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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2019, RV/7100201/2013

NoVA bei Firmenfahrzeug für Geschäftsführer mit Wohnung im Ausland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse/Freyung 1, 1013 Wien, über die Beschwerde vom (datiert mit ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom Juli 2012 betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für Mai 2012 in Höhe von € 19.131,60 zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (belangte Behörde) die Normverbrauchsabgabe für den Monat Mai 2012 für einen Porsche Carrera S 911 mit € 19.131,60 fest.

Ein Schreiben der belangten Behörde, das mit datiert ist, lautet:
"Betreff: Nova Pflicht für Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen

Sehr geehrter Herr Bf!

Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen ... zum Verkehr im Inland ... sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z1 oder Z2 eingetreten ist ... der Normverbrauchsabgabe.

Nach dem SteuerreformG 2000 BGBl. I 1999/122 gilt ... als erstmalige Zulassung auch ... die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NOVA erbracht.

Nach § 6 Abs. 6 NoVAG erhöht sich die NOVA in jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist, um 20%.

Das Normverbrauchsabgabengesetz knüpft in den oben angeführten Bestimmungen die Steuerpflicht nicht nur an eine inländische Zulassung sondern auch an die Verpflichtung zur Zulassung nach den Bestimmungen des KFG.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob bei dieser Sachlage eine Zulassung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland nach den Bestimmungen des KFG zu erfolgen hätte, bzw. wie die entsprechenden Bestimmungen des KFG anzuwenden sind.

Das KFG regelt die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im VIII Abschnitt des Gesetzes (Internationaler Kraftfahrverkehr) in den §§ 79 ff KFG.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauernden Standort im Inland anzusehen.

Die im § 82 Abs. 8 KFG geregelte gesetzliche Vermutung des dauernden Standortes im Inland erlaubt einen Gegenbeweis durch den Einbringer. Gelingt dieser Gegenbeweis nicht, so ist die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Wesentlich ist somit zunächst die Feststellung des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Inland. Erst nach der Feststellung des dauernden Standortes im Inland greifen die Bestimmungen der §§ 36ff KFG (IV Abschnitt, Zulassung zum Verkehr) an die das NoVAG in der oben zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 3 anknüpft.

Bei Personen mit Wohnsitzen im Inland und im Ausland bzw. bei einem ausländischen Wohnsitz, aber einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt, abgestellt. Eine derartige Überprüfung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen für das Jahr 2012 führt in Ihrem Fall nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen zu der Annahme, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland liegt.

Begründung:
Aus Sicht des Finanzamtes ist bei Personen mit mehreren (Haupt) Wohnsitzen in verschiedenen Ländern auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abzustellen und sind für die Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen insbesondere die stärksten persönlichen Beziehungen zu berücksichtigen.

In der Niederschrift vom geben Sie an, dass Sie seit April dieses Jahres keinen Hauptwohnsitz mehr in Österreich haben und Ihre berufliche Tätigkeit überwiegend in der Schweiz ausüben. Im Übrigen ist der PKW ein Firmenauto, das von Ihnen als Verwaltungsrat der CH_Firma AG auch privat genützt wird.

Der Wohnsitzbegriff im NovAG knüpft an den Wohnsitzbegriff der Bundesabgabenordnung an.

Im § 26 BAO sind die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt geregelt. Abs. 1 dieser Bestimmung besagt, dass jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort hat, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Abs. 2 der Bestimmung definiert den gewöhnlichen Aufenthalt: Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.

Für die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz " und "gewöhnlicher Aufenthalt" sind § 26 BAO und die hierzu ergangene Rechtsprechung auch für das NoVAG maßgeblich.

Wohnsitz heißt, eine Wohnung innezuhaben, also über Räumlichkeiten tatsächlich und/oder rechtlich verfügen zu können, dh. sie jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Dabei kann es sich beispielsweise auch um angemietete Wohnungen oder um Untermietzimmer handeln, die jederzeit für den eigenen Wohnbedarf verwendet werden können. Die polizeiliche Anmeldung ist für den Wohnsitzbegriff im Sinn einer faktischen Wohnmöglichkeit nicht ausschlaggebend, doch kann sie ein Indiz für die Annahme eines Wohnsitzes sein.

Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom , 90/13/0073, ÖStZB 1991, 530, folgendes:
Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus.

Es wird daher den persönlichen Lebensinteressen im Zweifel der Vorrang gebühren. In Ihrem Fall ist es nunmehr so, dass Sie zwar in Österreich nicht (mehr) gemeldet sind, aber noch immer Ihr Haus in Ort2 haben und Ihre Familie dort lebt. Sie kommen auch immer wieder in dieses Haus und zu Ihrer Familie zurück.

Auch wenn das Finanzamt Ihre Argumentation, dass sie sehr häufig wochenlang in der Schweiz verbringen und oft auch von dort aus zu den Golfurnieren Ihres Sohnes reisen, nachvollziehen kann, steht aber nach Ansicht des Finanzamtes außer Zweifel, dass das Familienleben offensichtlich doch noch immer überwiegend im Haus in Ort2 stattfindet. Ihre Frau und Ihr Sohn haben den Wohnsitz in Ort_2, Adr_2. Dort ist der Ort, an dem sich immer wieder die ganze Familie trifft und wo sozusagen die Fäden der Familie zusammenlaufen.

Somit ist an dieser Adresse zwar kein Wohnsitz im Sinne des Melderechtes gegeben, aber sicher ein gewöhnlicher Aufenthalt ihrerseits. Die persönlichen Bindungen, die Sie mit diesem österreichischen Aufenthaltsort verbinden, wiegen nach Ansicht des Finanzamtes schwerer als die beruflichen Bindungen an die Schweiz, obwohl die wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz zweifellos von großer Bedeutung sind.

Das Finanzamt BEO geht daher nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes von dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich aus.

Ob nun ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen ist oder nicht, richtet sich somit nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne dauernden Standort im Inland getroffen wird.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I 1994/505 bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind (Standortvermutung).

Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Monats zulässig. Für die Frage, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, ist es entsprechend der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG entscheidend, wer das im Ausland zugelassene Fahrzeug im Inland verwendet.

Ist es eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (siehe ).

Gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBI. Nr. 505/1994, wurde mit Wirkung vom der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen und somit auch im KFG 1967, durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt. Das ebenfalls durch dieses Gesetz geänderte Meldegesetz 1991 enthält in § 1 Abs. 6 und 7 Begriffsbestimmungen des "Wohnsitzes" als auch des "Hauptwohnsitzes".

Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz).

Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz).

Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (). Es kann daher eine Person mehrere Wohnsitze, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben.

Aufbauend auf die oben dargestellten Ermittlungsergebnisse geht der Fachbereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der tatsächliche Hauptwohnsitz des Berufungswerbers auch noch zum jetzigen Zeitpunkt im Inland gelegen ist.

Das Fahrzeug ist daher in Österreich NoVA pflichtig. § 1 Z 3 NoVAG 1991 regelt die Steuerschuld folgendermaßen:
Führt die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland zum Entstehen der Steuerschuld (zB Eigenimport, Widmung eines Fahrzeuges als Anlagevermögen des Fahrzeughändlers), so ist derjenige, für den das Fahrzeug nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 37 KFG 1967 idgF) zugelassen wird bzw. zuzulassen wäre, der Abgabenschuldner. Im Falle des grenzüberschreitenden Leasings ist das Fahrzeug NoVA-pflichtig (dauernder Standort in Österreich), wobei das Fahrzeug sowohl auf die Leasinggesellschaft als auch auf den Leasingnehmer mit Wohnsitz im Inland zugelassen werden kann. Damit kommen beide Personen als Abgabenschuldner in Betracht.

Auch im Falle einer Fahrzeugüberlassung eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen Dienstnehmer, GmbH-Geschäftsführer, (Handels)Vertreter oder selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kommen sowohl das ausländische Unternehmen als auch der inländische Verwender als Abgabenschuldner in Betracht.

In Ihrem Fall werden Sie somit zum NoVA Schuldner, auch wenn das Fahrzeug von der CH_Firma AG geleast und Ihnen als Verwaltungsrat zur Verfügung gestellt wird.

Dieses Schreiben dient zu Ihrer Information im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs. Ein entsprechender Bescheid wird vom Finanzamt BEO erlassen werden."

