Beschwerden gegen die Durchführung von Hausdurchsuchungen; Rechtswidrigkeit auch einer Durchsuchung, wenn davon betroffenen anwesenden Verdächtigen in der diesbezüglichen Anordnung die Gründe der Durchsuchung nicht bekanntgegeben werden
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RM/7300001/2015-RS1 | Zur Anordnung einer Hausdurchsuchung ist gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG der Spruchsenatsvorsitzende aufgrund der ihm selbst als weisungsfreies Organ einer Finanzstrafbehörde zugeordneten Kompetenz befugt; nicht der Spruchsenat, sondern der Vorsitzende des Spruchsenates ordnet aufgrund eigener Machtbefugnis die Durchsuchung an. Solcherart ergibt sich eine Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden auch in jenen Fällen, in welchen der Spruchsenat im Hauptverfahren nicht angerufen wird oder auch nicht angerufen werden kann. Überlegungen, ob denn mit der begründeten Verdachtslage bezüglich eines strafbestimmenden Wertbetrages überhaupt eine Zuständigkeit eines Spruchsenates erreicht werden kann, sind daher für die Klärung der Frage der Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden obsolet. |
RM/7300001/2015-RS2 | 1. Ein "begründeter" Verdacht im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG als Voraussetzung für die Anordnung einer Hausdurchsuchung in Bezug auf Tatvorwurf und Ort der geplanten Durchsuchung ist ein solcher Verdacht, welcher sich aus der Aktenlage objektiv ableiten lässt; die bloß subjektive Überzeugung eines Organwalters reichte nicht aus.
2. Ein solcher Verdacht berechtigt auch zur Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens; dieses ist aber nicht notwendige Bedingung für die Anordnung einer Durchsuchung. |
RM/7300001/2015-RS3 | Werden die tatsächlich bestehenden und für die Anordnung einer Hausdurchsuchung erforderlichen Verdachtsgründe in der Durchsuchungsanordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden nach § 93 Abs. 1 FinStrG einem an einem Durchsuchungsort anwesenden betroffenen Verdächtigen weder in der Kopie der schriftlichen Anordnung selbst noch in der vor der Durchsuchung mit ihm gemäß § 94 Abs. 2 FinStrG aufzunehmenden Niederschrift zur Kenntnis gebracht, erstreckt sich eine insoweit gegebene Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung auch auf die Durchführung der Durchsuchung selbst.
Die Feststellung einer solchen Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung kann vom von der Durchsuchung betroffenen Verdächtigen mittels Beschwerde gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG geltend gemacht werden; ein Verwertungsverbot der bei der insoweit rechtswidrigen Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel wird aber dadurch nicht ausgelöst. |
Entscheidungstext
weitere GZ. RM/7300002/2015
RM/7300003/2018
RM/7300004/2018
RM/7300005/2018
RM/7300006/2018
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. xxxa, und 2. B, geb. xxxb, beide Gesellschafter und Geschäftsführer der C-GmbH, FNccc, beide whft. XXX1, und beide vertreten durch die Dietrich Rechtsanwalts GmbH, Operngasse 6, 1010 Wien, ebenfalls beide wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 38 FinStrG, Finanzamt Waldviertel, Strafnummern (StrNrn.) 023/2017/00626-001 und 023/2017/00625-001, Amtsbeauftragter Hofrat Erich Krell BA, über die Beschwerden des A und der B jeweils gegen die am erfolgte Durchsuchung der Räumlichkeiten an den Anschriften a.) XXX2 (Geschäftsräumlichkeiten der C-GmbH), b.) XXX1 (Hauptwohnsitz der beiden Verdächtigen) und c.) XXX3 (Nebenwohnsitz des Erstverdächtigen) durch Mitglieder der Steuerfahndung, Team Wien 4, als Organwalter des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden der beiden Verdächtigen gegen die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der C-GmbH an der Anschrift XXX2 werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden der beiden Verdächtigen gegen die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten an der Anschrift XXX1 wird insoweit Folge gegeben, als eine Rechtswidrigkeit der Durchsuchung darin besteht, dass den Verdächtigen gegenüber vor der Durchsuchung die Verdachtsgründe nicht ausreichend dargelegt worden waren.
III. Die Beschwerden der beiden Verdächtigen gegen die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten an der Anschrift XXX3 werden als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Am ist bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) eine anonymen Anzeige betreffend die C-GmbH bzw. A eingelangt (Fahndungsakt der Steuerfahndung, GZ. SF 601253/14, Bl. 5), wobei im Wesentlichen behauptet wurde,
dass das Unternehmen mit geringfügig beschäftigten Personen arbeiten würde, welche [aber] weit über das gesetzliche Mindestmaß hinaus verdienten. So wären letztes Jahr [also 2012] teilweise pro "geringfügig Beschäftigten" € 3.500,00 "schwarz" ausbezahlt worden, konkret bei der Überwachung des Objektes DD, Auftraggeber Fa. E.
Bei den Veranstaltungen würden den Kunden Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis übergeben, welche aber nicht in der Buchhaltung erfasst werden; die Umsatzsteuer werde nicht abgeführt.
Die Entlohnung geleisteter Überstunden erfolge nicht ordnungsgemäß (werden nicht ausbezahlt).
Im Besonderen möge man doch die Stundenlisten laut Lohnverrechnung mit [der Anzahl der] den Kunden verrechneten Stunden vergleichen!
Bei einer Betriebsprüfung seien Nachzahlungen "illegal vom zuständigen Finanzbeamten ausgebucht oder 'übersehen' worden".
Das Unternehmen schicke Geld hin und her, vermutlich auch nach Malta.
Wohnungen würden teilweise schwarz vermietet.
B. Die Finanzverwaltung hat sich veranlasst gesehen, diesen Hinweisen nachzugehen und hat durch Prüfungsorgane des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend die involvierten, beim Finanzamt Waldviertel steuerlich erfassten Unternehmen, nämlich die C-GmbH_Co_KG, StNr. xxckg, betreffend die Zeiträume 2009 bis 2012 (ABNr. apkg) und die C-GmbH, StNr. xxxc, betreffend die Zeiträume 2009 bis laufend (ABNr. apcx) mit Betriebsprüfungen bzw. mit einer Nachschau begonnen; überdies wurden auch GPLA-Prüfungen (C-GmbH_Co_KG: 2010 bis 2012, C-GmbH: 2011 bis 2013) veranlasst (nachträglicher Überblick laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Seite 2, "Sachverhalt").
Als jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer und Gesellschafter der C-GmbH, FNccc, waren laut Firmenbuch für diese Zeiträume eingetragen das Ehepaar B und A (Abfrage Firmenbuch vom , Fahndungsakt, Bl. 397 f). Die C-GmbH war Komplementärin der C-GmbH_Co_KG, FNckg, gewesen (Kommandisten: B und A), welche am auf Antrag vom im Firmenbuch gelöscht worden war (Abfrage Firmenbuch vom , Fahndungsakt Bl. 400 f). Die von der C-GmbH_Co_KG betriebenen Geschäftsfelder waren das Bewachungsgewerbe und Immobilientreuhand, eingeschränkt auf Immobilienmakler und Bauträger; die von der C-GmbH betriebenen Geschäftsfelder waren Immobilientreuhand, eingeschränkt auf Immobilienmakler, Bauträger, aber auch Immobilienverwalter, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, sowie Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe. Dieses Sicherheitsgewerbe umfasste eine Objektüberwachung (z.B. Baustellen für DX und andere, WWW in WW, WWWWWW) und einen Veranstaltungsschutz (z.B. Vereins- und Firmenfeste, Schulbälle). Mit war der Geschäftsbetrieb der C-GmbH_Co_KG an die C-GmbH veräußert worden (ergänze: womit auch die steuerliche Buchhaltung und das Belegwesen der KG in das Eigentum und in die Verfügungsmacht der C-GmbH übergegangen waren) (nachträglicher Überblick laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Seite 2, "Sachverhalt").
C. Mit Schreiben vom und vom an das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde haben die beauftragten Prüfer hinsichtlich der in Prüfung befindlichen C-GmbH_Co_KG und der C-GmbH mitgeteilt, dass die in der Anzeige ausgesprochenen Verdächtigungen in den Punkten Schwarzgeldzahlungen an "geringfügig" Beschäftigte, Rechnung bei Veranstaltungen mit USt-Ausweis, Rechnungen aber nicht in der Buchhaltung, sowie "nicht ausbezahlte Überstunden" sich als richtig erwiesen hätten (Fahndungsakt, Bl. 5 f).
Die genannten Unternehmen würden ihrer abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht entsprechen, weshalb zu den Punkten "Malta" und "Schwarzvermietung von Wohnungen" (weitere) Ermittlungen nicht möglich seien. Es würden daher Hausdurchsuchungen angeregt, wobei die Prüfer auch bereits Hinweise zu geben vermochten, wo sich zu beschlagnahmende Beweismittel befänden, nämlich in einem bestimmten Zimmer, in welchem "eine Unmenge von Schachteln mit Firmenunterlagen untergebracht seien (Fahndungsakt, Bl. 5 f).
Als Beispiele wurden unter Beifügung von entsprechenden Dokumenten angeführt (Fahndungsakt, Bl. 6 f):
Die Sicherung der Bäderfeste der WX1 im Juli 2012 und Juli 2013 durch die "C" als Sicherheitsfirma: Dokumentiert ist eine geschäftliche Kommunikation des Kunden F (WX1) mit G und H, beide Mitarbeiter der Verdächtigen, welche von der Angeboterstellung Kenntnis zu haben scheinen. Die Aufträge wurden ausgeführt, wobei jeweils 17 Personen als "Security" zum Einsatz kamen und unter Rechnungslegung mit USt bar bezahlt wurde. Im steuerlichen Rechenwerk der geprüften Unternehmen für 2012 scheint die Veranstaltung überhaupt nicht auf, obwohl ein Betrag von brutto € 2.797,44 bezahlt worden war; im Rechenwerk für 2013 findet sich lediglich ein Erlös von brutto € 250,00. Für Juli 2012 war keine Person als geringfügig beschäftigt gemeldet worden; für die Zeit 6./ waren 17 Personen als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen, wobei ihr Lohnaufwand insgesamt € 541,96 betragen hätte (obwohl der Erlös lediglich € 208,33 betragen hätte) (Unterlagen Fahndungsakt Bl. 14 bis 21).
In der Buchhaltung der geprüften Unternehmen war betreffend den Kunden I-OG, welcher in W das Lokal "WWWW" betrieb, lediglich ein Erlöseingang am in Höhe von € 313,88 + USt € 62,78, Leistungserbringung am 9. und , erfasst. Tatsächlich hatte der Kunde € 5.902,89 bezahlt und dafür Rechnungen für die Monate Juli, August, September und Oktober 2012 erhalten; weiters existieren Auszahlungsbelege für den 2., 3., 9. und . Von den geprüften Unternehmen waren J und K als "Security" gestellt worden; K hat laut Lohnzettel der I-OG € 5.636,86 erhalten, wobei in der Buchhaltung der OG diesbezüglich kein Lohnaufwand aufscheint - wohl weil die Bezahlung nicht von diesem Unternehmen erfolgte; für J existiert kein Lohnzettel (Unterlagen Fahndungsakt Bl. 22 bis 29).
Insgesamt hätten die Prüfer bei der C-GmbH_Co_KG bzw. der C-GmbH schon im steuerlichen Rechenwerk derartige fehlende Erlöse in Höhe von € 1.733,30 (2011) + € 21.804,87 (2012) + € 3.673,08 (2013) festgestellt.
Die von der C-GmbH_Co_KG bzw. der C-GmbH gegenüber der in der Anzeige genannten Fa. E für die Zeit vom 30. Juni bis erbrachten Leistungen wurden anhand der Meldungslegungs-Blätter, in welchen u.a. die beschäftigen Personen, Ort, Datum, Tätigkeit und allfällige besondere Vorkommnisse aufscheinen, überprüft. Und tatsächlich: Zwar waren die Erlöse für den Einsatz im Ausmaß von 3.968 Stunden erfasst, der Lohnaufwand für die eingesetzten 10 Personen aber nicht oder nicht richtig; die teilweise bei der Krankenkasse gar nicht gemeldeten 7 Arbeitnehmer wurden also wohl schwarz bezahlt; die nicht berechneten und nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben haben € 1.897,86 betragen (Unterlagen Fahndungsakt Bl. 30 f).
Die betraglich von den Prüfern erwähnten Fehlbeträge an Erlösen haben sich auch deswegen ergeben, weil laut deren Recherchen bei den Kunden der C-GmbH_Co_KG bzw. der C-GmbH die Erlöse aus folgenden Geschäftsfällen in den steuerlichen Rechenwerken nicht enthalten waren (Stellungnahme der Prüfer zu den Beschwerden gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchungen, Seite 2 bis 4):
WX2: Erlöse 2012 nicht verbucht.
WX3: Erlöse für Security bei den Veranstaltungen vom , 23. und , sowie vom nicht verbucht.
WX4: Erlöse für Security bei den Veranstaltungen vom , , , nicht verbucht.
WX5: Erlös aus Stellung Security für Veranstaltung nicht verbucht.
WX6: Erlöse für Security bei der Veranstaltung 27. bis nicht verbucht.
WX7: Erlös für Security "WWWZ" am nicht verbucht.
WX8: Erlöse 2012 nicht verbucht.
WX9: Erlöse für Security , , , nicht verbucht.
WX10: Erlöse für Security 20. und nicht verbucht.
WX11: Erlöse für Security 23. März und nicht verbucht.
Bei folgenden Einsätzen war zusätzlich nach den Feststellungen der Prüfer für Beschäftigte der geprüften Unternehmen die SV-Anmeldung unterblieben, wohl weil diese schwarz entlohnt worden waren (Stellungnahme der Prüfer zu den Beschwerden gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchungen, Seite 2 bis 4):
WX3:
WX4:
WX12: (6 Personen), (8 Personen)
WX13: 30. und
WX14: Im August 2011 6 Personen nicht gemeldet
WX15: , .
