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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2019, RV/7101148/2018

Zurechnung einer Vermittlungsprovision

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Im Zuge einer beim Beschwerdeführer (Bf.) durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde nachstehende - beschwerdegegenständliche - Feststellung getroffen:

"Tz.1 Versteuerung einer bisher nicht erfassten Provision

Die Abgabenbehörde wurde durch eine stattgefundene Betriebsprüfung bei einer Baugesellschaft auf eine Provisionszahlung in Höhe von € 80.000,- aufmerksam. Laut Aussage des Geschäftsführers hat dieser Herrn Bf mit der Vermittlung einer Finanzierung für das Projekt "P" beauftragt.
Herr Bf hat eine Finanzierung bei der Raika X vermittelt und dafür die Provision in Höhe von von € 80.000,- bar erhalten.
Diese Einkünfte wurden bis dato nicht erklärt und auch nicht bei der stattgefundenen Betriebsprüfung im Jahr 2013 offen gelegt.

Hingegen liegt eine ER einer ungarischen Firma über die Vermittlung und Bearbeitung eines Finanzierungskonzeptes dieses Projektes "P" in Höhe von € 80.000,- vor. Unterzeichnet wurde diese von einem Herrn A. Herrn B ist weder das Unternehmen, noch Herr A bekannt.

Der Unternehmensgegenstand von Herr Bf ist die Vermittlung von Finanzierungen sowie die Unternehmensberatung.
Es ist unglaubwürdig und unwahrscheinlich, dass ein ungarisches Unternehmen eine Finanzierung im Inland vermitteln kann. Zudem widersprechen die Aussagen und Angaben des Herrn Bf den Angaben des Herrn B. Zu dieser Rechnung der Fa. existiert eine Zusatzvereinbarung, in der bestätigt wird, dass eine Provisionsvereinbarung zwischen B und Bf besteht.

Aufgrund dieser Sachverhalte wird davon ausgegangen, dass Herr Bf der tatsächliche Provisionsempfänger ist und die ungarische Fa. vorgeschoben wurde, um die Einkünfte zu hinterziehen.
Ähnlich gelagerte Sachverhalte konnten bereits in einer vorigen GmbH des Abgabepflichtigen festgestellt werden.

Mit diesen Fakten wurde der Abgabepflichte am bei der Einvernahme nach § 99 Abs. 2 FinStrG konfrontiert und als Verdächtigter-Beschuldigter befragt.
Die Schlussbesprechung fand am in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung Frau C statt. Herr Bf und Frau C weigerten sich, die Hinzurechnung der Provisonszahlung anzuerkennen und verweigerten auch die Unterschrift der Niederschrift.

Seitens der Außenprüfung wird der oben genannte Betrag den bisherigen Einkünften hinzugerechnet."