Am langte die mit datierte Beschwerde gegen den „Bescheid ü ber die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Zeitraum : Mai 2012“ vom bei der belangten Beh ö rde in.

Der Text der Beschwerde lautet:
Innerhalb offener Frist erheben wir im Namen von Herrn Bf Berufung gegen den „Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Mai 2012“ („N0VA-Beseheid“) vom , der durch Bescheidbegründung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom ergänzt und dessen Frist zur Berufung am auf den erstreckt wurde, und begehren die Herabsetzung der festgesetzten Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Mai 2012 von EUR 19.131,60 um EUR 19.131,60 auf EUR 0,00.

Wir begründen unser Begehren wie folgt:
a) Zulassungsverpflichtung gemäß KFG setzt neben dem Standort des Kraftfahrzeuges in Österreich auch dessen mehr als einmonatige Verwendung ab Einbringung in Österreich voraus.

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart führt in der Begründung vom zum „NOVA-Bescheid“ vom Folgendes aus: „Gemäߧ 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauernden Standort im Inland anzusehen. Die im § 82 Abs. 8 KFG geregelte gesetzliche Vermutung des dauernden Standortes im Inland erlaubt einen Gegenbeweis durch den Einbringer. Gelingt dieser Gegenbeweis nicht, so ist die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäߧ 37 KFG nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiets zulässig.

Wie das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart in der Bescheidbegründung vom selbst ausführt, sind gemäߧ 82 Abs. 8 KFG Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bei fehlendem Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen („Standortvermutung“). Grundsätzlich ist daher eine Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland ohne Zulassung zulässig und löst für sich alleine noch keine Zulassungsverpflichtung aus. Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland ohne Zulassung ist erst dann unzulässig, wenn das Fahrzeug gemäߧ 37 KFG mehr als einen Monat ab Einbringung in Österreich verwendet wird.

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart nimmt in der Bescheidbegründung zwar auf das (hier unzutreffende) Vorliegen des Hauptwohnsitzes von Herrn Bf in Österreich Bezug, setzt sich aber in der Bescheidbegründung mit keinem Wort mit der weiteren, neben der Annahme eines dauernden Standortes des Fahrzeuges im Inland erforderlichen Voraussetzung zur Zulassungsverpflichtung, nämlich der ausgehend vom Zeitpunkt der Einbringung über ein Monat hinausgehenden Verwendung des Fahrzeuges in Österreich, auseinander. In der gesamten Bescheidbegründung bleibt daher unberücksichtigt, dass selbst dann, wenn Herr Bf im Inland seinen Hauptwohnsitz hätte, das gegenständlich im wirtschaftlichen Eigentum der CH_Firma AG stehende Fahrzeug nur bei mehr als einmonatiger Verwendung in Österreich, in Österreich unzulässig verwendet würde.

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat daher den gegenständlichen bereits aufgrund des Umstandes, dass neben der behaupteten (und unzutreffenden) Voraussetzung, dass Herr Bf seinen Hauptwohnsitz in Österreich hätte, die weitere Voraussetzung, nämlich die, dass das Fahrzeug ab der Einbringung über ein Monat hinausgehend in Österreich verwendet wurde, ungeprüft gelassen hat, mit einem Rechtsmangel behaftet. Der „NoVA-Bescheid" ist deshalb bereits aufgrund des fehlenden Vorliegens aller im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zur verpflichtenden Zulassung gemäߧ 37 KFG und somit zu der daraus abgeleiteten „NoVA-Pflicht“, als rechtswidrig aufzuheben.

b) Wohnsitzbegriff nach der Bundesabgabenordnung, dem Hauptwohnsitzgesetz oder dem Meldegesetz?
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart führt in der Bescheidbegründung vom ohne Hinweis auf Rechtsquellen oder diesbezügliche Literaturmeinungen aus, dass „der Wohnsitzbegriff im NoVAG an den Wohnsitzbegriff der Bundesabgabenordnung (anknüpft).