Im Fahndungsakt finden sich auch Unterlagen über von der C-GmbH_Co_KG im Mai 2011 und Mai 2012 an den Verein "WX16" geleisteten Veranstaltungsschutz (Rechnungen vom und vom , Fahndungsakt Bl. 146 f). Laut den - entweder von den Geschäftspartnern erhaltenen oder in der Buchhaltung aufgefundenen - Rechnungen (Fahndungsakt Bl. 146 f) waren € 2.080,00 und € 3.628,80 für 102 bzw. 189 Einsatzstunden bezahlt worden. An den Veranstaltungstagen waren aber nur 2 (an anderer Stelle: 6) Arbeitnehmer angemeldet; die weiteren Arbeitnehmer waren in der Lohnbuchhaltung der C-GmbH bzw. der C-GmbH_Co_KG nicht erfasst gewesen (Fahndungsakt Bl. 33, 86). Konfrontiert mit einem Gruppenfoto, welches 25 Personen, darunter die beiden Verdächtigen, in der Arbeitsmontur der "C", mit Datum zeigt (Fahndungsakt Bl. 66, 148), äußerten sich A und B am anlässlich einer Betriebsbesichtigung durch die Betriebsprüfer, dass nur die Personen, die angemeldet gewesen seien, auf der WXw-Party als Security gearbeitet hätten und das Unternehmen - erstaunlicherweise - nur 2012 bei der WXw-Party tätig gewesen wäre (Fahndungsakt Bl. 33).
Noch erstaunlicher änderte B diese Einlassungen ab und behauptete mit E-Mail vom , dass das Unternehmen die Bewachung der WXw-Parties weder 2011 noch 2012 durchgeführt hätte. 2012 wären Mitarbeiter lediglich zum Zwecke eines Werbefotos vor Ort tätig gewesen. Beide Rechnungen seien gefälscht und würden angezeigt (Fahndungsakt Bl. 145). Die versuchte Erklärung wurde von den Prüfern offensichtlich als nicht ausreichend durchdachte Schutzbehauptung verstanden: Laut Foto waren die beiden Firmenchefs mit 23 Mitarbeitern am Veranstaltungstag vor Ort. Was liegt näher als die Annahme, dass diese Mitarbeiter bzw. zumindest ein Teil davon deswegen vor Ort gewesen ist, weil sie dort einen Veranstaltungsschutz geleistet haben? Und wenn - lebensfremd - dort keine Security geleistet wurde: Dann wären ja 23 Mitarbeiter dafür zu bezahlen gewesen, sich dort am Ort des Geschehens einzufinden und an der Erstellung von Werbeaufnahmen mitzuwirken, womit es wohl eine Erfassung in Lohnkonten bzw. Auszahlungsbelege an Mitarbeiter etc. hätte geben müssen. Dem nunmehrigen - als offenkundig unwahr verstandenen - Vorbringen der B stand auch entgegen die Aussage von L, eines damaligen Mitarbeiters der Verdächtigen, wonach alle auf dem Foto aufscheinenden Personen mit Ausnahme von B und A auch 2012 bei der ****party im Sicherheitsdienst gearbeitet hätten (Fahndungsakt Bl. 149 ff).
D. Mit Stellungnahme der Steuerfahndung, Team Wien 4, für das Finanzamt Waldviertel vom an den Vorsitzenden des Spruchsenates II [III] beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde (fast richtig erkannte Zuständigkeit siehe Pkt. IV des Berichtes "Zuständigkeit", Fahndungsakt Bl. 88), adressiert aber an den "Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt 9/18/19 und Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde", Fahndungsakt Bl. 75), wurde diesem berichtet, dass gegen B und A der Verdacht bestünde,
sie hätten gemeinsam im Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel als für die steuerlichen Belange der C-GmbH verantwortliche Geschäftsführer fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen betreffend die genannte GmbH vorsätzlich, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen,
a.) 2012 unter Verletzung der abgabenrechtlichen [...] Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine Verkürzung von Umsatz- und Körperschaftsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt, indem sie Umsätze und Erlöse im buchhalterischen Rechenwerk der GmbH und in der Folge in den Jahressteuererklärungen nicht erfasst hätten, sodass zu niedrige Bescheide erlassen wurden,
b.) in der Zeit von März 2012 bis zum Berichtszeitpunkt betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2012 bis laufend unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt, indem Umsätze nicht erfasst und die diesbezüglichen Zahllasten nicht entrichtet wurden, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
c.) in der Zeit von Februar 2012 betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2012 bis laufend unter Verletzung der Verpflichtung zur "Abgabe" [Führung] von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 [sowie dazu ergangener Verordnungen] entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlägen zu diesen in noch festzustellender Höhe bewirkt, indem sie Lohnauszahlungen in Lohnkonten nicht erfasst bzw. gar keine Lohnkonten geführt und Lohnsteuern nicht [einbehalten und] abgeführt bzw. die weiteren Lohnabgaben nicht entrichtet hätten, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 38 Abs. 1 FinStrG (idF BGBl I 2012/112) iVm § 33 Abs. 1 FinStrG [Fakten Pkt. a.)], nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. b.)] und nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG [Fakten Pkt. c.)] begangen (Fahndungsakt Bl. 78 f).
Die Stellungnahme stützt sich auf die in Pkt. C beschriebene Akten- und Beweislage, interpretiert diese aber dergestalt, dass die verfahrensgegenständliche, offenbar nur zum Teil in steuerlichen Rechenwerken erfasste unternehmerische Aktivität für den gesamten strafrelevanten Zeitraum lediglich der C-GmbH zuzuordnen wäre (Fahndungsakt Bl. 82 ff).
E. Mit als "Durchsuchungsbefehlen" bezeichneten Anordnungen des tatsächlich zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates III beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde (in den schriftlichen Anordnungen irreführend ausgewiesen als "BMF FINANZAMT FINANZAMT WIEN 9/18/19 und Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde SPRUCHSENAT" und unterfertigt mit {Name} "Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien") nach § 93 Abs. 1 FinStrG, gerichtet statt an eine mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 FinStrG) an das "BMF Steuerfahndung Team 4 1110 Wien Brehmstraße 14", jeweils vom wurde die Durchsuchung I. der Räumlichkeiten der C-GmbH an der Anschrift **** (Fahndungsakt Bl. 156 ff), II. der Wohnräumlichkeiten der B und des A an deren Hauptwohnsitz mit der Anschrift XXX1 (Fahndungsakt Bl. 192 ff), sowie III. der Wohnräumlichkeiten des A an seinem Nebenwohnsitz mit der Anschrift XXX3 (Fahndungsakt Bl. 207 ff) angeordnet, um Gegenstände aufzufinden, die im Finanzstrafverfahren gegen B und A wegen des oben in Pkt. D. beschriebenen Verdachtes als Beweismittel in Betracht kämen.
Derartige Beweismittel wären alle die Jahre ab 2011 bis laufend betreffende Aufzeichnungen, wie insbesondere Erlösaufzeichnungen, Belege, die über die tatsächlichen Umsätze Aufschluss gäben, Unterlagen über Einkommen und Vermögenszugänge, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten der Verdächtigen, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer, EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks etc.), sonstige Speichermedien, sowie Hilfsmittel und Unterlagen, die der Ermittlung der tatsächlichen Umsätze der C-GmbH mit der StNr. xxxc dienen hätten können.
In jeweils gleichlautenden Begründungen wird weiter ausgeführt:
Bei der WKStA sei am ein anonymer Hinweis eingelangt, wonach "geringfügige" Beschäftigung und Überstunden mit Schwarzgeldzahlungen abgegolten würden, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abgeführt und die dadurch lukrierten Erlöse in der Buchhaltung nicht erfasst würden.
Im Zuge der Betriebsprüfung bei der C-GmbH, Prüfungszeitraum 2009 bis 2013 und Nachschau 2014 bzw. GPLA-Prüfung 2011 bis 2013 sei festgestellt worden, dass sich die in der Anzeige angeführten Malversationen als "richtig" [zutreffend] erwiesen hätten.
Im Zuge der Betriebsbesichtigung am wären den Betriebsprüfern die Firmenräumlichkeiten gezeigt worden, in welchen "Unmengen" von Schachteln mit Firmenunterlagen gelagert seien. Die Verdächtigen wären nicht gewillt, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Auf die im Bericht vom "31." [tatsächlich wohl: 18.] März 2015 der Steuerfahndung [Text fehlt] werde verwiesen.
Die Vorwürfe in der anonymen Anzeige betreffend Malta und schwarz vermietete Wohnungen könnten im Zuge der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen werden.
Eine genaue Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages betreffend [die verkürzten] Umsatzsteuern, Körperschaftsteuern und Lohnabgaben scheine zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, aber in Hinblick auf [das Ausmaß] der entdeckten nicht erklärten Lohnzahlungen und nicht gebuchten Rechnungen wäre davon auszugehen, dass [Erlöse bzw. Umsätze] von zumindest 20% des erklärten Umsatzes in die Buchhaltung keinen Eingang gefunden hätten. Der strafbestimmende Wertbetrag betrage mehr als € 50.000,00.
Die Zuständigkeit des Spruchsenates [vermutlich gemeint: des Spruchsenatsvorsitzenden] gründe sich auf § 58 Abs. 2 FinStrG [besser auf § 93 Abs. 1 Satz 1 FinStrG], weil der strafbestimmende Wertbetrag sohin zwar voraussichtlich € 33.000,00 [irrelevant!], nicht aber € 100.000,00 [relevant] übersteige.
[Der Verdacht] gründe sich auf die vorliegende Aktenlage (elektronischer und körperlicher Steuerakt) [deren Details oben in Pkt. B. und C. beschrieben wurden], sowie auf die anonyme Anzeige bei der WKStA laut Pkt. A..
Aufgrund der bisherigen Erhebungen der Steuerfahndung [welche?] sei anzunehmen, dass Beweismaterial an [in] den zu durchsuchenden Räumlichkeiten gelagert werde.
Die Hausdurchsuchung dienten der Auffindung und Sicherstellung von Gegenständen, die für die Aufklärung der Straftaten [gemeint wohl: der Finanzvergehen, derer B und A verdächtigt würden] von Bedeutung wären. Insbesondere wäre zu erwarten, dass in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Unterlagen bezüglich der tatsächlich erzielten Einkünfte und Umsätze für die Jahre 2011 bis dato aufgefunden und sichergestellt werden könnten.
Die Hausdurchsuchungen seien im Hinblick auf den aufzuklärenden Sachverhalt jedenfalls verhältnismäßig und mangels anderer verlässlicher Beweismittel nicht substituierbar. Das angestrebte Ziel, nämlich die lückenlose Aufklärung der oben beschriebenen deliktischen Handlungsweisen stehe zu einem eventuellen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter keineswegs außer Verhältnis und könne auf anderem Wege nicht mit derselben Aussicht auf Erfolg erreicht werden (Fahndungsakt Bl. 159 ff, 195 ff, 210 ff).
F. Am sind nun Organwalter der Steuerfahndung, Team Wien 4, an der Wohnanschrift der Verdächtigen in der XXX1, erschienen und haben dort um 08.15 Uhr die für diesen Ort ausgestellte Durchsuchungsanordnung laut Pkt. E vorgewiesen, wobei aber eine Unterschriftsleistung noch verweigert wurde (Fahndungsakt Bl. 192). Eine Kopie der Anordnung konnte später im Zuge der Amtshandlung an den einschreitenden Rechtsanwalt der damaligen Verteidigerin der Verdächtigen ausgefolgt werden (Fahndungsakt Bl. 199).
Vor Beginn der Durchsuchung der Wohnung erging die Aufforderung, das Gesuchte (Gegenstände der in der Durchsuchungsanordnung genannten Art) freiwillig herauszugeben und dadurch oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen, woraufhin A sich äußerte wie folgt: "Zu dem im Durchsuchungsbefehl angeführten Tatvorwurf möchte ich auf Anraten meines Rechtsanwaltes [...] keine Stellung nehmen. An der Wohnadresse befinden sich jedenfalls keine Geschäftsunterlagen der gesuchten Art, weshalb diese auch nicht freiwillig herausgegeben werden können. Ich werde von den einschreitenden Beamten darauf hingewiesen, dass ich daher die Durchsuchung nicht abwenden kann." (Niederschrift, Fahndungsakt Bl. 199 f).
Mit der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten der Verdächtigen in Anwesenheit der B (ihr Ehemann hat nach Aufnahme der ersten Niederschrift die Wohnung verlassen, um bei der Durchsuchung der Geschäftsräume anwesend zu sein) wurde tatsächlich um 09.30 Uhr begonnen (Fahndungsakt Bl. 201).
Bei der Durchsuchung wurden beschlagnahmt 1. ein blauer Ordner mit der Aufschrift "Meldungslegung WX17, C von bis ", Inhalt: Meldungsblätter des Wachpersonals, 2. ein weiterer blauer Ordner mit der Aufschrift "WX18 Meldungslegung C", Inhalt: Meldungsblätter des Wachpersonals, 3. ein Kuvert mit Fahrtenbüchern und lose Unterlagen, wie handschriftliche Aufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, sowie 4. zwei Sparbuchdepotschrank-Schlüssel (Fahndungsakt Bl. 201). Ebenfalls sichergestellt mittels Spiegelung wurde der Inhalt von zwei in der Wohnung aufgefundenen USB-Sticks, von zwei Notebooks und einer externen Harddisk (Fahndungsakt Bl. 204). Gegen diese Spiegelung wurde ein mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht weiter verfolgter "Widerspruch" erhoben mit dem Argument, dass von dieser Datensicherung auch die Kommunikation der "C" als Hausverwaltung mit den steuerlichen Vertretungen und Rechtsanwälten der Kunden betroffen sei (Fahndungsakt Bl. 202).
