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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2019, RV/5100389/2019

Mittelpunkt der Lebensinteressen; freie Beweiswürdigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , VNR: 000, über die Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für die Kinder ****, VNR: 001, und ***, VNR: 002, für den Zeitraum „ ab Mai 2017" zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte jeweils unter Verwendung des Vordruckes „ Beih 1" mit datierte Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Zeit ab Mai 2017 für ihre beiden am und  geborenen Kinder **** und *** wegen „ Zuzugs aus dem Ausland".

Das Finanzamt wies diese Anträge unter Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) mit Bescheid vom für den Zeitraum „ ab Mai 2017" ab.
Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich liege, sei kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Bescheidbeschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist mit ihrem Ehegatten sowie den Kindern ****, *** und ** im August 2005 in die USA verzogen.
Im Dezember 2015 reiste die Familie wieder nach Österreich ein. Laut eidesstattlicher Erklärung bestand die Absicht, dauerhaft in Österreich zu bleiben.
Von bis war die Familie in Adr00 bei Frau ******, der Mutter des Ehegatten der Bf., als Unterkunftgeberin gemeldet.
Von bis war die Familie in Adr01 in einer Mietwohnung gemeldet. Von bis sowie von bis war die Familie anschließend bei Herrn XX, dem Bruder der Bf., Adr03 gemeldet. Der ältere Sohn, **, wurde bereits am aufgrund eines geplanten Studiums in den USA in Österreich abgemeldet.
Die Bf. war seit ihrer Einreise im Dezember 2015 laut Sozialversicherungsdatenauszug in Österreich nicht beschäftigt. Der Ehegatte der Bf. war von bis bei der XY GmbH & Co KG beschäftigt. Von bis bezog der Ehegatte der Bf. bedarfsorientierte Mindestsicherung. Während dieser Zeiträume war der Ehegatte der Bf. in Österreich sozialversichert. Die Bf. ist über ihren Gatten mitversichert. In den Zeiträumen von Dezember 2015 bis , bis sowie bis laufend bestand laut Aktenlage keine Versicherung in Österreich.
In den Jahren 2015 bis 2017 bezog der Ehegatte der Bf. Funktionärsentschädigungen der Wirtschaftskammer Oberösterreich in Höhe von jährlich € 1.312,38, € 2.086,88 sowie € 1.468,00.
Die beiden jüngeren Kinder **** und *** wurden im Schuljahr 2016/2017 gemäß § 11 SchPflG häuslich unterrichtet. Laut Auskunft des Landesschulrates für Oberösterreich konnte jedoch kein Zeugnis über die am Ende des Schuljahres nach SchPflG abzulegende Externistenprüfung vorgelegt werden. Für das Schuljahr 2017/2018 wurde daher eine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule verhängt.
Der ältere Sohn ** meldete sich im Oktober 2016 an der Johannes Kepler Universität Linz für das Bachelorstudium Mechatronik an. Eine tatsächliche Inskription fand jedoch aufgrund von Problemen mit der Vorlage des US-Maturazeugnisses nicht statt.
Die Familie lebte nach ihrer Rückkehr in die USA im August 2017 wieder an derselben Adresse. Um welche Art von Unterkunft (Mietwohnung, Eigentumswohnung, Eigenheim,...) es sich dabei handelt, kann mangels Angaben der Bf. nicht festgestellt werden. Auch nicht festgestellt werden kann, aus welchen Gründen die Bf. mit ihrer Familie im Dezember 2015 nach Österreich übersiedelte bzw. was die Gründe für den Aufenthalt in Österreich von Mai (Angabe auf dem Antrag auf Familienbeihilfe) oder Juni (Meldung laut ZMR) 2015 bis Anfang August 2017 in Österreich waren. Der Grund für die Rückkehr in die USA im Jänner 2017 lag in der Aufnahme einer Beschäftigung in den USA durch den Ehegatten der Bf. Ob die Unterkunft in den USA in jenen Zeiträumen, in denen sich die Familie in Österreich aufgehalten hat, beibehalten oder aufgegeben wurde, kann mangels Angaben der Bf. von der Abgabenbehörde nicht ermittelt werden.
Aufgrund des Antrages auf Familienbeihilfe im Dezember 2015 wurde die Familienbeihilfe für die Kinder *** und **** bereits befristet für den Zeitraum 12/15 bis 01/17 bzw. für ** für den Zeitraum 12/2015 bis 09/2016 gewährt. Für den Zeitraum ab 05/17 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen, wogegen sich die gegenständliche Beschwerde richtet. Mit wurde die Bf. aufgefordert, hinsichtlich des Mittelpunktes der Lebensinteressen die Umstände darzulegen, die die Bindung zu den USA bzw. zu Österreich begründen. Festgehalten wird, dass von der Bf. dazu keinerlei Angaben gemacht wurden, sondern diesbezüglich eine Aussage verweigert wurde.