Auf Grund der Feststellung der Betriebsprüfung wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 wiederaufgenommen und im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen, mit welchem ein Betrag iHv 80.000 € den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet wurde.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 ein und legte ein von A und dem Bf. unterzeichnetes, als "Eidesstättige Erklärung" bezeichnetes Schreiben vor. Darin wird erklärt, dass der ehemalige Geschäftsführer der ungarischen Fa. Fa.., A, zwecks Vermittlung einer Projektfinanzierung für die GmbH an den Bf. herangetreten sei und mit diesem vereinbart habe, dass er im Falle des Zustandekommens eines solchen Vermittlungsgeschäftes die Hälfte der Provision erhalten solle. Nachdem dem Bf. die Vermittlung der Finanzierung des Projektes "P" gelungen sei, habe A einige Wochen nach Unterfertigung der Kreditunterlagen die Hälfte der vereinbarten Provision iHv 160.000 €, sohin 80.000 €, erhalten. Den restlichen Teilbetrag iHv 80.000 € sollte die GmbH vereinbarungsgemäß an den Bf. bei Baubeginn zahlen. Da mit der Errichtung des Projektes noch nicht begonnen worden sei, habe der Bf. auch keine Provision erhalten.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Eidesstattlichen Erklärung des A die Aussage des Geschäftsführers der GmbH, B, entgegenzuhalten sei. B habe angegeben, ausschließlich den Bf. mit der Vermittlung der Finanzierung beauftragt und in Folge diesem eine Provision iHv 80.000 € bezahlt zu haben. A sei B nicht bekannt. Die Behauptung des Bf., keine Provision erhalten und den Kredit im Auftrag der Bank vermittelt zu haben, wobei vereinbart gewesen sei, dass er einen Teil der Bearbeitungsgebühr erhalte, sei lebensfremd und als bloße Schutzbehauptung zu werten. Der Bf. habe auch nicht schlüssig erläutern können, warum Leistungen über die Fa. abgerechnet worden sind. Zudem beinhalte die Rechnung der Fa. gewisse Auffälligkeiten; so weise der Firmenstempel einen falschen Firmennamen auf ("Faw" anstatt "Fa"), und die Unterschriften des A zeigten ein unterschiedliches Schriftbild. Nach den Angaben des B arbeite der Bf. für die Fa. Fa.., sodass es nicht abwegig erscheine, dass die erbachte Leistung über die ungarische Fa. abgerechnet worden sei.
Es ei auch zu hinterfragen, warum der Bf. all diese Umstände nicht schon bei der Schlussbesprechung bekannt gegeben, sondern erst  im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Eidesstattliche Erklärung vorgelegt habe.

Die Betriebsprüfung sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. der tatsächliche Provisionsempfänger und die Fa.. nur vorgeschoben worden sei.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. eine Eidesstättige Erklärung des A vom . Darin bestätigt A, dass er am als damaliger Geschäftsführer der Fa.. von Herrn B, damaliger Geschäftsführer der GmbH, 80.000 € nach Rechnungslegung in der Bankstelle Raiffeisenkasse X entgegengenommen habe.

Am wurde von der Abgabenbehörde dem BFG eine Rechnung des Bf. vom über den Betrag von 10.000 €, welche im Zuge einer bei der Fa. D durchgeführten Prüfung vorgefunden wurde, mit dem Ersuchen um Berücksichtigung nachgereicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der Bf. betreibt ein Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand Unternehmensberater und Vermittlung von Finanzierungen.

Im Jahr 2011 wurde der Bf. vom Geschäftsführer der Baufirma GmbH, B, mit der Vermittlung einer Finanzierung für das Bauprojekt "P" beauftragt. Nach erfolgreicher Vermittlung eines Kredites bei der Raiffeisenbank X erhielt der Bf. von der Fa. GmbH eine Provision iHv 80.000 €. Der Betrag wurde dem Bf. am in den Räumlichkeiten der RAIKA X bar ausbezahlt.

Beweiswürdigung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO3 , § 167 Tz 8, mit Verweis auf ; ; ).

Angewandt auf den zu beurteilenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass sich die Verantwortung des Bf., von der GmbH keine Provisionszahlung für die Vermittlung der Finanzierung des Projektes "P" erhalten zu haben, aus nachstehenden Erwägungen als nicht glaubwürdig erweist:

