Reisekosten, Steuerberatungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. In der Steuererklärung zur Arbeitnehmerveranlagung erklärte der Beschwerdeführer (Bf.) u.a. Reisekosten (EUR 604,00) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit und Steuerberatungskosten (EUR 3.120,00) als Sonderausgaben.
2. Im Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 vom wurden 1.) die Reisekosten nicht als Werbungskosten und 2.) die Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben anerkannt, da sie Ausgaben der Privatstiftung seien.
Der Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.
3. In der Beschwerde vom 21.12.2015brachte der Bf. sinngemäß vor, die in seiner Reisekostenaufstellung angeführten Reisekosten seien zu gering gehalten. Sein Dienstgeber habe ihm mitgeteilt, „es besteht eine ‚Bandbreite‘ der jeweiligen Größenordnung was die Anerkennung betrifft“ (© Bf.). In der Stiftungsurkunde werden die Aufgabenfelder beschrieben. Steuerberatungs- und Prüfungskosten seien darin nicht enthalten, weshalb der Bf. diese Ausgaben bezahlt habe. Der Bf. beantragt die Neubearbeitung.
Den vom Bf. vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen:
3.1. Den Reisekostennachweisen sind die vom Dienstgeber erstatteten Reisekosten, die steuerfreien Beträge und die nicht ausgeschöpften Freibeträge zu entnehmen.
3.2. Die Honorarnoten der Steuerberater vom und sind an die Privatstiftung adressiert. Mit der Honorarnote vom werden die Prüfung des Jahresabschlusses und die Erstellung des Prüfungsberichtes der Privatstiftung abgerechnet. Mit der Honorarnote vom werden Jahresabschluss, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Steuererklärungen 2013 abgerechnet.
3.3. Die Privatstiftung ist für eine Liegenschaft mit einem Zweifamilienhaus errichtet worden, das die Privatstiftung lt. Stiftungszusatzurkunde nicht an den Bf. vermietet hat.
4. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Das Finanzamt stellte fest, dass die als Werbungskosten anzuerkennenden Reisekosten abzüglich steuerfreier Dienstgeberersätze und Freibeträgen EUR 62,77 betragen, damit niedriger als das Werbungskostenpauschale EUR 132,00 seien, weshalb die Werbungskosten in Höhe des Werbungskostenpauschale anzusetzen seien. Die Steuerberatungskosten wurden in Höhe von EUR 1.560,00 als Sonderausgaben anerkannt.
Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom angefochten.
5. Die Ausführungen im Vorlageantrag vom sinngemäß zusammengefasst, beantragte der Bf. EUR 3.119,00 als Sonderausgaben anzuerkennen und äußerte sich zur Entscheidung des Finanzamtes über die Reisekosten, indem er über die „festgestellten ‚Ablagen‘ zu FA in Wien und Stmk“ (© Bf.) staunte, dem „(fast) mit Gelassenheit“ (© Bf.) begegnete und „beeinspruchte ihn nicht (weil im jew. Ermessen des Finanzamt gelegen“ (© Bf.).
6. Im Vorlagebericht stellte das Finanzamt fest, dass die Reisekosten laut Vorlageantrag nicht mehr strittig seien und beantragte, die Steuerberatungskosten zur Gänze nicht als Sonderausgaben anzuerkennen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Vorlageantrag ist fristgerecht eingebracht worden. Deshalb gilt die Beschwerde als unerledigt. Da die Beschwerde frist- und auch formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.
In der Sache sind als Werbungskosten erklärte Reisekosten und als Sonderausgaben erklärte Steuerberatungskosten strittig.
Wie die Äußerungen des Bf. zur Entscheidung des Finanzamtes über den Beschwerdepunkt „Reisekosten“ im Vorlageantrag zu verstehen sind, ist unklar. Das Bundesfinanzgericht geht daher im Gegensatz zum Finanzamt nicht davon aus, dass die Beschwerde auf den Beschwerdepunkt „Steuerberatungskosten“ eingeschränkt ist und wird über beide Beschwerdepunkte entscheiden.
A. Reisekosten (EUR 604,00) als Werbungskosten:
Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die aus den Reisekostennachweisen sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass der Bf. Dienstreisen gemacht und der Dienstgeber des Bf. die bei diesen Dienstreisen anfallenden Reisekosten erstattet hat.
Gemäß § 26 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 idgF gehören 4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Von dieser Rechtslage ausgehend wird festgestellt, dass die vom Dienstgeber erstatteten Reisekosten nicht einkommensteuerpflichtig sind. Sind vom Dienstgeber erstattete Reisekosten nicht einkommensteuerpflichtig, dienen sie nicht dazu, die Einnahmen des Bf. aus nichtselbständiger Arbeit zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten, weshalb sie nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Das Finanzamt hat daher richtigerweise steuerfreie Reisekosten und zur Gänze nicht ausgeschöpfte Freibeträge von den als Werbungskosten erklärten Reisekosten abgezogen.
Die Berechnung der nicht steuerfreien und Freibeträge übersteigenden Reisekosten mit EUR 62,77 hat der Bf. nicht ausdrücklich bestritten. Die nicht strittige Berechnung ist daher der Entscheidung über die als Werbungskosten erklärten Reisekosten zugrunde zu legen und festzustellen, dass die nicht steuerfreien und Freibeträge übersteigenden Reisekosten EUR 62,77 betragen.
Gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 idgF ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen.
Da die nicht steuerfreien und Freibeträge übersteigenden Reisekosten EUR 62,77 betragen, hat das Finanzamt rechtsrichtig entschieden, als es den Pauschbetrag für Werbungskosten von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen hat.
Das Bundesfinanzgericht bestätigt daher die Entscheidung des Finanzamtes in diesem Punkt und weist das Mehrbegehren ab.
B. Steuerberatungskosten (EUR 3.120,00):
Entscheidungsgrundlage ist die aus den Honorarnoten vom und sich ergebende Sach- und Beweislage. Nach dieser Sach- und Beweislage sind beide Honorarnoten von Steuerberatern für Steuerberatungskosten der Privatstiftung gelegt und an die Privatstiftung adressiert.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 idgF sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 idgF ist das Einkommen der Gesamtbetrag der in § 2 Abs 3 EStG 1988 idgF aufgezählten 7 Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988 idgF).
Nach der vorzit Sach- und Beweislage sind die als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten die Steuerberatungskosten der Privatstiftung. Der Bf. hat daher fremde Steuerberatungskosten bezahlt. Wer fremde Steuerberatungskosten bezahlt, ist nicht verpflichtet, diese Steuerberatungskosten zu zahlen. Nach de dato ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in , können Ausgaben nur von Demjenigen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, der zu ihrer Leistung verpflichtet ist. Fremde Steuerberatungskosten sind daher grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar und sie sind auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie in der Stiftungszusatzurkunde nicht ausdrücklich als von der Privatstiftung zu zahlende Ausgaben angeführt werden.
Das Beschwerdebegehren, die Steuerberatungskosten der Privatstiftung als Sonderausgaben einkommensmindernd anzusetzen, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (). Dass fremde Ausgaben nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, ist seit dem Erkenntnis , ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104621.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-21600