Festsetzung einer Zwangsstrafe im Zusammenhang mit der unterlassenen Meldung nach dem WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache I-GmbH, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom erinnerte das Finanzamt die Beschwerdeführerin daran, dass sie die nach § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) zu erstattende Meldung noch nicht vorgenommen habe und drohte gleichzeitig die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von € 1000,00 für den Fall an, dass die Meldung nicht bis zum nachgeholt werde.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe fest, weil die Meldung gemäß § 5 WiEReG bis dahin immer noch nicht erstattet worden war. Gleichzeitig wurde eine weitere Zwangsstrafe, nunmehr in Höhe von € 4000,00 angedroht, wenn die Meldung nicht bis zum nachgeholt werde.
Dagegen wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass der Geschäftsführer am mit einer schweren Infektion und Verdacht auf Sepsis in die Klinik eingeliefert worden sei und danach ein Aufenthalt in der Heilanstalt "X." durchgehend bis Ende September 2018 notwendig gewesen sei. Während dieser Zeit hätte dieser die Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe nicht erhalten. Auch vorher sei keine Aufforderung zur Abgabe einer Aufstellung über die Bekanntgabe des persönlichen wirtschaftlichen Eigentümers der GesmbH, die außerdem von jedermann aus dem Handelsregister unschwer ersichtlich sei, erfolgt. Weil die Festsetzung einer vierfachten Strafe angedroht werde, allerdings kein entsprechendes Formular zur Bekanntgaben beigelegt worden sei, würden die Daten gleichzeitig formlos bekannt gegeben werden.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, weil eine Verlängerung der Meldefrist über den bzw. über den , also über die im Erinnerungsschreiben gesetzte Frist, hinaus nicht vorgesehen sei.
Mit Eingabe vom wurde dagegen von der Beschwerdeführerin der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt und im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass sie niemals Kenntnis vom zitierten Gesetz erlangt habe, niemals aufgefordert worden wäre, die geforderten Daten jemanden mitzuteilen und die Abgabenbehörde berechtigt aber nicht verpflichtet sei, eine Zwangsstrafe zu verhängen. Zur Verhängung einer "Mutwillensstrafe" gehöre der zu bestrafende, vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige "Mutwillen", der im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Mangels vorhergehender Aufforderung fehle es an der notwendigen Grundlage für eine Bestrafung.
Das Bundesfinanzgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom auf, Nachweise vorzulegen, warum im Zeitraum ab eine Kenntnisnahme (Abruf) der an die Databox des FinanzOnline-Zugangs der Beschwerdeführerin zugestellten Erinnerung nicht möglich gewesen sei. In Beantwortung dieses Vorhalts übermittelte die Beschwerdeführerin Aufenthaltsbestätigungen der T.. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer allein für die Gesellschaft tätig und unvertreten sei. Die akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe ihm keine Zeit gelassen die FinanzOnline-Tätigkeiten zu delegieren. Alle steuerlichen Belange seien in den letzten Jahren anstandslos erledigt worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Mit Erinnerung vom hat das Finanzamt unter Hinweis auf die Verpflichtung nach § 5 WiEReG sowie unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1000,00 die Beschwerdeführerin aufgefordert, die bis dahin noch nicht erstattete Meldung bis längstens nachzuholen.
Die Erinnerung wurde der Beschwerdeführerin am an die Databox von FinanzOnline zugestellt. Das Dokument wurde am abgerufen. Die Löschung aus der Databox erfolgte am .
Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers der Beschwerdeführerin nach § 5 WiEReG ist bis zum (Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe) nicht erfolgt.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und dem Ergebnis der Datenauswertung durch die für FinanzOnline zuständige Stelle im Bundesministerium für Finanzen.
Rechtslage:
§ 1 des Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) lautet auszugsweise
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:
...;
4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
...;"
§ 5 Abs. 2 WiEReg lautet auszugsweise:
"(2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. ..."
§ 16 Abs. 1 WiEReG lautet:
"§ 16. (1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen."
§ 18 Abs. 1 WiEReG lautet:
"§ 18. (1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum zu erstatten."
§ 98 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
§ 111 BAO lautet:
"§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO."
Erwägungen:
Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG waren die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger verpflichtet, die Daten gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 WiEReg war von den betroffenen Rechtsträgern die Meldung der Daten im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) vorzunehmen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. (§ 16 WiEReG).
Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehör auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.
Das Erinnerungsschreiben mit der Androhung einer Zwangsstrafe wurde der Beschwerdeführerin elektronisch im Wege von FinanzOnline in die Databox zugestellt. Das Dokument wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin am abgerufen.
Mit dem Einlegen in die Databox ist ein Schriftstück in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und gilt gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt.
Gemäß § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO gilt die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger "wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte". die Zustellung wird dann mit dem Tag der Rückkehr an die Abgabestelle wirksam. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde das Dokument jedoch trotz Krankenhausaufenthalts in X. bereits am abgerufen und gilt damit jedenfalls mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die Beschwerdebehauptung von der Androhung einer Zwangsstrafe keine Kenntnis erlangt zu haben, ist nach den ausgewerteten Logdaten der Databox der Beschwerdeführerin unzutreffend.
Der Beschwerdeführerin stand somit der Zeitraum vom 17. September bis zum 28. Dezember 2018 und somit mehr als drei Monate zur Verfügung die gesetzliche Meldung vorzunehmen.
Bei Anwendung der zitierten Rechtslage ergibt sich, dass nach Aufforderung zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Die Meldung wurde tatsächlich bis zum nicht durchgeführt.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Zwangsstrafe nach § 111 BAO auch nicht um eine "Mutwillensstrafe". Die Zwangsstrafe hat den Zweck, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (vgl. zB ).
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse.
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin die gesetzliche Frist zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers bis unbeachtet gelassen. Selbst die Erinnerung an die Meldeverpflichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1000,00 wurde nicht zum Anlass genommen, sich entsprechend über die Verpflichtung sowie über die Art und Weise der zu erstattenden Meldung zu informieren. Erst die Festsetzung der Zwangsstrafe und die Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe, diesmal in Höhe von € 4.000,00, veranlasste den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung nachzukommen.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Zielerreichung erscheint daher nicht als unbillig, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin mit dem Abruf des Erinnerungsschreibens immer noch mehr als drei Monate für die Nachholung der Meldung zur Verfügung gestanden sind und somit selbst nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Ende September genügend Zeit gewesen wäre, persönlich die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Das Vorbringen, bisher die steuerlichen Angelegenheiten immer anstandslos erledigt zu haben, vermag unter den gegebenen Umständen eine Unbilligkeit nicht aufzuzeigen.
Es ist auch erkennbar mit welchen gelinderen Mitteln die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtungen bewegt werden hätte können. Davon abgesehen, verweist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz im Falle keiner oder unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck. Bei Würdigung der genannten Umstände erscheint auch die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (1/5 des Höchstbetrages ) nicht als unangemessen, zumal die Beschwerdeführerin erst bei Androhung des vierfachen Betrages die notwendigen Schritte zur Durchführung der Meldung, die sie ohne Aufforderung oder Erinnerung durch die Abgabenbehörde vorzunehmen gehabt hätte, setzte.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage war im gegenständlichen Beschwerdefall daher nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war deshalb als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100256.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100256.2019
Fundstelle(n):
GAAAC-21542