Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2019, RV/7101825/2019

Rückforderung der Familienbeihilfe eines Vertragsbediensteten des Bundes in der Ausbildungsphase

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN-KV NN-KV, ADRESSBEZEICHNUNG, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum von Jänner 2017 bis Dezember 2017 und von Jänner 2018 bis Mai 2018 sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum von Jänner 2017 bis Mai 2018 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

VN-KV NN-KV, in der Folge Bf., bezog im Zeitraum von Juli 2016 bis August 2018 Familienbeihilfe für seinen Sohn VN-S NN-KV.

Mit Schreiben vom teilten VN-KM und VN-KV NN-KV mit, dass ihr Sohn sehr überraschend und schnell eine Gemeindewohnung bekommen habe und jetzt an der Adresse 1220 Wien, Adresse1-Sohn, wohne. Vom bis arbeite er beim DG in ORT. Ab beginne er bei der Polizeischule und bekomme dort Gehalt. Deshalb dächten sie, dass ihnen keine Familienbeihilfe mehr zustehe und ersuchten sie um kurze Mitteilung, ob das Finanzamt eine Rückzahlung für die bereits erhaltene Zahlung fordere.

Mit Auskunftsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um Vorlage eines Studienerfolgsnachweises.

Der Bf. legte daraufhin das Semesterzeugnis für das Schuljahr 2014/2015 vor (ausgestellt im Juni 2016), weiters eine Bestätigung der Landespolizeidirektion Wien, wonach VN-S seit bei der Landespolizeidirektion Wien als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich beschäftigt sei.

In einem ergänzenden Schreiben erklärte Frau NN-KV, ihr Sohn sei leider zu keiner Prüfung im Studium angetreten. VN-S habe die SCHULE erst am positiv abgeschlossen.

Mit E-Mail vom teilte die SCHULE dem Finanzamt mit, dass VN-S NN-KV die Schule 2013/2014 und 2014/2015 besucht habe. Das zweite Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum sei korrekt. Der Student sei zu einer Prüfung angetreten, um seine Note in FACH einschließlich XXX auszubessern.

Laut Bestätigung der Landespolizeidirektion Wien vom   wurde VN-S NN-KV am als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich aufgenommen. Er befand sich jeweils in folgender Verwendung:

bis : Grundausbildung (Grenzdienst),
bis auf weiteres: praxisbezogene Ausbildung.

Der Zeitraum vom bis sei als Ausbildungsphase einzustufen.

Mit Schreiben vom  bestätigte das Bundesministerium für Inneres, dass VN-S NN-KV in der Zeit vom bis die Ergänzungsausbildung für die Vertragsbediensteten mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich im Bildungszentrum XXXX absolviere.

Laut Nachweis vom hat VN-S NN-KV die Abschlussprüfung über die Basisausbildung der Grundausbildung für VB/S für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich für den Exekutivdienst bestanden.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für VN-S NN-KV im Zeitraum Jänner 2017 bis Dezember 2017 bezogene Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von Jänner 2017 bis Mai 2018 sowie die für den Zeitraum Jänner 2018 bis Mai 2018 bezogene Familienbeihilfe im Gesamtausmaß von 2.769,50 Euro (Familienbeihilfe) sowie 992,80 Euro (Kinderabsetzbetrag), insgesamt 3.762,30 Euro, zurück. Begründend führte das Finanzamt außer einer verkürzten Wiedergabe des Gesetzestextes des § 2 Abs. 1 lit b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) aus, dass der Sohn des Bf. die Grundausbildung im Dezember 2016 abgeschlossen habe und bis Mai 2018 in der praxisbezogenen Ausbildung gewesen sei, weshalb für den angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Dagegen erhob der Bf. Einspruch, welcher vom Finanzamt als Beschwerde gewertet wurde und verwies u.a. auf eine Mail vom betreffend Verlängerung der Familienbeihilfe sowie auf die Bestätigung der Landespolizeidirektion betreffend das Vorliegen einer Ausbildungsphase bis .

