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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2019, RV/4200011/2019

Ablauf der Aussetzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Muchargasse 30, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60356/2/2015 betreffend Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Das im Spruch mit angeführte Datum des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes wird auf abgeändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zlen. 420000/02023 bis 02026/2015 und 420000/00212/2014 wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) näher bezeichnete Altlastenbeitragsschulden und Nebenansprüche zur Entrichtung vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide hat der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden gemäß § 212a BAO gestellt.

Im Beschwerdeverfahren wurde diesen Anträgen auf Aussetzung der Einhebung mit Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/4200010/2016 und vom , Zlen. RV/4200011/2016 und RV/4200012/201 stattgegeben und die Aussetzung der betroffenen Abgaben verfügt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zlen. 420000/60306 bis 60310 wurden die im Abgabenfestsetzungsverfahren erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60356/2/2015, der Ablauf der Aussetzung verfügt.

Gegen die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung hat der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Abgabenbehörde nicht in gerichtliche Entscheidungen eingreifen dürfe (die Aussetzung der Einhebung wurde vom Bundesfinanzgericht verfügt) und auf Grund eines anhängigen Feststellungsverfahrens nach § 6 AWG 2002 die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung weiterhin erfüllt wären.

Diese Beschwerde hat das Zollamt Klagenfurt Villach mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 420000/60360/2018, als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung die vom Gesetz normierte Rechtsfolge der im Abgabenfestsetzungsverfahren ergangenen Beschwerdevorentscheidungen darstelle.

Mit Vorlageantrag vom  begehrt der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

DasBundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.

Im Erkenntnis vom , Zl. 83/13/0225, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, auch nicht dadurch erlischt, dass der Bf. zwischenzeitig einen Vorlageantrag gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Klagenfurt Villach  im Abgabenfestsetzungsverfahren vom zwingend der Ablauf der Aussetzung zu verfügen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die ohnehin gestellten Anträge auf Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit den Vorlageanträgen im Festsetzungsverfahren wir hingewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200011.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at