Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.07.2019, RV/7100485/2019

Das Finanzamt hat die Beschwerdevorentscheidung an eine nicht vertretungsbefugte Person adressiert und zugestellt, obwohl diese Person die Beschwerden nicht in eigenem Namen eingebracht hat

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100485/2019-RS1
Eine Beschwerdevorentscheidung ist an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide zu adressieren und zuzustellen, wenn eine natürliche Person, die nicht der Bescheidadressat der angefochtenen Bescheide ist und nicht zu seiner Vertretung befugt ist, die Beschwerden namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide einbringt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf., über die Be­schwer­den vom , eingebracht am , gegen die Bescheide des Fi­nanz­amtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf betreffend Umsatz- und Ein­kom­men­steu­er 2008 bis 2013 vom beschlossen:

I. Das Bundesfinanzgericht ist derzeit nicht zuständig, über die Beschwerden zu ent­schei­den. Die unter der Geschäftszahl RV/7100485/2019 anhängigen Beschwerdeverfahren wer­den eingestellt.

II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Am erließ das Finanzamt die im Spruch dieses Beschlusses aufgezählten Be­scheide betreffend Umsatz- und Ein­kom­men­steu­er 2008 bis 2013 und stellte sie an die Wohn­anschrift des Bescheidadressaten zu.

Diese Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit den Beschwerden vom angefochten.

B. Alle Beschwerden vom wurden namens des Bescheidadressaten von der Rechtsanwältin RA1 als Substitutin des von der Rechtsanwaltskammer Wien be­stellten Verfahrenshelfers Rechtsanwalt RA2 eingebracht. Die Rechtsan­wäl­tin brachte vor, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide nicht rechts­gül­tig zugestellt seien, da sich der Bescheidadressat in der Justizanstalt aufhalte, was amtsbekannt sei. Er habe aus selbständiger Arbeit kein Einkommen erzielt, weshalb er nicht einkommensteuerpflichtig sei und habe kein Unternehmen eigenver­ant­wort­lich geführt und keine Umsätze gemacht, weshalb er nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide seien aufzuheben und alle Ab­gabenverfahren seien einzustellen.

C. Am äußerte sich der Betriebsprüfer in einem an den Bescheidadressaten ad­ressierten Schreiben zu den Beschwerden. Einleitend teilte er mit, dass das Finanzamt die Bescheide betreffend Umsatz- und Ein­kom­men­steu­er 2008 bis 2013 an den Bescheid­adressaten per Adresse Justizanstalt zugestellt hatte, dass sie der Be­scheid­adressat dort am übernommen hatte und dass der Betriebsprüfungs­be­richt am rechtswirksam zugestellt war. Abschließend legte der Betriebsprüfer dar, warum der Bescheidadressant Umsätze und selbständige Einkünfte erzielt hatte.

Am äußerte sich die Rechtsanwältin zum Schreiben des Betriebsprüfers.

Die Schreiben vom und sandte das Finanzamt an den Bescheid­ad­ressaten und ersuche ihn, sich dazu selbst zu äußern.

D. Alle Beschwerden wurden mit der Beschwerdevorentscheidung vom zu­rück­ge­wiesen. Begründend brachte das Finanzamt vor:

Da der als Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt im Straf­ver­fahren nach § 33 Fi­nanz­straf­gesetz (FinStrG) bestellt wurde und eine für das Strafver­fah­ren nach § 33 FinStrG er­teil­te Vollmacht im Abgabenfestsetzungsverfahren nach der Rechtsprechung in , nicht gültig sei, sei die Rechts­an­wäl­tin nicht berechtigt, in den Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2008 bis 2013 für den Bescheidadressaten der an­gefochtenen Bescheide einzuschreiten.

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde an die Rechtsanwältin adressiert, am an die Rechtsanwältin zugestellt und war innerhalb 1 Monats ab Zustel­lung mit Vorlageantrag anfechtbar.

E. Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde von der Rechtsanwältin na­mens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide mit Vorlageantrag vom , eingebracht am , angefochten.

Nach dem mit dem Vorlageantrag vorgelegten Beschluss vom wurde dem Be­scheidadressaten der angefochtenen Bescheide ein Verfahrenshelfer in der Strafsache wegen § 33 FinStrG bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, einem allfälligen Verfahren wegen einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 23 StPO) oder eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a (1) StPO) beigegeben.

