Abrechnungsbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf, vertreten durch StB über die Beschwerde vom gegen den Abrechnungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt vom zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am einen Antrag auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides zu ihrer Abgabenkontonummer X. Darin begehrte sie eine Absprache darüber, ob jene Buchung rechtmäßig war, mit der am von ihrem Abgabenkonto ein Betrag von EUR 138.611,04 ohne ihr Zutun auf ein unbekanntes Konto gebucht bzw. ihr Abgabenkonto mit diesem Betrag belastet wurde.
Das Finanzamt erließ am einen Abrechnungsbescheid, in dem es aussprach, dass die Verrechnung des Abgabenguthabens von EUR 138.611,04 am in Verwahrung rechtmäßig erfolgt sei. In der Begründung gab das Finanzamt an, dass die Abgabenbehörde einer Verfügung des Abgabepflichtigen über ein Guthaben im Fall des Vorliegens eines Exekutionstitels - etwa eines Sicherstellungsauftrages - im Wege eines Zweitverbotes entgegentreten könne. Am sei ein Sicherstellungsauftrag in das Vermögen der Beschwerdeführerin erlassen worden. Auf dessen Basis sei mit Bescheid vom das zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ausgewiesene Guthaben von EUR 138.611,04 gepfändet und vorerst bis zur Ausstellung eines Rückstandsausweises (Übergang des Sicherungsverfahrens in das Verfahren zur Einbringung) in Verwahrung verrechnet worden.
Die Beschwerdeführerin beantragte am die Verlängerung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid vom . Das Finanzamt gab diesem Antrag teilweise statt und sprach die Verlängerung der Beschwerdefrist bis aus.
In ihrer Beschwerde vom beantragte die Beschwerdeführerin den Abrechnungsbescheid aufzuheben und den in Verwahrung genommenen Betrag in der Höhe von EUR 138.611,04 dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin gutzuschreiben. Nach Ausführungen über den Geschäftszweig der Beschwerdeführerin brachte die Beschwerdeführerin vor, das Finanzamt habe über Monate hinweg Rückzahlungsanträge nicht bzw. nur teilweise bearbeitet. In einem laufenden Betriebsprüfungsverfahren werde die Akteneinsicht verweigert und das Parteiengehör nicht gewahrt. Die Abbuchung des Betrages von EUR 138.611,04 vom Abgabenkonto der Beschwerdeführerin sei erfolgt, ohne dass das Finanzamt einen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung erlassen habe. Auch ein Bescheid über ein Verfügungsverbot sei nicht ergangen. Das Finanzamt habe auch im Verfahren zur Erlassung des Abrechnungsbescheides der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht verweigert und das Parteiengehör nicht gewahrt. Das Finanzamt habe die Akteneinsicht insbesondere deshalb verweigert, da es einen Prüfungsauftrag nach § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG erlassen habe.
Im Verfahren über die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin zu GZ1 wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Die Beschwerdeführerin stellte am den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Sachverhalt
Das Finanzamt erließ am einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO, mit dem es die Sicherstellung von Abgabenansprüchen in Höhe von insgesamt EUR 144.081,68 in das Vermögen der Beschwerdeführerin anordnete.
Am erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung in Höhe von EUR 144.081,68 gemäß § 66 AbgEO.
Auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin bestand als Tagessaldo am ein Guthaben in Höhe von EUR 138.611,04. Am wurde dieser Betrag dem Abgabenkonto wiederum angelastet, sodass am ein Tagessaldo von Null ausgewiesen wurde. In Finanz Online wurde zu dieser Buchung der Buchungstext "Umbuchung/Finanzverwahrnisse" ausgewiesen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Erwägungen
Gemäß § 216 BAO ist mit einem Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist. Ein solcher Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres zulässig, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen. Der Antrag auf Erlassung des verfahrensgegenständlichen Abrechnungsbescheides wurde daher rechtzeitig gestellt.
Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann zur Sicherung unter anderem die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen vorgenommen werden. Im Übrigen sind nach § 78 Abs. 3 AbgEO die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution endet mit der Pfändung der Geldforderung.
Gemäß § 66 AbgEO wird auf eine dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührende Geldforderung Vollstreckung geführt, indem das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organ (Kasse oder Rechnungsdepartment, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zugestellt wird. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
Das Finanzamt hat - anders als in der Beschwerde behauptet - am Tag vor der verfahrensgegenständlichen Buchung auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin einen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung an das Finanzamt zu Handen des Vorstandes - ein sogenanntes Zweitverbot (; Ritz, BAO, 6.A., Rz 11 zu § 239) - erlassen und dadurch die Pfändung dieser Abgabenforderung der Beschwerdeführerin gegen das Finanzamt bewirkt.
Die Buchung vom , mit der das Guthaben in Höhe von EUR 138.611,04 der Verfügung der Beschwerdeführerin entzogen wurde, erweist sich aufgrund der vorangegangenen Pfändung dieser Forderung als rechtmäßig.
Mit den übrigen in der hier gegenständlichen Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid erhobenen Einwendungen wird die Rechtmäßigkeit von Bescheiden betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht, betreffend diverse Rückzahlungsanträge, betreffend die Sicherstellung diverser Abgaben und betreffend die Pfändung eines Abgabenguthabens in Frage gestellt. Auf diese Einwände ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht einzugehen, da die materielle Richtigkeit der angesprochenen Bescheide im Verfahren über einen Abrechnungsbescheid nicht zu prüfen ist bzw. da die verfahrensleitende Verfügung betreffend die Akteneinsicht im gegenständlichen Verfahren nicht bekämpft wurde.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich direkt aus den Gesetzen und folgt in der rechtlichen Beurteilung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100080.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at