zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.03.2019, RV/4100092/2019

Abänderung von Säumniszuschlägen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH, Am Mühlbach 2, 8501 Lieboch, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom , betreffend Nebengebühren (Säumniszuschläge) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt Spittal Villach gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) verhängte und näher bezeichnete Nebengebühren (erste und zweite Säumniszuschläge) gemäß § 217 Abs. 8 und 10 BAO abgeändert.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom , welche die Bf. im Wesentlichen damit begründet, dass hinsichtlich der Stammabgabenbescheide (Grundlagenbescheide)noch keine endgültige Entscheidung vorliege, wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom begehrt die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wurde mit Schreiben vom zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von 1 % für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist.

Gemäß Abs. 8 leg.cit. hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Nach Abs. 10 leg.cit. sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenschuldigkeit und zwar unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (), ob die Festsetzung rechtskräftig ist () oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten worden ist (,0146). (Ritz, BAO, § 217 Tz 4)

Maßgeblich für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist daher lediglich der Bestand einer formellen Abgabenschuld. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Das gegenständliche Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf Ausführungen hinsichtlich der den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschulden. Gründe, die gegen die objektive Säumnisfolge sprechen, sind von der Bf. nicht vorgebracht worden und den Verwaltungsakten auch nicht zu entnehmen. Die im Sinne der vorgenannten Bestimmungen erfolgte Abänderung der Säumniszuschläge auf Basis der geänderten Grundlagenbescheide ist daher zu Recht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer weiteren Herabsetzung der Abgabenschuld eine Anpassung der Säumniszuschläge zu erfolgen hat.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sind und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100092.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at