somit nicht geeignet, die Voraussetzungen für die große Pendlerpauschale zu begründen.

Die Verwaltungspraxis berechnet im Fall einer gleitenden Arbeitszeit die Wegzeit nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit der Verkehrsmittel. Nachdem vom Beschwerdeführer eine (beruflich bedingte) zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Ankunft bei der Arbeitsstelle und dem Beginn der Dienstzeit bzw. der Beendigung der Dienstzeit und dem Abmarsch von der Arbeitsstelle (im Sinne einer Steh- oder Wartezeit) weder behauptet noch eine solche aktenkundig ist, sondern eine solche vielmehr nach den allgemeinen Lebenserfahrungen bei Inanspruchnahme der gleitenden Dienstzeit ausgeschlossen werden kann, ist der Berechnung der Wegzeit die beste Koordination der Verkehrsmittel mit der Arbeitszeit zugrunde zu legen.

Dem Beschwerdeführer stünde eine große Pendlerpauschale auch bei einem verpflichtenden Dienstantritt um 6:30 Uhr bzw. 7:30 Uhr nicht zu, da diesem trotzdem die Benützung eines Massenverkehrsmittels (Verkehrsmittel_2) zumindest hinsichtlich mehr als der Hälfte der Fahrtstrecke zumutbar gewesen wäre (Gesamtfahrtstrecke einschließlich Fußwege: 23,93 km; Verkehrsmittel Verkehrsmittel_2 Haltestelle_2 Ort_3 - Haltestelle_2 Ort_2: Fahrtstrecke 13 km). Der Umstand, dass frühmorgendlich ein Teil der Gesamtwegstrecke, nämlich jener zwischen dem Wohnsitz und dem Haltestelle_2 Ort_3, von einem öffentlichen Verkehrsmittel (noch) nicht befahren wird und der Wohnsitz sohin nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist, sodass die Benützung eines Individualverkehrsmittels unerlässlich ist, steht nämlich der Annahme der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel so lange nicht entgegen, als der Anfahrtsweg bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zuzüglich sonstiger erforderlicher Gehwege bei ansonsten aber gegebener Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz weniger als die Hälfte der Gesamtwegstrecke beträgt (Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 16 Rz. 28). Der Beschwerdeführer hätte sohin unter Beachtung der von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (siehe ua. ) geforderten optimalen Kombination von Massen- und Individualverkehrsmitteln ("Park und Ride") trotz des Umstandes der fehlenden frühmorgendlichen öffentlichen Verkehrsverbindung zum Haltestelle_2 Ort_3 keinen Anspruch auf die Pauschale. Die Wegzeit bei einer Anreise zum Haltestelle_2 Ort_3 mittels PKW und Weiterfahrt nach Ort_2 per Verkehrsmittel_2 beliefe sich in diesem Fall in den Jahren 2007 bis 2010 auf insgesamt 70 Minuten (PKW Wohnsitz - Haltestelle_2 Ort_3: 14 Minuten, Abfahrt Verkehrsmittel_2 Haltestelle_2 Ort_3 um 5:34 Uhr zur Wahrung des Arbeitsantrittes um 6:30 Uhr) bzw. in den Jahren 2007 und 2008 (ab dem Jahr 2009 verkehrte zu dieser Zeit bereits der Verkehrsmittel_1-Öffi_Nr_1) auf 65 Min (Abfahrt Verkehrsmittel_2 Haltestelle_2 Ort_3 6:39 Uhr zur Wahrung des Arbeitsantrittes um 7:30 Uhr), sodass die nach der Verwaltungspraxis zumutbare Wegzeit von neunzig Minuten nicht überschritten worden wäre.

Die Voraussetzungen für die große Pendlerpauschale müssen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG in den im strittigen Zeitraum geltenden Fassungen in zeitlicher Hinsicht im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Für den Kalendermonat nimmt die Verwaltungspraxis zwanzig Arbeitstage an, sodass eine Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird. Wechseln die Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum, dann ist nach dem Gesetz auf das Überwiegen abzustellen (Jakom/Lenneis, EStG, § 16 Rz 26; Doralt, EStG, § 16 Tz. 111f).
Der Beschwerdeführer tätigte laut eigenen Angaben im Schreiben vom im strittigen Zeitraum jährlich vierzig bis fünfzig Außendienste. Da die Anzahl der Außendienste im Verhältnis zu den (reinen) Innendienst-Arbeitstagen (bei durchschnittlich zwanzig Arbeitstagen im Monat) unverhältnismäßig gering ist (nach Abzug von Urlaubswochen und allfälliger Krankenstände durchschnittlich kaum mehr als ein- bis maximal zweimal in der Woche), waren sohin die Anreisen zum Arbeitsort mittels PKW im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nicht durch die Außendiensttätigkeiten beruflich bedingt. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass allfällige weitere, neben obigen Fahrten im strittigen Zeitraum 2007 bis 2010 vorgenommene dienstlich bedingte Erhebungsfahrten (ua. Arbeitsleistungen) mit dem Privat-PKW (auf der Fahrt zur Arbeit oder zum Wohnsitz) bzw. im Raum Ort_2 vom Abgabepflichtigen im anhängigen Beschwerdeverfahren weder durch entsprechende Ausführungen behauptet noch (ua. dem Umfang nach) dargelegt wurden.