Nach der mit dem Vorlageantrag vorgelegten Substitutionsvollmacht vom hat der mit Beschluss vom als Verfahrenshelfer im Strafverfahren wegen § 33 FinStrG bestellte Rechtsanwalt die Rechtsanwältin RA1 als Substituti­ons­rechts­anwältin bevollmächtigt.

F. Am legte das Finanzamt die Beschwerden gegen die im Spruch dieser Ent­schei­dung aufgezählten Bescheide dem Bundesfinanzgericht vor.

G. Mit Schreiben vom wies das Bundesfinanzgericht das Finanzamt darauf hin, dass die Vorlageantragsfrist erst nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Adressaten der angefochtenen Bescheide zu laufen beginne und dass das Bundes­fi­nanz­ge­richt derzeit nicht zuständig sei, über die Beschwerden vom zu ent­schei­den.

Am antwortete das Finanzamt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom an die einschreitende Person und nicht an die vermeintlich vertretene Person zu ad­ressieren sei, verwies auf die BFG-Beschlüsse vom , RV/7400090/2018; , RV/7400142/2016 und , RV/4100746/2014 und teilte mit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom nicht an den Bescheidadressaten der an­ge­foch­tenen Bescheide zugestellt werde.

Diesem Schreiben war das Schreiben vom beigelegt, worin die Auflösung der am erteilten Substitutionsvollmacht bekannt gegeben und mitgeteilt wurde, wer jetzt für den Verfahrenshelfer in der Strafsache gemäß § 33 FinStrG einschreitet und zu­stell­bevollmächtigt ist.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

I. Sach- und Beweislage

Dieser Entscheidung ist folgende, aus den Bescheiden vom , den Beschwer­den vom , der Beschwerdevorentscheidung vom , dem Vorlage­an­trag vom , dem Beschluss vom , der Substitutionsvollmacht vom und dem Vorlagebericht vom sich ergebende Sach- und Beweis­la­ge zugrunde zu legen:

a.) Die Beschwerden vom hat eine Rechtsanwältin namens des Bescheidad­res­saten der angefochtenen Bescheide angefochten, die sich damals auf eine ihr erteilte Substitutionsvollmacht berufen hat. Die mit dem Vorlageantrag vorgelegte Substitutions­voll­macht ist jedoch mit datiert.

b.) Die Beschwerdevorentscheidung vom ist an die mit Substitutionsvoll­macht vom bevollmächtigte Rechtsanwältin adressiert und zugestellt worden.

c.) Die mit Substitutionsvollmacht vom bevollmächtigte Rechtsanwältin hat den Vorlageantrag vom namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Be­scheide gestellt.

d.) Die Substitutionsvollmacht vom hat der mit Beschluss vom als Ver­fahrenshelfer in der Strafsache des Bescheidadressaten der angefochtenen Beschei­de we­gen § 33 FinStrG bestellte Rechtsanwalt erteilt.

e.)Gemäß § 33 Abs 1 Finanzstrafgesetz FinStrG idgF macht sich der Abgabenhinter­zie­hung u.a. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzei­ge-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Mit den Bescheiden betreffend Umsatz- und Ein­kom­men­steu­er 2008 bis 2013 hat das Fi­nanz­amt die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2013 festgesetzt. Dass der Bescheidadressat der angefochtenen Bescheide eine Abgabenhinterziehung began­gen hat, ist ihm in diesen Bescheiden nicht vorgeworfen worden und er ist darin nicht für eine Abgabenhinterziehung bestraft worden. Die Bescheide betreffend Umsatz- und Ein­kom­men­steu­er 2008 bis 2013 sind daher nicht in einer Strafsache we­gen § 33 FinStrG er­las­sen worden.

f.) Aus den Bescheiden betreffend Umsatz- und Ein­kom­men­steu­er 2008 bis 2013 ist fest­zu­stellen, dass ein Finanzamt und nicht der Bundesminister für Finanzen die angefoch­te-nen Bescheide erlassen hat.

g.) Aus den Beschwerden ist festzustellen, dass die Sach- und Beweisfrage, ob der Be­scheid­adressat Umsätze und selbständige Einkünfte erzielt hat, strittig ist.

h.) Die Rechtsanwältin hat die Beschwerdevorentscheidung vom namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide mit Vorlageantrag vom an­ge­fochten.

i.) Am hat das Finanzamt die Beschwerden vom dem Bundes­fi­nanz­gericht vorgelegt.

j.) Das Finanzamt hat im nach der Vorlage der Beschwerdesache an das Bundesfinanz­ge­richt durchgeführten Vorhalteverfahren mitgeteilt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom nicht an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide zu­zu­stel­len sei und deshalb nicht an ihn zugestellt werde.

