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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.06.2019, RV/7102781/2019

Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102781/2019-RS1
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 33 Rz 48; , Rz 19). Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen (Jakom/Kanduth-Kristen, § 33 Rz 50. „Dieser Umstand ist … im Veranlagungsverfahren nachzuweisen“ (, Rz 19)). Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18. GP 9) stellen auch klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt (, Rz 21).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch B, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig. 

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Krankenpfleger. Im streitgegenständlichen Jahr bezog er aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 25.114,41 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels).

In seiner am beim Finanzamt elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte er ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 494,00 € sowie den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind (iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) in Höhe von 220,00 € für seine minderjährige Tochter C, geboren am Datum1, geltend.

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 2014, mit dem es weder den Alleinverdienerabsetzbetrag noch den Kinderfreibetrag gewährte. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus:

„Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da keine Kinder vorhanden sind, für die Sie oder Ihr (Ehe-)Partner mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezogen haben.

Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum Datum1 kann nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht.“

Gegen den angeführten Bescheid erhob die steuerliche Vertreterin des Bf. am Beschwerde, in der sie die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags, des erhöhten Höchstbetrags für die sog. Topf-Sonderausgaben und des Kinderfreibetrags begehrte.

Begründend führte die steuerliche Vertreterin dazu aus, dass der Bf. mit seiner ersten Frau, D, von Datum2 bis zum Datum3 verheiratet gewesen sei.

Die Tochter C sei im Jahr Datum1 geboren worden.

Im Jahr 2014 habe bis zur Scheidung ein gemeinsamer Wohnsitz bei aufrechter Ehe bestanden. Für die E-jährige Tochter müsse Familienbeihilfe bezogen worden sein.

Laut § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag dann zu, wenn der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet gewesen sei.

Da die Ehe mit Datum3 geschieden worden sei, stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Somit sei auch der erhöhte Höchstbetrag für die sog. Topf-Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Für den Anspruch auf den Kinderfreibetrag sei ebenfalls die Voraussetzung „mehr als sechs Monate“ gegeben. Mit Datum3 seien mehr als sechs Monate erfüllt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es dazu aus:

„Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur zu, wenn der Steuerpflichtige mit der Partnerin (dem Partner) länger als sechs Monate in einem gemeinsamen Haushalt lebt und von einer dieser Personen für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens ein Kind bezogen wird.

Laut Zentralem Melderegister hat sich Frau D mit Ihrer Tochter bereits mit Datum4 in der ehelichen Wohnung in Wien ab- und in ZZ mit dem Hauptwohnsitz angemeldet.

Des weiteren wird die neue Adresse auch auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes Q vom Datum3 angeführt und es wird in dieser amtlichen Erledigung auch festgehalten, dass Ihre Exgattin die Ehewohnung bereits von ihren Fahrnissen geräumt hat.

Da die in dem Rechtsmittel von Ihnen geschilderte Wohnsituation nicht den Tatsachen entspricht, war Ihre Beschwerde abzuweisen.“

In den von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht elektronisch übermittelten Verwaltungsakten befindet sich ein Beschluss des Bezirksgerichts Q vom Datum3, do. GZ. S, wegen Scheidung, wonach die zwischen D und dem Bf. am Datum5 geschlossene Ehe gemäß § 55a EheG mit der Wirkung geschieden wird, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst ist. Begründend wird in jenem Beschluss ua. ausgeführt, dass beide Ehegatten die unheilbare Zerrüttung der Ehe zugestanden haben und sich über die Scheidung einig sind; die eheliche Gemeinschaft ist seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben; die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung gemäß § 55a EheG liegen somit vor.

Weiters befindet sich in den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Verwaltungsakten ein zwischen D und dem Bf. abgeschlossener gerichtlicher Vergleich vor dem Bezirksgericht Q vom Datum3, do. GZ. T, wegen Scheidung, mit auszugsweise folgendem Inhalt:

1.) Mit der Obsorge für C, geboren am Datum1, bleiben beide Eltern, D und der Bf., betraut. Das Kind wird sich hauptsächlich bei D aufhalten.

2.) Der Bf. hat ein Besuchsrecht zu dem oben genannten Kind jeden Sonntag von 14.00 bis 17.00 Uhr. […]

3.) Der Bf. verpflichtet sich, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für C von 320,00 € ab bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, zu Handen des jeweiligen Vertreters, das ist derzeit D, zu bezahlen, fällig am Ersten des jeweiligen Monats im Voraus. […]

4.) […]

5.) Die bestehenden Nutzungsrechte an der bisherigen Ehewohnung in Wien, stehen künftig dem Bf. allein zu.

D hat diese Wohnung bereits von ihren Sachen geräumt.

Hausrat und sämtliche in der oben genannten Ehewohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände werden in das Alleineigentum des Bf. übertragen.

6.) […]

7.) [….]

In den Verwaltungsakten befinden sich weiters Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister (Gesamtdatensätze) vom Datum4, ausgestellt vom ZZ, Einwohner- und Standesamt (Meldebehörde), wonach D und C jeweils seit Datum4 ihren Hauptwohnsitz in ZZ, Y-Straße, haben.

Mit Schreiben vom beantragte die steuerliche Vertreterin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Dieses Schreiben weist folgenden Wortlaut auf:

„[…]

Berufungsbegehren, Antragsbegehren:

Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für 1 Kind ab 06/2014

Begründung:

[Der Bf.] hat die Trennung mit dem Datum der Scheidung angesetzt. Frau D war bis zur Scheidung immer wieder in der Wohnung und hat den neuen Wohnsitz nicht bekanntgegeben.