Der beigelegten E-Mail von Mag. VN-FB NN-FB ist zu entnehmen, dass diese die Familienbeihilfe verlängert habe, da der Sohn laut Bestätigung bis Juni 2018 in Ausbildung sei. Frau NN-KV wurde ersucht, in Zukunft die Unterlagen per Post oder Fax zu übermitteln oder einfach alles am Schalter in einem Finanzamt in ihrer Nähe abzugeben.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend u.a. wie folgt aus:

„Die von Ihrem Sohn von Juli bis Dezember 2016 absolvierte Basis-Grundausbildung ist jedenfalls als Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des FLAG zu werten. Das reduzierte Entgelt, welches während dieser sechsmonatigen Basisausbildung ausbezahlt wird, ist als Lehrlingsentschädigung im Sinne der jüngsten BFG-Judikatur zu beurteilen. Nach Beendigung dieser sechsmonatigen Basisausbildung kommt es laut ausdrücklicher Formulierung im Ausbildungsplan zu einer „Kursunterbrechung". Mit dem erfolgreichem Abschluss der sechsmonatigen Ausbildungsphase steht für die Zeit danach nunmehr die Dienstverrichtung und nicht die Berufsausbildung im Vordergrund, d.h. die betroffenen Absolventen dieser Basisausbildung sind ab diesem Zeitpunkt bereits voll im dienstlichen Einsatz. Im Gegensatz zum Ausbildungsbeitrag besteht ab diesem Zeitpunkt bereits ein Anspruch auf das volle Normalentgelt inklusive Zulagen und Nebengebühren. Für die Zeit dieser Kursunterbrechung liegt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor, da die Dienstausübung und nicht die Ausbildung im Vordergrund steht. Es besteht daher für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass auch dieser Zeitraum aus der Sicht des Dienstgebers eine „praxisbezogene Ausbildung" darstellt. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 liegt aus den genannten Gründen nicht vor. Mit Beginn der 9-monatigen Ergänzungsausbildung, steht hingegen wieder die Berufsausbildung für die Dauer dieser Ergänzungsausbildung im Vordergrund. Für diesen Zeitraum der Ergänzungsausbildung besteht neuerlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe.“

Der Bf. stellte einen Vorlageantrag.

Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde dem Bf. von der Richterin Folgendes vorgehalten:

„Sie haben Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, mit welchem die für VN-S im angeführten Zeitraum gewährten Familienleistungen rückgefordert wurden.

Nach Durchsicht des Aktes und Durchführung von Abfragen gehe ich davon aus, dass die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht berechtigt ist:

Laut Zentralem Melderegister war Ihr Sohn nicht an derselben Adresse gemeldet, wie Sie. Er ist im angeführten Zeitraum in einem Dienstverhältnis zur Landespolizeidirektion BUNDESLAND, in der Folge in einem Dienstverhältnis zur Landespolizeidirektion Wien gestanden. Die Grundausbildung hat er im Dezember 2016 mit Abschlussprüfung erfolgreich bestanden, anschließend wurde er im Rahmen einer praxisbezogenen Ausbildung eingesetzt. Er hat im Jahr 2017 weit über 10.000,00 Euro verdient.

Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) ist die Familienbeihilfe zurückzuzahlen, wenn sie zu Unrecht bezogen wurde. Die Verpflichtung zur Rück-erstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Das heißt, es wird nur geprüft, ob die Familienbeihilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen ausbezahlt wurde oder nicht (siehe beiliegende Ausdrucke des Gesetzestextes und eines Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2008/15/0329 vom ).

Gemäß § 2 FLAG gebührt die Familienbeihilfe nur für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Hier werden Ausbildung und Berufsausübung gegenüber gestellt. Ferner hat eine Person nur Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört oder wenn Sie die überwiegenden Kosten des Unterhalts trägt (siehe Beilage, die wesentlichen Stellen habe ich gelb markiert).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einem ähnlichen Fall (Ausbildung eines Sohnes des Revisionswerbers in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG zum Bund für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich) die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dahingehend interpretiert, dass im Fall einer Berufsausübung die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (siehe beiliegendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203).

Gemäß § 5 Abs. 1 führt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, verringert sich die Familienbeihilfe um diesen Betrag. Eine Ausnahme gilt z.B. für Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis.“

Der Bf. hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Streitpunkte:

Der Bf. ist laut zentralem Melderegister seit an der Adresse ADRESSBEZEICHNUNG, 1220 Wien mit Hauptwohnsitz und seit an der Adresse NW_ADRESSE, 1220 Wien mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Sein Sohn VN-S NN-KV war vom bis an der Adresse ADRESSBEZEICHNUNG, 1220 Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom bis war er an der Adresse Adresse1-Sohn, 1220 Wien, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Unterkunftgeber war Wiener Wohnen. Vom bis laufend ist er an der Adresse aktuelle-ADRESSE_Sohn, 1220 Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Ein gemeinsamer Wohnsitz des Bf. mit seinem Sohn war daher im Beschwerdezeitraum ( bis Mai 2018) nicht gegeben. Eine überwiegende Tragung der Kosten des Unterhalts wurde nicht nachgewiesen und ist auch nicht wahrscheinlich.