II. Rechtslage

Gemäß § 262 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF ist über Bescheidbe­schwer­den nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbe­hör­de, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit einem als Beschwerde­vor­ent­schei­dung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 262 Abs 2 BAO idgF hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Ab­ga­benbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlan­gen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Gemäß § 262 Abs 3 BAO idgF ist keine Beschwer­de­vor­ent­scheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Ver­wal­tungs­gericht vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrig­keit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Gemäß § 262 Abs 4 BAO idgF ist keine Beschwer­de­vor­ent­scheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefoch­te­nen Be­scheid erlassen hat.

III. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Von der Sach- und Beweislage (Pkt. I.) ausgehend wird iVm der Rechtslage (Pkt. II.) fest­ge­stellt, dass eine Beschwerdevorentscheidung zwingend zu erlassen ist, da die Direkt­vor­lage in den Beschwerden nicht beantragt ist, ein Finanzamt und nicht der Bun­des­mi­nis­ter für Finanzen die angefochtenen Bescheide erlassen hat, das Finanzamt die Be­schwer­den am und damit nach der gemäß § 262 Abs 2 lit b BAO idgF am en­denden 3‑Monatsfrist dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat und nur von der Be­triebs­prü­fung festgestellte Sachverhalte bestritten werden.

Eine Beschwerdevorentscheidung ist zwar erlassen worden; sie ist jedoch nicht an den Be­scheidadressaten der angefochtenen Bescheide sondern an die mit Substitutions­voll­macht jenes Rechtsanwaltes bevollmächtigte Rechtsanwältin adressiert und zugestellt wor­den, der als Verfahrenshelfer in der Strafsache des Bescheidadressaten nach § 33 FinStrG bestellt worden ist.

Diese Beschwerdevorentscheidung ist aus folgenden Gründen nicht rechtswirk­sam er­las­sen und zugestellt worden:

Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer in einer Strafsache nach § 33 FinStrG bestellt, ist er ausschließlich für das mit § 33 FinStrG konkret bezeichnete Finanzstrafverfahren als Verfahrenshelfer bestellt. Erteilt daher ein als Verfahrenshelfer in diesem Finanzstraf­ver­fahren bestellter Rechtsanwalt in seiner Funktion als Verfahrenshelfer eine Substituti­ons­vollmacht, gilt diese Vollmacht nur für das Finanzstrafverfahren nach § 33 FinStrG (vgl. das in der Beschwerdevorentscheidung zitierte VwGH-Erkenntnis). Die Rechtsanwältin ist daher ausschließlich berechtigt, den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide im Finanzstrafverfahren nach § 33 FinStrG zu vertreten.

Da die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatz- und Ein­kom­men­steu­er 2008 bis 2013 nicht in einem Finanzstrafverfahren nach § 33 FinStrG erlassen worden sind, hat die Rechtsanwältin diese Bescheide mit den Beschwerden vom angefochten, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Die Beschwerden vom mit der Beschwerde­vor­entscheidung vom zurückzuweisen, ist daher eine rechtsrichtige Ent­schei­dung des Finanzamtes gewesen.

Nicht rechtsrichtig ist jedoch die Vorgangsweise gewesen, die Beschwerdevor­ent­schei­dung vom an die Rechtsanwältin zu adressieren und zuzustel­len:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheidadressa­ten in den Bescheidsprüchen namentlich zu nennen () und zu diesen Bescheidsprüchen gehören auch die Adressfelder der behördlichen Erledigungen (/00179) u.a.).

Der Spruchteil der Beschwerdevorentscheidung enthält keinen Namen und keine Adres­se; jedoch stehen im Adressfeld der Beschwerdevorentscheidung Name und Anschrift der Rechts­anwältin. Die Rechtsanwältin ist daher die Bescheidadressatin der Beschwerde­vor­entscheidung vom , obwohl sie die Beschwerden vom nicht in eige­nem Namen sondern namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide ein­ge­bracht hat.

