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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2019, RV/2101266/2016

Kein Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für verdeckte Ausschüttungen bei Vereinen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde - Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg - vom betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume -, - und - zu Recht erkannt: 

Den Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden – ersatzlos – aufgehoben. Die Kapitalertragsteuer ist daher nicht festzusetzen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In den angefochtenen Bescheiden wurden dem Bf. Kapitalertragsteuerbeträge aus empfangenen verdeckten Ausschüttungen vorgeschrieben. In ihrer Begründung verweisen diese auf den Betriebsprüfungsbericht eines näher genannten Vereins. Nach § 95 Abs. 4 EStG 1988 sei die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben, wenn der zum Abzug verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt habe oder der Empfänger wisse, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt habe und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteile.

In seiner Beschwerde monierte der Bf. u.a. auch, der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung sei ihm nicht zugegangen, weshalb der Bescheid an einer mangelhaften Bescheidbegründung leide und daher rechtswidrig sei. Ihm sei weder der Bericht noch die Niederschrift zugestellt worden.

Außerdem seien die Gründe für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung nicht nachvollziehbar, da er zu keinem Zeitpunkt Zahlungen vom Verein erhalten habe, die eine Vorschreibung von Kapitalertragsteuer rechtfertigen würde. Im Übrigen werde auf die Beschwerdeausführungen des Vereins im do. Verfahren verwiesen. Die bloße Feststellung der Betriebsprüfung, dem bf. Vorstandsmitglied seien Vorteilszuwendungen aus den Mehrgewinnen zugeflossen, rechtfertige die Vorschreibung nicht.

Die Beschwerdevorentscheidung vom verwies auf eine gesondert erstellte Begründung. In dieser wird zum Punkt Kapitalertragsteuer lediglich ausgeführt, dass der Bericht, die Niederschrift und Begründung an den Verein ergangenen Beschwerdevorentscheidung nachweislich am zugestellt worden sei. In diesem Bericht (Verein) führte die belangte Behörde aus, die Mehrgewinne aus der Zuschätzung gemäß § 184 BAO stellten bei eigentümerlosen Körperschaften, wie bei einem Verein, verdeckte Aufwendungen im Sinne der § 8 Abs. 2 KStG 1988 dar und seien dem Ergebnis der Körperschaft zuzurechnen. Als Anteilsinhaber seien in diesem Fall die Personen mit gesellschafterähnlicher Stellung anzusehen. Dies sei denkbar, wenn jemand seine Lenkungs-, Entscheidungs- und Herrschaftsgewalt wie ein Anteilsinhaber habe. Die Grundsätze über verdeckte Ausschüttungen seien so auch auf das Verhältnis zwischen Verein und ihren (Vorstands-) Mitgliedern anzuwenden. Sie gehe davon aus, die Vorteilszuwendungen aus den Mehrgewinnen seien dem Bf. als Vorstandsmitglied zuzurechnen. Die Kapitalertragsteuer werde dem Empfänger der Kapitalerträge gemäß § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 vorgeschrieben.

In der weiteren Folge beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht, das unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat darüber entscheiden solle.

Mit Schriftsatz vom wurde der Verhandlungs- und Senatsantrag zurückgenommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

In der Sache wird im Wesentlichen auf das bereits veröffentlichte Erkenntnis des verwiesen, wo der Senat zur Überzeugung gelangt war, dass bereits bei der Körperschaft (Verein) keine Haftungsinanspruchnahme für Kapitalertragsteuer zu erfolgen habe.

Nach herrschender Ansicht sind verdeckte Ausschüttungen grundsätzlich auch bei eigentümerlosen Körperschaften und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret auch bei Vereinen denkbar (). Dies, sofern ein gesellschafterähnliches Verhältnis gegeben ist, wenn also ein Rechtssubjekt, das einen Vermögensvorteil erhält, ähnlich einem Gesellschafter Einfluss auf die eigentümerlose Körperschaft bzw. konkret auf den Verein ausüben kann.

Anders als etwa Kapitalgesellschaften verteilen eigentümerlose Körperschaften ihre Gewinne konstruktionsbedingt grundsätzlich nicht bzw. ist dies ihnen auch überhaupt nicht gestattet. Im Falle einer verdeckten Ausschüttung bringt das mit sich, dass bloß auf Ebene der Körperschaft allfällige Folgen einer verdeckten Ausschüttung eintreten können.

Dem Wesen der verdeckten Ausschüttung entsprechend, muss es sich beim Empfänger der Zuwendungen um Personen handeln, die eine ähnliche Stellung aufweisen wie Inhaber eines Anteilsrechtes (etwa aufgrund der Innehabung von Lenkungs-, Entscheidungs- oder Herrschaftsgewalt). Eine solche liegt bei eigentümerlosen Subjekten nicht vor.

Das EStG sieht für derartige weitergereichte Einnahmen, die in den Büchern naturgemäß keinen Niederschlag gefunden haben, jedoch keine speziellen Einkunftstatbestände vor, insbesondere können erhaltene Zuwendungen nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG zugeordnet werden (), wenngleich die Erfassung unter eine andere Einkunftsart denkbar bleibt, zumal derartige Einnahmen im Unternehmensvermögen nicht aufgefunden wurden und daher nur der einzige mögliche Schluss zulässig ist, dass diese den verantwortlichen Organen zugekommen sein müssen. Derartiges ist im jeweiligen Einkommensteuerverfahren zu klären.

Dies gilt unabhängig davon, ob bei der Körperschaft selbst eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird, da der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung ausschließlich in § 8 Abs. 2 KStG verankert ist, und als Vorschrift für Körperschaften losgelöst von der steuerlichen Behandlung beim Empfänger der Zuwendung zu sehen ist.

Mangels Vorliegens von Einkünften aus Kapitalvermögen (bzw. von Kapitaleinkünften, die beim Empfänger zu Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG gehören), kann es zu keiner Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer kommen ().

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen wird auf die oa. VwGH-Judikatur verwiesen.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at