In weiterer Folge führt das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart aus, dass die das Fahrzeug im Inland verwendende Person gemäß § 82 Abs. 8 KFG für die verpflichtende Zulassung des Fahrzeuges im Inland ihren Hauptwohnsitz im Inland haben muss und der Hauptwohnsitz dem Hauptwohnsitzgesetz, BGBl Nr. 505/1994 entnommen ist, in dem „mit Wirkung vom der Begriff "ordentlicher Wohnsitz“ in Bundesgesetzen und somit auch im KFG 1967 durch den Begriff „ Hauptwohnsitz” ersetzt (wurde). “

Letztlich führt das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart aus, dass auch im § 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991 die Begriffsbestimmung „Wohnsitz“ durch „Hauptwohnsitz“ ersetzt wurde und dass nach § 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991 „ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet (ist) an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. “

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat den gegenständlichen „NOVA-Bescheid“ schon deshalb mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, weil es die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 festgelegte Voraussetzung des Vorliegens eines „Hauptwohnsitzes oder Sitzes im Inland“ als eigene Voraussetzung (neben der, dass das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Einbringung in das Bundesgebiet mehr als einen Monat im Inland verwendet wird) nach unterschiedlichen Bestimmungen prüft. So prüft das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart das Vorliegen des Hauptwohnsitzes von Herrn Bf einmal nach § 26 BAO, des Weiteren prüft das Finanzamt das Vorliegen dieser Voraussetzung nach dem Hauptwohnsitzgesetz und letztlich prüft es diese nach dem Meldegesetz 1991.

Nachdem die genannten Bestimmungen (Bundesabgabenordnung, Hauptwohnsitzgesetz, Meldegesetz) aber zu ganz unterschiedlichen Wohnsitzbegriffen und insbesondere Voraussetzungen zum Vorliegen eines Wohnsitzes führen, wird gegenständlich keine dem Normverbrauchsabgabengesetz bzw. dem Kraftfahrzeuggesetz entsprechende Darlegung über das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes, gegeben.

c) Annahme eines Wohnsitzes in Österreich ohne Prüfung und Begründung
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hält in der Bescheidbegründung vom zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen Folgendes fest: „Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt i.d.R. eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Dieser Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus.

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart führt zum Mittelpunkt der Lebensinteressen daher selbst aus, dass die stärkste persönliche Beziehung im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt und das wiederum
o die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie
o das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen
voraussetzt.

Genau diese Voraussetzungen treffen für Herrn Bf allerdings aus folgenden Gründen nicht zu:

1. Herr Bf lebt, wie dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart bekannt und wie es auch in der Bescheidbegründung vom durch den Hinweis darauf selbst festhält, dass Herr Bf bloß in das Haus seiner Ehegattin in Ort2 zurückkehre (und schon deshalb nicht regelmäßig dort lebt), nämlich nicht bei bzw. mit seiner Familie in Österreich, sondern in der Schweiz.

2. Die Familie Bf führt in Österreich keinen gemeinsamen Familienhaushalt. Das ergibt sich schon daraus, dass Herr Bf auch Verwaltungsrat der in der Schweiz ansässigen und betrieblich tätigen CH_Firma AG ist und in der Schweiz aus beruflichen Gründen eine stärkere Bindung zur Schweiz als zu irgendeinem Ort in Österreich hat. Der Umstand, dass Herr Bf nahezu ausschließlich in der Schweiz beruflich tätig ist und daher sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz liegt, ist auch durch die Schweizerische Abgabenbehörde durch die beiliegenden laufenden Arbeitszeitkontrollen der Jahre 2006-2011 dokumentiert (es wird hier nochmals erwähnt, dass das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart selbst gerade diesen Umstand einer stärkeren Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen Gründen, als fehlende Annahme für die Führung eines gemeinsamen Haushaltes festlegt).

Des Weiteren begründet das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einen Wohnsitz von Herrn Bf in Österreich wie Folgt: „In Ihrem Fall ist es nun mehr so, dass Sie zwar in Österreich nicht (mehr) gemeldet sind, aber noch immer Ihr Haus in Ort2 haben und Ihre Familie dort lebt. “ Dazu ist festzuhalten, dass Herr Bf kein Haus in Ort2 hat (wobei im Übrigen auch nicht nachvollzogen werden kann, was das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart unter „ein Haus haben“ versteht). Abschließend begründet das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart noch wie folgt, dass Herr Bf seinen Wohnsitz in Österreich habe: „Ihre Frau und Ihr Sohn haben den Wohnsitz in Ort2, Adr_2. Dort ist der Ort, an dem sich immer wieder die Familie trifft und wo sozusagen die Fäden der Familie zusammenlaufen.“ Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass die Frau und der Sohn von Herrn Bf in Ort2 ihren Wohnsitz haben nicht zwangsläufig dazu führt, dass auch Herr Bf seinen Wohnsitz in Ort2 hat. Im Umkehrschluss würde nämlich der Umstand, dass Herr Bf (wie gegenständlich zutreffend) seinen Wohnsitz in der Schweiz hat zur Folge haben, dass auch seine Frau und sein Sohn ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten.