Gemäß § 2 Abs. 1 iVm Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sowie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs 8 FLAG haben. Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort oder in welchem Staat der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, führt der VwGH in seinem Erkenntnis aus, dass auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen sei, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gebe.
Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen. Unter persönlichen Beziehungen sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung der persönlichen Interessen und Neigungen, aber auch die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Staat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. ; mwN).
Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. ).
Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann in einem Land bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung aber beibehalten wird (vgl. ).

Für den gegenständlichen Fall kommt dem Umstand, dass der Aufenthalt der Bf. im Bundesgebiet mit zweieinhalb Monaten (Ende 05 oder Anfang 06/2017 bis Anfang 08/2017) zeitlich begrenzt war, entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Die Bf. wurde mit Ersuchen um Ergänzung vom aufgefordert, die persönlichen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten sowohl zu den USA als auch zu Österreich darzulegen. In ihrer Beantwortung verweist sie jedoch lediglich auf die Meldung im ZMR und tätigt keinerlei Angaben zu weiteren Anknüpfungspunkten in einem der beiden Staaten. Da die Annahme des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht durch den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt vermittelt wird und die Beurteilung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht nach dem im ZMR gemeldeten Hauptwohnsitz erfolgen kann, wäre jedoch im gegenständlichen Fall eine Feststellung über die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Bf. zu den beiden Staaten unerlässlich.
Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (gegenüber einer in den Hintergrund tretenden amtswegigen Ermittlungspflicht) vorliegt, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei ist demnach bei Auslandssachverhalten in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (). Diesfalls besteht somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht.
Die Bf. hat ihre Mitwirkungspflicht durch die Verweigerung der Beantwortung des Vorhaltes vom verletzt. Es wurden weder Angaben zu den Gründen der zweimaligen Wohnsitzwechsel noch zur Wohnsituation in den beiden Staaten gemacht. Auch zur beruflichen Tätigkeit der Bf. bzw. ihres Gatten sowie zu den daraus erzielten Einkünften wurde jegliche Auskunft verweigert. Auch die Frage, ob die Wohnsitze beibehalten oder aufgegeben wurden, blieb unbeantwortet. Schließlich wurden auch keine persönlichen Anknüpfungspunkte zu einem der beiden Staaten vorgebracht.
Da - mangels Mitwirkung der Bf. - der für die Beurteilung des Mittelpunkts der Lebensinteressen erforderliche Sachverhalt seitens der Abgabenbehörde nicht festgestellt werden kann, geht die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Aufenthalt in Österreich von vornherein als zeitlich begrenzt und daher als nur vorübergehend geplant war. Diese Tatsache steht jedenfalls einer Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen entgegen. Der Wohnsitz in den USA befand sich nach der Aktenlage vor und nach dem Aufenthalt in Österreich an derselben Adresse, weswegen die Abgabenbehörde zu dem Schluss kommt, dass offenbar der Wohnsitz in den USA während der Dauer des Aufenthaltes in Österreich beibehalten wurde.
Die Abgabenbehörde kommt daher zum Ergebnis, dass aufgrund der Verweigerung jeglicher entscheidungswesentlicher Auskünfte, davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich durch den zeitlich begrenzten Aufenthalt in Österreich nicht geändert hat und somit im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich besteht.
"

Die Bf. stellte in der Folge einen Vorlageantrag, in dem sie sinngemäß vorbrachte, dass das bisherige Verfahren von Anfang an in Bezug auf Dauer, Beweisaufnahme, rechtlicher Beurteilung und angenommener Mitwirkungspflicht skandalös und schinkanös gewesen sei. So habe die belangte Behörde einen Aufforderungsbescheid zur Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten erlassen und dann doch wieder in den USA zugestellt.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Zufolge des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das Bundesfinanzgericht hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Sachverhalts auf die Beschwerdevorentscheidung und erhebt die entsprechenden Ausführungen zum Inhalt der Begründung dieses Erkenntnisses (vgl. , wonach es zulässig ist, im Rahmen der Begründung auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheides zu verweisen).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa ).

Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat das Finanzamt die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum „ab Mai 2017" versagt . Damit ist auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes auf diesen Zeitraum beschränkt.

In der Beschwerdevorentscheidung ist die Abgabenbehörde beweiswürdigend zum Ergebnis gekommen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin ( Bf.) nicht in Österreich gelegen sei.

Eine der zentralen Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe ist gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967, dass die Person, die den Anspruch auf Familienbeihilfe geltend macht (im konkreten Fall die Bf.) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat. Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner ständigen Rechtsprechung betont, kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden (vgl. ; ; ). Hinsichtlich des Begriffs „Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des Höchstgerichtes die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. ).

Die Abgabenbehörde kam im vorliegenden Fall ihrer Ermittlungspflicht nach und ersuchte die Bf. mit Schreiben vom , zur Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen jene Umstände darzulegen, die zum einen die Bindung zu den USA und zum anderen die Bindung zu Österreich seit 12/2015 begründen (z.B. Familie, Freundeskreis, Hobbys,...). Das Finanzamt richtete zudem an die Bf. folgende Fragen:
Wo befand sich der Familienwohnsitz bis zu Ihrer Ausreise nach Österreich im Dezember 2015?
Wurde dieser Wohnsitz im Dezember 2015 aufgegeben oder beibehalten?
Wurde der Wohnsitz in Österreich im Jänner 2017 aufgegeben oder beibehalten?
Wo befand sich der Wohnsitz in den USA im Zeitraum Jänner 2017 bis Mai 2017?
Wurde der Wohnsitz im Mai 2017 in den USA aufgegeben oder beibehalten?
Beschreiben Sie die Wohnsituation in den USA bzw. Österreich (Eigentum, Miete, Sonstiges) und legen Sie dazu entsprechende Nachweise vor.
Aus welchem Grund erfolgte im Dezember 2015 die Ausreise nach Österreich, im Jänner 2017 die Ausreise in die USA, im Mai 2017 die Ausreise nach Österreich bzw. im August 2017 wiederum die Ausreise in die USA?
Welche berufliche Tätigkeit übten Sie bzw. ihr Gatte im Zeitraum seit 12/2015 in Österreich bzw. in den USA aus?
Welche Einkünfte wurden daraus erzielt?
Welches Vermögen haben Sie bzw. Ihr Gatte in den USA bzw. in Österreich?"

Die Bf. verwies daraufhin in ihrem Schreiben vom auf das Zentrale Melderegister und vertrat u.a. die Auffassung, dass das Finanzamt alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Informationen seit geraumer Zeit habe und das genannte Ersuchen der Behörde bei weitem jegliche zumutbare Mitwirkungspflicht übersteige.

Dieser Auffassung hat die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend entgegengesetzt, dass die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht alleine durch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vermittelt wird und dass der Grundsatz der Amtswegigkeit die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht befreit (siehe dazu Ritz, BAO6, § 115 Tz 8 und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. ). Das Höchstgericht hat in seiner Judikatur wiederholt betont, dass die Partei sowohl bei Auslandssachverhalten  (darauf wurde in der Beschwerdevorentscheidung bereits hingewiesen) als auch bei Begünstigungsbestimmungen eine erhöhte Mitwirkungs- bzw. Offenlegungspflicht trifft. So tritt u.a. bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der  Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. ; ; u.a.; siehe dazu auch Ritz, BAO6, § 115 Tz 12 mit Hinweisen auf weitere Judikatur).

Das Finanzamt kam im vorliegenden Beschwerdefall zum Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Sach- und Beweislage im hier maßgeblichen Zeitraum von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden kann. Es verwies auf die mangelnde Mitwirkung der Bf. und nahm an, dass der Aufenthalt der Bf. im Bundesgebiet von vornherein nur als vorübergehend geplant war. I m Rahmen der Beweiswürdigung stützte sich die Behörde dabei insbesondere auf die mit ca. zwei Monaten zeitlich begrenzte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie darauf, dass  der Wohnsitz der Bf. in den USA an derselben Adresse beibehalten wurde.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Ausführungen der Abgabenbehörde nicht als unschlüssig, zumal die Bf. in ihrem Vorlageantrag diesen Erwägungen kein Vorbringen entgegensetzte. Ausgehend davon kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass das Finanzamt im hier maßgeblichen Zeitraum „ab Mai 2017" den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. als nicht im Bundesgebiet gelegen ansah.
Vor diesem Hintergrund ist auch die in der Beschwerde behauptete Verletzung näher genannter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht erkennbar.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt ().
Es liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am

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