Die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten wurde um 15.15 Uhr beendet (Fahndungsakt Bl. 201).
G. Am , 10.05 Uhr, wurde das Original (?) der Anordnung zur Durchsuchung der Räumlichkeiten der C-GmbH laut Pkt. E an der Anschrift XXX2 dem Verteidiger der Verdächtigen übergeben (Fahndungsakt Bl. 156).
Danach wurde A in Anwesenheit seines Anwaltes aufgefordert, das Gesuchte (Gegenstände der in der Durchsuchungsanordnung genannten Art) freiwillig herauszugeben und dadurch oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen, woraufhin A sich äußerte wie folgt: "Die im Durchsuchungsbefehl angeführten Unterlagen können freiwillig nicht herausgegeben werden, da die Buchhaltung der Firma C beim Steuerberater geführt wird und sich daher an dieser Adresse keine Unterlagen befinden, die vom Hausdurchsuchungsbefehl umfasst sind." (Niederschrift, Fahndungsakt Bl. 163 f).
Mit der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der C-GmbH an der genannten Anschrift in Anwesenheit des A wurde tatsächlich um 10.30 Uhr begonnen (Fahndungsakt Bl. 165).
H. Am , 08.00 Uhr, wurde von Beamten der Steuerfahndung der Nebenwohnsitz des A in XXX3 aufgesucht, um die Durchsuchungsanordnung laut Pkt. E zu vollziehen. Weil vor Ort niemand anwesend gewesen ist, wurde mittels angeforderten Schlüsseldienst die Wohnungstür aufgeschlossen und in der Zeit vom 10.40 bis 11.55 Uhr die Ferienwohnung durchsucht, wobei keine gesuchten Beweismittel gefunden wurden (Fahndungsakt Bl. 214). Kopien der Durchsuchungsanordnung wurde beim Finanzamt Waldviertel hinterlegt bzw. A um 17.30 Uhr ausgefolgt (Fahndungsakt Bl. 207, 217).
I. Die Fahndungsorgane hatten trotz der unzulänglichen Adressierung der Durchsuchungsanordnungen zutreffend erkannt, dass sie als Organe des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde einschreiten, und haben sich auch solcherart deklariert (Fahndungsakt Bl. 152, 163, 165, 191, 199, 201).
Trotz der unzutreffenden Eigenbezeichnung des am die Durchsuchungen anordnenden Organes hatten sie auch registriert, dass sie im Auftrag eines - zur Auftragserteilung tatsächlich sachlich zuständigen - Vorsitzenden eines Spruchsenates tätig werden und haben dies ebenfalls gegenüber B und A dargestellt (Niederschriften vom , aufgenommen mit A, Fahndungsakt Bl. 163 und 199: "nach Ausfolgung des schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehles (Bescheides) vom , ausgestellt vom hierfür zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates, Zl. SpV 5/15-III"; Niederschriften vom gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG, aufgenommen mit A und B, Fahndungsakt Bl. 165 und 201: "wurde ... kraft schriftlicher Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom ").
Nicht ausreichend bedacht worden war von den einschreitenden Beamten aber der Umstand, dass natürlich der "zuständige" Spruchsenatsvorsitzende, welcher ihnen die Anordnung zur Durchsuchung unter Vergabe der korrekten Geschäftszahl erteilt hatte, auch derjenige sein musste, welcher in dieser Funktion als weisungsfreies Organ des zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde eingeschritten war, nämlich als das des Finanzamtes Waldviertel. Irrtümlich formulierten sie daher in diversen Dokumenten, dass ihnen die Durchsuchungsanordnung (der "Hausdurchsuchungsbefehl") vom Vorsitzenden eines Spruchsenates als Organ eines anderen Finanzamtes erteilt worden sei (siehe ihre Eigenbezeichnung laut Fahndungsakt Bl. 163, 165, 191, 199, 201, 217: "Steuerfahndung Team Fahndung Wien 4", "f. d. Finanzamt Waldviertel, Standort Krems, als Finanzstrafbehörde", "i. A. d. [ergänze: Vorsitzenden des] Spruchsenates als Organ des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg"). Die Beschwerdeführer selbst haben sich durch diese Fehlbezeichnungen nicht irritieren lassen und zutreffend die von ihnen bekämpften "Durchsuchungsbefehle" als vom [Vorsitzenden des] Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel [als Finanzstrafbehörde] verstanden (siehe Seite 2 des Schriftsatzes).
J. Bei der Suche nach Beweismitteln zur Klärung des Verdachtes einer bei der C-GmbH erfolgten Verdunkelung - wie oben ausgeführt - von Erlösen, Umsätzen und Lohnzahlungen in der Wohnung der Verdächtigen und in den Geschäftsräumlichkeiten der C-GmbH am ist den einschreitenden Fahndungsorganen offenkundig aufgefallen, dass die aufgefundenen Belege, jedenfalls für den als strafrelevant erachteten Zeitraum 2011 und 2012 bezüglich Objektüberwachung und Veranstaltungsschutz, wenn nicht lediglich auf "C" lautend, als Leistungserbringerin die C-GmbH_Co_KG ausgewiesen haben. Hatte dies der Realität entsprochen, wäre diesbezüglich nicht (oder nicht nur) die genannte GmbH, sondern die C-GmbH_Co_KG operativ tätig gewesen. Wären die dem Fiskus verheimlichten Vorgänge insoweit der KG zuzuordnen, wären dort Umsätze und Erlöse verheimlicht und Schwarzlöhne an Arbeitnehmer, die gar nicht oder nur als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen waren, ausbezahlt worden; statt einer Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, an Körperschaftsteuer und Lohnabgaben bei der C-GmbH wären insofern - so der Verdacht - eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und an Lohnabgaben bei der C-GmbH_Co_KG sowie mittels zu niedriger Festsetzungen an Gewinnen der KG letztlich auch Verkürzungen an Einkommensteuer bei den Verdächtigen als Gesellschafter der KG eingetreten. Ihre Wahrnehmungen haben die Fahndungsorgane veranlasst, mit dem zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden fernmündlich Rücksprache zu halten. Diese Rücksprache scheint etwa ab 15.30 Uhr zustande gekommen zu sein (jedenfalls wohl bereits nach Beendigung der Durchsuchung der Wohnung der Verdächtigen laut Pkt. F - andernfalls wäre mutmaßlich mit dem Abschluss der Durchsuchung bis zum Eintreffen der ergänzenden Verfügung des Vorsitzenden noch zugewartet worden).
K. Als Ergebnis dieser telefonischen Berichterstattung hat der Vorsitzende des Spruchsenates III beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde seinen Durchsuchungsauftrag bezüglich der Wohnung der Verdächtigen an der Anschrift XXX1 und bezüglich der Geschäftsräumlichkeiten an der Anschrift XXX2 auf solche in den schriftlichen Durchsuchungsanordnungen beschriebene Beweismittel erweitert, welche der Ermittlung der tatsächlichen Umsätze der C-GmbH_Co_KG mit der StNr. xxckg dienen könnten. Über diese fernmündliche Erweiterung der Durchsuchungsanordnungen durch den Spruchsenatsvorsitzenden wurden A und der einschreitende Verteidiger beider Verdächtigen um 15.55 Uhr von den Fahndungsorganen in den Geschäftsräumlichkeiten der C-GmbH mündlich informiert (Niederschriften vom , Fahndungsakt Bl. 166).
L. Bei der um 10.30 Uhr begonnenen Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der C-GmbH (oben Pkt. G) wurden insgesamt 31 Ordner, beschriftet mit "LV 2012", "Fallweise Beschäftigte", "Gehaltsauszahlungen Bewacher", "KG Buchhaltung AR [ab] Jänner", "M u.a.", "Lohnverrechnung xxxx C 2012", "Personal", "Rechnungen Reinigung 2011/01-06", "Rechnungen Reinigung 2011/07-12", "Kassabuch 2011", "Pflegezentrum XN", "Bilanz 2011", "Aufträge Bewachung", "Alle Firmen während BP", "Stundenlisten 2012-1", "Hypo Einzahlungen", "Lohnverrechnung 2012", "Aufzeichnungen zu Rechnungen Dezember 2011", "Fallweise Beschäftigte ab 7/2013", "N", "Fallweise Beschäftigte 2013", "Lohnverrechnung 2013 2014", "Rechnungen 2011", "Aufträge Reinigung A-H", "Aufträge Reinigung I-Z", "C-GmbH Reinigung Anbote offen", "Rechnungen 2012", "Personalakte Pfändungen", "Stundenlisten 2010 - 2012", "Korrekturen laufend 9//2012" und "Personal ausgeschieden", sowie 10 Kuverts DinA4, beschriftet mit "Stundenlisten diverser Mitarbeiter", "Auflistung", "Lieferscheine, Schriftverkehr", "Unterlagen C", "Stundenauflistungen" (zweimal), "2 Notizbücher, 1 Collegeblock", "diverse Rechnungen, Stundenauflistungen, DX usw.", "diverser Schriftverkehr" und "Stundenaufzeichnungen" beschlagnahmt (Fahndungsakt Bl. 169 f). Ebenso wurde der Dateninhalt von drei PCs komplett und der Dateninhalt einer externen Festplatte teilweise, soweit relevant, sichergestellt (Fahndungsakt Bl. 168). Gegen diese Datensicherungen wurde ein mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht weiter verfolgter "Widerspruch" erhoben mit dem Argument, dass davon auch die Kommunikation der C-GmbH als Hausverwaltung und ebenso die der O-GmbH sowie der A als Einzelunternehmer gehörenden Firma "PX" mit den steuerlichen Vertretungen und Rechtsanwälten der Kunden betroffen seien (Fahndungsakt Bl. 166).
Hinsichtlich eines Antrages des Verteidigers auf Ausfolgung einer Kopie des Berichtes der Steuerfahndung vom [tatsächlich: ] und der erwähnten "Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens" wurde auf eine gesondert zu vereinbarende Akteneinsicht verwiesen (Fahndungsakt Bl. 166).
Die Amtshandlungen der Steuerfahndung in den Geschäftsräumlichkeiten der C-GmbH wurden um 18.00 Uhr beendet (Fahndungsakt Bl. 165).
M. Am , 14.16 bzw. 14.18 Uhr, wurde an die Steuerfahndung der Text zweier adaptierter schriftlicher Durchsuchungsanordnungen ("Durchsuchungsbefehle") des zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden betreffend die Wohnung der Verdächtigen an der Anschrift XXX1 und betreffend die Geschäftsräumlichkeiten der C-GmbH an der Anschrift XXX2 gefaxt. Die adaptierten Anordnungen mit der Geschäftszahl "SpV 5/15-V" [gemeint SpV 5/15-III] sind irreführend ausgewiesen als solche des "Spruchsenates" beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, als Organ des Finanzamtes Waldviertel, unterfertigt mit {Name} "Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien") und gerichtet statt an eine mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 FinStrG) an das "BMF Steuerfahndung Team 4 1110 Wien Brehmstraße 14" (Fahndungsakt Bl. 172 ff). Von den mit der Causa befassten Organen der Steuerfahndung wurden diese Anordnungen zutreffend als solche des zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden erkannt und korrekt als die schriftlichen Ausfertigungen der am Vortag fernmündlich gegebenen Erweiterungen der diesbezüglichen Durchsuchungsanordnungen vom im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 5 FinStrG verstanden (Fahndungsakt Bl. 153). Die Texte der schriftlichen Ausfertigungen über die Ausdehnung der Durchsuchungsanordnung wurden unverzüglich per Fax von der Steuerfahndung an die Kanzlei der Verteidigerin der Verdächtigen und an eine weitere Empfangsstelle, mutmaßlich an das Faxgerät der C-GmbH, weitergeleitet (Fahndungsakt Bl. 187 f). Die Weiterleitung per Fax wurde als Zustellung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 5 FinStrG verstanden (Fahndungsakt Bl. 153).
In diesen schriftlichen Ausfertigungen der Ausdehnungen der Durchsuchungsanordnung wurde nun - wie bereits erwähnt - auch angeordnet, nach Gegenständen zu suchen, die als Beweismittel zur Ermittlung der tatsächlichen Umsätze der C-GmbH_Co_KG dienen könnten.
Es bestünde nämlich auch der Verdacht, dass A und B gemeinsam im Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel als für die abgabenrechtlichen Belange der KG verantwortliche Kommanditisten [der] C-GmbH_Co_KG fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen vorsätzlich, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen,
a.) 2012 unter Verletzung der abgabenrechtlichen [...] Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine Verkürzung von Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer [wohl gemeint: Einkommensteuern betreffend die Verdächtigen] in noch festzustellender Höhe bewirkt haben, indem sie Umsätze und Erlöse im buchhalterischen Rechenwerk der KG und in der Folge in den Jahressteuererklärungen bzw. der Erklärung zur Feststellung der Einkünfte nicht erfasst hätten, sodass zu niedrige Bescheide erlassen wurden,
b.) in der Zeit von März 2012 bis zum Berichtszeitpunkt betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2012 bis laufend unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt haben, indem Umsätze nicht erfasst und die diesbezüglichen Zahllasten nicht entrichtet wurden, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben, sowie
c.) in der Zeit von Februar 2012 betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2012 bis laufend unter Verletzung der Verpflichtung zur "Abgabe" [Führung] von dem § 76 EStG 1988 [sowie dazu ergangener Verordnungen] entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlägen zu diesen in noch festzustellender Höhe bewirkt haben, indem sie Lohnauszahlungen in Lohnkonten nicht erfasst bzw. gar keine Lohnkonten geführt und Lohnsteuern nicht [einbehalten und] abgeführt bzw. die weiteren Lohnabgaben nicht entrichtet hätten, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben,
und hiedurch (weitere) gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 38 Abs. 1 FinStrG (idF BGBl I 2012/112) iVm § 33 Abs. 1 FinStrG [Fakten Pkt. a.)], nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. b.)] und nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG [Fakten Pkt. c.)] begangen haben (Fahndungsakt Bl. 173 ff und 180 ff).