Der Wohnsitz der Ehefrau und des Sohnes können somit nicht zwangsläufig auch einen Wohnsitz von Herrn Bf in Österreich zur Folge haben. Auch ist nicht zwangsläufig der Ort Hauptwohnsitz, an dem sich - wie das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart ausführt - „immer wieder die ganze Familie trifft“, zumal Familientreffen keinen Hauptwohnsitz begründen können.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, was das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart darunter versteht, dass für die Begründung eines Wohnsitzes maßgebend sein soll, wo „die Fäden der Familie zusammenlaufen" bzw. was inhaltlich darunter zu verstehen ist.

Der „NoVA-Bescheid“ vom ist daher ersatzlos aufzuheben.

Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO

Bis zur Entscheidung über die Berufung gegen den „Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Mai 2012“ beantragen wir gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Normverbrauchsabgabe 05/2012 in Höhe von EUR 19.131,60 sowie des damit in Zusammenhang stehenden Säumniszuschlages in Höhe von EUR 382,63.

Wir danken bereits im Voraus für eine rasche Erledigung."

Vorlagebericht 

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (belangte Behörde) eine Beschwerde des Bf, Adr_CH dem (damaligen) Unabhängigen Finanzsenat vor. Als Vertreter – samt Zustellvollmacht – ist die ***Vertreterin*** angeführt. Als angefochtener Bescheid ist ein „NoVA“-Bescheid vom genannt. Als Streitpunkte sind die mehr als einmonatige Verwendung eines KFZ mit schweizerischem Kennzeichen in Österreich bei zweitem Wohnsitz und beruflicher Tätigkeit in der Schweiz, aber Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich genannt und die Abweisung des Rechtsmittels wird beantragt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde die gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung 1059 zugewiesen.

Schreiben des

Das Bundesfinanzgericht richtete folgendes Schreiben an die belangte Behörde:
"1. Bislang vorgelegte Unterlagen
Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung (Beschwerde) des Bf, vertreten durch ***Vertreterin*** - damals - dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht ist unter "Streitpunkt" folgendes angeführt:
"mehr als einmonatige Verwendung eines KFZ mit schweizerischem Kennzeichen in Österreich bei zweitem Wohnsitz und beruflicher Tätigkeit in der Schweiz, aber Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich." Beantragt wurde vom Finanzamt die Abweisung der Berufung/Beschwerde.

Beigelegt war dem Vorlagebericht die erste Seite eines NoVA-Festsetzungsbescheides vom , ein Schreiben des Finanzamtes vom , das an "Bf" (ohne Anschrift) gerichtet ist und die mit datierte Beschwerde, die am beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart am Standort Oberwart eingelangt ist.

In der Berufung/Beschwerde wird als Bescheiddatum mit angeführt und eine Ergänzung der Bescheidbegründung vom erwähnt.
Im Schreiben des Finanzamtes vom wird auf eine Niederschrift vom verwiesen.

2. Sachverhalt
Aus dem Schreiben vom geht wohl hervor, dass das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur Ansicht gelangt ist, dass sich der/ein Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Inland befindet und auf Grund der Standortvermutung im KFG das Fahrzeug im Inland anzumelden gewesen wäre und deshalb die NoVA-Pflicht eintrat.

Aus den bislang vorgelegten Unterlagen geht hingegen nicht hervor, ob das Fahrzeug ausschließlich im Inland verwendet wurde oder ob das Fahrzeug (regelmäßig) ins Ausland verbracht wurde und die Monatsfrist im § 82 Abs 8 KFG 1967 idF 2. AbgÄG 2002 mit einer neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges ins Inland jeweils neu zu laufen begonnen hat.

