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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2019, RV/4200009/2019

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Muchargasse 30, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60345/2018 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01453/2017, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) für das 3. Quartal 2015 eine Altlastenbeitragsschuld in Höhe von € 32.200,00 sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von € 644,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom  Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgenannten Abgaben gemäß § 212a BAO gestellt.

Die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid wurde vom Zollamt Klagenfurt Villach mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 420000/60344/2018, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60345/2018, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten der Beschwerde im Abgabenfestsetzungsverfahren abgewiesen.

Die dagegen erhobenen Beschwerde vom  hat das Zollamt Klagenfurt Villach mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 420000/60354/2018, abgewiesen und begründend ausgeführt, dass wegen der erlassenen Beschwerdevorentscheidung im Abgabenfestsetzungsverfahren, eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht komme.

Mit Vorlageantrag vom  begehrt die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

DasBundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.

Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. ).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Aussetzungsantrag im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Altlastenbeitragsschuld gestellt. Mittlerweile wurde diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung erledigt. Die von der Bf. angestrebte Aussetzung hätte, da gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bf. daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition des Bf. hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. , , 2003/13/0129; ; , RV/7100776/2015; , RV/7200065/2015).

Aus diesen Ausführungen folgt, dass mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach im Festsetzungsverfahren der Altlastenbeitragsschuld  vom  zwingend der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre (siehe Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes GZ: RV/4200119/2016) und eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels im Festsetzungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Ein unerledigter Aussetzungsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung § 212a, Rz. 12).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf Grund der Einbringung des Vorlageantrages im Abgabenfestsetzungsverfahrens bleibt es der Bf. aber unbenommen, einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu stellen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200009.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at