Parkometer - Vollstreckungsverfügung - nur Einwendungen gegen den Titelbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der I**** L****, geb: **.**.****, [Adresse], vom , gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , GZ: MA67/186700109023/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die beim Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/186700109023/2018 wurde die Beschwerdeführerin der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurden über sie nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 140,00 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Die Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am durch persönliche Übernahme zugestellt. Diese Strafverfügung blieb unbekämpft.
Mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages der Geldstrafe von 140,00 Euro samt Mahngebühr von 5,00 Euro (zusammen 145,00 Euro) gemäß § 3 und § 10 VVG verfügt.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung wendet sich die Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausgeführt, sie habe einen neuen Parkschein verwendet und sei daher unschuldig.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher er der Beschwerdeführerin ua die persönliche Übernahme der Strafverfügung, deren Rechtskraft mangels Erhebung einer Beschwerde und die wirksame Zustellung der Vollstreckungsverfügung vorhielt.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag, in welchem sie auf ihre bereits in der Beschwerde erstattete Begründung verwies.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann geltend gemacht werden, dass
1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.
Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (). Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide – kann nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden ().
Nach der Aktenlage steht fest, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , MA67/186700109023/2018, unbekämpft geblieben und damit gegenüber der Beschwerdeführerin rechtswirksam geworden ist sowie, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, weswegen sich die Vollstreckung der mit dieser Strafverfügung verhängten Geldstrafe als zulässig erweist.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre unschuldig, da sie einen neuen Parkschein verwendet habe, so ist ihr zu entgegnen, dass einer Berücksichtigung dieses Vorbringens die Rechtskraft der Strafverfügung vom entgegensteht. Ein derartiges Vorbringen wäre in einem rechtzeitigen Einspruch gegen die Strafverfügung geltend zu machen gewesen und kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 10 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500501.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at