Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.06.2019, RV/7101265/2019

Keine Legitimation zur Stellung eines Vorlageantrags durch den ursprünglichen Bescheidadressaten, wenn die Beschwerdevorentscheidung nicht an den Adressaten des angefochtenen Bescheides erging.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchen von A B,  Familienbeihilfe (€ 2.236,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 759,20) für den im September 1998 geborenen C-D B für den Zeitraum Juni 2017 bis Juni 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Das am eingebrachte, als "Beschwerde gegen die BVE vom " bezeichnete Anbringen der A B wird, soweit dieses in Bezug auf die am an C-D B ergangene Beschwerdevorentscheidung vom als Vorlageantrag zu verstehen ist, gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlagebericht

Das Finanzamt legte mit Bericht vom die gegenständliche Rechtssache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung. Dazu wurde ausgeführt:

Sachverhalt:

Die Rückforderung von der Kindesmutter (Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag) erfolgte, da keine zielstrebige Berufsausbildung des Kindes C-D vorlag.

Gegen diese Rückforderung wurde vom Kind Beschwerde im eigenen Namen eingelegt. Diese Beschwerde des Kindes wurde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Gegen diese zurückweisende BVE an das Kind wurde wiederum von der Kindesmutter Beschwerde, eingelegt.
Die gleichzeitige eingebrachte Beschwerde der Kindesmutter gegen den ursprünglichen Rückforderungsbescheid wurde als verspätet zurückgewiesen.

Beweismittel:

Rückforderungsbescheid, Beschwerde des Kindes, Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde der Kindesmutter gegen die Beschwerdevorentscheidung;

Stellungnahme:

Es wird um Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter - welche vom ho. Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wird - ersucht, da die Beschwerdevorentscheidung an das Kind ergangen ist.

Im elektronisch vorgelegten Akt ist enthalten:

Rückforderungsbescheid

Am  forderte das Finanzamt von A B Familienbeihilfe (€ 2.236,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 759,20) für den im September 1998 geborenen C-D B für den Zeitraum Juni 2017 bis Juni 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Die Begründung dafür lautet, dass der volljährige C-D B seine Schulausbildung ab dem Wintersemester 2017/18 nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. Der Ordnungsbegriff des Bescheides ist die Sozialversicherungsnummer der Mutter, X.

Beschwerde

Gegen den an seine Mutter A B ergangenen Rückforderungsbescheid vom  legte der Sohn B C-D unter Angabe seiner Sozialversicherungsnummer Y Beschwerde ein und führte aus:

Finanzamt 03 Familienbeihilfe

B C- D

[Adresse]

SV-Nr.: Y

Beschwerde gegen den Bescheid „Rückforderung der FB" vom

Sehr geehrtes Finanzamt,

ich möchte hiermit eine Beschwerde gegen die Rückforderung von € 2.996,- einbringen, da ich in den Zeitraum von September 2017 bis Juni 2018 eine Schule besucht habe und mir somit die Familienbeihilfe zustand.

Das Halbjahres-Zeugnis lege ich Ihnen als Kopie bei.

Nur da ich mich 1 Woche vor Schulschluss abmelden musste (da ich eine Ausbildung begonnen habe), konnte mir die Schule kein Jahres-Zeugnis mehr ausstellen.

Deswegen habe ich im Juli bei Ihnen angerufen und ein Kollege meinte, dass eine Schulbesuchsbestätigung bzw. eine Abmeldebestätigung reichen würde.

Diese habe ich Ihnen bereits abgegeben. Nur wurde der Antrag jetzt doch abgewiesen.

Ich bitte,Sie um neue und positive Bearbeitung des Antrags.

Mit Freundlichen Grüßen,

B C-D.

In der Anlage befand sich ein Halbjahres-Zeugnis, eine Schulbesuchsbestätigung und der Bescheid über die Rückforderung.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom an C-D B wies das Finanzamt die Beschwerde vom gemäß § 260 BAO zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Gemäß § 260 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn jene nicht zulässig ist.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246/1 BAO).

Da jedoch der angefochtene Bescheid vom nicht an Sie, sondern an Frau A B ergangen ist, muss Ihre Beschwerde vom gemäß § 260 BAO zurückgewiesen werden.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde C-D B nachweislich am zugestellt.

