Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2019, RV/4100670/2018

Abweisung eines Aussetzungsantrages und Festsetzung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH, Am Mühlbach 2, 8501 Lieboch, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom , betreffend die Abweisung eines Aussetzungsantrages nach § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) und die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Finanzamtes Spittal Villach vom , wurde ein im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen näher bezeichnete Abgaben stehender Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen und für den näher bezeichneten Zeitraum, in dem Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt wurden, Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO festgesetzt. Die Abweisung des Aussetzungsantrages wurde damit begründet, dass das Beschwerdebegehren nicht von der Abgabenerklärung abweiche.

Gegen diese Bescheide hat die Bf. mit Eingabe vom  Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass bis zur endgültigen Erledigung der die Stammabgaben betreffenden Verfahren Aussetzungszinsen nicht festzusetzen seien und die Aussetzung der Einhebung zu gewähren sei. Darüber hinaus hat die Bf. neuerliche Anträge auf Aussetzung der Einhebung gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Spittal Villach vom wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die maßgebliche Beschwerde im Abgabenfestsetzungsverfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom einer Erledigung zugeführt worden sei. Demzufolge seien die aufgrund des Zahlungsaufschubes anfallenden Aussetzungszinsen festzusetzen gewesen. Die begehrte "Nullfestsetzung" der dem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Abgabenschuld entbehre jeglicher Grundlage.

Mit Vorlageantrag vom  beantragt die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Schreiben vom zurückgezogen.

DasBundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Gemäß Abs. 9 leg.cit. sind für  Abgabenschuldigkeiten


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a)
 
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b)
 
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Dem § 212a Abs. 5 BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewillgung vor.

Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. ).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Aussetzungsantrag im Zusammenhang mit der Beschwerde im näher bezeichneten Abgabenverfahren gestellt. Mittlerweile wurde diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom  erledigt. Die von der Bf. angestrebte Aussetzung hätte, da gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bf. daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition der Bf. hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. , , 2003/13/0129; ; , RV/7100776/2015; , RV/7200065/2015).

Aus diesen Ausführungen folgt, dass mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Spittal Villach im Abgabenfestsetzungsverfahren  vom  zwingend der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre (siehe Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes GZ: RV/4200119/2016) und eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels im Festsetzungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Ein unerledigter Aussetzungsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung § 212a, Rz. 12). Die dementsprechenden Aussetzungszinsen waren auf Grundlage des § 212a Abs. 9 BAO festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die neuerlich gestellten Aussetzungsanträge wird hingewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100670.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at