Normverbrauchsabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. D.Ö in der Beschwerdesache B.K, Str. 2a Tür 12, B, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S.V vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO von Normverbrauchsabgabe zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) erwarb am ein Kraftfahrzeug, Baujahr 2008, welches in Deutschland am erstmalig zum Verkehr zugelassen worden ist. Am übermittelte er dem Finanzamt die Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (Formular Nova 2), in Euro wie folgt:
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Bemessungsgrundlage | 27.184,87 16% | 4.349,58 |
Bonus/Malus § 6a NoVAG | 2.857,08 | |
Abgabenerhöhung § 6 Abs.6 NoVAG | 7.206,66 x20% | 1.441,33 |
8.647,99 |
Die Normverbrauchsabgabe iHv € 8.647,99 wurde am Abgabenkonto verbucht und vom Bf. entrichtet ().
Mit schriftlicher Eingabe vom beantragte der Bf. die bescheidmäßige Festsetzung dieser Selbstbemessungsabgabe gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO und begründete diesen Antrag wie folgt:
"Das mit erlassene und somit mir zur Kenntnis gebrachte EuGH-Urteil "Ioan Tatu" in dem eine CO 2 Steuer für KFZ erstzugelassen innerhalb der EU vor dem als nicht zulässig erachtet wird, benachteiligt mich dahingehend, dass ich sehr wohl CO2 Strafsteuer zahlen musste, und Leute die innerhalb ihrer sog. Jahresfrist diesen Malusbetrag gezahlt haben bekommen diesen vom jeweils zuständigen FA zurückerstattet. Als Jahresfrist wird nun laut Auskunft des zuständigen FA (B-J.) das Datum des Erlasses () herangezogen. Da ich allerdings am meine NOVA+CO 2 Steuer entrichtet habe, sehe ich nun nicht ein warum ich trotz der vorliegenden Tatsache, dass auch mein importiertes KFZ vor dem ersten Juli 2008 erstmalig in Deutschland zugelassen wurde, ich keine Rückforderung des CO2 Malusbetrages stellen kann und darf bzw. dieser aufgrund einer Verjährung nicht zur Auszahlung gelangen kann."
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO die Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe mittels Bescheid zu erfolgen hat, wenn bei sinngemäßer Anwendung des §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom die Beschwerde zurück und begründete dies damit, dass der Bf. für das importierte Fahrzeug am die Erklärung über die Normverbrauchsabgabe eingebracht und die Abgabe entrichtet hat. Da der gegenständliche Antrag außerhalb der Jahresfrist gemäß 201 Abs 3 Z 2 BAO eingebracht wurde, war er zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiterführenden Antrages gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO wurde festgestellt, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keinen geeigneten Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen.
Der Bf. wendete in der Beschwerde ein, dass er von der Entscheidung "JoanTatu", C-402-09, Ende Mai 2013 aus den Medien erfahren habe und seine Wahrnehmungen durch den , Zl. BMF -010220/0133-IV/9/2013, bestätigt wurden. Er habe erst jetzt erkannt, dass aufgrund der Ende Mai 2013 erfolgten Information durch die Finanzverwaltung, die in Erfahrung gebrachten Umstände eine Auswirkung auf die österreichische Rechtslage haben.
"Wesentlicher aber erscheint, mir der Umstand, dass mit der zitierten Entscheidung über rumänisches Recht und nicht über österreichisches Recht abgesprochen wurde. Sinngemäß ist die rumänische Abgabe der österreischischen Rechtslage zwar ähnlich. Die österreichische Gesetzesbestimmung wurde aber nicht vor dem EuGH beurteilt oder angewandt. Eine Anwendung der Grundsätze der Entscheidung im österreichischen Recht fand erstmalig durch den UFS St statt. Dementsprechend stellt sich im Ergebnis die Annahme als unrichtig heraus, dass der Antrag verfristet ist, zumal frühestens die Entscheidung des UFS St als präjudiziell in der verfahrensgegenständlichen Frage zu betrachten ist."
Beantragt wurde, die Wiederaufnahme zuzulassen und die Rückzahlung des bezahlten CO2 Malus.
