Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.07.2019, RS/7100046/2019

Einstellung des Verfahrens nach Klaglosstellung nach einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde des A B, Adresse, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte, 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, vom , Postaufgabe am , eingelangt am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46, betreffend Antrag vom auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Stiefsohn C B für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juli 2015 (unerledigt für den Zeitraum November 2014 bis Juli 2015), beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag vom

Mit Eingabe seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom , eingelangt am , an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragte der Beschwerdeführer (Bf) A B "Zuerkennung der Familienbeihilfe für volljährigen C B für den Zeitraum Oktober 2012 - Juli 2015, keine Einwände bestehen dagegen, dass ab August 2015 die Familienbeihilfe direkt an C B ausbezahlt wird, zumal er ab August 2015 tatsächlich ausgezogen ist."

Säumnisbeschwerde vom

Da da das Finanzamt den Antrag vom bis dahin nicht erledigt hatte, erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom , eingelangt am , Säumnisbeschwerde. Das Bundesfinanzgericht (Gerichtsabteilung 1041) hat dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Beschluss vom gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, die säumige Entscheidung bis zum nachzuholen.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt mit, dass es über den Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2012 bis Oktober 2014 entschieden hat und die Auszahlung der Beihilfe veranlasst wurde. Vorgelegt wurde die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom sowie ein Computerauszug über durchgeführte Leistungen.

Hinsichtlich des übrigen Zeitraumes beantragte das Finanzamt Fristverlängerung bis , da das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen habe werden können. Das Bundesfinanzgericht bewilligte die beantragte Fristverlängerung .

Das Finanzamt übermittelte innerhalb der verlängerten Frist einen für den Zeitraum November 2014 bis Juli 2015 am erlassenen Abweisungsbescheid. Mit (in der FINDOK nicht veröffentlicht) stelle das Bundesfinanzgericht das Säumnisbeschwerdeverfahren ein.

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart den "Antrag vom " auf Familienbeihilfe für den im Oktober 1994 geborenen C B für den Zeitraum November 2014 bis Juli 2015 ab und begründete dies damit, dass der Bf einen Vorhalt nicht vollständig beantwortet habe.

Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde erhoben und gegen eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom mit Schreiben vom Vorlageantrag gestellt.

Mit (in der FINDOK nicht veröffentlicht) hob das Bundesfinanzgericht (Gerichtsabteilung 1077) den Bescheid vom betreffend den Zeitraum November 2014 bis Juli 2015 und die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Säumnisbeschwerde vom

Mit Schreiben vom , Postaufgabe am , eingelangt am , erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter erneut Säumnisbeschwerde:

Mit Antrag vom begehrte ich von der belangten Behörde Familienbeihilfe für meinen Stiefsohn vj. C B für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juli 2015 mit der Begründung, dass die Familienbeihilfe mir als Einschreiter bis einschließlich Juli 2015 zustehe, weil C bis zu diesem Zeitpunkt in meinem Haushalt in D [Adresse] haushaltszugehörig war.

lch sei Haushaltsführer gem. § 2 Abs. 2 FLAG gewesen, habe auch die gesamten Erhaltungs- und Betriebskosten für das Haus in D bezahlt und kam auch in diesem Sinn für den (Natural-)Unterhalt des vj. C auf, auch wenn er fallweise auswärts bei seiner Freundin genächtigt habe.

Das Finanzamt Bruck - Eisenstadt - Oberwart hat über meinen Antrag vom zunächst bis nicht entschieden, weshalb ich eine erste Säumnisbeschwerde eingebracht habe.

Aufgrund dieser Säumnisbeschwerde erließ die belangte Behörde einen Bescheid, den ich mit Beschwerde vom bekämpft habe. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt Bruck - Eisenstadt - Oberwart meine Beschwerde als unbegründet ab, ich stellte einen Vorlageantrag, mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom GZ RV/7103035/2017 gab das Bundesfinanzgericht meiner Beschwerde Folge, hob den bekämpften Bescheid einschließlich der Beschwerdevorentscheidung und der Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster lnstanz auf und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

Eine außerordentliche Revision wurde von der belangten Behorde bzw. von der Amtspartei nicht eingebracht.

Seit sohin seit nunmehr seit 17 Monaten ist die Abgabenbehörde I. lnstanz wieder säumig (geworden).

Sie setzte keinerlei Ermittlungsschritte und führte das ihr aufgetragene Ermittlungsverfahren nicht durch.