Der Geschäftsführer der GmbH hat anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme als Verdächtiger am vor dem Finanzamt Baden Mödling angegeben, den Bf. mit der Vermittlung einer Finanzierung für das Projekt "P" beauftragt und diesem nach erfolgreicher Kreditvermittlung einen Betrag iHv 80.000 € bezahlt zu haben. Hingegen bestreitet der Bf., von der Fa. GmbH eine Provision erhalten zu haben; lediglich die RAIKA X habe ihm "einen Teil der Bearbeitungsgebühr", und zwar einen Betrag von 14.000 € bezahlt, da er "im Auftrag der Bank" gearbeitet habe. Abgesehen davon, dass es nicht den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens entspricht, dass ein Teil der Bearbeitungsgebühr von der Bank quasi als Provisionsentgelt dem Geschäftsvermittler bar ausbezahlt wird, stehen die Angaben des Bf. im Widerspruch zur Aussage des Ing. B. Zum einen ist für das BFG nicht einsichtig, aus welchem Grund der Geschäftsführer der GmbH falsche Angaben machen und wahrheitswidrig den Bf. als Provisionsempfänger nennen sollte (diesbezüglich wurde auch vom Bf. keine Erklärung vorgebracht), zum anderen ist die Behauptung des Bf, dass er im Auftrag der RAIKA X tätig geworden und lediglich von dieser für die Vermittlung der Finanzierung des Projektes "P" bezahlt worden sei, insbesondere vor dem Hintergrund der vom Bf. und A unterschriebenen Erklärung, nicht nachvollziehbar. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der Bf. mit dem Geschäftsführer der GmbH für den Fall des Zustandekommens einer Finanzierung eine Vermittlungsprovision iHv 160.000 € vereinbart habe. Mit diesen Ausführungen wird ganz klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der Vermittlung der Projektfinanzierung eine Vereinbarung zwischen dem Bf. und dem Geschäftsführer der GmbH gegeben hat und dass  sich die GmbH zufolge dieser Vereinbarung bereit erklärt hat, bei Zustandekommen einer Finanzierung eine Provision zu bezahlen, wobei die erste Teilzahlung bei Abschluss der Kreditvereinbarung, und die zweite Teilzahlung bei Baubeginn erfolgen sollte. Obwohl laut Ausführungen in der "Eidesstättiger Erklärung" weiters vereinbart war, dass die erste Hälfte der Zahlung bei Rechnungslegung durch die "Fa.." fällig werden sollte, hat der Bf. anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom auf die Frage, warum diese Leistungen über die "Fa.." abgerechnet worden seien, geantwortet: "Das dürfen Sie mich nicht fragen". Wurde aber die Vereinbarung - wie der Bf. und A in der "Eidesstättigen Erklärung" ausgeführt haben - zwischen dem Bf. und der GmbH in der in der Erklärung dargelegten Art und Weise getroffen, so erscheint es vollkommen unverständlich, dass der Bf. im Zuge der Befragung am keine Ahnung gehabt haben soll, warum die Rechnungslegung über den ersten Teilbetrag durch die "Fa.." erfolgt ist.

Ebenso ist das Vorbringen in der vom Bf. und A unterzeichneten Erklärung, wonach zwischen dem Bf. und A vereinbart gewesen sein soll, dass A die Hälfte der Vermittlungsprovision erhalten sollte, mit den Angaben des Bf. vom nicht in Einklang zu bringen; dieser hat zwar im Zuge seiner Einvernahme gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass der Kontakt zwischen dem Bf. und der GmbH durch A hergestellt worden sein soll, allerdings scheint der Bf. noch am von der zwischen ihm und A getroffenen Abmachung nichts gewusst zu haben. Hätte es tatsächlich eine Vereinbarung dahingehend gegeben, dass A (offenbar für die Herstellung des Kontaktes zwischen dem Bf. und B) die Hälfte der Provision erhalten sollte, so wäre es für den Bf. ein Leichtes gewesen, die Frage betreffend die Abrechnung der Leistung durch die Fa. "Fa.." zu beantworten.

Diese Ungereimtheiten lassen sich nach Auffassung des BFG nur dadurch erklären, dass der Bf. zunächst eine Provisionszahlung durch die GmbH überhaupt in Abrede stellen wollte und seine diesbezüglichen Angaben später insofern "nachgebessert" hat, als er zwar eine Zahlung iHv 80.000 € bestätigt, gleichzeitig aber behauptet hat, dass dieser Betrag nicht an ihn, sondern an A ausbezahlt worden sei.