In der Begründung wurde nunmehr ergänzend auch auf Geschäftstätigkeit der C-GmbH_Co_KG verwiesen, als deren Kommanditisten die Verdächtigen fungiert haben. Sie hätten auch für die abgabenrechtlichen Belange dieses Unternehmens verantwortlich gezeichnet. Im Zuge der Hausdurchsuchungen vom seien an der Betriebsadresse der C-GmbH sowie an der Wohnanschrift der Verdächtigen Unterlagen zur C-GmbH_Co_KG im [für den] betreffenden Zeitraum (ab 2011 bis laufend) gesichtet worden. Da die Verdächtigen Kommanditisten dieser KG sind und die [bereits verfahrensgegenständliche] C-GmbH der Komplementär der KG [gewesen] ist, sei es zur lückenlosen Feststellung der tatsächlichen Einkünfte und Erlöse aus der Geschäftstätigkeit der GmbH notwendig, auch die Geschäftsunterlagen der KG zu beschlagnahmen (Fahndungsakt Bl. 173 ff und Bl. 180 ff).
N. Sowohl A als auch seine Ehegattin B haben 1. gegen "die beiden Durchsuchungsbefehle" [welche; es waren ja drei!] des [ergänze: Vorsitzenden des] Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel vom , GZ. SpV 5/15 III, ausgefolgt am , 2. gegen die mündliche [fernmündliche] Erweiterung der Durchsuchungsanordnung durch den Spruchsenatsvorsitzenden betreffend "Räumlichkeiten und Unterlagen" [tatsächlich: Verdacht und Beweismittel] bezüglich der C-GmbH_Co_KG, mitgeteilt am um 15.55 Uhr, und 3. gegen die "schriftlichen Durchsuchungsbefehle" [die schriftlichen Ausfertigungen der mündlichen Anordnung vom Vortag, die Durchsuchungen auszuweiten], erteilt vom [Vorsitzenden des] Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel, GZ. SpV 5/15-"V" [tatsächlich: III], jeweils zugestellt am , mit Schriftsatz ihrer damaligen Verteidigerin vom fristgerecht Beschwerde erhoben.
Dass mit den "beiden" Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden in Pkt. 1. des Schriftsatzes tatsächlich wohl alle drei Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden vom in der Finanzstrafsache gegen A und B gemeint waren, erschließt sich wohl aus dem Umstand, dass gegen alle drei Anordnungen entsprechende Kritik geübt wird (Seite 7: Durchsuchungen an drei Standorten unverhältnismäßig). Anzumerken ist auch, dass die Beschwerden laut Pkt. 2 und Pkt. 3 erkennbar denselben Verfahrensgegenstand betreffen, weil eben die am zugestellten "Durchsuchungsbefehle" sich als die schriftlichen Ausfertigungen der am Vortag erteilten Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden erweisen.
O. In ihren Rechtsmitteln gegen die erteilten und in der Folge modifizierten Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden geben die Beschwerdeführer zu erkennen, dass sie sich nicht nur durch die erteilten Anordnungen, sondern auch durch die Durchführung dieser Anordnungen bzw. durch ein angebliches Überschreiten der Anordnungen als Ausübung einer verwaltungsbehördlichen unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen. So wird - insoweit unzulässig - in den Beschwerden gegen die Durchsuchungsanordnung die Feststellung begehrt, dass die am durchgeführten Hausdurchsuchungen gesetzwidrig gewesen wären (Schriftsatz, Seite 2); rechtsirrig wird nämlich - ohne Beachtung der bereits mit Wirkung ab dem geänderten Rechtslage (siehe nachstehend) - davon ausgegangen, dass ein angebliches Überschreiten der Grenzen einer Hausdurchsuchungsanordnung im Rahmen der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung selbst zu bekämpfen wäre (Schriftsatz, Seite 5).
Tatsächlich aber haben die Beschwerdeführer auch ausdrücklich gegen bestimmte behauptete Aspekte der verfahrensgegenständlichen Durchsuchungen Maßnahmenbeschwerden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG erhoben:
In Ansehung des Umstandes, dass sich die Durchsuchungsanordnungen vom nur auf die C-GmbH bezogen hätten, hätte eine Durchsuchung, Sichtung und Beschlagnahme von Unterlagen der C-GmbH_Co_KG nicht stattfinden dürfen. insoweit habe (zumindest bis 15.55 Uhr des Beschlagnahmetages) eine Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme ohne finanzstrafbehördliche Anordnung stattgefunden. Die Vorgangsweise der Steuerfahndung sei darüberhinaus aus den in der Begründung der Beschwerden gegen die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden dargestellten Überlegungen exzessiv, überschießend und unter Missachtung der Bestimmung des § 57 Abs. 5 FinStrG erfolgt, weshalb die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten verletzt worden wären.
Es werde daher beantragt, "die angefochtenen Akte unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" [also im Ergebnis eben aus der Sicht der Beschwerdeführer wohl die oben beschriebenen Durchsuchungshandlungen der Steuerfahndung vom ] nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für rechtswidrig zu erklären sowie der Republik Österreich einen Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zugunsten der Beschwerdeführer aufzuerlegen.
P. Die Ausführungen in der Begründung der Beschwerden gegen die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden, auf welche hier Bezug genommen worden ist, lauten wie folgt:
1. Jede Hausdurchsuchung sei ein schwerwiegender Grundrechtseingriff; sie dürfe nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen aufgrund eines richterlichen Befehls erfolgen. Voraussetzung jeder Hausdurchsuchung sei ein „doppelter Verdacht“; zunächst müsse ein begründeter konkreter Tatverdacht wegen eines bestimmten Finanzvergehens bestehen, weiters der Verdacht, dass sich in den Räumlichkeiten das Gesuchte befindet. Es gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot), wonach staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen. Dieser Grundsatz sei in § 57 Abs 5 FinStrG auch einfachgesetzlich ausdrücklich normiert: Die Finanzstrafbehörde dürfe bei der Ausübung von Befugnissen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung müsse in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen dürfe die Finanzstrafbehörde nur jene ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzliche Befugnisse seien in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Person achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
Jede Hausdurchsuchung bedürfe daher zunächst eines Tatverdachtes; nur wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat begründen, dürfe eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme angeordnet werden. Das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Tatverdachts sei Anordnungsvoraussetzung; nur wenn der Verdacht besonders – durch bestimmte Tatsachen – begründet werden könne, sei auch der Grundrechtseingriff zur Aufklärung des Verdachts angemessen.
Der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht unterliege höheren Anforderungen als der bloße Anfangsverdacht; er erfordere eine konkretisierte Verdachtslage auf Basis ganz bestimmter – in der Anordnung zwingend zu benennender – Tatsachen.
Die beiden bekämpften Durchsuchungsanordnungen führten zum Tatverdacht lediglich aus, dass bei der WKStA am ein anonymer Hinweis eingelangt sei, wonach geringfügige Beschäftigungen und Überstunden mit Schwarzgeldzahlungen abgegolten und Schwarzumsätze erzielt werden seien. Diese Behauptungen hätten sich anlässlich einer Prüfung teilweise als zutreffend erwiesen. („Bei der Betriebsprüfung der Firma C-GmbH (....) wurde festgestellt, dass sich die in der anonymen Anzeige angeführten Malversationen als richtig erwiesen haben“), teilweise als falsch („Die Vorwürfe in der anonymen Anzeige betreffend „Malta“ und „Wohnungen werden schwarz vermietet“ konnten im Zuge der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen werden“). Die Verdächtigen seien nicht gewillt, bei der Sachaufklärung mitzuwirken; auf einen Bericht vom der Steuerfahndung werde verwiesen.
Keine einzige dieser „Feststellungen“ (?) enthalte ganz bestimmte Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat begründen. Eine anonyme Anzeige, die sich teilweise als falsch herausgestellt habe (die jedenfalls im Zuge der Betriebsprüfung nicht verifiziert werden konnte) sei von vornherein nicht einmal geeignet, einen bloßen Anfangsverdacht zu begründen; niemals könne die zitierte anonyme Anzeige als Begründung einer Hausdurchsuchungsanordnung ausreichend sein.
Der Verweis auf einen Bericht der Steuerfahndung vom könne nie die Erwähnung bestimmter Tatsachen (also ganz bestimmter Umstände, Handlungen oder Unterlassungen der Beschuldigten) in der Durchsuchungsanordnung substituieren.
Der Verteidiger habe im Zuge der Durchführung der Hausdurchsuchungen mehrfach bei den intervenierenden Beamten nachgefragt, um Aushändigung dieses (angeblichen) Berichts vom gebeten und beantragt, dass zumindest die Ergebnisses des bisherigen Ermittlungsverfahrens ausgefolgt oder mündlich eröffnet werden (siehe Niederschrift vom zu SpV 5/15-III). Der Verteidiger habe weiters darauf hingewiesen, dass ihm und auch der steuerlichen Vertretung der Abgabenschuldnerin sowie den beiden Beschuldigten [Verdächtigen] selbst diese angeblichen Erhebungsergebnisse sowie der angeführte Bericht vom der Steuerfahndung gänzlich unbekannt seien (dieser Zustand halte bis heute an).
Es sei rechtswidrig, eine Hausdurchsuchungsanordnung auf angeblich anlässlich der Betriebsprüfung festgestellte und in einem angeblichen Bericht der Steuerfahndung niedergeschriebene Tatsachen zu gründen, ohne diese Tatsachen nicht auch im Haudurchsuchungsbefehl (zumindest rudimentär) anzuführen.
Zwischenzeitig habe der Verteidiger beschränkt Akteneinsicht erhalten; entgegen § 79 Abs 3 FinStrG wären praktisch nur jene Unterlagen ausgehändigt worden, die bereits im Zuge der Haudurchsuchung ausgefolgt worden sind. In die angeblichen „Prüfungsfeststellungen“, wonach sich „die in der anonymen Anzeige angeführten Malversationen als richtig erwiesen hätten“, wäre neuerlich keine Einsicht gewährt worden. Ein einziger Bericht der Steuerfahndung wäre übermittelt worden, aber beim wesentlichen Inhalt der anonymen Anzeige unkenntlich gemacht gewesen; ebenso wären die Seiten 8 bis 12 zur Gänze von der Akteneinsicht ausgenommen worden, die die angeblich relevanten Prüfungsfeststellungen enthalten (laut Inhaltsverzeichnis auf Seite 3 „Der inkriminierte Sachverhalt“).
Zusammenfassend lasse sich daher festhalten:
In den vier [tatsächlich laut Zählweise: 3 oder 5] Hausdurchsuchungsbefehlen sei der „inkriminierte Sachverhalt“ in rechtswidriger Weise nicht genannt. Sie enthielten keine einzige bestimmte Tatsache, die den (über einen Anfangsverdacht hinausgehenden) Verdacht einer Straftat begründen, sondern nur den Verweis auf eine anonyme Anzeige und angebliche behördliche Beweismittel, die aber weder vorgelegt oder erörtert werden noch deren wesentlicher Inhalt in der jeweiligen Durchsuchungsanordnung genannt sind.
Die angefochtenen 4 Durchsuchungsanordnungen seien qualifiziert rechtswidrig. Der Verteidiger gestatte sich den persönlichen Beisatz, dass es ihm bisher in rund 20 jähriger Berufstätigkeit noch nicht passiert sei, dass auf Basis eines Eintrages auf der Whistleblower Homepage (der durch Ermittlungen teilweise widerlegt, jedenfalls aber nicht bestätigt wurde) und dem Hinweis auf nicht näher dokumentierte Erhebungsergebnisse und Berichte mehrere Durchsuchungsanordnung ergehen.
2. Es gebe – jedenfalls nach dem gesamten Aktenstand des Verteidigers – im Akt der Finanzstrafbehörde […] keinen Bericht der Steuerfahndung vom , wie er in der Durchsuchungsanordnung genannt sei. Es existiere nur ein Bericht vom , der am beim Spruchsenat eingelangt sei. Die jeweiligen Durchsuchungsanordnungen stützten sich demnach auf ein nicht existentes Beweismittel. Selbst wenn diesbezüglich ein bloßer Schreibfehler vorläge, vermöge der Verweis auf einen angeblich existierenden Bericht vom die Anführung der „bestimmten Tatsachen“ nicht zu ersetzen.
3. Das Überschreiten der räumlichen, sachlichen und zeitlichen Grenzen der Hausdurchsuchungsanordnung sei nach der (nicht einheitlichen) Rechtsprechung nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt anfechtbar, sondern im Rahmen der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung selbst.
Sowohl bei der Durchsuchung, als auch bei der Beschlagnahme wären die sachlichen Grenzen der Durchsuchungsanordnungen überschritten worden: Die beiden Durchsuchungsanordnungen vom ermächtigten die Steuerfahndung Team 4 nur, in den Räumlichkeiten der C-GmbH nach Aufzeichnungen zu suchen und diese sicherzustellen. In der gesamten Begründung der Anordnung werde nur auf die C-GmbH verwiesen. Die C-GmbH_Co_KG komme in jenen Anordnungen, die Grundlage für die Durchsuchungen gewesen sind, gar nicht vor. Es hätte daher am Tag der Beschlagnahme () bis zum Zeitpunkt der mündlichen Erteilung der Durchsuchungsanordnung betreffend die C-GmbH_Co_KG durch den Vorsitzenden des Spruchsenates um 15:55 Uhr des genannten Tages weder in Unterlagen der C-GmbH_Co_KG Einsicht genommen werden dürfen noch [hätten] diese beschlagnahmt werden dürfen.
