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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.07.2019, RV/7102281/2011

Zurücknahme des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch stV, Adr._stV, gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Körperschaftsteuer 2008 den Beschluss:

1. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Feststellungen

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am stimmte die Beschwerdeführerin Bf. (in der Folge "Bf.") der Aufhebung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem Verwaltungsgericht gemäß § 300 Abs. 1 BAO zu (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom , Seite 2). Das Bundesfinanzgericht fasste am den Beschluss der belangten Behörde gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO die Zustimmungserklärung der Bf. zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu übergeben und setzte eine Frist von 8 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gegenüber der wiederum zuständig gewordenen belangten Behörde erklärte die Bf., an der Rechtsverfolgung nicht mehr interessiert zu sein. Die Bf. konkretisierte ihr Vorbringen am gegenüber der belangten Behörde dahingehend, dass die Bf. den am gestellten Vorlageantrag zurückziehe.

Die belangte Behörde teilte dem Bundesfinanzgericht am mit, dass sie gemäß § 300 Abs. 2 BAO keine Aufhebung des streitgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheides vornehmen wird. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ging daher wieder auf das Bundesfinanzgericht über (vgl. Ritz, BAO6 (2017) § 300 Rn 12).

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom sowie die Eingaben der belangten Behörde vom .

Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesfinanzgericht den obig festgestellten Sachverhalt gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.

3. Erwägungen

   3.1. Zu Spruchpunkt 1: Gegenstandsloserklärung

Mit Vorlageantrag vom beantrage die Bf. die Vorlage der Berufung, die nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu behandeln ist.

Mit Einbringen vom nahm die Bf. den Vorlageantrag gegenüber der belangten Behörde, die aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom gemäß § 300 Abs. 1 BAO wieder zuständig wurde, zurück. Die Zuständigkeit ging auf Basis der Mitteilung der belangten Behörde gemäß § 300 Abs. 2 BAO vom wieder auf das Bundesfinanzgericht über.

Nach Zurücknahme des Vorlageantrages ist der Vorlageantrag vom Verwaltungsgericht gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären (vgl. Ritz, BAO6 (2017) § 264 Rn 12a mit Verweis auf und ).

Somit ist der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

   3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages nach dem eindeutigen Wortlaut unmittelbar aus § 264 Abs. 4 BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102281.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at