Aussetzung der Einhebung nicht für Revision, Stundungstermin bereits verstrichen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts GmbH, Bauernmarkt 24, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 12. und , Steuernummer N-1, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sowie Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO für Abgaben der G-1 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf.) als damaligen Geschäftsführer der G-1 für deren in Höhe von € 31.544,39 aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Anspruch.
Die dagegen erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Aufgrund des Antrages auf Vorlage der Berufung vom war das Berufungs- (mittlerweile Beschwerde-)verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102122/2012, anhängig.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen eingebrachte Revision mit Beschluss vom , Ra 2015/16/0083, zurück.
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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben sowie die Stundung des gesamten derzeit auf dem Abgabenkonto N-2 (mittlerweile N-1) befindlichen Rückstandes bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages.
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Mit Bescheiden vom 12. und wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung sowie das Zahlungserleichterungsansuchen ab, da die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Beschwerde bzw. die Aussetzung der Einhebung bereits erledigt worden seien.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, dass aufgrund des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens letztendlich die seinerzeitige Beschwerde gegen den Haftungsbescheid noch nicht endgültig erledigt sei, weshalb die Begründung der angefochtenen Bescheide, es sei bereits (rechtskräftig) über die Haftung entschieden worden, insoweit unrichtig sei.
Für den Fall der Abweisung werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie die bereits gestellten Beweisanträge zu erledigen und dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung, in eventu auf Zahlungserleichterungen in Raten Folge zu geben.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass am ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde betreffend den Haftungsbescheid vom eingebracht worden sei.
Am sei ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung für die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben eingebracht worden. Weiters sei um Stundung des Rückstandes bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages angesucht worden.
Mit Erkenntnis des sei die Haftung eingeschränkt und im Übrigen als unbegründet abgewiesen worden. Gemäß § 212a lit. b BAO sei der Ablauf (Abweisung) der Aussetzung der Einhebung anlässlich des über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses gesetzeskonform zu verfügen gewesen.
Mit Erledigung des Aussetzungsantrages sei auch die beantragte Stundungsfrist zu Ende gegangen, weshalb die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens verfügt worden sei.
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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wiederholte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurden Altakten wie das gegenständliche Beschwerdeverfahren innerhalb des Bundesfinanzgerichtes neu verteilt und die nunmehrige Gerichtsabteilung mit Wirksamkeit vom dafür erstmals zuständig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I. Aussetzung der Einhebung
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist.
Im vorliegenden Fall brachte der Bf. am einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde betreffend den den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Haftungsbescheid vom ein und beantragte mit separatem Schreiben vom die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben sowie die Stundung dieser Abgaben bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages.
Da die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102122/2012, erledigt wurde, war im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag vom keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing. Somit entspricht es der Rechtslage, wenn das Finanzamt den nach der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache unerledigten Aussetzungsantrag abgewiesen hat.
Auch aus dem Verweis des Bf. auf das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren lässt sich nichts gewinnen, weil dem Abgabenschuldner, der gegen das seine Beschwerde gegen eine Abgabenfestsetzung (bzw. Haftungsinanspruchnahme) erledigende Erkenntnis Revision an den VwGH erhebt, - sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen - das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zur Verfügung steht. Es besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde bzw. Revision vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (; ; ).
Im Übrigen wurde die Revision ohnedies bereits mit , zurückgewiesen.
II. Zahlungserleichterung
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen bei einem Stundungsansuchen) nicht hinausgehen (Ritz, BAO6, § 212 Tz 1). Im gegenständlichen Fall wurde die Stundung bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages begehrt.
Diese Erledigung erfolgte mit dem Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom .
Da eine Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewähren (), weshalb auch eine Prüfung, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist, nicht zu erfolgen hatte.
Da der beantragte Stundungstermin bereits verstrichen ist, kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt gemäß § 212a Abs. 5 BAO bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Ohnedies trat die Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO bereits mit der Einbringung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung ein und dauerte bis zur Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, weshalb eine gleichzeitige Hemmung durch den Stundungsantrag nicht erfolgen hätte können, da in Analogie zur Bestimmung des § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO der Zahlungsaufschub lediglich aufgrund des Aussetzungsantrages eintritt.
III. Mündliche Verhandlung
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102076.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at