Das Gegenteil wäre der Fall gewesen: Die Einsatzkräfte der Steuerfahndung hätten wahllos (und unterschiedslos) Unterlagen gesichtet und beschlagnahmt ohne Rücksicht darauf, ob diese die C-GmbH oder die C-GmbH_Co_KG betreffen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Erweiterung der Hausdurchsuchungsanordnung um 15:55 Uhr wären die im Verzeichnis der sichergestellten Unterlagen der Büroräumlichkeiten genannten 7 Kartons bereits fertig verpackt und in das Verzeichnis der sichergestellten Unterlagen aufgenommen gewesen. Die nachträglich erteilte mündliche Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats könne die bereits erfolgten Einsichtnahmen und Beschlagnahmen nicht mehr legitimieren. Darüber hinaus sei gemäß § 93 Abs 1 letzter Satz FinStrG eine mündliche Anordnung nur zulässig, wenn „die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden“ könne.
Die vom Gesetz geforderte „Gefahr im Verzug“ habe gegenständlich nie vorgelegen, wäre von den Organen der Steuerfahndung vor Ort nicht einmal behauptet worden und werde auch in den schriftlich nachgereichten Durchsuchungsbefehlen (Telefaxe vom , 14:18 Uhr) weder behauptet noch begründet. Die mündliche Anordnung der Erweiterung der Hausdurchsuchung in Bezug auf Räumlichkeiten und Unterlagen der C-GmbH_Co_KG sei daher ebenso rechtswidrig wie die nachfolgenden schriftlichen Ausfertigungen.
Die genannte Problematik sei offenbar ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Betriebsprüfer schlecht gearbeitet hätten: Den abgabenbehördlichen Prüfungsorganen […] sowie dem Lohnsteuerprüfer […] wären (zutreffend) jeweils Prüfungsaufträge ausgestellt worden, die die C-GmbH_Co_KG einerseits und die C-GmbH andererseits betreffen. Mit den Prüfern sei ausführlich erörtert worden, dass die C-GmbH gegenständlich nicht bloß Geschäftsführungsfunktion innehabe, sondern die Trennung in GmbH und KG auch für die unterschiedlichen betrieblichen Tätigkeiten der C eine Rolle spiele. Die im gegenständlichen Kontext primär als maßgeblich erachteten Bewachungsleistungen (Personen- und Objektschutz) wären im gesamten Prüfungszeitraum bis zum ausschließlich durch die C-GmbH_Co_KG ausgeführt worden. Nur im Rahmen dieses Unternehmens (nicht bei der C-GmbH) wären bis dahin geringfügig Beschäftigte gemeldet worden; nur die C-GmbH_Co_KG habe bis zum jene Bewachungsleistungen erbracht, auf die sich die anonyme Anzeige beziehe.
Gegenständlich sei daher in keiner Weise nachvollziehbar, wie man unter Punkt I. der Hausdurchsuchungsanordnungen vom der C-GmbH (SpV 5/15-III) die vorsätzliche Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den inkriminierten Bewachungsleistungen vorwerfen könne.
Insgesamt wäre die Sichtung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen, die die C-GmbH_Co_KG betreffen, rechtswidrig, weil sich die Durchsuchungsanordnungen vom nur auf die C-GmbH bezogen hätte; dieser Fehler hätte auch durch die mündliche Ausweitung der Durchsuchungsanordnungen auf die C-GmbH_Co_KG durch den Vorsitzenden des Spruchsenats um 15:55 Uhr des Beschlagnahmetages nicht saniert werden können, weil die rechtswidrigen Eingriffe schon zuvor stattgefunden hätten; die mündliche (und nachfolgend schriftliche) Erweiterung der Durchsuchungsanordnungen sei darüber hinaus mangels Vorliegen einer Gefahr im Verzug gemäß § 93 Abs 1 letzter Satz FinStrG rechtswidrig.
4. Die angeführten Durchsuchungsanordnungen seien auch vor folgendem Hintergrund rechtswidrig: Der Vorsitzende des Spruchsenats sei zur Erlassung der Durchsuchungsanordnung nur innerhalb der Grenzen des § 53 Abs 1 FinStrG zur Genehmigung der Durchsuchungsanordnung zuständig; andernfalls bestehe gerichtliche Zuständigkeit. Aus der Begründung der Durchsuchungsanordnung müsse sich zumindest rudimentär durch eine auch im Rechtsmittelverfahren durch das Bundesfinanzgericht nachvollziehbare Darstellung im Sinne einer (zumindest) vorläufigen Berechnung ableiten lassen, dass die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden der Finanzämter (und nicht der Gerichte) gegeben sei. Die unbegründete Behauptung, es sei „davon auszugehen, dass die Summe von nicht erklärten Abgaben (...) mehr als € 50.000“ ergebe, sei ebenso wenig intersubjektiv nachvollziehbar wie die Behauptung, dass der strafbestimmende Wertbetrag zwar „voraussichtlich § 33.000, nicht aber € 100.000“ übersteigen werde.
Die bekämpften Durchsuchungsanordnungen seien demnach rechtswidrig, weil sich daraus nicht nachvollziehbar ableiten lässt, ob die Zuständigkeitsfrage zutreffend gelöst worden sei. […]
5. Die Durchführung der Hausdurchsuchungen vom habe in keinem Fall dem gesetzlichen Verhältnismäßigkeitsgebot und dem Grundsatz des Minimaleingriffes entsprochen. Insgesamt wären am Durchsuchungen an drei Standorten durchgeführt worden (in der Wohnung der Beschuldigten, den Betriebsräumlichkeiten und in einem Haus in X3). Im Wohnhaus hätten insgesamt 9 Personen der Steuerfahndung (einschließlich zweier Systemprüfer) agiert, am Betriebsstandort zwischen 9 und 12 Personen (davon ebenfalls zwei Systemprüfer) und in X3 (angeblich) 4 Organe der Steuerfahndung. Dies mit dem Ergebnis, dass die Durchsuchung in X3 sinnlos gewesen sei (und gesetzwidrigerweise in Abwesenheit des Eigentümers durchgeführt worden wäre). Auch wenn die Sinnhaftigkeit einer Hausdurchsuchungsanordnung nicht am (erst nachträglich feststehenden) Ergebnis gemessen werden könne, so sei dennoch jedenfalls die Durchsuchung des Wohnhauses in X2 (die ebenfalls kein verwertbares Ergebnis gebracht habe) überschießend und unverhältnismäßig gewesen. In der das Wohnhaus betreffenden Anordnung sei darüber hinaus in keiner Weise dargetan, weshalb (auf Basis welcher Tatsachen) der konkrete Verdacht bestehe, dass sich gerade im Wohnhaus Geschäftsunterlagen befinden sollten.
Die Abgabenbehörden (jedenfalls die Betriebsprüfer) hätten den Betriebsstandort genau gekannt und demnach gewusst, dass das Büro nur aus 2 (!) Räumlichkeiten in der Größe von jeweils ca. 15 m² bestehe, wovon einer nur als Lagerraum für Reinigungsmittel des Einzelunternehmens des Erstbeschuldigten [Erstverdächtigen] genützt werde. Unter beispielloser Verschwendung von Ressourcen der Republik Österreich seien dennoch durchschnittlich 9 Personen in einem einzigen Büroraum in einer Größe von ca. 15 m² gewesen, um dort Unterlagen (überwiegend Geschäftspapiere, die weder die C-GmbH noch die C-GmbH_Co_KG betreffen) in 7 Kartons zu verpacken und die EDV zu sichern.
Die Durchsuchung habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 57 Abs 5 FinStrG entsprochen.
Hinzu kommt, dass zwischen der steuerlichen Vertretung und den abgabenbehördlichen Prüfern seit Oktober 2014 (demnach seit rund einem dreiviertel Jahr vor Durchführung der Hausdurchsuchungen) kein wie immer gearteter Kontakt stattgefunden habe und weder die Beschuldigten noch deren steuerliche Vertretung jemals mit irgendeinem Prüfungs- oder Erhebungszwischenergebnis konfrontiert worden wären. Es wäre auch niemals erörtert worden, ob, allenfalls in welchem Umfang, im Zusammenhang mit den Bewachungsleistungen ein Mehrergebnis an Umsatzsteuer oder Lohnabgaben zu erwarten wäre.
Die gegenständlich bekämpften Durchsuchungsanordnungen und deren Durchführung verstießen gegen den Grundsatz, dass von mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen nur jene ergriffen werden dürfen, die die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen.
6. Die Behauptungen, dass „im Zuge der Betriebsbesichtigung am (...) den Betriebsprüfern die Firmenräumlichkeiten gezeigt (wurden), in welchen Unmengen von Schachteln mit Firmenunterlagen gelagert seien und die Verdächtigen nicht gewillt (seien) bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken“, wären falsch. Sie suggerierten (aber das wäre offenbar auch beabsichtigt), dass die Beschuldigten trotz Aufforderung durch die Betriebsprüfer Unterlagen nicht herausgegeben hätten oder Auskünfte nicht erteilt hätten. Beides sei gleichermaßen unrichtig. Der Verteidiger gehe nach Rücksprache mit beiden Beschuldigten und der Steuerberaterin P und nach dem Verhalten des bei der Hausdurchsuchung anwesenden Prüfers davon aus, dass insoweit der Vorsitzende des Spruchsenates schlichtweg getäuscht worden sei. Richtig wäre nämlich folgendes:
Am wären die Organe der Abgabenbehörden […] am Betriebsstandort in XXX2 (im X2- Gewerbepark) gewesen. Sie hätten dort Nachschau gehalten und auch die Niederschrift vom errichtet. Anwesend wären weiters [die Steuerberaterin] sowie die beiden (nunmehr) Beschuldigten [Verdächtigen] gewesen. Für den Verteidiger sei – das sei am Rande erwähnt – kaum nachvollziehbar, weshalb die beiden [Verdächtigen] in Ansehung der (scheinbaren) Massivität der Vorwürfe nicht bereits damals als Beschuldigte [Verdächtige] befragt worden sind.
An diesem Tag seien in einem Nebenraum des Büros zahlreiche Umzugskartons gestanden; diese hätten – und das wäre mit den Prüfern auch erörtert worden – Archivordner der Hausverwaltung enthalten, uralte (älter als 7 Jahre) Buchhaltungsunterlagen und Unterlagen von Firmen, die vom Prüfungsauftrag gar nicht umfasst gewesen sind (O-GmbH, Einzelunternehmen) sowie Ordner, die für den laufenden Betrieb der Firmen C-GmbH_Co_KG und C-GmbH nicht mehr benötigt worden seien bzw. würden.
Die Prüfer hätten damals gesagt, dass sie die Buchhaltung von 2011 bis laufend benötigen. Konkret hätten sie Fahrtenbücher verlangt, Stundenaufzeichnungen und verschiedene weitere Unterlagen. Alle angeforderten Unterlagen und alle weiteren im Zuge der Prüfung verlangten Informationen und Unterlagen wären den Prüfern stets und ausnahmslos im Wege der steuerlichen Vertretung ausgehändigt bzw. übergeben worden. Es habe nie auch nur den geringsten VerdunkeIungsakt gegeben. Es wären weder Auskünfte verweigert, noch die Herausgabe von Unterlagen verweigert worden. Es gäbe schlichtweg keinen Ansatz für die falsche Behauptung, die Beschuldigten [Verdächtigen] (oder deren steuerliche Vertretung) hätten bei der Aufklärung des Sachverhalts durch die Betriebsprüfer nicht oder mangelhaft mitgewirkt (dies völlig ungeachtet der rechtlichen Problematik, dass die beiden Beschuldigten [Verdächtigen] wohl damals schon materiell beschuldigt gewesen sind und es demnach rechtlich keine Mitwirkungspflicht gegeben habe).
Selbstverständlich wäre den Prüfern am auch nicht die Herausgabe der oben beschriebenen Umzugskartons oder die Herausgabe des Inhalts dieser Kartons verweigert oder verwehrt worden. Die Aushändigung des lnhalts der Umzugskartons wäre damals überhaupt nicht Gegenstand der Erörterung gewesen. Im Rahmen einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung werde sich der genaue Ablauf der Betriebsbesichtigung […] klären lassen; vorderhand gehe der Verteidiger davon aus, dass der Verdacht eines amtsmissbräuchlichen Vorgehens durch einen oder mehrere Betriebsprüfer nicht unbegründet erscheine.
Q. Zu den Beschwerden gemäß Pkt. N und O äußerten sich die die mit der Angelegenheit befassten Prüfungsorgane und die Einsatzleiterin der Steuerfahndung bei den verfahrensgegenständlichen in einer "Sachverhaltsdarstellung vom (Ausdruck).
R. Die beschlagnahmten Unterlagen wurden nach ihrer Auswertung bereits am wieder ausgefolgt (Vorlagebericht des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde bzw. belangte Behörde).
S. Im zur gegenständlichen Finanzstrafsache korrespondierenden Abgabenverfahren ergingen jeweils am die Berichte über die Außenprüfungen betreffend die C-GmbH und die C-GmbH_Co_KG, ABNrn. apcx und apkg.
Laut den Berichten waren die Prüfer - unter Anwendung des abgabenrechtlichen Beweiswürdigungsrechtes - dem Vorbringen der Verdächtigen nicht gefolgt, wonach die Nichterfassung von Geschäftsfällen, Arbeitsleistungen und Entlohnungen darauf zurückzuführen sei, dass ein Mitarbeiter, nämlich Q unter dem Decknamen der Firma C ein eigenes - dem Fiskus verborgen gewesenes - Unternehmen betrieben habe. Eine sehr moderate Schätzung nach § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) (angedeutet in Tz. 1.5 der Niederschrift vom ) führte u.a. zu einer Zurechnung an Umsatz in Höhe von € 61.605,00 (2011) + € 123.210,00 (2012) + € 61.605,00 (2013) sowie zu einem Mehrergebnis an Umsatzsteuer in Höhe von € 13.691,00 (2011) + € 26.752,00 (2012) + € 15.246,00 (2013), an Lohnsteuer in Höhe von € 15.714,39 (2011) + € 24.284,69 (2012) + € 12.142,35 (2013), an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 1.944,01 (2011) + € 2.994,00 (2012) + € 1.497,00 (2013), sowie an Zuschlägen zu letzteren in Höhe von € 172,80 (2011) + € 266,13 (2012) + € 133,07 (2013), wobei die Verkürzungen ab einschließlich 2013 der C-GmbH zugerechnet wurden.