Weiters fällt auf, dass laut einer Zusatzvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Bf., und der "Fa..", mit der Provisionsbezahlung von 80.000 € vom durch die GmbH an die Fa. "Fa" der erste Teil der Vereinbarung zwischen dem Bf. und Herrn B abgegolten ist, gleichzeitig aber auch festgehalten wird, dass der Bf. diesbezüglich keine weitere Forderung mehr an die GmbH richten wird. Warum der Bf. hinsichtlich der ersten Teilzahlung, die angeblich an die Fa. "Fa.." ausbezahlt wurde, überhaupt weitere Forderungen an die GmbH stellen können sollte, wenn er diesbezüglich laut Vereinbarung gar keinen Anspruch hatte, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

Was die von der steuerlichen Vertreterin des Bf. mit Schreiben vom vorgelegte Eidesstättige Erklärung des A vom betrifft, mit welcher dieser erklärt, dass er am den Betrag von 80.000 € erhalten hat, ist festzuhalten, dass diese Erklärung zwar eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung aufweist, die inhaltliche Richtigkeit wird damit aber nicht bestätigt.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch eidesstattige Erklärungen nur im Zusammenhang mit allen anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ein besonderer Beweiswert kommt ihnen grundsätzlich nicht zu.(vgl -I/05).

Vor allem wird die Glaubwürdigkeit der gegenständlichen Bestätigung - wie auch des Vorbringens, die gg. (Teil-)Provision szahlung sei in Wirklichkeit A zugeflossen - durch die Aussage des Geschäftsführers der GmbH, B, massiv erschüttert, der in seiner Einvernahme vom explizit ausgeführt hat, dass der Bf. für die Vermittlung der Finanzierung bei der RAIKA X 80.000 € bar erhalten hat und dass ihm eine Person mit Namen A nicht bekannt sei. Da B laut seinen Angaben offenbar zu diesem Zeitpunkt der Meinung war, dass der Bf. bei der Fa. "Fa.." arbeite, ist es auch erklärbar, dass er die Rechnungslegung durch die ungarische Fa. nicht weiter hinterfragt hat.

Die erst nachträglich, im Zuge des Beschwerdeverfahrens, erbrachte "Eidesstattliche Erklärung" des A vom war daher als bloße Gefälligkeitsbestätigung zu beurteilen.

Dazu kommt, dass - worauf bereits das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen hat - der Firmenwortlaut der ungarischen Firma laut Firmenbuchauszug "Fa.." lautet, während auf der verfahrensgegenständlichen Rechnung zwar der Firmenname auf dem Briefkopf "Fa.." lautet (offensichtlich handelt es sich dabei um das Firmenpapier), aber der Firmenstempel die Bezeichnung "Fa.." ausweist. Denselben Firmenstempel ("Fa..") enthält auch die Zusatzvereinbarung und auch auf der "Eidesstättigen Erklärung" des Bf. und des A wird das ungarische Unternehmen als "Fa." bezeichnet.  

Auf Grund der vorstehend angeführten Überlegungen und Ungereimtheiten kann nach Auffassung des BFG der Annahme des Finanzamtes, dass der Bf. der tatsächliche Provisionsempfänger ist und die ungarische Fa. lediglich vorgeschoben wurde, um die Einkünfte zu hinterziehen, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden bzw. kommt das BFG in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass - insbesondere unter Zugrundelegung der Aussage des Geschäftsführers der GmbH, Ing. B, - dem von der Betriebsprüfung angenommenen Sachverhalt die (weitaus) größere Wahrscheinlichkeit zukommt als dem vom Bf. dargelegten Sachverhalt.

Rechtslage

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das BFG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Erwägungen

Vor dem Hintergrund des oben festgestellten Sachverhaltes erweist sich die von der Abgabenbehörde vorgenommene Zurechnung des Betrages iHv 80.000 € als rechtens.

Weiters waren die Einkünfte laut einer im Rechnungswesen nicht erfassten Rechnung des Bf. an die Fa. D betreffend Provision für die Vermittlung eines Hypothekarkredites um den Betrag iHv 10.000 € zu erhöhen.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2011 war daher abzuändern.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich wie folgt:

Einkünfte gem. § 23 EStG lt. AP   101.019,11 €
Provision D                              10.000,00 €
Einkünfte laut BFG                         111.019,11 €
Grundfreibetrag                                -3.900,00 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb       107.119,11 €

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Frage, wem die Provision szahlung zugeflossen ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden war. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen daher nicht vor (vgl ).  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vermittlung einer Finanzierung
Provisionsentgelt
Verweise
-I/05
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101148.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at