Vorlageantrag

A B übermittelte am dem Finanzamt folgendes Schreiben, das auch als Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom anzusehen ist:

B A

[Adresse]

SV-Nr.: X

Beschwerde gegen den Bescheid „Rückforderung der FB" vom und gegen die BVE vom

Sehr geehrtes Finanzamt,

ich möchte hiermit eine Beschwerde gegen die Rückforderung von € 2.996,- einbringen, weil mein Sohn B C-D (Y) in dem Zeitraum von September 2017 bis Juni 2018 eine Schule besucht hat und ihn somit die Familienbeihilfe zustand.

Ich habe das Halbjahres- Zeugnis als Kopie beigelegt.

Da sich B C-D eine Woche vor Schulschluss abmelden musste (weil er eine Ausbildung begonnen hat) konnte die Schule die er besucht hat kein Jahres-Zeugnis mehr ausstellen.

Deswegen hat mein Sohn im Juli bei Ihnen angerufen und ein Kollege meinte, dass eine Schulbesuchsbestätigung bzw. eine Abmeldebestätigung reichen würde.

Dieses habe ich Ihnen bereits schon abgegeben, jedoch unter den Namen meines Sohnes und wurde deswegen abgewiesen.

Ich bitte Sie um eine neue und Positive Bearbeitung des Antrags.

Mit freundlichen Grüßen,

B A

In der Anlage befand sich das Halbjahres-Zeugnis, eine Schulbesuchsbestätigung, der Bescheid über die Rückforderung und die Beschwerdevorentscheidung.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom an A B wies das Finanzamt die Beschwerde vom gemäß § 260 BAO zurück und führte begründend aus:

Mit Bescheid vom wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juni 2017 bis Juni 2018 rückgefordert.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im betreffenden Fall war dies der
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Diese Frist endete daher am . Eingebracht wurde Ihre Beschwerde am .
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Da Ihre Beschwerde verspätet eingebracht wurde, muss diese als verspätet zurückgewiesen werden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Rückforderungsbescheid vom erging an A B, die Mutter von C-D B.

Gegen den Rückforderungsbescheid vom wurde von C-D B im eigenen Namen und ohne Berufung auf eine Vollmacht durch seine Mutter A B am Beschwerde erhoben. Gegen die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde wiederum durch die Mutter A B unter anderem Vorlageantrag gestellt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

§ 2 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 113 BAO lautet:

§ 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 246 BAO lautet:

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302 BAO lautet:

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

Rechtsmittellegitimation betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom

Bescheidadressat der Beschwerdevorentscheidung vom  ist der Sohn von A B, C-D B. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrags der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt.

Beschwerdeführer ist der Sohn von A B, C-D B, der gegen den an seine Mutter A B ergangenen Rückforderungsbescheid vom im eigenen Namen am Beschwerde erhoben hat.

Die an den Sohn C-D B ergangene Beschwerdevorentscheidung vom  ist alleine diesem gegenüber wirksam. Ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , also einen Vorlageantrag erheben, konnte rechtswirksam nur der Adressat der Beschwerdevorentscheidung vom , also C-D B.

Wenn auch der Rückforderungsbescheid vom an A B ergangen ist, war sie nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels in Bezug auf die an den Sohn C-D B ergangene Beschwerdevorentscheidung vom  legitimiert. Alle Eingaben im Verfahren wurden von den jeweiligen Einschreitern im eigenen Namen und ohne Berufung auf ein Vollmachtsverhältnis erfasst und sind aus diesem Grund den Einschreitern zuzurechnen.

Zurückweisung des Vorlageantrags

Insoferne die Eingabe vom auch als Vorlageantrag von A B gegen die an C-D B ergangene Beschwerdevorentscheidung vom  zu verstehen ist ist diese gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Hinweis

Gemäß §§ 2a, 113 BAO weist das Gericht die Antragstellerin auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 299 BAO hin. Nach dieser Vorschrift kann innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Rückforderungsbescheids vom (§ 302 Abs. 1 BAO) beim Finanzamt ein Antrag auf Aufhebung dieses Bescheides nach § 299 BAO gestellt werden. Dieser Antrag hat den aufzuhebenden Bescheid (Rückforderungsbescheid vom ) zu bezeichnen und muss die Gründe angegeben, warum die Rückforderung nicht richtig sein soll.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101265.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at