Hinsichtlich der sich aus den Prüfungen ergebenden Abgaben- und Feststellungsbescheide mit Ausnahme der Einkommensteuerbescheide (diese sind mangels Prüfungsauftrag nicht angeführt) wurde ein Rechtsmittelverzicht abgegeben (diesbezügliche Niederschrift vom ). Die Nachforderungen des Fiskus wurden auch vollständig entrichtet (Vorlagebericht).
Nach fernmündlicher Mitteilung des Amtsbeauftragten liegen nach festgestellter gerichtlicher Zuständigkeit rechtskräftige Anklageschriften vor.
T. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom hat der zuvor auch mit den Maßnahmenbeschwerden laut Pkt. O befasste Richter des Bundesfinanzgerichtes über seine diesbezügliche Unzuständigkeit laut bestehender Geschäftsverteilung dieses Verwaltungsgerichtes informiert.
U. Hinsichtlich der Beschwerden laut Schriftsatz vom , darunter eben auch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerden, war in der Vergangenheit wiederholt zwar eine Zurücknahme der Rechtsmittel in Aussicht gestellt worden (so noch der Vertreter der vormaligen Verteidigerin in einem Telefonat mit dem nunmehr entscheidenden Richter am ), aber solche Zurücknahme ist aber tatsächlich unterblieben (siehe die ausdrückliche diesbezügliche Prozesserklärung der nunmehrigen Verteidigerin der Verdächtigen vom ).
V. Nach einer am durch einen Vertreter der nunmehrigen Verteidigerin der Verdächtigen genommenen Einsicht in die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten bezughabenden Akten und einer dabei erfolgten ausführlichen Erörterung der Verfahrenslage wurde mit Schriftsatz der Verteidigerin vom auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich sämtlicher am erhobenen Beschwerden verzichtet. Das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde und belangte Behörde bzw. der Amtsbeauftragte haben mit Eingabe vom diesem Verzicht zugestimmt. Das Bundesfinanzgericht hat daher zumal in Anbetracht des gewahrten Parteiengehörs keine Bedenken, seine Entscheidung gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auf Basis der gegebenen Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Die zum Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Hausdurchsuchungen bestehende Rechtslage hat gelautet:
"D. Hausdurchsuchung [...]
§ 93. [FinStrG] (1) {Fassung laut BGBl I 2010/104 ab dem } Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
(2) Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
(3) (4) (5) (6) [...]
(7) {Fassung laut BGBl I 2013/14 ab dem } Jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, ist berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.
§ 94. [FinStrG] (1) Hausdurchsuchungen sind mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung der Betroffenen vorzunehmen.
(2) Dem Betroffenen ist vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Hievon kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist. [...]"
Zur angesprochenen Verhältnismäßigkeit von Hausdurchsuchungen siehe generell:
"§ 57. [FinStrG] [...] (5) Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt."
2. Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen somit Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ("daselbst") - hier von Relevanz - Gegenstände befinden, die in Finanzstrafverfahren (hier gegen A und B als Verdächtige) als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: die in den Durchsuchungsanordnungen umschriebenen Gegenstände, aus welchen belastende oder zu Gunsten der Verdächtigen sie entlastende Feststellungen in Bezug auf den ihnen gegenüber erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten). Es liegt in der Natur von derartigen Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist, weshalb man wie im gegenständlichen Fall auch eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vornehmen darf (vgl. bereits , 0156; ; ; ).
3. Mit einer Hausdurchsuchung wird in das verfassungsrechtlich geschützte Hausrecht eingegriffen (siehe § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl 1862/88 idgF:
"Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.").
Der Materiengesetzgeber hat im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens seit der Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl 1985/571, die Ausstellung eines solchen richterlichen Befehles dem mit Tribunalqualität im Sinne des EMRK ausgestatteten Spruchsenatsvorsitzenden übertragen. Diesem kommen ab damals auch im finanzstrafbehördlichen Vorerhebungs- bzw. Untersuchungsverfahren bestimmte Aufgaben zu, mit welchen in Grundrechte eingegriffen wird, wie im Falle einer Festnahme (§ 85 Abs. 2 FinStrG), Verhängung der Untersuchungshaft (§ 86 Abs. 1 FinStrG), der Anordnung einer Personendurchsuchung (§ 93 Abs. 1 FinStrG) oder eben auch - wie hier - zur Anordnung einer Hausdurchsuchung (neuerlich § 93 Abs. 1 FinStrG). Dabei ist der Vorsitzende eines Spruchsenates (ein Richter des Dienststandes, siehe § 66 Abs. 2 Satz 2 FinStrG) keinesfalls gleichzusetzen mit dem aus drei Mitgliedern gebildeten Spruchsenat (§ 66 Abs. 2 Satz 1 FinStrG), welcher als solcher bereits in der Urfassung des FinStrG, BGBl 1958/129, mit § 65 Abs. 1 eingerichtet war. Die insoweit auch funktionale Trennung zwischen dem Spruchsenatsvorsitzenden als weisungsfreiem Einzelorgan der Finanzstrafbehörde und dem weisungsfreiem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde ist auch etwa daraus ersichtlich, dass derjenige Spruchsenatsvorsitzende, welcher im Untersuchungsverfahren eingeschritten ist, sich gemäß § 72 Abs. 1 lit. c FinStrG in einem sich anschließenden Hauptverfahren vor dem Spruchsenat der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat.
Die schriftliche Anordnung (vormals bis Ende 2010: des Befehles) zur Hausdurchsuchung obliegt gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG dem Vorsitzenden desjenigen Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Damit sind sowohl Zuständigkeiten umfasst, bei welchen der Spruchsenat im Hauptverfahren jedenfalls zuständig wäre, weil der maßgebliche Wertbetrag bzw. die Summe der maßgeblichen Wertbeträge (strafbestimmender Wertbetrag) bestimmte Grenzen überschritten hat, ohne die Zuständigkeit eines Schöffengerichtes zu erreichen (§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG), als auch jene, welche sich bei einer Antragstellung ergeben würden (§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG). Überlegungen zur Zuständigkeitsfrage dahingehend, ob etwa eine bestimmte Mindestgrenze überschritten sei, sodass im Hauptverfahren der Spruchsenat zuständig wäre, sind daher obsolet, weil der Spruchsenatsvorsitzende immer zuständig ist, solange nicht eine sichere Zuständigkeit des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen festzustellen ist.
Im gegenständlichen Fall war also tatsächlich - so die eingesehene Geschäftsverteilung der Spruchsenate ab dem - der einschreitende Vorsitzende des Spruchsenates III beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde zur Erlassung der bekämpften Durchsuchungsanordnung zuständig. Dieser ist auch tatsächlich tätig geworden und ist in dieser seiner Funktion - siehe oben - von den Beschwerdeführern auch zutreffend wahrgenommen worden.
4. Wie von den Beschwerdeführern insoweit richtig ausgeführt, bedarf es als Voraussetzung für die Anordnung einer Hausdurchsuchung u.a. eines begründeten Verdachtes einerseits in Bezug auf das Vorliegen eines Finanzvergehens und andererseits in Bezug auf den Umstand, dass sich die gesuchten Beweismittel gerade dort befinden sollten, wo gesucht werden soll.
Ein Verdacht, der objektiv begründbar (im Sinne von "aus der Aktenlage ableitbar") ist, ist ein "begründeter" Verdacht. Ein solcher Verdacht ist in seiner Intensität eine Steigerungsstufe zum zitierten strafrechtlichen bloßen "Anfangsverdacht" (zum Begriff in der StPO siehe etwa Fabrizy, StPO13 § 1 Rz 7), welcher als solcher im Falle einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit vorerst Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG auszulösen vermag. Liegt aufgrund "genügender Verdachtsgründe" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 FinStrG) ein dann Verdacht gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten Finanzvergehens vor und erweisen sich noch weitere Ermittlungen als erforderlich, ist ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 Satz 1 FinStrG). Diese Einleitungsverfügung ist aktenkundig zu machen (§ 83 Abs. 1 FinStrG) und bedurfte bis Ende 2015 auch eines Bescheides ("Einleitungsbescheid"), wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wurde (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2013/14).
Ein Verdächtiger, gegen den ein verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird bzw. ohne eine solche Einleitung bereits eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen wird, wird verfahrensrechtlich als Beschuldigter bezeichnet.
Im Übrigen gilt auch im Finanzstrafverfahren ein materieller Beschuldigtenbegriff, sodass im Falle von Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen dieser Person gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG bereits die Verteidigungsposition eines Beschuldigten zukommt. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist daher tatsächlich - bei ungeschmälerten Verteidigungsrechten der Verdächtigen - bereits vor der förmlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig; allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Grund für eine Einleitung eines Untersuchungsverfahrens vorliegen (Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4, Rz 5 zu § 93, mit Zitat , 0060, 0061).
Ein Verdacht als Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, wonach ein Finanzvergehen vorliege und an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, sich entsprechende Beweismittel befinden, muss also "begründet" sein, soll heißen, er muss objektivierbar sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus.
Ein solcher Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: ; , 0131, 0132; ; ; ). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden oder in Frage kommende Beweismittel sich an einem bestimmten, zu durchsuchenden Ort befinden könnten, geschlossen werden kann (z.B. für viele: ; ; ; ; ; ; etc.).
Ob ein solcher begründeter Verdacht eines Finanzvergehens besteht, entscheidet sich somit nach der Beweislage im Einzelfall. Dabei könnte theoretisch auch eine lediglich anonyme Anzeige eine ausreichende Verdachtslage begründen, wenn ihr Inhalt glaubwürdig und plausibel erscheint (vgl. z.B. Seiler/Seiler, FinStrG5, § 93 Rz 5).
Der Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss auch im Zeitpunkt der Anordnung derselben (und deren Durchführung) bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung (und Durchführung) nicht an (; , 0131, 0132; , 0041; , 0182; ).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr allenfalls noch durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob die Beschwerdeführer die ihnen zum Zeitpunkt der Anordnung und der Durchführung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. ).
Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die hinterzogenen Abgaben betraglich noch nicht festgelegt bzw. "in noch zu bestimmender Höhe" angegeben sind und lediglich zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen eine grobe Schätzung aufgrund bestimmter erschließbarer Faktoren vorgenommen worden ist: Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehungen kann ja typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden (vgl. ).
5. Die Durchsuchungsanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG ("Befehl") war vormals in die Form eines Bescheides gekleidet, welcher den anwesenden Betroffenen jeweils bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen war; gegen diesen Bescheid konnte der Bescheidadressat Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 und Abs. 7, alte Fassung). Mit Wirksamkeit ab dem , BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene auch separat Beschwerde gegen die Durchführung dieser Durchsuchungsanordnung erheben (zur damaligen Änderung der Rechtslage siehe z.B. -G/11).
Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde die rechtliche Qualität der Beschwerdeanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG verändert: Das Beschwerderecht gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14 eines jeden, der durch die angeordnete Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, gegen Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden stützt sich nunmehr auf Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG, wonach u.a. durch Bundesgesetz eine sonstige Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden kann.
Ebenso kann weiter jeder, der durch die Durchführung der Durchsuchung (als ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in seinem Hausrecht betroffen ist, Beschwerde, nunmehr an das Bundesfinanzgericht, erheben.
Zusätzlich käme bei der Durchführung der Hausdurchsuchung allenfalls noch eine allgemeine Maßnahmenbeschwerde nach § 152 Abs. 1 FinStrG durch denjenigen in Betracht, der behauptet, durch die Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und / oder Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein.
6. Damit aber ist auch bereits die Entscheidung hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerden des A und der B hinsichtlich der Durchsuchung der Geschäftsräume der C-GmbH an der Anschrift ****, gefallen:
Nicht behauptet und auch der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, dass bei der Durchsuchung dieser in der Verfügung der C-GmbH stehenden Geschäftsräumlichkeiten in ein Hausrecht der Beschwerdeführer selbst eingegriffen worden ist. Ebenso wurde nicht behauptet, dass etwa durch Beschlagnahmen in den Besitz oder das Eigentum der Beschwerdeführer selbst eingegriffen worden wäre: Kritisiert wurde vielmehr - siehe oben - , dass die Sichtung und Beschlagnahme unterschiedslos Unterlagen beider Unternehmen betroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob diese die C-GmbH oder die C-GmbH_Co_KG betroffen haben. In die Unterlagen der Unterlagen der C-GmbH_Co_KG hätte nicht Einsicht genommen werden dürfen, ebenso hätten sie nicht beschlagnahmt werden dürfen.
A und B waren aber durch den kritisierten Umstand, dass am in den Büroräumlichkeiten der C-GmbH durch Organe der Steuerfahndung auch nach Unterlagen der C-GmbH_Co_KG gesucht worden ist bzw. Unterlagen der C-GmbH durchsucht worden sind, ohne Unterschied darauf, ob sie sich auf die C-GmbH oder auf die C-GmbH_Co_KG bezogen haben, und durch den Umstand, dass in weiterer Folge auch Unterlagen betreffend die genannte KG beschlagnahmt worden sind, nicht in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt worden.
Ihre diesbezügliche Beschwerde gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung an der Anschrift ****, war daher als unbegründet abzuweisen.
7. Bezüglich der Beschwerden des A und der B bezüglich der am ebenfalls erfolgten Durchsuchung ihrer Wohnräumlichkeiten an den Anschriften XXX1 und XXX3 ist hingegen auszuführen:
Zweifellos haben die Durchsuchungen der Wohnräumlichkeiten an den genannten Anschriften in das Hausrecht der Beschwerdeführer eingegriffen, wobei wohl davon auszugehen ist, dass dieser Umstand für B auch für die wohl gemeinsam benutzte Ferienwohnung gegolten hat, selbst wenn diese nicht in ihrem (Mit)Eigentum gestanden hat. Ob diese Eingriffe berechtigt waren, ergeben die nachfolgenden Ausführungen.
