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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2019, RV/5100096/2019

Rückzahlung Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , St.Nr.: ***/****, über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der beschwerdeführenden Partei eine Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2012 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) vorgeschrieben.
Begründend führte die Abgabenbehörde aus, für das Kind des Beschwerdeführers seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2012 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Beschwerdeführer auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer (Bf.) fristgerecht eine Bescheidbeschwerde.
Zur Begründung  brachte er sinngemäß vor, dass die Vorschreibung einer Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für seinen Sohn gesetzwidrig sei, da der Zuschuss im Jahr 2009 nicht gewährt werden hätte dürfen. Dies schließe eine Vorschreibung gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 KBGG aus, da nach dem Erkenntnis des , u.a. nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht des anderen Ehegatten sein könne (vgl. auch ).
Der Bf. habe nach Adaptierung gem. § 8 KBGG für 2009 einen Gesamtbetrag von Einkünften in der Höhe von 14.474,41 Euro bezogen. Dieser Betrag übersteige bei weitem den Grenzbetrag gem. § 12 KBGG idF BGBL I Nr. 103/2001, sodass der Zuschuss seitens der Gebietskrankenkasse nicht hätte gewährt werden dürfen.

Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Abgabenbehörde u.a. aus, dass der zuständige Sozialversicherungsträger in vorgesehenen Fällen prüfe, ob der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in einem ausgewählten Jahr zu Recht zuerkannt worden sei. Bestehe bei den zur Überprüfung ausgewählten Fällen kein Anspruch auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, fordere der Sozialversicherungsträger den Zuschuss, der in diesem Jahr ausbezahlt worden sei, zurück.
Da im vorliegenden Fall durch den zuständigen Sozialversicherungsträger keine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (hier Einkommensüberschreitung) der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Kind des Bf. für das Kalenderjahr 2012 erfolgt sei, habe der Zuschuss im vorliegenden Fall zu Recht gebührt.
Alle Fälle, die nicht vom zuständigen Sozialversicherungsträger hinsichtlich einer Einkommensüberschreitung überprüft worden seien, seien der Finanzverwaltung gemeldet worden. Das Finanzamt habe sodann die Rückzahlung gem. Abschnitt 4 KBGG zu administrieren. 

Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO). Der Bf. brachte darin vor, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung nicht zutreffe. Ob der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zu Recht oder nicht zu Recht gebühren würde, hänge nicht davon ab, ob damals der Sozialversicherungsträger die Anspruchsvoraussetzungen der Abgabe geprüft habe oder nicht, sondern ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss seinerzeit erfüllt gewesen seien oder nicht, was das Finanzamt nicht überprüft habe.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ist im Abschnitt 4 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) geregelt.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (dies gilt auch für den Abschnitt 3 und weitere näher bezeichnete Bestimmungen des KBGG) in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 mit Ablauf des  außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

§ 8 Abs. 1 KBGG idF BGBl. I Nr. 76/2007 lautete (auszugsweise):

„§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:

1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

2. Andere Einkünfte (§§ 21 bis 23 sowie §§ 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Z 1) beendet oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z 1 vorletzter Satz ist anzuwenden."

§ 9 KBGG idF BGBl. I Nr. 76/2007 lautete (auszugsweise):

„Anspruch auf Zuschuss

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 16 200 € übersteigt.

..."

§ 12 KBGG idF BGBl. I Nr. 76/2007 lautete:

„Ehegatten

§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €."

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen (§ 18 Abs. 2 leg. cit.)

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

In der Beschwerde vom wird unter Hinweis auf das Erkenntnis des , vorgebracht, dass der Zuschuss zum KBG im Jahr 2009 von Anfang an nicht hätte gewährt werden dürfen, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. iSd. § 8 KBGG 14.474,41 Euro betragen habe und dieser Betrag über der Freigrenze des § 12 KBGG gelegen sei. Eine Vorschreibung nach § 18 Abs. 1 Z. 2 KBGG sei daher ausgeschlossen, weil nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht sein könne.

Mit Schreiben vom hielt das Bundesfinanzgericht dem Bf. vor, dass sich aufgrund der Angaben im Einkommensteuerbescheid 2009 ein nach § 8 KBGG ermittelter maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte von 13.221,75 Euro errechne, und sich aus der Einkommensteuererklärung 2009 ergebe, dass er zum Unterhalt weiterer näher genannter Personen wesentlich beigetragen habe. Im Sinne des § 12 KBGG erhöhe sich daher für ihn im Jahr 2009 die Freigrenze von 12.200,00 Euro auf 28.200,00 Euro.
Nach der vorliegenden Sach- und Beweislage komme daher dem Beschwerdevorbringen, wonach im Jahr 2009 der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. iSd. § 8 KBGG über der Freigrenze des § 12 KBGG gelegen sei, keine Berechtigung zu.

Dem hat der Bf. nichts entgegengesetzt, sodass das Bundesfinanzgericht davon ausgehen musste, dass im Jahr 2009 der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. iSd. § 8 KBGG nicht über dem Grenzbetrag des § 12 KBGG lag.

Da es dem Bf. mit seinem Vorbringen somit nicht gelang, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausginge.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100096.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at