Gemäß § 97 Abs 1 BundesabgabenordnungBAO idgF werden behördliche Erledi­gun­gen dadurch wirksam, dass sie Demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Entscheidungen über Rechtsmittel, mit denen Abgabenbescheide angefochten werden, sind für den Bescheidadressaten der angefochtenen Abgabenbescheide bestimmt. Da die Rechtsanwältin nicht die Bescheidadressatin der angefochtenen Abgabenbescheide ist, ist die Be­schwerdevorentscheidung vom schon aus diesem Grund keine für die Rechtsanwältin bestimmte behördliche Erledigung. Abgesehen davon ist die Be­schwer­de­vor­entscheidung vom auch deshalb keine für die Rechtsanwältin bestimmte be­hördliche Erledigung, da die Rechtsanwältin die Beschwerden vom nicht in eigenem Namen eingebracht hat.

Dadurch dass die Rechtsanwältin die Beschwerdevorentscheidung vom nicht in eigenem Namen eingebracht hat, unterscheidet sich die Sachlage im gegenständli­chen Beschwerdefall in einem wesentlichen Punkt von den Sachlagen in den vom Finanzamt im Schrei­ben vom zitierten drei BFG-Beschlüsse. Nach den Sachlagen in die­sen BFG-Beschlüssen hat eine natürliche Person die Beschwerden in eigenem Namen ein­ge­bracht, obwohl die Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide juristische Per­so­nen gewesen sind. Da diese Beschwerden jeweils eine natürliche Person eingebracht hat, waren die Beschwerdevorentscheidungen in diesen Beschwerdefällen an die natürliche Per­son zu adressieren und zuzustellen.

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall bezogen ist daher festzustellen, dass das Fi­nan­zamt die Beschwerdevorentscheidung vom nicht an die Rechtsanwäl­tin hätte adressieren und zustellen dürfen, da die Rechtsanwältin die Beschwerden vom nicht im eigenen Namen eingebracht hatte.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend hätte die Beschwerdevorentscheidung vom an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide adressiert und zu­ge­stellt werden müssen, damit sie rechtswirksam wird, was jedoch nicht geschehen ist.

Wie vorzugehen ist, wenn eine Beschwerdevorentscheidung nicht rechtswirksam erlas­sen oder rechtswidrig nicht erlassen wird, hat der Gesetzgeber in § 281 a BAO idgF geregelt.

Gemäß § 281 a BAO idgF sind die Verfahrensparteien unverzüglich formlos zu kontak­tie­ren, wenn das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage einer Beschwerdesache davon aus­geht, dass eine Beschwerdevorentscheidung noch zu erlassen oder ein Vorlageantrag noch nicht eingebracht ist.

Ein Verfahren nach § 281 a BAO idgF hat nachweislich stattgefunden, hat doch das Bun­des­finanzgericht das Finanzamt mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom nicht an den Bescheidadressaten der an­gefochtenen Bescheide adressiert und zugestellt ist. Jedoch vertritt das Finanzamt lt. Mail vom nach wie vor die Rechtsmeinung, die Beschwerdevorentscheidung vom rechtswirksam zugestellt und mit der Vorlage der Beschwerdesache an das Bundesfinanzgericht dessen Zuständigkeit begründet zu haben.

Das Bundesfinanzgericht hat daher seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass es zwar einen gegen die Beschwerdevorentscheidung vom gerichteten, innerhalb of­fe­ner Vorlageantragsfrist eingebrachten Vorlageantrag gibt, jedoch die zwingend zu erlas­sen­de Beschwerdevorentscheidung nicht an den Bescheidadressaten der angefochte­nen Bescheide adressiert, zugestellt und dadurch rechtswirksam geworden ist.

Ohne rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung geht die Entscheidungsbefugnis über die Beschwerden vom nicht an das Bundesfinanzgericht über.

Das Bundesfinanzgericht hat daher zu erklären, derzeit nicht zuständig zu sein, über die Be­schwerden vom zu entscheiden und hat dieses Beschwerdeverfahren ein­zu­stel­len.

IV. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt.

Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht be­ant­wor­ten: Das Finanzamt ist gesetzlich verpflichtet, eine Beschwerdevorentscheidung zu er­las­sen, wenn die in § 262 BAO idgF aufgezählten Ausnahmetatbestände nicht vorlie­gen. Wie vorzugehen ist, wenn eine Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig nicht erlas­sen wird, hat der Gesetzgeber in § 281 a BAO idgF geregelt. Gegenüber wem behördliche Erledi­gun­gen wirksam werden, hat der Gesetzgeber in § 97 Abs 1 BAO idgF geregelt. Dass für Fi­nanzstrafverfahren erteilte Vollmachten in Abgabenverfahren nicht gelten, hat der Ver­wal­tungsgerichtshof in , entschieden und ist von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100485.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at