8. In Anwendung dieser Argumente zu Pkt. 1 bis 5 ist bei Prüfung der Aktenlage nach Pkt. A und C sehr wohl der daraus sicher abzuleitende und mit den oben beschriebenen Ermittlungsergebnissen der Prüfungsorgane bei weitem ausreichend begründete Verdacht objektiv gegeben gewesen, dass A und B die ihnen in den schriftlichen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden insgesamt zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen begangen hätten:
Keineswegs waren - waren die obigen Ausführungen zeigen - gleichsam blindlings, ohne weitere Recherchen und nur aufgrund der in Pkt. A. dargestellten anonymen Anzeige, die als rechtswidrig kritisierten Hausdurchsuchungen angeordnet worden. Die Anzeige war offensichtlich vielmehr lediglich zum Anlass genommen worden, im zeitlichen Umfeld dazu in einem verbundenen Prüfungsverfahren bei der C-GmbH und der C-GmbH_Co_KG abgabenrechtliche Erhebungen durchzuführen. Dabei wurde auch der Anlass für die Prüfungsmaßnahmen, nämlich die anonyme Anzeige, den Beschwerdeführern keines verheimlicht, sondern diese ihnen bereits bei erwähnten Betriebsbesichtigung am auch zur Kenntnis gebracht (Fahndungsakt Bl. 33). Die damalige Besprechung endete mit dem Ersuchen um Vorlage der bezughabenden Unterlagen, welche - bei entsprechender Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Richtigkeit - zur Bestätigung der Korrektheit des steuerlichen Rechenwerkes der geprüften Unternehmen und wohl zu einem Prüfungsabschluss ohne diesbezüglichem Mehrergebnis geführt hätte (Fahndungsakt Bl. 35). Die nachfolgenden monatelangen Erhebungen (Chronologie siehe die Sachverhaltsdarstellung zur Beschwerde, Seite 1 bis 4), verbunden mit den oben beschriebenen Einlassungen der Verdächtigen, brachten jedoch die Auffälligkeiten laut Pkt. C zu Tage.
Aus der Vielzahl der aufgefallenen Widersprüche in den Buchhaltungsunterlagen selbst und den Ergebnissen der Nachforschungen bei den Kunden und Arbeitnehmern ergibt sich hinsichtlich der Verdächtigen zwanglos das Bild von hart arbeitenden Geschäftsleuten, welche mit ihrem Unternehmen u.a. im Bereich des Objekt- und Veranstaltungsschutzes tätig gewesen sind. In diesem ganz speziellen Milieu wurde offenbar eine relativ große Zahl von Arbeitskräften benötigt, welche aber infolge ihrer Lebensumstände wie etwa von Pfändungen und dergleichen oft gar kein Interesse gehabt haben, auf offiziellen Lohnkonten aufscheinende Zahlungen zu erhalten, und sich viel lieber mit einer stundenweisen (wohl auch höheren) Schwarzauszahlung brutto für netto zufrieden gegeben haben (Typisch etwa die Auskunftsperson R am auf die Frage, wieviel er generell pro Stunde erhalten habe: "Wenn es schwarz war, 15 Euro und wenn ich angemeldet war habe ich 9-10 Euro erhalten." (Fahndungsakt Bl. 70). Auch die Geschäftspartner, ausgestattet mit Bargeld aus soeben abgewickelten Veranstaltungen, mussten nicht unbedingt ein gesteigertes Interesse an einer dokumentierten Abwicklung der Security-Dienstleistungen besitzen. Bedenkt man solches, fällt es dann besonders ins Gewicht, wenn bereits bei den belegmäßig abgewickelten derartigen Geschäften gehäuft Widersprüche zu Tage treten. So gesehen, war es lebensnah, daraus auch nicht unbeträchtliche Verkürzungen, insbesondere an Umsatzsteuer und Lohnabgaben, abzuleiten, welche - in Anbetracht der Grundsätzlichkeit der abgabenrechtlichen Verfehlungen und der Häufigkeit der Ereignisse bzw. notwendigen Absprachen - wohl auch nicht anders als gewollt und geplant verstanden werden konnten.
9. Korrekterweise haben die abgabenrechtlichen Prüfungsorgane ihre Wahrnehmungen über diese Verdachtslage auch gemäß § 80 FinStrG an die Organe der zuständigen Finanzstrafbehörde weitergeleitet.
10. Soweit die vormalige Verteidigerin es unverständlich findet, warum nicht schon vor der Durchführung der Hausdurchsuchungen die Verdächtigen von dem gegen sie nunmehr, nach den weiterführenden Erhebungen der Prüfungsorgane, bestehenden Tatverdacht in Kenntnis gesetzt worden seien, ist ihr - wenngleich für den Verfahrensgegenstand nicht von unmittelbarem Belang - zu entgegnen, dass gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG zwar jeder Beschuldigte (Verdächtige) sobald als möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht in Kenntnis zu setzen ist und er über seine wesentlichen Beschuldigtenrechte im Finanzstrafverfahren zu informieren ist, dies aber ausnahmsweise - wie offenbar im gegenständlichen Fall im Zuge der Vorbereitung von Hausdurchsuchungen - vorerst aufgeschoben werden kann, wenn andernfalls aufgrund besonderer Umstände zu befürchten wäre, dass solcherart der Zweck der geplanten Ermittlungen gefährdet wäre (weil eben dann die nunmehr alarmierten Verdächtigen, ohnehin aufgrund der Vorhaltungen im Prüfungsverfahren schon ungefähr in Kenntnis, welche Unterlagen zu welchen aufzuklärenden Sachverhalten gesucht werden würden, lebensnah in Anbetracht einer erkannten Intensität der behördlichen Ermittlungen, knapp vor den Durchsuchungen gerade die sie belastenden Dokumente vernichten könnten). Ein Verstreichen mehrerer Monate zwischen der Berichterstattung der Außenprüfer und dem Einschreiten der erst verfügbar zu machenden Steuerfahndung hat an dieser Beurteilung der Verfahrenslage noch nichts Grundsätzliches geändert.
11. Welchem der grundsätzlich in Frage kommenden Unternehmen nun die laut begründetem Verdacht möglichen Schwarzumsätze und Schwarzlohnzahlungen für den strafrelevanten Zeitraum zuzurechnen waren, der C-GmbH alleine oder teilweise (auch) der C-GmbH_Co_KG, scheint in diesem Verfahrensstadium noch tatsächlich unklar gewesen zu sein: So ist in der anonymen Anzeige lediglich von der C-GmbH die Rede (Fahndungsakt Bl. 5). Sowohl die C-GmbH als auch die C-GmbH_Co_KG scheinen aber unter der Firma "C" nach außen aufgetreten zu sein (Namenskarte A 2012, Fahndungsakt Bl. 27; Belege 2012, Fahndungsakt 28, 29; die Auskunftspersonen sprechen häufig ledig von der "C". in den Belegen scheinen etwa auf: C-GmbH_Co_KG (2012, Fahndungsakt Bl. 19, 24, 25, 26, 51, 55, 63, 64), aber auch die C-GmbH (2013, Fahndungsakt Bl. 21).
Offenkundig bestand 2011 und 2012 eine enge wirtschaftliche und - bei identen Entscheidungsträgern - auch personelle Verknüpfung zwischen den beiden genannten Unternehmen. Warum sollten die Verdächtigen zur Verdunkelung ihrer Schwarzumsätze, Schwarzerlöse bzw. Schwarzlohnzahlungen die Bewachungsleistungen nicht zumindest belegmäßig zwischen der GmbH und der KG aufteilen oder etwa die Beschäftigten in der Lohnbuchhaltung des einen Unternehmens erfassen, ihre Arbeitsleistung aber im Rechenwerk des anderen Unternehmens? Und wie sollte etwa einem Einwand der Verteidigung begegnet werden, die angeblich schwarz entlohnten Dienstnehmer oder unversteuert gebliebenen Erlöse seien ohnehin jeweils im anderen Unternehmen erfasst gewesen?
Wollte man also die von den Verdächtigen unter Verwendung der C-GmbH und C-GmbH_Co_KG betreuten Geschäftsbereiche der Objektüberwachung und Veranstaltungsschutz finanzstrafrechtlich erhellen, musste man wohl Einblick nehmen in das Belegwesen sowohl der GmbH als auch in das der KG.
Ab etwa Anfang 2013 ist jedenfalls die C-GmbH in den Vordergrund des Interesses getreten, zumal - siehe oben - die C-GmbH_Co_KG am auf Antrag vom im Firmenbuch gelöscht worden war. Nunmehr zum Zeitpunkt der geplanten Hausdurchsuchungen hatte die KG wohl, wirtschaftlich gesehen, nicht mehr existiert und befand sich das Belegwesen der vormaligen KG nunmehr - nach der Geschäftsveräußerung - im Eigentum und auch in der faktischen Verfügungsmacht der C-GmbH.
12. Es ist daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn der Spruchsenatsvorsitzende aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Aktenlage (oben Pkt. A und C) bei Anordnung der Hausdurchsuchungen vom davon ausgegangen ist, dass der Verdacht bestanden hat, A und B hätten im Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der C-GmbH eine gewerbsmäßige Hinterziehung von Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2011, von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume ab Jänner 2012 und von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2012 in noch festzustellender Höhe begangen, indem sie planmäßig im steuerlichen Rechenwerk bzw. in Lohnkonten betreffend die Geschäftsbereiche Objektüberwachung und Veranstaltungsschutz die durchgeführten Umsätze, dabei erzielte Erlöse und erfolgte Lohnzahlungen nicht bzw. nicht vollständig erfassten bzw. erfassen ließen.
Es ist auch nicht rechtswidrig, wenn der Spruchsenatsvorsitzende zur Aufklärung dieses tatsächlich begründeten Verdachtes in diesen Räumlichkeiten nach ALLEN die Jahre ab 2011 bis laufend betreffenden und in der Folge näher spezifizierten Aufzeichnungen, Speichermedien, sowie Hilfsmitteln und Unterlagen, die der Ermittlung der tatsächlichen Umsätze der C-GmbH dienen konnten, suchen hat lassen.
Diese Begrifflichkeit, "Suche nach allen Unterlagen, die zur Aufklärung der tatsächlichen Umsätze der GmbH dienlich sein könnten", konnte auch durchaus in Anbetracht der beschriebenen engen Verflechtung zwischen der GmbH und der KG so verstanden werden, dass zur Aufklärung des beschriebenen Verdachtes auch nach den ja nunmehr im Eigentum der C-GmbH befindlichen Geschäftsunterlagen der ehemaligen C-GmbH_Co_KG zu suchen war, weil damit eine wohl wichtige Abklärung zum Umsatzumfang der GmbH möglich werden sollte, auch wenn der Verdacht vorerst noch nicht auf die Geschäfte der KG selbst ausgedehnt gewesen ist. Insoweit erweckt das Handeln der Organe der Steuerfahndung keine rechtlichen Bedenken.
13. Vorerst teilweise fehlgehende oder noch nicht den Kern der Sache treffende Schlussfolgerungen bei der Auswertung einer sich erst im Zuge der Ermittlungen erhellenden Beweislage nach § 82 Abs. 1 FinStrG liegen in der Natur von Ermittlungen und dürfen nicht überbewertet werden. Selbstverständlich aber ist eine entsprechende Sorgfalt bei der Auswertung der Aktenlage anzuwenden, zumal wenn sich daraus eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme wie Hausdurchsuchungen ableiten.
So gesehen, war es im Zuge der Vorbereitung der verfahrensgegenständlichen Hausdurchsuchungen wohl ein Fehler, die C-GmbH_Co_KG und ihre von den Prüfern festgestellten Aktivitäten bei der Darstellung der Verdachtslage gleichsam gänzlich auszublenden und den Vorwurf lediglich auf die C-GmbH zu beschränken.
Wurde nun ein solcher Irrtum erkannt und der wahrgenommene Verdacht entsprechend der Aktenlage auch auf Verfehlungen in Zusammenhang mit der KG ausgedehnt, ist es ein Aspekt der Fairness des Verfahrens (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 3 FinStrG), diese Verdachtsausdehnung den Verdächtigen sobald wie möglich (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 1 FinStrG) mitzuteilen, was im gegenständlichen Fall auch mit der Nachreichung der adaptierten Durchsuchungsanordnungen bezüglich der Wohnung der Verdächtigen an der Anschrift XXX1 und den Geschäftsräumlichkeiten an der Anschrift XXX2 geschehen ist.
Durch eine ergänzende Information der Beschwerdeführer über die am Tag der Hausdurchsuchung erfolgte Ausdehnung des gegen sie nunmehr bestehenden Verdachtes sind diese aber nicht in ihren Rechten verletzt worden; ebenso wurden sie als Verdächtige nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass gegen sie hinsichtlich bestimmter Fakten vorerst von Seite der einschreitenden Organe der Finanzstrafbehörde irrtümlich der objektiv aus der Beweislage abzuleitende (zusätzliche) Verdacht noch nicht erkannt worden war und solcherart diesbezüglich ursprünglich keine Verfolgungshandlung stattgefunden hatte: Ein Rechtsanspruch eines Finanzstraftäters auf Verfolgung in seiner eigenen Finanzstrafsache bzw. auf Ausdehnung eines gegen ihn bestehenden Tatverdachtes ist dem österreichischen Finanzstrafrecht fremd.
