Verfahrenseinstellung mangels Einantwortung der Verlassenschaft
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5100097/2014-RS1 | Bei der sogenannten „Abtuung armutshalber“ (§ 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge); der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort (vgl. Ritz, BAO6, § 19 Rz 13 mit Verweis auf , SZ 59/13; zu § 73 AußStrG, , EvBl 1993/112). Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können nicht im Weg des § 19 BAO übergehen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde vom der Beschwerdeführerin Bf, gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 - 2011 des Finanzamtes beschlossen:
I)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt legte die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht vor.
Die Rechtssache fällt in das Fachgebiet FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 6001. Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie vorerst der Gerichtsabteilung 6030 zur Erledigung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde sie der Gerichtsabteilung 6022 übertragen.
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Gerichtes abgebildet ist:
Das Finanzamt erließ auf Grund der von der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz BF) eingebrachten Arbeitnehmerveranlagungserklärungen, mit denen sie im Jahr 2009 Begräbniskosten und in den Jahren 2009 – 2011 Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen begehrte, am die Einkommensteuerbescheide 2009 – 2011.
Gegen diese wurde von der BF mit Schreiben vom Beschwerde eingebracht, da das Finanzamt die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte.
Das Finanzamt erließ am abweisende Beschwerdevorentscheidungen, gegen welche die BF am persönlich eine als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde 2. Instanz bezeichnete Eingabe einbrachte.
Die BF verstarb am tt.mm.2016.
Gemäß § 153 AußStG unterblieb mangels des Wertes von € 5.000,-- übersteigenden Aktiven eine Abhandlung (Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom ).
Mangels Einantwortung der Verlassenschaft gibt es keinen Gesamtrechtsnachfolger.
Bei der sog „Abtuung armutshalber“ ( § 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt ( § 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge); der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort (vgl. Ritz, BAO6, § 19 Rz 13 mit Verweis auf , SZ 59/13; zu § 73 AußStrG, , EvBl 1993/112). Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können nicht im Weg des § 19 BAO übergehen.
Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung (siehe oben) ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 153 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 § 154 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100097.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at