Im Schreiben vom führt das Finanzamt an, dass es die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er sich sehr häufig wochenlang in der Schweiz aufhält und auch von dort aus zu Golftournieren seines Sohnes reist, nachvollziehen kann.

Soweit ersichtlich, war der Beschwerdeführer das einzige Verwaltungsratsmitglied (mit Einzelunterschrift) der CH_Firma AG in Adr_CH.

3. Vorlage der Akten bzw. Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen
Zur Bearbeitung der vorgelegten Berufung/Beschwerde ersuche ich um Vorlage der Verwaltungsakten.

Sofern sich aus den Verwaltungsakten nicht ergibt,

  • welches Bescheiddatum tatsächlich korrekt ist oder ob es allenfalls mehrere NoVA-Festsetzungsbescheide gibt,

  • zu welchem Zeitpunkt die (erstmalige) Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet erfolgt ist und

  • ob das Fahrzeug auch wieder ins Ausland verbracht wurde (Neubeginn der Monatsfrist)

ersuche ich um Durchführung der nötigen Erhebungen (zB im Rahmen der derzeit stattfindenden Außenprüfung beim Beschwerdeführer) vor der Aktenvorlage."

Antwort der belangten Behörde

Am langte beim Bundesfinanzgericht folgendes Antwortschreiben der belangten Behörde (ohne Verwaltungsakten) ein:
"Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist mit datiert. Die gesonderte Begründung bezieht sich auf einen Bescheid vom . Dieses Datum scheint sich auf einen Bescheidentwurf zu beziehen, weshalb es zur Angabe des 13. und des 9.7. kam.

Richtig ist das Bescheiddatum , ein Bescheid vom existiert nicht. Die Erstzulassung des Kraftfahrzeuges erfolgte am . Die erstmalige Einbringung ins Inland erfolgte zeitnah, da sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen zum damaligen Zeitpunkt in Österreich befand.

Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland wird dann unzulässig, wenn die in § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG vorgesehene Frist von einem Monat überschritten wird. Diese Monatsfrist in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung beginnt mit jeder neuerlichen Einbringung neu zu laufen ().

Ein einmal monatliches Verlassen des Bundesgebietes ist durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ausland und die Reisetätigkeit des Sohnes anzunehmen. Somit ist es zu keiner widerrechtlichen Verwendung des Kraftfahrzeuges gekommen. Die bis dato vertretene Rechtsansicht ist erst auf Zeiträume ab anwendbar."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hatte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen Wohnsitz im Inland und war Verwaltungsrat der schweizerischen Gesellschaft "CH_Firma AG". Der Beschwerdeführer hatte auch eine Wohnmöglichkeit in der Schweiz. Die CH_Firma AG war über den Porsche Carrera S 911 verfügungsberechtigt. Das Fahrzeug wurde vom Verwaltungsrat der CH_Firma AG, dem Beschwerdeführer, auch privat genutzt. Das Fahrzeug wurde erstmals am zugelassen. Mit einem Festsetzungsbescheid vom Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Normverbrauchsabgabe für dieses Fahrzeug vorgeschrieben.

Es konnte weder festgestellt werden, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland befindet noch dass der Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet im Mai 2012 war.

Beweiswürdigung

Die Feststellung zum inländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem Zentralen Melderegister, in das Einsicht genommen wurde und andererseits ist aus einer (vom Beschwerdeführer unterschriebenen) Niederschrift vom ersichtlich, dass die Wohnanschrift mit "Adr_2" angegeben wurde. Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Juni 2007 bis und wieder ab an der Adresse "Adr_2" mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet war. Als Unterkunftgeberin ist die Gattin des Beschwerdeführers genannt. Aus der Niederschrift vom geht hervor, dass diese Niederschrift an der Adresse "Adr_2" aufgenommen wurde. Aus einem Aktenvermerk vom geht hervor, dass sich das beschwerdegegenständliche Fahrzeug an diesem Tag in der Garage an dieser Adresse befunden hat.

