Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.05.2019, RV/7100826/2018

Beschlussmäßige Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach amtswegiger Löschung gem. § 40 FBG.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache X GmbH, Adr1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 den Beschluss gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des HG Wien vom T1/M2/J3, Zl. S***, wurde über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei (Bf) das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss desselben Gerichtes vom T2M2J4 wurde das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 IO aufgehoben.

Mit Datum T2M2J2 wurde die Bf gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Eine Liquidation gemäß § 89 GmbHG erfolgte nicht. Im Firmenbuch sind auch keine Liquidatoren eingetragen.

Die Entrichtung der in Streit stehenden Abgabenbeträge erfolgte nicht. Darüber hinaus ist am Abgabenkonto St.Nr. 2*** ein vollstreckbarer Rückstand von 1,842.018,85 Euro ausgewiesen.

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat grundsätzlich deklaratorischen Charakter (vgl. ) und beendet die Rechtsfähigkeit prinzipiell nicht, solange noch Vermögen vorhanden ist (vgl. ) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (Ritz, BAO5, § 79, Tz 10, 11).

Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher im Fall eines bestehenden Abwicklungsbedarfes grundsätzlich rechtswirksam (; ). Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft - so wie bisher - einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. In der Regel fungiert der ehemalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator"; an die Gesellschaft adressierte behördliche Schriftstücke (Erledigungen) können somit bis zur Bestellung eines Liquidators durch das Gericht an diesen zugestellt werden.

Der Auflösung folgt in der Regel die Liquidation oder Abwicklung (§ 89 GmbHG). In dieser Zeit wird die Gesellschaft durch die bestellten Liquidatoren bzw. Abwickler vertreten.

Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung im Firmenbuch (§ 157 UGB, § 93 GmbHG). Sollten in weiterer Folge noch Bescheide oder behördliche Erledigungen an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft ergehen, regelt § 80 Abs. 3 BAO, dass Zustellungsvertreter einer gelöschten GmbH nach Beendigung der Liquidation ist, wer gemäß § 93 Abs. 3 GmbHG auf die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

Keine Liquidation findet allerdings im Falle des Konkurses einer Gesellschaft statt (vgl. Haberer/Zehetner in Straube, GmbHG, § 89 Rz 11). 

Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO umfasst nur jene Fälle, in denen eine Liquidation nach § 89 GmbHG stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (§ 71b IO) als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist.

Der Löschung im Firmenbuch kann durch das für die Abgabenerhebung zuständige Finanzamt gemäß § 160 Abs. 3 BAO die Zustimmung versagt werden (Löschungssperre). Das Finanzamt kann sich auch gegen eine vom Firmenbuchsgericht beabsichtigte amtswegige Löschung aussprechen (§ 40 Abs. 2 FBG).

Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zwingend zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch ). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. ; ), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. De facto ist die beschwerdeführende GmbH rechtlich nicht mehr existent und auch ohne Rechtsnachfolger. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre daher unwirksam (vgl. , ; ; u.a.m.).

Mit der Konkurseröffnung erlöschen ex lege auch Vertretungsvollmachten (§ 1024 ABGB). Die Vollmacht erlischt endgültig, sie lebt auch nicht mit Aufhebung der Insolvenz wieder auf (vgl. etwa Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1024 Rz 1 m.w.N.).

Da der frühere Masseverwalter ebenso wie der frühere steuerliche Vertreter die Bf nicht mehr vertreten, kann eine Erledigung durch das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren ohne Kuratorbestellung für die gelöschte GmbH nicht mehr zugestellt werden.

Eine Kuratorenbestellung setzt ein zwar handlungsunfähiges, aber existentes Steuersubjekt voraus.

Hieran mangelt es aber im gegenständlichen Fall, da in Bezug auf die gelöschte GmbH kein Abwicklungsbedarf - und damit keine Parteifähigkeit - mehr besteht.

Da die streitgegenständlichen Abgabennachforderungen bislang nicht entrichtet wurden, führte selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH. Weder diese noch in weiterer Folge deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Andererseits könnte im Falle einer Abweisung der Beschwerde das Finanzamt seine rechtskräftige Forderung gegenüber der gelöschten GmbH mangels Vermögens auch nicht durchsetzen. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom  dezidiert aus, dass nach Aktenlage eine Einbringungsmöglichkeit bei der Bf nicht gegeben sei. Damit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor (vgl. ).

Die Vornahme einer Prüfung dahingehend, ob bzw. inwieweit gegenständlich die Anwendung des § 206 Abs. 1 lit b BAO in Betracht kommt, kann ob der gegebenen Sachlage unterbleiben. 
 

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 i.V.m. Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der Rechtsprechung des VwGH (zuletzt ). Daher fehlt es an einer ungeklärten Rechtsfrage; Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG
Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Verweise
VwGH, Ro 2014/13/0035
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100826.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at