Amtswegige Wiederaufnahme wegen Neuhervorkommens des Bezugs einer ausländischen Sozialversicherungspension
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend amtswegige Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2014 und 2015 gemäß § 303 Abs. 1 BAO, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Pensionist; sein Hauptwohnsitz befindet sich seit 1987 in Österreich.
In den streitgegenständlichen Jahren bezog er eine Sozialversicherungspension von der YY in Österreich und eine Sozialversicherungspension von der CC in D, Slowenien. Weiters erhielt er in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Da der Bf. seine slowenischen Pensionseinkünfte in den Bezug habenden Abgabenerklärungen nicht offengelegt hatte (S 7a bis 9, S 30 bis 32, S 34a BFG-Akt), wurden diese in den zunächst ergangenen Einkommensteuerbescheiden für 2014 und 2015 (Bescheide vom bzw. ; Bescheid vom ) nicht erfasst.
Am und gingen bei der österreichischen Finanzverwaltung von den slowenischen Behörden verfasste, sog. „AEoI Meldungen“ („Automatic Exchange of Information (AEoI) zwischen EU-Mitgliedstaaten bezüglich bestimmter Einkünfte“) betreffend den Bf. ein (S 13, S 35 BFG-Akt). Mit diesen „AEoI Meldungen“ wurde der österreichischen Finanzverwaltung mitgeteilt, dass der Bf. in den Jahren 2014 und 2015 aus der oa. slowenischen Sozialversicherungspension Pensionsauszahlungen von 1.987,35 € und 1.995,12 € erhalten hat.
Im Zuge einer sog. „Nachbescheidkontrolle“ stellte das Finanzamt fest, dass der Bf. diese slowenischen Pensionseinkünfte nicht erklärt hatte, hielt ihm am den Bezug der staatlichen Pension aus Slowenien, für die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien Österreich das Besteuerungsrecht zustehe, und die beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Bekanntgabe dieser Pensionseinkünfte durch den Bf. vor und erließ jeweils am entsprechende Bescheide, mit denen es die Bezug habenden Einkommensteuerverfahren für 2014 und 2015 gemäß § 303 Abs. 1 BAO von Amts wegen wiederaufnahm, sowie entsprechende neue Sachbescheide (Einkommensteuerbescheide).
Diese Wiederaufnahmsbescheide wurden von der belangten Behörde jeweils wie folgt begründet:
„Anlässlich von Kontrollmitteilungen ausländischer Abgabenbehörden betreffend ausländische Pensionseinkünfte, die in Österreich ansässigen Personen zuflossen, sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen.
Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.“
Die neuen Sachbescheide (Einkommensteuerbescheide) für 2014 und 2015 wurden jeweils damit begründet, dass laut Mitteilung der slowenischen Finanzbehörde der Bf. eine Pension aus Slowenien beziehe, die bis dato nicht erklärt worden sei. Da der Bf. in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege, seien diese Pensionseinkünfte gemäß Art. 18 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien in Österreich zu besteuern.
Gegen die oa. Wiederaufnahmsbescheide vom erhob der Bf. am und jeweils Beschwerde, in denen er ausführte, im Anschluss an sein Schreiben vom nochmals mitzuteilen, dass ihm versichert worden sei, dass keine weiteren Forderungen außer 2016 bis 2019 erstellt würden. Dies hätten die Beamten des Finanzamts garantiert.
Die slowenische Seite habe behauptet, dass solche Minipensionen nicht versteuert würden. Dem Bf. sei nicht bekannt gewesen, dass auch eine Pension, die bereits bei der Einzahlung besteuert worden sei, nochmals in Österreich der Steuer unterzogen werde. Da[ss] ihm dies nicht bekannt gewesen sei, sei bereits der Beweis seiner Selbstanzeige.
Gelegentlich der beiderseitigen Bestimmung und Vereinbarung sei eine Ratenzahlung mit bekannter Summe [vereinbart] und bei dieser Gelegenheit Steuer für 2015 ausgeschlossen worden.