Die Feststellung zur Verwaltungsratstätigkeit des Beschwerdeführers bei der CH_Firma AG ergibt sich aus einem Firmenbuchauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates der CH_Firma AG in Adr_CH war. Aus diesem Handelsregisterauszug ist auch ersichtlich, dass mit Wirkung ab der Konkurs über die CH_Firma AG eröffnet wurde. Darüber hinaus wird auch in der Beschwerde vom (Seite 5) auf die Verwaltungsratstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz verwiesen.

Die Feststellung zur Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich einerseits aus den Ausführungen in der Beschwerde vom (Seite 6) und andererseits wird auch im mit datierten Schreiben der belangten Behörde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sehr häufig wochenlang in der Schweiz verbringe.  Schließlich passen sowohl die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde als auch die Ausführungen der belangten Behörde (beides aus dem Jahr 2012) zu Schilderungen in der schweizerischen Wochenzeitung "WOZ Die Wochenzeitung" in der Ausgabe 19/2019.

In der Beschwerde vom wird ein "Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Mai 2012" vom , der durch eine Bescheidbegründung vom ergänzt wurde, in dem eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 19.131,60 festgesetzt wurde, genannt. Im Vorlagebericht vom ist ebenfalls ein NoVA-Bescheid vom angeführt. Hingegen geht die belangte Behörde im Schreiben vom davon aus, dass ein Bescheid vom nicht existiert. Aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass am die Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 19.131,60 verbucht und am die dazugehörige Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO verbucht wurde. Weitere Buchungen im Zusammenhang mit Normverbrauchsabgaben finden sich am Abgabenkonto nicht. Somit kann nur jener Bescheid von der Beschwerde vom  erfasst sein, in dem eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 19.131,60 festgesetzt wurde; das Datum ( oder ) ist in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung, weil es nur einen einzigen in Frage kommenden Bescheid gibt. 

Die Feststellungen zum Fahrzeug ergeben sich aus einer Niederschrift vom , aus der auch hervorgeht, dass das Fahrzeug erst im Mai 2012 zugelassen wurde. Dazu passt auch ein Aktenvermerk eines Bediensteten der belangten Behörde vom , der das Fahrzeug im Zuge der Niederschriftaufnahme besichtigt hat und es einen Kilometerstand von 4.328 km aufwies. Schließlich geht auch die belangte Behörde in Ihrem Schreiben vom  davon aus, dass ein einmal monatliches Verlassen des Bundesgebietes durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ausland und durch die Reisetätigkeit des Sohnes anzunehmen ist.

Rechtsgrundlagen

§ 79 KFG 1967 lautet:

Internationaler Kraftfahrverkehr

§ 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

§ 82 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 94/2009 lautet:

Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

§ 82.  (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.

(2) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von keinem der im Abs. 1 angeführten Staaten zugelassen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie gemäß § 38 vorübergehend zugelassen sind; ihre Verwendung ist jedoch während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Den Lenkern solcher Fahrzeuge ist beim Eintritt in das Bundesgebiet eine Bestätigung über den Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet auszustellen und eine Belehrung in deutscher, französischer und englischer Sprache auszufolgen, der zu entnehmen ist, daß die Verwendung des Fahrzeuges nur während der drei unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage und nach Ablauf dieser Frist nur auf Grund einer vorübergehenden Zulassung gemäß § 38 zulässig ist.

(3) Als Nachweis für die Zulassung im Sinne des Abs. 1 muß ein nationaler Zulassungsschein oder dessen von der Ausstellungsbehörde beglaubigte Photokopie vorliegen. Wenn der Zulassungsschein nicht in deutscher Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist, nicht von einem Mitgliedstaat des Genfer Abkommens oder des Wiener Übereinkommens ausgestellt ist oder nicht zusammen mit einem im Pariser Übereinkommen vorgesehenen zwischenstaatlichen Zulassungsschein vorgewiesen werden kann, müssen dem Zulassungsschein wenigstens Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, das Kennzeichen und der Tag der Zulassung leicht entnommen werden können. Wenn der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen keinen Zulassungsschein vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihm auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein zwischenstaatlicher Zulassungsschein unter sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen; § 38 bleibt unberührt.

(4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen; für den ersten Anhänger eines Kraftwagenzuges mit zwei Anhängern ist jedoch kein Unterscheidungszeichen erforderlich. Besteht das Kennzeichen nicht aus arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben, so muß das Kennzeichen auch in diesen Ziffern und Buchstaben wiedergegeben sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig. Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates Nr. 2411/1998 ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das internationale Unterscheidungszeichen führen.