Nachdem das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde.
Das Finanzamt beantragte im Vorlageantrag die Abweisung der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erkannt:
Der Bf. beantragte die bescheidmäßige Festsetzung der am erklärten Selbstbemessungsagabe gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO. Ihm sei erst Ende Mai 2013 aus den Medien das EuGH Urteil Joan Tatu und der bezughabende Erlass des BMF bekanntgeworden.
Der Unabhängige Finanzsenat habe erstmals 2012 mit Erkenntnis über die Rückerstattung zu viel entrichteter Normverbrauchsabgabe abgesprochen.
Der Unabhängige Finanzsenat sprach in seiner Entscheidung vom , RV/0232-K/11 darüber ab, dass auf den Eigenimport eines im Jänner 2010 nach Österreich verbrachten PKW´s deshalb kein NoVA-Zuschlag im Sinne des § 6a NoVAG 1991 zu erheben ist, weil dieses Fahrzeug bereits vor dem in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Verkehr zugelassen worden war. Die Rechtsmittelbehörde begründete dies mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom , C-402/09, "Ioan Tatu".
§ 201 BAO lautet:
"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 20/2009),
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Wie vom Unabhängigen Finanzsenat schon festgehalten (vgl. z.B. ) ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) eine Selbstberechnungsabgabe (§ 1 Z 3 NoVAG), weshalb sie allgemein in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Da die hier zu beurteilenden NoVA-Beträge bislang noch nie bescheidmäßig festgesetzt wurden, kann eine Rückerstattung der enthaltenen Zuschläge (§ 6a NoVAG) nur im Wege einer solchen erstmaligen bescheidmäßigen Festsetzung der jeweiligen Abgabe erfolgen. Diese dürfen nur unter den in § 201 BAO aufgezählten Voraussetzungen erfolgen.
Dabei sind die gesetzlichen Fristen zu beachten, wobei es unbestritten ist, dass der Antrag () mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe der selbstberechneten Abgabenbeträge () gestellt wurde.
Da somit die Ein-Monats-Frist erheblich überschritten wurde und den Anträgen auch keine neuen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden können (§ 201 Abs. 3 Z 1 und 2), besteht kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf die Vergütung des Zuschlages im Wege der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung keine Neuerung im Tatsachenbereich darstellt, sondern ausschließlich die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen betrifft.
Das Überschreiten der Einjahresfrist ermöglicht es dem Finanzamt darüber hinaus auch nicht, die Abgaben im Ermessensweg (§ 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO) festzusetzen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für eine Festsetzung über Antrag des Beschwerdeführers, sondern auch für eine solche Maßnahme, die das Finanzamt von Amts wegen ergreifen möchte. Das Vorliegen einer bloßen "Rechtsunsicherheit" führt nicht dazu, dass diese Fallfrist sich verlängert.
Wenngleich damit sowohl die Finanzverwaltung wie auch der Beschwerdeführer von der unionsrechtlichen Judikatur informiert gewesen sein können und das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsauslegung tatsächlich erst mit einiger Verzögerung änderte (Ende Mai 2013), kommt dem insofern keine Bedeutung zu, als die Fristen des § 201 BAO - im Gegensatz etwa zur Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 308 BAO - verschuldens-unabhängig zu berücksichtigen sind.
Keine Auswirkung hat deshalb, dass die Aussagen des europäischen Höchstgerichts im "Ioan Tatu" tatsächlich schon am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in Österreich erstmals im Jahr 2011 besprochen (FJ 2011, 231) und erstmals im November 2012 vom Unabhängigen Finanzsenat umgesetzt wurden, indem er aussprach, dass ein 2006 in Deutschland erstmals zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug beim Import nach Österreich im Jahr 2012 nicht der Malus-Regel unterliegt ( RV/0265-K/12; aufgenommen in die Findok am ).
Dies alles war großteils schon vor Ablauf der Jahresfrist bekannt, trotzdem wurde der Berufungswerber erst im Juli 2013 nach der neuerlichen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates aktiv. Der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung ist verspätet eingebracht und wurde daher zu Recht zurückgewiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise | RV/0265-K/12 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100233.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at