Beweis sei eine Vereinbarung mit Frau E (), Zeuge Frau F. Es sei eine Nachzahlung vereinbart worden (2.676,00 € + 1.200,00 € + 1.476,00 €) und alles sei prompt bezahlt worden.
Da aufgrund der finanziellen Lage des Bf. wegen seiner schweren Krankheiten die Beträge nicht bezahlbar seien, ersuche er, seine Argumente zu akzeptieren.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. Begründend führte es dazu aus, gemäß § 1 EStG 1988 seien in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jene Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasse grundsätzlich das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Einkünfte handle oder Einkünfte bereits im Ausland besteuert worden seien. Dieser uneingeschränkte Besteuerungsanspruch könne zB durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden.
Der Bf. beziehe eine Sozialversicherungspension aus Slowenien. Da er in Österreich seinen Wohnsitz habe, sei er mit seinem gesamten Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Slowenien sei die Pension des Bf. in Österreich zu besteuern.
Da diese Pension nicht erklärt worden sei, sei zu Recht die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO durchgeführt und die slowenische Pension in Österreich der Einkommensteuer unterzogen worden.
In seinem Vorlageantrag vom führte der Bf. aus, mit den Bescheiden vom sei für die Jahre 2014 und 2015 eine an ihn gerichtete Steuernachforderung von 1.084,00 € und 874,00 € [richtig: 789,00 €] festgesetzt worden.
Bei der Berechnung der Einkommensteuer sei nicht berücksichtigt worden, dass im Namen der Finanzbehörde, Zeuge Frau E, keine weiteren Belastungen gesendet würden.
Er beantrage somit die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Am wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Bezug habenden Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, strittig sei die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2014 und 2015 wegen Nichtberücksichtigung einer ausländischen Pension (Slowenien) in den Erstbescheiden.
Die Entscheidung, ob eine Wiederaufnahme durchzuführen sei, stehe gemäß § 305 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Erstbescheid erlassen habe bzw. der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde. Somit ergebe sich, dass die Abgabenbehörde bestimme, welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen würden.
Ein behördliches Verschulden am Unterbleiben einer Feststellung der maßgeblichen Tatsachen im seinerzeitigen Verfahren schließe, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits mehrmals festgehalten habe (; ), die Berechtigung zur amtswegigen Wiederaufnahme nicht aus.
Die Wiederaufnahmen im gegenständlichen Fall seien durch die Meldung einer ausländischen Pension von den slowenischen Behörden ausgelöst worden. Mit Wirkung vom seien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union - basierend auf der EU-Amtshilfe Richtlinie 2011/16/EU - verpflichtet, dem Ansässigkeitsstaat (innerhalb der EU) einer Person ua. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Aktivbezüge und Pensionen) mitzuteilen.
Der Bf. sei österreichischer Staatsbürger und steuerlich in Österreich ansässig. Er beziehe eine Sozialversicherungspension von der YY in Österreich und mindestens seit dem Kalenderjahr 2014 eine Sozialversicherungspension von der CC in D.
Gemäß Art. 18 DBA Österreich-Slowenien dürften Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt würden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a DBA Österreich-Slowenien dürften Ruhegehälter nur im Kassenstaat (hier: Slowenien) besteuert werden, es sei denn, der Empfänger der Ruhegehälter sei - wie im gegenständlichen Fall - in Österreich ansässig und österreichischer Staatsbürger. Dann habe gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. b dieses DBA Österreich als Ansässigkeitsstaat des Bf. das alleinige Besteuerungsrecht an den slowenischen Pensionseinkünften.
Im gegenständlichen Fall seien für den Bf. sog. „AEoI Meldungen“ für die Jahre 2014 bis 2017 übermittelt worden. Im Zuge einer sog. „Nachbescheidkontrolle“ sei festgestellt worden, dass diese Einkünfte in den jeweiligen Erstbescheiden vom Bf. nicht erklärt worden seien.
Aufgrund der Erkenntnis dieser bisher nicht bekannten Tatsache seien die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO vorgelegen, weshalb die Abweisung der Beschwerden beantragt werde.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. österreichischer Staatsbürger und in Österreich ansässig ist; er unterliegt der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich.