14. Ist im Übrigen - siehe oben und hier relevant - die fernmündliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnanschrift XXX1 auf der Suche nach Beweismitteln zur Aufklärung des zusätzlichen Verdachtes gegen die Beschwerdeführer, sie hätten im Zusammenhang mit C-GmbH_Co_KG ebenfalls Abgabenhinterziehungen begangen, weswegen auch deswegen nach Beweismitteln zur Feststellung der tatsächlichen Umsätze der KG gesucht werden sollte, ohnehin zu spät gekommen, weil eben diese Beweismittel schon zuvor als solche zur Klärung der tatsächlichen Umsätze der GmbH gesucht und beschlagnahmt worden sind, blieb die fernmündliche ergänzende Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ohne Umsetzung und liegt auch insoweit keine beschwerdefähige Maßnahme vor.
Wäre aber die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten bei Eingehen der gegenständlichen fernmündlichen ergänzenden Anordnung noch nicht abgeschlossen gewesen oder wären noch weitere Dokumente betreffend die KG zu beschlagnahmen gewesen, hätte wohl die Übermittlung der schriftlichen Anordnung auf ergänzende Durchsuchung und Beschlagnahme vom Ort der Unterfertigung der Anordnung durch den Spruchsenatsvorsitzenden an die damit nun damit zusätzlich beauftragten Organe eine ungebührliche Zeit in Anspruch genommen. Man hätte eventuell auch den Einsatz unterbrechen müssen, womit aber Gefahr bestanden hätte, dass diese zusätzlich gesuchten Beweismittel zwischenzeitlich dem Einwirken durch die Verdächtigen ausgesetzt gewesen wären. - Insoweit hat bei der Anordnung der erweiterten Durchsuchung tatsächlich Gefahr im Verzug im Sinne des § 93 Abs. 1 FinStrG bestanden, weshalb auch die vorerst bloß fernmündliche Übermittlung zulässig gewesen ist. Anzumerken ist jedoch der Vollständigkeit halber, dass eine Übermittlung einer Kopie der schriftlichen Anordnung per Telefax gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG nicht als Zustellung zu gelten vermag, sondern lediglich eine entsprechende Wissensvermittlung vorliegt: Eine solche scheint aber ausreichend zu sein, weil die Anordnung als schriftliches Dokument ohnehin nicht an die Betroffenen, sondern an die mit der Durchführung der Durchsuchung betraute Finanzstrafbehörde gerichtet ist. Die Übermittlung einer Kopie dieser Anordnung an den Betroffenen soll diesem lediglich das Wissen vom Inhalt dieser Anordnung vermitteln, damit sein Rechtsschutz gewährleistet ist und er sein Beschwerderecht auch zeitnah auszuüben vermag.
15. Die bei den Durchsuchungen der Wohnräumlichkeiten zur Anwendung gelangten Anordnungen vom waren auch insoweit nicht deswegen rechtswidrig, weil etwa eine Unverhältnismäßigkeit bestanden hätte, indem in Anbetracht der Fülle der zuvor durch die Prüfer festgestellten Unregelmäßigkeiten, siehe oben, laut Verdacht von beträchtlichen Verkürzungen auszugehen war - was sich auch, siehe das Mehrergebnis der abgabenbehördlichen Prüfungen, offenkundig bewahrheitet hat.
Die Durchsuchungen schienen tatsächlich auch ein notwendiges Mittel zur Verdachtsaufklärung zu sein, welche nicht etwa durch ein fortgesetztes Vorhalteverfahren gegenüber den Verdächtigen ersetzt werden konnten, wie die Prüfer gegenüber der Steuerfahndung sinngemäß angegeben haben (Fahndungsakt 6 und 8). Ein diese Angaben der Prüfer bestätigendes Indiz für eine in diesem Verfahrensstadium tatsächlich fehlende Mitwirkung zur Sachverhaltsaufklärung, welche aber zur Vermeidung eingriffsintensiverer Maßnahmen der Finanzstrafbehörde erforderlich gewesen wäre, hat etwa B mit ihren Einlassungen zum Faktum "WXw-Parties" (oben Pkt. C, letzter Absatz) gegeben.
16. Keine Unverhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes bestand auch darin, dass jeweils eine Mehrzahl an Fahndungsbeamten zum Einsatz gelangt ist, nämlich an der Wohnanschrift behauptete 9 und beim Nebenwohnsitz behauptete 4 Personen: Es bedarf einer ausreichenden Anzahl von Fahndungsorganen, um das zu durchsuchende Areal abzusichern und gleichzeitig die Durchsuchung mit ausreichender Sorgfalt vornehmen zu können. Wenn schon eine Durchsuchung stattzufinden hat, ist gegebenenfalls eine bloß oberflächliche Sichtung, welche gesuchte Beweismittel übersehen lässt, nicht im Sinne des Gesetzes. Dann läge insoweit eine Unverhältnismäßigkeit vor, weil man sich eine voraussichtlich unzulängliche Amtshandlung auch gleich sparen könnte. Wäre aber zu wenig Personal abgestellt, welches aber mit ausreichender Gründlichkeit vorzugehen hätte, dauerte in logische Konsequenz der Einsatz länger als unbedingt erforderlich, womit gegen wiederum gegen das Gesetz verstoßen worden wäre.
17. Es war nach der Aktenlage für den Spruchsenatsvorsitzenden auch zu Recht völlig einleuchtend, warum die gesuchten Beweismittel in den Geschäftsräumen der C-GmbH, aber auch in den Wohnräumlichkeiten der Verdächtigen gesucht werden sollten: Wo, wenn nicht im Nahebereich der Verdächtigen, also in den von ihnen besuchten und unter ihrem Einfluss stehenden Örtlichkeiten sollten sich diese Beweismittel denn auch sonst befinden? Der Erfahrung nach werden belastende Dokumente von Verdächtigen auch häufig in ihrem Wohnbereich gehalten, sei es, weil die potenziellen Finanzstraftäter diese nicht im Betrieb aufbewahren wollten, weil sie dort etwa ohne Not von Mitarbeitern eingesehen hätten werden können, sei es, weil diese Unterlagen eben auch außerhalb der Bürozeiten für abgabenrechtlich verdunkelte Geschäfte benötigt würden. Dass zusätzlich bereits Hinweise vorlagen (siehe oben), dass in den Büroräumlichkeiten - wie ja auch naheliegend - solche Beweismittel vorhanden sein könnten, entkräftet nicht die Schlussfolgerung, dass sich weitere derartige Beweismittel auch in den Wohnräumlichkeiten der Verdächtigen an den bezeichneten Anschriften befinden würden.
18. Die vormalige Verteidigerin hat nicht ausgeführt, warum die Durchsuchung der genannten Ferienwohnung in X3 in Abwesenheit der Verdächtigen rechtswidrig gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass aus begreiflichen erhebungstaktischen Gründen die Durchsuchung der Orte, an welchen relevantes Beweismaterial zu suchen war, grundsätzlich gleichzeitig und nicht etwa mit Unterbrechungen hintereinander an verschiedenen Tagen stattfinden sollte, erschließt sich per se keine Rechtswidrigkeit. Waren die Durchsuchungen aber zeitlich parallel bzw. allenfalls - nach Absicherung - in unmittelbarer Reihenfolge hintereinander vorzunehmen, hätte dies in der gegenständlichen Konstellation und in Anbetracht der räumlichen Distanzen ein tageslanges Verharren der Beamten vor Ort und für die Verdächtigen eine wohl unzumutbare Anreise in den Abendstunden bedeutet: Ein Zuwarten mit der Amtshandlung am genannten Ort hat sich daher tatsächlich als untunlich erwiesen.
19. Eine tatsächliche Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnungen vom bestand aber offenkundig darin, dass - wie von der vormaligen Verteidigerin zu Recht kritisiert - die sich nach der Mitteilung der anonymen Anzeige an die Verdächtigen am aufgrund der weiteren Ermittlungen der Prüfer offensichtlich konkretisierende Verdachtslage, welche nunmehr letztlich den Ausschlag zur Entscheidung zu Hausdurchsuchungen gegeben hat, zwar in der Stellungnahme an den Spruchsenatsvorsitzenden, nicht aber in den Anordnungen, zumindest in Umrissen dargelegt worden ist. So findet sich in den Anordnungen jeweils diesbezüglich ledig als Begründung folgende Formulierung: "Bei der Betriebsprüfung der Firma C-GmbH [...] wurde festgestellt, dass sich die in der anonymen Anzeige angeführten Malversationen" ("wonach geringfügige Beschäftigung und Überstunden mit Schwarzgeldzahlungen abgegolten werden, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abgeführt und die dadurch lukrierten Erlöse in der Buchhaltung nicht erfasst werden") "als richtig erwiesen haben." (Fahndungsakt Bl. 195, 210 f).
Die zumindest in groben Umrissen zu beantwortende Frage wäre aber gewesen, WARUM sich die Behauptungen in der anonymen Anzeige als richtig erwiesen hätten, nämlich bspw. - zumindest ganz grob gefasst, um weitere Ermittlungen allenfalls nicht zu beeinträchtigen -, weil bestimmte, zu konkretisierende Umstände laut Pkt. C festgestellt worden waren und sich daraus ein entsprechender Verdacht abgeleitet hat. Die Floskel "Die Verdachtsgründe gründen sich auf die vorliegende Aktenlage (elektronischer und körperlicher Steuerakt)" (Fahndungsakt Bl. 196, 211) zählt nicht. Es ist daher missverständlich aus der Sicht der Betroffenen damals tatsächlich als hauptsächlich verdachtsbegründend nur die genannte, aber schon lange bekannte anonyme Anzeige bei der WKStA verblieben, zumal laut Aktenlage in die Mitteilung der Prüfer an die Steuerfahndung bzw. in die Sachverhaltsdarstellung an den Spruchsenatsvorsitzenden vorerst kein Einblick gewährt worden ist.
20. Diese Mitteilung der Begründung des Tatverdachtes in der Anordnung von Hausdurchsuchungen ist aber nicht als bloßer Formalismus zu verstehen, sondern soll den Verdächtigen bzw. Beschuldigten, zumal wenn sie selbst als Ausübende eines Hausrechtes Betroffene angedrohter Hausdurchsuchungen sind, noch eine Gelegenheit geben, die gegen sie sprechenden Verdachtsgründe zu entkräften und die zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen (vgl. bereits Fellner, FinStrG II, §§ 93-96, Rz 12, mit Zitat ).
Daraus folgt, dass dann, wenn andere Personen als Verdächtige bzw. Beschuldigte von Hausdurchsuchungen betroffen sind, diese anderen Personen wohl den Einwand einer unzureichenden Verdachtsbegründung nicht erfolgreich erheben können, weil sie ja gar nicht in der Lage sein werden, - ausreichende Verdachtsbegründung hin oder her - den Verdacht zu zerstreuen. Für diese Personen verbleibt wohl als wesentlich, dass ausreichend beschrieben ist, was gesucht werden soll, und ebenso ausreichend begründet ist, warum sich das Gesuchte in ihrer Sphäre befinden soll.
Ebenso liegt im Falle einer notwendigen Durchsuchung einer Räumlichkeit in Abwesenheit von Verdächtigen bzw. Beschuldigten durch den Umstand, dass - bei Vorliegen einer begründeten Verdachtslage - diese den Verdacht begründenden Umstände in der nach § 23 Zustellgesetz zu hinterlegenden Kopie der Durchsuchungsanordnung nicht bzw. nicht ausreichend angegeben sind, zwangsläufig keine Beschneidung ihrer Verteidigungsrechte vor, weil sie ohnehin vor Beginn der Durchsuchung mangels Anwesenheit den Tatverdacht nicht entkräften können.
21. Unterbleibt nun - wie im gegenständlichen Fall - bei der Durchsuchungsanordnung für den Hauptwohnsitz der dort anwesenden Verdächtigen rechtswidrigerweise eine ausreichende Begründung der Anordnung, strahlt dies auch insoweit auf die Durchführung der dort vorgenommenen Hausdurchsuchung aus, wenn nicht die betroffenen Beschwerdeführer zumindest auf andere Weise vor Durchführung der Maßnahmen von der Verdachtsbegründung Kenntnis erlangt haben. Eine im Verfahren diesbezüglich ohnehin vorgesehene Möglichkeit dazu wäre die Aufnahme der Niederschrift vor Beginn der Durchsuchung nach § 94 Abs. 2 FinStrG. Eine solche ergänzende mündliche Darlegung der Durchsuchungsgründe hat aber laut Aktenlage nicht stattgefunden, weshalb die nachträgliche Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXX1 tatsächlich mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist.
22. Es waren somit im Ergebnis spruchgemäß zwar die Beschwerden der Verdächtigen bezüglich der verfahrensgegenständlichen Durchsuchungshandlungen in den Geschäftsräumlichkeiten der C-GmbH und hinsichtlich der Wohnräumlichkeiten in X3 abzuweisen, eine Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten am Hauptwohnsitz der Verdächtigen im beschriebenen Umfang aber zu bestätigen.
23. Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass diese festgestellte Rechtswidrigkeit der Durchsuchung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführer gemäß § 98 Abs. 4 FinStrG zu keinem Beweisverwertungsverbot Anlass gibt.
24. Hinsichtlich des Behrens auf Kostenersatz durch die Beschwerdeführer ist noch abschließend auszuführen, dass ein solcher Ersatz gemäß den anzuwendenden Bestimmungen des FinStrG für die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht vorgesehen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine grundsätzlich gesicherte Rechtslage vor, wobei für die Entscheidung aber auch die Analyse und Würdigung der tatsächlich gegebenen Beweislage und ein angewandtes Ermessen wesentlich gewesen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 57 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 57 Abs. 3 Satz 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 57 Abs. 3 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Spruchsenatsvorsitzender als Organ der Finanzstrafbehörde Durchsuchungsanordnung Hausdurchsuchung Verdacht begründeter Verdacht Durchsuchungsumfang Verhältnismäßigkeit anonyme Anzeige fernmündliche Durchsuchungsanordnung Gefahr im Verzug Niederschrift vor Durchführung der Durchsuchung Durchsuchungsort Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RM.7300001.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at