1. Anerkennung von Werbungskosten iZm Familienheimfahrten 2. Kinderfreibetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer 2009 - 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang / festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf) ist in Österreich nichtselbständig beschäftigt.
Die Einkommensteuerklärungen betreffend 2009 - 2011 wurden erklärungsgemäß veranlagt.
In seiner Anregung auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO vom betreffend Einkommensteuer 2009 - 2011 machte er sowohl den Alleinerzieherabsetzbetrag als auch jeweils Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von 3.372,00 Euro für die Jahre 2009 und 2010 sowie 3.672,00 Euro für 2011 geltend (mit einem Hinweis auf die bereits erfolgte Anregung vom ). Begründend wurde auf die positive Gewährung der Familienbeihilfe hingewiesen.
Am langte ein mit "Säumnisbeschwerde" betiteltes Schreiben betreffend die Anregung auf Wiederaufnahme vom beim Finanzamt ein.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt folgende Unterlagen nachzureichen:
Meldebestätigung aller am Familienwohnsitz lebenden Personen
Schulbesuchsbestätigung bzw. Ausbildungsnachweis des Kindes
Scheidungsurteil bzw. Einkommensnachweis der Gattin
Nachweis über die Familienheimfahrten
Das Schreiben wurde nicht beantwortet.
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 - 2011 wieder auf. In den gem. § 307 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2009 - 2011 vom anerkannte das Finanzamt die Werbungskosten (Familienheimfahrten) mangels Nachweis nicht.
Dagegen erhob der Bf am Bescheidbeschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, dass Familienbeihilfe bezogen werde und der Sohn bei ihm wohne.
Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung vom anerkannte das Finanzamt Werbungskosten im Schätzungswege (2009: 700 Euro; 2010: 790 Euro; 2011: 700 Euro).
Dagegen brachte der Bf erneut am Beschwerde ein. Die Familienheimfahrten seine nicht in voller Höhe berücksichtigt worden, der Lebensmittelpunkt seiner Sohnes sei nach der Trennung in Tschechien. Dort hab er ein Haus und lebe auch dort. In Österreich sei eine "Schlafstelle". Weiters wurde der Kinderabsetzbetrag iHv 220,00 Euro beantragt. Es bestehen keine Aufzeichnungen über die Heimfahrten, ein Haushalt mit dem Sohn (ohne Kindesmutter) sei Grund genug, um von einer Richtigkeit auszugehen. Die Entfernung von 220 km verhindere die tägliche Heimfahrt.
Mit Beschluss vom ersuchte das Bundesfinanzgericht (erneut) die beantragten Werbungskosten (Familienheimfahrten) dem Grunde und der Höhe nach zB anhand von Aufzeichnungen betr. die Häufigkeit, Mitfahrgelegenheiten und/oder Rechnungen nachzuweisen.
Der Bf beantragte eine Fristverlängerung zwecks Nachreichung bis zum .
Ein weiteres Schreiben langte bis dato nicht ein, es wurden keine Nachweise erbracht.
Rechtliche Würdigung
1. Familienheimfahrten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 sind nicht abzugsfähig Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen (), weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden (Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 16 Rz. 56 Stichwort "Doppelte Haushaltsführung").
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt und deswegen im Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (, ).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen ().
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
Werbungskosten sind - wie Betriebsausgaben - grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (; ).
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (Ritz, BAO6, § 138 Tz 1). Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind nach § 138 Abs. 2 BAO auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (), bei Begünstigungsbestimmungen () sowie bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten (; Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 4 Rz. 279). Einem Steuerpflichtigen kommt sohin die Verpflichtung zu, begehrte Werbungskostenabzüge durch entsprechende Vorbringen zu belegen und glaubhaft zu machen.
Strittig ist im vorliegenden Fall vor allem, ob dem Bf im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Familienheimfahrten die betreffenden Aufwendungen überhaupt erwachsen sind und nicht - wie vom Bf wiederholt begründet - ob die Heimfahrten zustehen bzw. überhaupt durchgeführt wurden. Es ist durchaus glaubwürdig, dass der Bf zu seinem (damals noch minderjährigen) Sohn in regelmäßigen Abständen heim gefahren ist. Fraglich ist jedoch, ob ihm diesbezügliche Kosten überhaupt entstanden sind und er die Aufwendungen tragen musste.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung können Familienheimfahrten nur dann maximal in Höhe des gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 zustehenden Pendlerpauschales gewährt werden, wenn neben dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung den Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten überhaupt ein Mehraufwand trifft. Dies bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Heimfahrten an den Familienwohnsitz überhaupt Aufwendungen entstanden sein müssen, um diese gegebenenfalls als Familienheimfahrten anerkennen zu können. Nutzt der Steuerpflichtige etwa eine für ihn kostenlose Mitfahrgelegenheit, um vom Ort der Beschäftigung an den Familienwohnsitz zu fahren, so sind Aufwendungen für Familienheimfahrten mangels eines dem Steuerpflichtigen überhaupt dafür entstandenen Aufwandes auch nicht zu gewähren.
Obwohl der Bf bereits seitens der Abgabenbehörde im bisherigen Verfahrensverlauf aufgefordert wurde, seine Familienheimfahrten in Bezug auf das verwendete Verkehrsmittel als auch die den Bf dadurch entstandenen Aufwendungen nachzuweisen bzw. ein Fahrtenbuch, Rechnungen etc vorzulegen, übermittelte der Bf keine Bezug habenden Unterlagen oder Belege, die eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen hätten, dass der Bf. tatsächlich - so wie behauptet - zu seinem Sohn gefahren wäre und ihm daraus auch tatsächlich die geltenden Aufwendungen entstanden wären.
Seitens des Bf wurde weder nachgewiesen, dass ihm im Zusammenhang mit den beantragten Familienheimfahrten überhaupt entsprechende Aufwendungen erwachsen sind noch in welcher Höhe diese dem Bf entstanden sein sollten.
Die beantragten Werbungskosten konnten daher mangels Nachweis nicht anerkannt werden.
2. Kinderfreibetrag
Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 26/2009 bzw. BGBl. I Nr. 151/2009 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
Gem. Abs. 4 leg.cit. wird der Kinderfreibetrag im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Kinderfreibetrag aufgeteilt werden kann. Es liegt in der Disposition der (Ehe-)Partner, ob nur ein Partner einen Freibetrag von 220 Euro beanspruchen will oder ob beide Partner einen Freibetrag von je 132 Euro, zusammen 264 Euro, geltend machen.
Aufgrund der Aktenlage ist keine doppelte Beanspruchung ersichtlich. Demzufolge wird dem Antrag des Bf auf Zuerkennung des Kinderfreibetrages iHv 220,00 Euro stattgegeben.
Es war spuchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Kriterien, die für eine steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben für Familienheimfahrten maßgeblich sind, wurde in der gegenständlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Bei der Frage, ob dem Bf. ein Nachweis tatsächlich für im Zusammenhang mit Familienheimfahrten getätigten Ausgaben gelungen ist, handelt es sich um eine Tatfrage, mit der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbunden ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100477.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at