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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2019, RV/7100772/2015

DB-Pflicht einer Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Stremitzer & Winkler Steuerberatung GmbH,  Herrenstraße 43, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend die Festsetzung eines Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2012, zu Recht erkannt: 

I. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert, die einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses bildet.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Im Zuge einer bei der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. (in Folge: Beschwerdeführerin) durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben betreffend die Jahre 2010 bis 2012 wurde ua folgende Feststellung getroffen:

"Im Jahr 2012 wurden Rückstellungen für erfolgsabhängige Vergütungen bzw. Pauschalvergütungen aufgelöst und zum Teil an die wesentlich beteiligte Geschäftsführerin Frau [GesGF] ausbezahlt und zum Teil auf das Verrechnungskonto [GesGF] gebucht.

Da gem. § 41 FLAG ab die Bezüge und sonstigen Vergütungen an wesentlich Beteiligte dem DB und DZ bzw. der Kommunalsteuer zu unterziehen sind, erfolgte im Zuge der Prüfung die Nachverrechnung der lohnabhängigen Abgaben von der Differenz der aufgelösten Rückstellungen und der auf das Verrechnungskonto gebuchten Beträge.

Der DZ wurde nicht nachverrechnet, da keine Kammermitgliedschaft besteht."

Infolgedessen setzte die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid einen Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2012 iHv 9.188,33 € (Bemessungsgrundlage: 204.185,11 €) fest und verwies zur Begründung auf die Feststellungen des Prüfungsberichtes.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgebereigenschaft und führte (zusammengefasst) aus, dass bei Frau [GesGF] keinerlei dienstnehmerähnliche Beschäftigung für die Beschwerdefüherin ersichtlich sei. Daher falle der gegenständliche Sachverhalt nicht unter § 41 FLAG und die Festsetzung eines Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2012 sei rechtswidrig.

Die belangte Behörde verböserte mit Beschwerdevorentscheidung vom  den angefochtenen Bescheid und begründete dies ua wie folgt:

"Die Fa. [GesGF] GmbH wurde 2007 gegründet, Frau [GesGF] ist seit der Gründung 100 % Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin.
Am wurde die GPLA über den Zeitraum abgeschlossen.
Im Prüfungszeitraum wurden für erfolgsabhängige Vergütungen und Pauschalvergütungen Rückstellungen gebildet, die 2012 verbraucht und teilweise an Frau [GesGF] ausbezahlt wurden.
Der im Jahr 2012 ausbezahlte Betrag in Höhe von € 204.185,-- wurde im Zuge der Prüfung den lohnabhängigen Abgaben unterzogen, der Rest in Höhe von € 166.283,91 wurde als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter auf das Verrechnungskonto [GesGF] gebucht und nicht nachverrechnet.

[...]

Die Erträge des Unternehmens stammen aus Beteiligungserträgen, demgegenüber werden Provisionen, erfolgsabhängige Vergütungen bzw. Pauschalvergütungen als Aufwand erfasst.
Diese Aufwendungen wurden erst als 'sonstige Rückstellungen' verbucht.
Lt. Beschwerde wurden für Sonderleistungen, die Frau [GesGF] für die [X] [X] GmbH & Co KG erbracht hat und dadurch den Gewinnanteil der [GesGF]
GmbH sehr positiv beeinflusst hat, im Jahr 2012 erstmals Auszahlungen der [GesGF] GmbH an ihre alleinige Geschäftsführerin, Frau [GesGF], in Höhe von € 204.185,- geleistet.
Außerdem werden 2012 € 166.283,91 als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter, Frau
[GesGF], vom Rückstellungskonto umgebucht.

Lt. ständiger Rechtsprechung sind Einnahmen dem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Die Gutschrift von Einnahmen auf einem Verrechnungskonto stellt dann keinen Zufluss dar, wenn sie auf einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beruht. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig zu erfüllen (). Das ist dann gegeben, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel dauernd unfähig ist, binnen angemessener Frist alle seine fälligen Schulden zur Gänze oder zumindest im Wesentlichen zu begleichen (”dauerndes Nichtzahlenkönnen“; vgl. ).

Ein Geschäftsführer einer GmbH erwirbt auf Grund seiner Eigenschaft bereits in dem
Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den ihm zustehenden Geschäftsführerbezug, in dem ihm dieser Bezug gutgeschrieben wird (). Ein Zufluss tritt in diesem Zeitraum ausnahmsweise nicht ein, wenn die Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig ist ().

Das bedeutet schlussendlich, dass auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten an die
Gesellschafter-Geschäftsführerin in Höhe von € 166.283,91 per verfügt werden hätte können und daher der Betrag als zugeflossen gilt und der bisherigen
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zuzurechnen ist
und somit der Dienstgeberbeitrag nach § 41 Abs. 1 FLAG in Höhe von 4,5%, das sind
€ 7.482,78, nach zu verrechnen ist (Verböserung)."

Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und führte hierin in teilweiser Wiederholung aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Holdinggesellschaft handle, die nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig sei und auch kein Gewerbe ausübe. Mangels Betrieb sei daher die von der belangten Behörde herangezogene Eingliederung in einen betrieblichen Organismus ausgeschlossen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nicht über eine ausreichende Liquidität verfügt, um sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Geschäftsführerin zu erfüllen. Über nicht vorhandene Liquidität könne nicht verfügt werden, weshalb hinsichtlich dieses zusätzlichen Betrag auch kein steuerlicher Zufluss stattgefunden habe.

Anlässlich einer entsprechenden hg. Aufforderung zur Äußerung, führte die belangte Behörde - unter Beilage einer Zusammenstellung der entsprechenden Bilanzen - ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin in ihren Bilanzen neben den Beteiligungen auch eine "sonstige Forderung" per iHv 117.556,60 € und per iHv 117.433,93 €  ausgewiesen habe. Es sei dem Finanzamt nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine mangelnde Liquidität vorgelegen haben sollte. Schließlich seien im Jahr 2012 auch die 204.185 € an die Gesellschafterin ausbezahlt worden, obwohl per das Bankguthaben laut Bilanz nur 193,22 € betragen habe. Allein das buchmäßige Eigenkapital der GmbH habe zum einen Wert von 1,385.280,15 € und zum einen Wert von 1,423.097,90 € ausgewiesen. Nach der Rechtsprechung sei es für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bereits ausreichend, wenn der Kapitalgesellschaft die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukäme.

Zur Eingliederung der Allein-GesGF in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde zudem ergänzend an, dass Frau [GesGF] die einzige Geschäftsführerin seit Gründung der Gesellschaft und 100% Gesellschafterin sei. Das Unternehmen beschäftige keine weiteren Dienstnehmer. Der Geschäftsgegenstand der Beschwerdeführerin sei die Beteiligung an Unternehmen. Soweit für diese Funktion ein Tätigwerden erforderlich sei, sei dies ausschließlich durch die  Geschäftsführerin erfolgt. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus werde nach der Rechtsprechung schon durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht werde, ohne dass es dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren seien, wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet worden wäre. Wie die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, sei durch die von Frau [GesGF] für die [X] [X] GmbH & KG erbrachten Sonderleistungen der Gewinnanteil der Beschwerführerin sehr positiv beeinflusst worden, sodass es erstmals zur Auszahlungen an die Geschäftsführerin gekommen sei. Gerade durch diesen Umstand sei jedenfalls die Eingliederung nochmals und zusätzlich bestätigt worden.

Anlässlich einer entsprechenden hg. Aufforderung zur Äußerung, legte die Beschwerdeführerin den zwischen ihr und ihrer 100%igen GesGF abgeschlossenen Sonderprovisionsvertrag aus dem Jahr 2008 vor und bestritt erneut eine Eingliederung in einen betrieblichen Organismus, da bei der Beschwerdeführerin kein Betrieb zu erkennen sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Frau [GesGF] ist seit Gründung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Jahr 2007 ihre Alleingesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin.

An Frau [GesGF] wurden im Jahr 2012 von der Beschwerdeführerin 204.185 € ausbezahlt. Ein zusätzlicher Betrag iHv 166.283,91 € wurde als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter eingebucht.

Frau [GesGF] war im Streitjahr in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert.

Die Beschwerdeführerin war im Streitjahr nicht zahlungsunfähig.

Im Übrigen kann im Streitjahr weder ein Unternehmerwagnis noch ein Vertretungsrecht für Frau [GesGF] festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Die Eigenschaft als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ergibt sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug.

Die von der belangten Behörde festgestellte Höhe des Auszahlungsbetrages und die Höhe des auf "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter" verbuchten Betrages wurden auch von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten.

Die Eingliederung von Frau [GesGF] in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Gesamtbild der Verhältnisse. Insbesondere ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr keinen einzigen Dienstnehmer beschäftigt hat, da sich daraus ergibt, dass Frau [GesGF] nicht nur für die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin, sondern schlichtweg für jedwedes Handeln im Interesse der Beschwerdeführerin verantwortlich war und somit die Verwirklichung des Unternehmenszwecks der Beschwerdeführerin allein durch die nach außen erkennbare Tätigkeit von Frau [GesGF] erfolgte. Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung bereits aus dem Umstand der Wahrnehmung der Geschäftsführung über einen längeren Zeitraum (der im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben ist) das Merkmal der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl für viele vS; sowie ; ).

Dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr nicht zahlungsunfähig im Sinne der für den hier gegebenen Zusammenhang einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war, ergibt sich aus den aktenkundigen, von der belangten Behörde präsentierten und auch von der Beschwerdeführerin der Höhe nach nicht bestrittenen Bilanzpositionen der Beschwerdeführerin, welche allesamt keine Hinweise dafür bieten, dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr nicht kreditwürdig gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt aber bereits dieser Umstand für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht als zahlungsunfähig gilt (zB ). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt es dabei auch nicht darauf an, ob eine Kreditaufnahme betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist oder nicht.