Ergänzend wird angeführt, dass ein allfälliger in einem geringerem Verkehrsfluss und in einem wesentlich verkehrssicherem und stressfreierem Vorankommen in den Ballungszentren Ort_3 und Ort_2 begründeter Dienstantritt um 6:30 Uhr einer (zumutbaren) Möglichkeit einer Benützung des Massenverkehrsmittels nicht entgegensteht. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG gibt nicht das tatsächlich zu nutzende Verkehrsmittel für die Anreise zum Arbeitsort vor, sondern ordnet lediglich eine Überprüfung der Voraussetzungen (der Zumutbarkeit) für die Gewährung anhand der im Einzelfall gegebenen Möglichkeiten zur Benützung eines Massenbeförderungsmittels an. Die tatsächliche Nutzung eines Privat-PKWs stünde sohin der Inanspruchnahme der großen Pendlerpauschale nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen hierfür verwirklicht sind.

5.b) Das Bundesfinanzgericht konnte keine Feststellung über eine in den strittigen Jahren 2007 bis 2010 bestehende dauernd starke Gehbehinderung des Beschwerdeführers tätigen, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keine Unzumutbarkeit für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte begründen kann.

5.c) Zusammenfassend ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum 2007 bis 2010 die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (zumindest hinsichtlich der Hälfte der halben Fahrtstrecke) zumutbar war, da sowohl Massenbeförderungsmittel verkehrten und die hiermit verbundenen Wegzeiten sich auf ein zumutbares Ausmaß beliefen als auch keine dauernd starke Gehbehinderung des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Das Finanzamt_A hat dem Beschwerdeführer somit in den bekämpften Bescheiden die begehrte große Pendlerpauschale zu Recht verwehrt. Nachdem die Fahrtstrecke zwischen dem Wohnsitz in Ort_1 und der Arbeitsstätte in Ort_2 23,93 km beträgt, wurde dem Beschwerdeführer die kleine Pendlerpauschale (Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km) zutreffend zuerkannt.

5.d) Name_Ehegattin, Ehegattin des Beschwerdeführers, erzielte laut vorliegender Aktenlage im Jahr 2007 Einkünfte im Gesamtbetrag von Betrag_4 €. Nachdem diese Einkünfte den Betrag von 2.200,00 € überstiegen, steht dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG in der im Jahr 2007 geltenden Fassung kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu (und wurde von diesem in seiner Steuererklärung 2007 auch zu Recht nicht geltend gemacht).

Die in der mündlichen Verhandlung vom begehrte Erhöhung des Höchstbetrages gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG würde einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Alleinverdienerabsetzbetrag voraussetzen. Nachdem dem Beschwerdeführer ein solcher im Jahr 2007 nicht zugestanden ist, hat das Finanzamt_A diesem den erhöhten Höchstbetrag im bekämpften Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 zutreffend nicht gewährt. Der Beschwerde ist daher diesbezüglich keine Folge zu geben.

5.e) Das Finanzamt_A hat der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 in der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2010 (mit Ausfertigungsdatum ) teilweise Folge gegeben und dem Beschwerdeführer antragsgemäß die - im bekämpften Bescheid verwehrten - Sonderausgaben für Personenversicherungen und Kirchenbeitrag, außergewöhnlichen Belastungen wegen eigener Behinderung (Behinderung wegen eines Leidens_A) sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt.
Das Bundesfinanzgericht erhebt keine Bedenken gegen die - nunmehr außer Streit stehende - steuerliche Anerkennung dieser Aufwendungen, weshalb diese in der gegenständlichen Entscheidung unter Verweis auf obige Berufungsvorentscheidung übernommen wird.

Die Berechnungen der Einkommensteuer für das Jahr 2010 ergeben sich aus der Berufungsvorentscheidung (betreffend Einkommensteuer 2010) vom , die als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung sind.

6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur Pendlerpauschale, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100369.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at