Fest steht weiters, dass der Bf. in den Streitjahren - neben seiner inländischen Sozialversicherungspension und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Pensionsauszahlungen von 1.987,35 € und 1.995,12 € aus einer slowenischen Sozialversicherungspension erhalten hat, die nach dem klaren Wortlaut der Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 lit. a und b DBA Österreich-Slowenien (siehe oben) in Österreich - als Ansässigkeitsstaat des Bf. - zu besteuern sind.
Diese slowenischen Pensionseinkünfte hatte der Bf. in seinen Bezug habenden Abgabenerklärungen nicht offengelegt, sodass sie in den zunächst ergangenen Einkommensteuerbescheiden für 2014 und 2015 nicht erfasst wurden.
Erst durch die am und bei der österreichischen Finanzverwaltung eingegangenen, von den slowenischen Behörden verfassten sog. „AEoI Meldungen“ betreffend den Bf. erhielt das Finanzamt von den oa. slowenischen Pensionseinkünften Kenntnis, sodass es aufgrund dieser im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommenen Tatsache am die Einkommensteuerverfahren für 2014 und 2015 gemäß § 303 Abs. 1 BAO von Amts wegen wiederaufnahm und entsprechende neue Sachbescheide (Einkommensteuerbescheide) erließ.
Streit zwischen den Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht darüber, ob die amtswegige Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für 2014 und 2015 wegen Nichtberücksichtigung der slowenischen Pensionseinkünfte des Bf. in den Erstbescheiden zu Recht erfolgt ist.
Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass diese Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist:
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz, BAO6, § 303 Tz 21, mit Judikaturnachweisen).
Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Einnahmen, die Betriebseinnahmen sind (zB ; Ritz, § 303 Tz 22), oder - wie im gegenständlichen Fall - der Zufluss von ausländischen (hier: slowenischen) Pensionszahlungen.
Letzterer Zufluss stellt eine im Zeitpunkt der Erlassung der Bezug habenden Erstbescheide für 2014 und 2015 existente Tatsache dar, die aber mangels Offenlegung durch den Bf. in seinen Bezug habenden Abgabenerklärungen für die belangte Behörde erst später neu hervorkam (novum repertum) und zu im Spruch anders lautenden Bescheiden führte (die neuen Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 vom führten zu Abgabennachforderungen von 1.084,00 € und 789,00 €).
Somit liegen im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO vor. Auch die Ermessensübung der belangten Behörde ist nicht zu beanstanden (Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Ritz, § 303 Tz 67) und keine bloße Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen (siehe oben)).
Anzumerken ist, dass ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht ausschließt (; ; Ritz, § 303 Tz 33).
Was die Ausführungen des Bf. in seinen Schriftsätzen, ihm sei am Finanzamt versichert worden, dass keine weiteren Forderungen außer 2016 bis 2019 erstellt würden („Steuer für 2015“ sei ausgeschlossen worden) bzw. „keine weiteren Belastungen gesendet“ würden, betrifft, ist festzuhalten, dass eine Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei unrichtigen Rechtsauskünften (falls eine solche im gegenständlichen Fall tatsächlich erteilt worden sein sollte) insbesondere ua. voraussetzt, dass die Auskunft nicht offenkundig unrichtig ist (Ritz, § 114 Tz 11, mit Verweis auf zB ; ; ).
In Anbetracht der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie der steuerlichen Ansässigkeit des Bf. in Österreich (er unterliegt der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Inland) und in Verbindung mit dem klaren Wortlaut der Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 lit. a und b DBA Österreich-Slowenien (siehe oben), aus denen sich die Steuerpflicht der gegenständlichen slowenischen Pensionszahlungen an den Bf. in Österreich eindeutig ergibt, ist aber eine Auskunft mit dem vom Bf. angeführten Inhalt (falls sie tatsächlich erteilt worden sein sollte) jedenfalls als offenkundig unrichtig zu qualifizieren, sodass eine Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Abweisung der Beschwerden aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) bzw. unmittelbar aus dem Gesetz (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, siehe oben), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103478.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at