(5) Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen dürfen die im § 4 Abs. 6 bis 9 und § 101 Abs. 1 und Abs. 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten; das Verwenden von solchen Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit größeren Abmessungen oder höheren Gesamtgewichten oder Achslasten oder größerer Ladung kann jedoch unter sinngemäßer Anwendung des § 36 lit. c, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3 und 4, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 bewilligt werden, wenn nach Art der Verwendung der Fahrzeuge vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 7a, 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 für Fahrten im Vorlauf- und Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen.

(6) Auf ausländische Motorfahrräder finden die besonderen Bestimmungen des § 85 Anwendung.

(7) Das Einbringen in das Bundesgebiet von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei deren Verwendung im Inland die Verkehrssicherheit gefährdet oder die im Abs. 5 erster Halbsatz angeführten Höchstgrenzen überschritten werden, ist, unbeschadet des Abs. 5 zweiter Halbsatz, zu verhindern.

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(9) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Abs. 8 festgestellt, so haben sie hievon das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des Bundesministeriums für Finanzen zur abgaberechtlichen Überprüfung zu verständigen. In der Verständigung sind der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit und Ort der Tatbegehung anzugeben.

§ 1 NoVAG 1991 idF BGBl. 34/2010 lautet:

Steuerbare Vorgänge

§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.

Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.

§ 279 BAO lautet:

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Rechtliche Erwägungen

Arbeitet ein Steuerpflichtiger überwiegend im Ausland, leben aber seine Ehegattin und seine minderjährige Kinder in Österreich und wird die inländische Wohnung der Ehegattin vom Steuerpflichtigen anlässlich von Österreich-Aufenthalten benutzt, verfügt dieser über einen inländischen Wohnsitz (zB Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 1 Anm 10).

Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der die Rechtsfolge auslösende Tatbestand erfüllt ist. Erst wenn der Tatbestand erfüllt ist, tritt die (allenfalls auf einen zurückliegenden Zeitpunkt bezogene) Rechtsfolge des Entstehens der Steuerschuld ein. Ist der Tatbestand (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) erfüllt, so knüpft das Gesetz daran die Rechtsfolge des Entstehens einer Steuerschuld zu einem zurückliegenden Zeitpunkt. Die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung (des fruchtlosen Ablaufes der Frist des § 82 Abs 8 KFG) führt dazu, dass die Normverbrauchsabgabe dann gemäß § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991 (idF BGBl I 34/2010) rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland entsteht ().

Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 72/2014,  die Bestimmung des § 135 Abs 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I 26/2014 geänderte § 82 Abs 8 KFG rückwirkend mit in Kraft gesetzt wurde, aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gilt § 82 Abs 8 KFG idF BGBl. I 26/2014 gemäß Artikel 49 Abs 1 B-VG erst mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, somit mit Ablauf des .

§ 82 Abs 8 KFG 1967 idF des 2. AbgÄG 2002 stellt beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang ab wie § 79 KFG 1967, nämlich auf das Einbringen des Fahrzeugs. Auch für die in § 82 Abs 8 KFG 1967 idF des 2. AbgÄG 2002 normierte Monatsfrist galt daher, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeugs ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeugs in das Bundesgebiet die Frist mit der neuerlichen Einbringung neu zu laufen begann (). Somit setzt der steuerschuldauslösende Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung bis zur Gesetzesänderung im April 2014 eine ununterbrochene Verwendung des Fahrzeuges über den Zeitraum der Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG 1967 voraus.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht ( mwN).

Die Frage, ob die Monatsfrist überschritten wurde, unterliegt der freien Beweiswürdigung und es besteht keine Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen, die Unterschreitung der Monatsfrist zu beweisen (vgl mit Verweis auf Haller, § 1 Rz 120 FN 237 mit Judikaturverweisen).

Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher bedarf es zwingender Nachweise für die größere Bindung des Fahrzeuges zu einem anderen Staat als zu Österreich. Da ein solcher Sachverhalt von der belangten Behörde (mittlerweile) nicht mehr behauptet wird und auch nicht festgestellt werden konnte, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991


ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100201.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at