Das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses und ein Vertretungsrecht für Frau [GesGF] wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und finden sich auch im Akt keinerlei Indizien hierfür. Im Gegenteil, der im Verfahren vorgelegte Provisionsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin belegt unzweifelhaft, dass den Vertragsgegenstand und die wesentliche Motivation für den Abschluss der Vereinbarung die "exzellenten Kontakte zu österreichischen Topunternehmen" von Frau [GesGF] bilden. Ein Vertretungsrecht käme schon deshalb nicht in Betracht und würde im Widerspruch zur Vereinbarung stehen. Wenn schließlich Punkt 7 des aktenkundigen Provisionsvertrages bestimmt, dass sämtliche mit dieser Vereinbarung verbundenen Kosten die Beschwerdeführerin trägt, so wird schon dadurch unzweifelhaft das Fehlen eines Unternehmerwagnisses auf Seiten von Frau [GesGF] belegt.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Bescheidabänderung)

Gemäß § 41 Abs 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Dienstnehmer sind nach § 41 Abs 2 FLAG ua Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG.

Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41 Abs 3 FLAG von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Beitragspflichtige Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG und an freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG ausbezahlte Bezüge.

Zu den Einkünften iSd § 22 Abs 2 EStG zählen ua die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde die gesonderte Prüfung des in § 47 Abs. 2 EStG normierten Tatbestandselements der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs 2 EStG verweisenden - Vorschrift nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl seitdem in ständiger Rechtsprechung zB ; ; ).

Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl zB , mwN; , 2006/15/0029; ), was im vorliegenden Fall aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen somit jedenfalls gegeben ist.

Für die Belange einer Dienstgeberbeitragspflicht ist es schließlich auch nicht von Belang, ob und in welchem Verhältnis neben den Aufgaben der (unternehmensrechtlichen) Geschäftsführung auch Tätigkeiten im operativen Bereich der beschwerdeführenden GmbH wahrgenommen wurden und daher eine Aufteilung der erhaltenen Vergütungen in einen Anteil für Geschäftsführertätigkeiten und einen Anteil für sonstige (operative) Tätigkeiten erfolgt ist oder erfolgen könnte, weil die Bestimmungen des § 41 Abs 2 FLAG und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht abstellen. Solcherart steht es einer Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Abs 2 Teilstrich 2 EStG nicht entgegen, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft gegenüber erbracht werden, sonst eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa solcher nach § 22 Z 1 EStG geböte (vgl zB , betreffend einen Rechtsanwalt als 75%-Gesellschafter-Geschäftsführer; , betreffend einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer; , betreffend einen 75%-GesGF; , betreffend ausbezahlte Versicherungsprovisionen an zwei 50%-GesGF; , betreffend erbrachte Programmierleistungen von zwei 50%-GesGF).

Vor diesem Hintergrund war die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vorgenommene Einbeziehung der tatsächlich ausbezahlten 204.185 € in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages 2012 rechtmäßig.

Nach der ständigen Rechtsprechung gelten Bezüge und geld­werte Vorteile dann als zugeflossen, wenn ein Steuerpflichtiger über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (vgl zB , mwN).

Ein Zufluss liegt somit jedenfalls zu jenem Zeitpunkt vor, zu dem Bargeld oder geld­werte Vorteile über­geben werden oder die tatsächliche Gutschrift am Bankkonto (vgl ) oder – ausgenommen es liegt Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers vor – am Verrechnungs­konto (vgl ) des Zahlungsempfängers erfolgt.

Ein Zufluss liegt aber auch dann vor, wenn der Gläubiger verfügt, dass die Auszahlung des Geldbetrages auf seinen Wunsch hin verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits im Zeitpunkt der Verfügung erfolgt (vgl zB ).

Zu Fällen (wie dem hier vorliegenden), in denen der Abgabe­pflichtige gleichzeitig Mehrheits­gesellschafter jener GmbH ist, die sein Schuldner ist, hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Zufluss grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung anzunehmen ist, voraus­gesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss eines Mehrheits­gesellschafters einer GmbH (vgl zB ; ).

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig zu erfüllen (vgl ). Sie ist gegeben, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel dauernd unfähig ist, binnen angemessener Frist alle seine fälligen Schulden zur Gänze oder zumindest im wesentlichen zu begleichen. Zahlungsunfähigkeit setzt ein dauerndes Nichtzahlenkönnen voraus, während eine bloße Zahlungsstockung im allgemeinen dann anzunehmen ist, wenn lediglich vorübergehend und kurzzeitig ein Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der durch alsbaldige Mittelbeschaffung (wie etwa durch kurz­fristig mögliche Verwertung vorhandener Aktiva oder Aufnahme eines Überbrückungskredites) wieder behebbar ist (vgl ; ; ).

Da aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung im vorliegenden Fall nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgegangen werden konnte, war keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung auch die als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter verbuchten 166.283,91 € - zusätzlich zu den tatsächlich ausbezahlten 204.185 € - in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages miteinbezogen hat, weshalb der angefochtene Bescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuändern war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beurteilt wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere seinem im verstärkten Senat gewonnenen Erkenntnis vom , 2003/13/0018, abgewichen.

Es war daher gemäß § 25 Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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