Da [der Bf.] ab 06/2014 Unterhalt gezahlt hat, ist für das Jahr 2014 der Unterhaltsabsetzbetrag zu berücksichtigen.

Wir ersuchen um Berichtigung des Einkommensteuerbescheids 2014.“

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, im gegenständlichen Fall sei strittig, ob dem Bf. der Alleinerzieherabsetzbetrag (gemeint: Alleinverdienerabsetzbetrag) bzw. der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe.

Die Ex-Ehegattin und das Kind des Bf. hätten im Jahr 2014 nicht länger als sechs Monate im selben Haushalt wie der Bf. gelebt. Die Ehe sei mit Datum3 geschieden worden.

Der Bf. schulde einen monatlichen Unterhalt von 320,00 € für seine Tochter C.

Der Unterhaltsabsetzbetrag für sechs Monate könne nur dann berücksichtigt werden, wenn Zahlungsflussnachweise über den geleisteten Unterhalt vorgelegt würden. Bis zum heutigen Tag seien keine solchen Nachweise erbracht worden.

Ehegatte sei eine Person, mit der der Steuerpflichtige nach der österreichischen Rechtsordnung verheiratet sei. In weiterer Folge werde im Gesetz der Begriff Ehepartner verwendet, der durch den Verweis auf § 106 Abs. 3 EStG 1988 in gleicher Weise definiert werde. Es müsse eine aufrechte Haushaltsgemeinschaft (Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) vorliegen, dh. die Ehegatten dürften voneinander nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben sei nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlasse und sein Leben auf Dauer in einer anderen Wohnung verbringe (; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 33 Rz 23).

Da die Ex-Ehegattin des Bf. nach der Aktenlage bereits vor der Scheidung am Datum3 den gemeinsamen Haushalt verlassen habe, sei der Bf. iSd EStG 1988 im Jahr 2014 nicht länger als sechs Monate verheiratet gewesen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe somit nicht zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe wiederum nur zu, wenn der gesetzliche Unterhalt auch tatsächlich geleistet worden sei. Der entsprechende Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsleistung sei bis zum heutigen Datum nicht erbracht worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung lautet:

„(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

2. […]

3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.“

Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) vorhanden ist, der Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 6.000,00 € erzielt (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tz 36). Es muss, wie das Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom zutreffend ausführt, eine aufrechte Haushaltsgemeinschaft (Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) vorliegen, dh. die Ehegatten dürfen voneinander nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlässt und sein Leben auf Dauer in einer anderen Wohnung verbringt (; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 33 Rz 23 (zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag)).

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass, wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom und in seinem Vorlagebericht vom  zutreffend ausführt, die oa. Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag („mehr als sechs Monate im Kalenderjahr“) nicht vorliegt, da die frühere Ehegattin des Bf. bereits vor der Scheidung am Datum3 den gemeinsamen Haushalt verlassen hat (damit steht dem Bf. auch der erhöhte Höchstbetrag für die sog. Topf-Sonderausgaben nicht zu):

Dies ergibt sich zum einen aus den oben in der Darstellung des Verfahrensgangs in diesem Erkenntnis angeführten Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister (Gesamtdatensätze) vom Datum4, ausgestellt vom ZZ, Einwohner- und Standesamt (Meldebehörde), wonach D und C jeweils bereits seit Datum4 ihren Hauptwohnsitz in ZZ, Y-Straße, haben, und zum anderen aus den, ebenfalls oben in der Darstellung des Verfahrensgangs angeführten, Beschlüssen des Bezirksgerichts Q vom Datum3, in denen explizit festgehalten wird, dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und dass D die bisherige Ehewohnung in Wien, bereits von ihren Sachen geräumt hat; auch ist auf den Bezug habenden Beschlüssen vom Datum3 bei D bereits die neue Hauptwohnsitzadresse ZZ, Y-Straße, angeführt.

Dazu kommt, dass die steuerliche Vertreterin in ihrem Vorlageantrag vom den Bezug habenden, zutreffenden Ausführungen des Finanzamts in dessen Beschwerdevorentscheidung, der Vorhaltscharakter zukommt (; ), nicht substantiiert entgegen getreten ist; vielmehr hat sie in ihrem Vorlageantrag die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrags für das Kind C ab Juni 2014 beantragt.

Dazu ist festzuhalten, dass, wie das Finanzamt in seinem Vorlagebericht zutreffend darlegt, der Unterhaltsabsetzbetrag an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft ist (Jakom/Kanduth-Kristen, § 33 Rz 48; , Rz 19). Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen (Jakom/Kanduth-Kristen, § 33 Rz 50. „Dieser Umstand ist… im Veranlagungsverfahren nachzuweisen“ (, Rz 19)). Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18. GP 9) stellen auch klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt (, Rz 21).

Da aber im gegenständlichen Fall ein solcher Zahlungsnachweis bis dato nicht erbracht wurde (obwohl die steuerliche Vertreterin im Vorlagebericht, dem die Wirkung eines Vorhalts zukommt (), ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Vorlage eines solchen Zahlungsnachweises hingewiesen wurde), war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor (das Erkenntnis folgt vielmehr der darin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.   

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise





Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18. Auflage, § 33 Tz 36
Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 33 Rz 23, 48, 50
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102781.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at