Verfahrenshilfeantrag für Beschwerdeverfahren gegen Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über den Antrag vom auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren in der Beschwerdesache ASt gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind L... im Zeitraum von Mai bis August 2018 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Laut Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe bezog die Antragstellerin für das 1997 geborene Kind L. von März 1997 bis September 2018 die Familienleistungen.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Antragstellerin für dieses Kind im Zeitraum von Mai bis August 2018 zu Unrecht bezogene Beträge an Famiienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde und führte aus:
"Für die Begründung verlangen wir die Beigabe eines Rechtsanwaltes und beantragen die Verfahrenshilfe.
Gründe: L... hat die Ausbildung gemäß des Gesetzes so schnell als möglich fortgesetzt. Der Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Verfassung wird nicht eingehalten etc. (Aussetzung des Rückforderungsbetrages; Stundung; Ratenzahlung)."
Das Finanzamt legte den Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO samt den wesentlichen Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht vor und wies darauf hin, dass keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde.
Über den Antrag wurde erwogen:
§ 292 BAO lautet (auszugsweise zitiert, soweit fallrelevant):
Verfahrenshilfe
§ 292. (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
...
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. ...
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll ...
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) ...
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers ...
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, ...), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
...
Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt vorerst, dass die Verfahrenshilfe nicht immer gewährt werden muss. Vielmehr hat das zuständige Verwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl. Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S. 89).
§ 292 Abs. 1 BAO nennt zunächst als Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die im Beschwerdeverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen „besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art“ aufweisen.
Der zu beurteilende Sachverhalt des gegenständlichen Beschwerdefalles, aus dem sich die zu entscheidende Rechtsfrage ergibt, geht aus dem Rückforderungsbescheid, gegen den die Antragstellerin Beschwerde erhoben hat, für deren Begründung sie Verfahrenshilfe begehrt, hervor; diesen Bescheid begründete das Finanzamt wie folgt:
"Zu L.....:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
· Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
· Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
· Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
· das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Da L. das Studium mit April 2018 beendet hat und die Lehre erst mit September 2018 begonnen hat, besteht für obigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes decken sich mit dem vorgelegten Akteninhalt :
• E-Mail der Antragstellerin vom :
L... hat die mündliche Prüfung bei der Matura negativ abgeschlossen, eine Nachprüfung findet im Oktober 2017 statt!
• E-Mail der Antragstellerin vom :
Anbei das positive Maturazeugnis unserer Tochter L... (Vers.Nr.: .... ....97)
• Studienbestätigung der Universität für Bodenkultur Wien vom :
L....., geboren ....1979 ist im 2017W als ordentliche Studierende zur Studienrichtung
033 Bachelorstudium
219 Landschaftsplanung u. Landschaftsarch. gemeldet.
• E-Mail der Antragstellerin vom :
Anbei gewünschte Unterlagen betreffend Familienbeihilfe
L... (Vers.Nr.: .... ....97)
Unsere Tochter hat das Studium beendet und mit September eine Lehre begonnen
Siehe anbei Lehrlingsbestätigung WHK
Schreiben der Wirtschaftskammer Wien, Bildungspolitik und Berufsausbildung, Lehrlingsstelle - Lehrbetriebsservice, an L.....:
Lieber Lehrling!
Sie erhalten mit diesem Schreiben lhre Lehrlings/Ausbildungsbestätigung. ...
...
Lehrlings/Ausbildungsbestätigung für das Schuljahr 2018/19
Die Lehrlingsstelle Wien bestätigt, dass für die in der Lehrlings/Ausbildungsbestätigung genannte Person ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz (BAG) angezeigt wurde.
Name: L.....
Geb.Datum: .....1997
Ausbildunsort: Wien
Lehrvertragsnummer: 2018.....
Wohnort: .... Wien
Lehrzeit: bis
Ausstellungsdatum:
• E-Mail der Antragstellerin vom :
Wie telefonisch besprochen der Lehrvertrag für L... (Vers.Nr.: .... ....97)
Lehrvertrag
LVNR: 2018.....
Lehrberechtigter: Wiener **GmbH (Adr.)
Gegenstand des Betriebes: Sparte Gewerbe und Handwerk
Mitgliedsnummer: ......
Ausbildungsort: .... Wien, ....
Ausbilder: N.R.
Lehrling: L..... (Adr.; SVNR)
...
Staatsbürgerschaft: Österreich
Gesetzlicher Vertreter: (blank)
Lehrberuf(e): .....
tatsächliche Lehrzeit: bis
Lehrzeit: 2,0 Jahre (lt. Lehrberufsliste)
...