Der Sohn des Bf. wurde am als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich aufgenommen. Er befand sich von bis in Grundausbildung (Grenzdienst) und legte am erfolgreich die Abschlussprüfung über die Basisausbildung der Grundausbildung für VB/S für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich für den Exekutivdienst ab.

Ab befand er sich bis in einer praxisbezogenen Ausbildung.

Strittig ist, ob der Bf. für seinen Sohn Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum der praxisbezogenen Ausbildung vor Antritt der Ergänzungsausbildung hatte.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) gilt Folgendes:

 (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

 (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

 (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. ).

Zu prüfen ist daher, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
               a)           sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
               b)           das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
               c)           sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Der Sohn des Bf. hat während des gesamten Zeitraumes, für den der Bf. die Familienleistungen bezogen hat, nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. gelebt. Er ist vielmehr aus der gemeinsamen Wohnung bereits am ausgezogen und hat eine eigene Wohnung gemietet. Dass der Bf. die überwiegenden Unterhaltskosten für seinen Sohn getragen hätte, hat er nicht einmal behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in einem vergleichbaren Fall einer Ausbildung des Sohnes des damaligen Beschwerdeführers in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis zum Bund für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich für die Zeit der „Kursunterbrechung“ zwischen Grundausbildung und Ergänzungsausbildung bei Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich und unterstützender Verwendung im sicherheitspolizeilichen Bereich die Rückforderung der Familienbeihilfe als rechtmäßig angesehen (siehe VwGH GZ. Ra 2018/16/0203 vom ).

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. wie folgt aus:

„11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , 2016/15/0076, , 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ).

12 Im Revisionsfall stand der Sohn des Revisionswerbers seit in einem - aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG begründeten - privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG). Weiters traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Sohn des Revisionswerbers in der Zeit von Juli 2016 bis einschließlich August 2017 seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe. Von einer Berufsausbildungsphase während dieser Zeit könne keine Rede sein. Eine solche sei von Dienstgeberseite auch nicht beabsichtigt, wie sich an der dienst- und gehaltsrechtlichen Stellung und dem Fehlen jeglicher Ausbildungsordnung zeige.

13 Die Revision zieht, wie bereits dargelegt, die vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht in Zweifel; sie führt demgegenüber ins Treffen, dass die gesamte "Ausbildungsphase" des Dienstverhältnisses als solche im Sinn des FLAG zu werten sei.

Dieser Argumentation kann schon insofern nicht gefolgt werden, als das FLAG den Begriff einer "Ausbildungsphase" nicht kennt.

14 Zwar spricht das Verwaltungsgericht auch davon, dass laut der vorgelegten Vertragsschablone für den Sondervertrag nach § 36 VBG in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung erfolge und die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer sich auf Anordnung der Personalstelle nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von zwei Jahren einer Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamten (E2b) zu unterziehen und mit dieser Ergänzungsausbildung die Grundausbildung für den Exekutivdienst erfolgreich abzuschließen sei.

15 Dies ist allerdings vor dem Hintergrund der maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu sehen:

§ 66 VBG über die "Ausbildungsphase" des Vertragsbediensteten trifft nähere Bestimmungen über die besoldungsrechtliche Einordnung des Vertragsbediensteten "am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase" (Abs. 1) und über die Dauer der Ausbildungsphase (Abs. 2 - in der Entlohnungsgruppe v4 das erste Jahr des Dienstverhältnisses). Den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des
§ 66 VBG durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, zufolge ist in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten.

§ 67 Abs. 1 VBG verweist nunmehr auf den 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979, der wiederum in seinem

1. Unterabschnitt über die dienstliche Ausbildung als Maßnahme der Personal- und Verwaltungsentwicklung in § 23 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen soll. Der 2. Unterabschnitt über die Grundausbildung bestimmt in § 25 Abs. 1 leg. cit. näher, die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.

Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung).

16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.

17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.

18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.“

Diesem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass im Fall des Eintrittes in ein Dienstverhältnis zum Bund bereits von einer Berufsausübung auszugehen ist, die einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe ausschließt, auch wenn in dieser Zeit im Auftrag des Dienstgebers eine Grundausbildung oder Ausbildungsphase absolviert wird.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerde konnte keine Folge gegeben werden. Soweit Rechtsfragen zu klären waren, stützt sich das Erkenntnis auf die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Rückforderung
Familienbeihilfe
Ausbildungsphase
Kursunterbrechung zwischen Grundausbildung und Ergänzungsausbildung
Vertragsbediensteter des Bundes
Verweise
VwGH, 2008/15/0329
VwGH, Ra 2018/16/0203
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101825.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at