Abweisung eines Aussetzungsantrages mangels Sicherheitsleistung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl: 100000/00000/2011-15, betreffend Aussetzung der Vollziehung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) beantragt, seine Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/00000/2011/002, betreffend Nachforderung an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer und Festsetzung der Abgabenerhöhung zur Entscheidung dem unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.
Dieser Aussetzungsantrag gemäß Artikel 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) in Verbindung mit § 212a BAO ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom abgewiesen worden. Gegen die Abweisung ist mit Schreiben vom Beschwerde erhoben worden. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt (Vorlageantrag).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 244 ZK - der im vorliegenden Fall anzuwenden ist - wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - die Erhebung von Einfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Die Regelungen des Artikels 244 gelten nicht nur für den sachlichen Geltungsbereich des ZK, sondern auch für die Aussetzung der Vollziehung aller vollziehbarer zollrechtlicher Entscheidungen, insbesondere solcher, die Einfuhrabgaben festsetzen.
Das Umsatzsteuergesetz 1994 enthält in § 26 Abs 1 Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer und verweist auf die Zollvorschriften. Die Aussetzung der Vollziehung der EUSt ist demnach nicht anders geregelt als bei Einfuhrabgaben.
Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten erlassen.
Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren über die Aussetzung nach Artikel 244 ZK findet sich im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht. Es gelten daher nach § 2 Abs 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO als ergänzende nationale Bestimmungen, allerdings nur soweit diese Artikel 244 ZK nicht entgegenstehen oder Artikel 244 ZK keine eigene Regelung enthält (vgl ).
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde zu verstehen, wobei die Aussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu prüfen sind.
Nach Artikel 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung ().
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides sind aus ho Sicht gegeben und wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom inzwischen auch teilweise Folge gegeben und der nachgeforderte Betrag sowie die Abgabenerhöhung herabgesetzt ().
Da die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhrabgaben bewirkt, wird die Aussetzung der Vollziehung jedoch gemäß Artikel 244 dritter Unterabsatz ZK ausdrücklich von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, es sei denn, dadurch würden aufgrund der Lage des Schuldners ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art entstehen.
Ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art sind anzunehmen, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten, oder ihm durch die Anforderung der Sicherheitsleistung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, der über einen reinen Geldschaden hinausgeht (BFH , VII B 225/95).
Da das Bundesfinanzgericht begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vom . Zahl: 100000/00000/2011/002, hat, wurde der Bf mit Schreiben vom aufgefordert, bis nachzuweisen, dass beim Zollamt Wien eine entsprechende Sicherheit geleistet wurde oder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Sicherheitsleistung erfüllt waren.
Beim Absehen von der Sicherheitsleistung handelt es sich - wie bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK und der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO - um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen bzw glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().
Das bisherige Vorbringen des Bf ist aus den angeführten Gründen nicht ausreichend für das Absehen von der Sicherheitsleistung. Der Vorhalt des an den Bf ist unbeantwortet geblieben.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass von der in Artikel 244 dritter Unterabsatz ZK geforderten Sicherheitsleistung laut Aktenlage nicht abgesehen werden konnte. Da die geforderte Sicherheit nicht geleistet wurde, war die Beschwerde zwingend abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall insbesondere in Anbetracht der oa zitierten Rechtsprechung nicht vor.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise | BFH , VII B 225/95 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200060.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at