Stempel und Unterschrift für den lehrberechtigten Betrieb; Datum: 26092018
Unterschrift des Lehrlings
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters (blank)
• Schreiben des Finanzamtes vom an die Antragstellerin mit einem Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe und dem Ersuchen, die Daten zu prüfen und allenfalls zu berichtigen; betreffend die Tochter L. ist zu diesem Zeitpunkt als Tätigkeit des Kindes Studentin unverändert angegeben.
Die Tochter der Antragstellerin, die im Oktober 2017 die Matura positiv abgelegt hatte, inskibierte somit in der Nachfrist der allgemeinen Zulassungsfrist für das Wintersemester 2017 an der Universität für Bodenkultur Wien als ordentliche Hörerin; eine Studienbestätigung der Hochschule liegt nach dem Akteninhalt aber nur für das Wintersemester 2017 vor (nämlich vom ); eine weitere Bestätigung für das Sommersemester 2018 wurde auch nicht nach Übersendung des Datenblattes vom Dezember 2018 vorgelegt.)
Am begann die Tochter eine Lehrausbildung (vgl. tatsächliche Lehrzeit laut Lehrvertrag).
Für den vorliegenden Sachverhalt sind § 2 Abs. 1 lit. b und d FLAG 1967 maßgeblich.
Nach lit. b leg. cit. (Auszug) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. ...
Zu dieser Gesetzesstelle führt Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 62ff, unter dem Titel Aufnahme als ordentlicher Hörer – Zulassung zum Studium aus:
Die Zulassung zum Studium ist die Berechtigung, ein bestimmtes Studium an einer österreichischen Universität bzw. einen Fachhochschul-Studiengang ohne weitere Erfordernisse aufnehmen zu können. Sie wird mit Bescheid des Rektorates bzw. der Studienlehrgangsleitung ausgesprochen.
Meldung der Fortsetzung. Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist (§ 62 Abs. 1 u. 3 UG 2002).
Mit der Bezahlung des Studienbeitrags (sofern ein solcher zu entrichten ist) bzw. des Hochschülerschaftsbeitrags während der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. der Nachfrist im jeweiligen Semester erfolgt die Meldung des Studierenden, dass er das Studium fortsetzen will. Die Meldung muss jedes Semester erfolgen.
Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein (§ 68 Abs. 1 Z 1 UG 2002).
Fortsetzungsbestätigung (früher Inskriptionsbestätigung): Die Universität hat über die Meldung der Fortsetzung des Studiums den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten (§ 62 Abs. 4 UG 2002).
Nachfristen (an Universitäten). Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist sind die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig (§ 61 Abs. 2 UG 2002).
Erfolgt die Meldung der Fortsetzung des Studiums nicht spätestens vor Ablauf der Nachfrist, kommt die Erstzulassung als neue/r Studierende/r nicht zustande bzw. erlischt die Zulassung zum Studium ohne jegliche Verständigung darüber an die/den Betroffene/n. Das Ablegen von Prüfungen sowie die Abwicklung von Anerkennungsverfahren usw. sind in diesem Fall nicht möglich.
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, erster Satz, in der ab (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2011) geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Aus lit. d ist ersichtlich, dass von "Abschluss der Schulausbildung" und nicht vom "Abschluss einer Schulausbildung" die Rede ist. Dies bedeutet, dass der Verlängerungstatbestand der lit. d nur einmal im Laufe der verschiedenen Phasen der Berufsausbildung gewährt werden kann.
Offensichtlich ist, dass damit nicht der Abschluss eines Studiums gemeint sein kann, da sonst zB für den Zeitraum zwischen Ablegung der Matura und dem Beginn eines Studiums keine Familienbeihilfe zustünde.
Anspruch auf Familienbeihilfe bestand daher im gegenständlichen Fall bis zum Ende der Nachfrist des auf das Wintersemester 2017 (für welches eine Studienbestätigung beigebracht wurde) unmittelbar folgenden Semesters, somit bis .
Der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ist nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt.
Danach war Familienbeihilfe erst wieder mit Beginn des Monats der Aufnahme der Lehrlingsausbildung zu gewähren, welche zweifelsohne eine Berufsausbildung darstellt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes entspricht somit der eindeutigen Gesetzeslage.
Da die wiedergegebene Rechtsansicht auch der gängigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes entspricht, ist - wegen mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde - auch die zweite Voraussetzung für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe müssen kumulativ vorliegen; infolge des - wie erläutert - Nichtgegebenseins der beiden vorgenannten Voraussetzungen kommt es auf das Fehlen einer Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO) im Antrag – als Nachweis dafür, dass die Antragstellerin die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu bestreiten nicht imstande wäre – nicht an;
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:VH.7100012.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at