Beweis:

Akten zu dg RV/7103035/2017;

von der Abgabenbehörde erster Instanz vorzulegender Akt;

meine Einvernahme

lch stelle an das Bundesfinanzgericht die Anträge

Dieses möge der Abgabenbehörde erster Instanz (dem Finanzamt Bruck - Eisenstadt - Oberwart) auftragen, innerhalb einer Frist von maximal sechs Wochen ab Einlangen der Säumnlsbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegen sollte.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart gemäß § 284 Abs. 2 BAO auf, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder schließlich anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen unter anderem aus:

Die Frist bis ist angesichts auf die behauptete Untätigkeit durch weit mehr als ein Jahr und die bisherige Bearbeitungsdauer (der Antrag ist vom ) und auch im Hinblick auf die Urlaubszeit angemessen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag vom nach der Aktenlage teilweise (hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2012 bis Oktober 2014) erledigt und nur mehr hinsichtlich des Zeitraums November 2014 bis Juli 2015 offen ist.

E-Mail vom

Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt mit, "dass der Abweisungsbescheid bereits am ergangen ist und übermittelt die Zweitschrift aus dem Akt."

Beigefügt war ein PDF eines Bescheides vom an A B, Adresse, wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Oktober 1994 geborenen C B für den Zeitraum November 2014 bis Juli 2015 abgewiesen wurde.

E-Mail vom

Das Gericht teilte hierauf dem Finanzamt mit E-Mail vom mit:

Mit Eingabe vom an das Finanzamt haben die für Herrn A B einschreitenden Rechtsanwälte gemäß § 8 RAO ihre Bevollmächtigung bekannt gegeben.

Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl. ). Eine gemäß § 8 Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht i.S.d. § 9 ZustG (vgl. ).

§ 9 ZustG lautet:

„§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen  Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.“

Bereits in der Beschwerde vom haben die für Herrn A B einschreitenden Rechtsanwälte auf das aufrechte Vollmachtsverhältnis und darauf, dass dieses dem Finanzamt „zumindest seit ausgewiesen“ sei, ausdrücklich hingewiesen. Der Zurückverweisungsbeschluss des BFG vom 15.17.2017, RV/7103035/2017, erging daher auch an „A B, zH RAe [einschreitende Rechtsanwälte]“.

Die nunmehr vorgelegte Zweitschrift des Abweisungsbescheids vom erging an „A B, ... D“.

Selbst wenn die für Herrn A B einschreitenden Rechtsanwälte von Herrn B eine Kopie des Bescheides erhalten hätten, wurde diese damit nicht wirksam zugestellt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei, sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (vgl ; ; ; ).

Ein Abweisungsbescheid nach dem Beschluss BFG 15.17.2017, RV/7103035/2017 wurde daher bisher vom Finanzamt nicht wirksam erlassen.

Das Finanzamt wird daher ersucht, entweder Familienbeihilfe auszuzahlen oder einen rechtswirksamen Abweisungsbescheid zu erlassen, und darüber, wie im aufgetragen, bis zu berichten. Es möge daher, wenn das Finanzamt einen Anspruch auf Familienbeihilfe verneint, der Bescheid vom an „A B, zH RAe [einschreitende Rechtsanwälte]“ neu ausgefertigt und diese Ausfertigung mit Zustellnachweis (RSb) an die für Herrn A B einschreitenden Rechtsanwälte zugestellt werden. Wie im aufgetragen, ist dem BFG sowohl die Bescheidzweitschrift als auch der Zustellnachweis vorzulegen.

Vorlage des Bescheids

Mit E-Mail vom legte das Finanzamt ein PDF eines Abweisungsbescheids vom vor, dessen Adressat A B zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreter ist. Inhaltlich entspricht der Bescheid jenem mit Datum .

Daher spricht auch dieser Bescheid über den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Oktober 1994 geborenen C B ab, als dieser für den Zeitraum November 2014 bis Juli 2015 abgewiesen wurde.

Vorlage des Zustellnachweises

Mit E-Mail vom legte das Finanzamt ein PDF des Rückscheins vor, wonach der Bescheid vom dem Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreter am zugestellt wurde.

Rechtsgrundlagen

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Klaglosstellung

Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.

Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt.

Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) beendet die Säumnis der Behörde.

Der Bf beantragte in seiner Säumnisbeschwerde vom die Erledigung des zufolge des Zurückverweisungsbeschlusses im Umfang der Aufhebung (Zeitraum November 2014 bis Juli 2015) wieder unerledigten Antrags vom .

Das Finanzamt hat nachweislich am eine wirksame Erledigung, den Abweisungsbescheid vom , erlassen.

Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.

Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100046.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at