Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.06.2019, RV/7500427/2019

Parkometerabgabe; Einstellung der mit Beschluss des BFG abgewiesenen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss des VwGH; Antrag auf Nachsicht der Geldstrafe, in eventu Antrag auf Wiederaufnahme wegen nicht entschiedenem Antrag auf Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Eingabe des Bf., Wien, vom , beschlossen:

Die Eingabe wird hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens GZ. RV/7500058/2017 als unbegründet abgewiesen; soweit sie sich auf den Antrag auf Nachsicht bezieht, wird sie als unzulässig zurückgewiesen..

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67), lastete P. mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, an, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 16:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 23, Breitenfurter Straße 372, ohne gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über P. eine Geldstrafe von € 161,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von P. am ein unbegründeter Einspruch erhoben und angemerkt: "Als Unvertretener ersuche ich um Anleitung".

P. wurde von der MA 67 mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und im Fall einer schriftlichen Rechtfertigung um Bekanntgabe der seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel sowie zum Zweck einer allfälligen Strafbemessung (§ 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz, kurz: VStG) zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ersucht.

Die Zustellung des Schreibens wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSa veranlasst. Das Schriftstück wurde nach einem am durchgeführten Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle 1065 hinterlegt und am zur Abholung bereitgehalten. Die Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt (Rückscheinabschnitt RSa).

P. gab keine Stellungnahme ab.

In weiterer Folge wies die MA 67 den Einspruch von P. mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-67, als unbegründet ab und verhängte wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von € 161,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden. Zudem wurde dem Genannten gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Betrag von € 16,10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb veranlasst und das behördliche Schriftstück nach einem am durchgeführten Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle 1065 hinterlegt (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz) und ab zur Abholung bereitgehalten.

Am langte bei der MA 67 folgendes Schreiben von P. ein:

"GZ. MA 67-67 ...

Gegen die Strafverfügung vom wird innerhalb der gesetzlichen Frist Rechtsmittel erhoben. Die beschuldigte Handlung wird bestritten. Es wird daher die Einstellung des Verfahrens beantragt."

Das Schreiben wurde von der MA 67 als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom , MA 67-PA-67, gewertet und dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht trug P. mit Mängelbehebungsauftrag vom (§ 13 Abs. 3 AVG) auf, die Mängel der Beschwerde zu beheben, da die Gründe fehlten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG).

Nachdem der Bf. dem Mängelbehebungsauftrag keine Folge leistete, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Beschluss vom , RV/7500058/2017 zurück.

P. stellte daraufhin am Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom abgeschlossenen Verfahrens.

In dem  als "Stellungnahme und Antrag" bezeichneten Schreiben brachte P. zusammengefasst vor, dass er zur Tatzeit über einen ordnungsgemäß hinterlegten Parkschein verfügt habe. Er beantrage die Übermittlung der im Strafbescheid angeführten Lichtbilder, um diese einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen, ob und wenn ja, weshalb der hinterlegte Parkschein nicht ersichtlich gewesen sein soll. Weiters beantrage er die "Anberaumung einer Tagsatzung vor dem BFG, um im Zuge dieser die den Bescheid ausstellende Magistratsabteilung zu dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu befragen und in weiterer Folge die entsprechenden Nachweise betreffend des falschen Strafbescheides ausführen zu können.

Betreffend seiner "erst jetzt erfolgten Stellungnahme" verweise er auf das beigefügte ärztliche Attest, aus W. ersichtlich sei, dass der Wegfall des ihn blockierenden Hindernisses erst am erfolgt sei und er daher innerhalb der 14-tägigen Frist nach dem Wegfall des Hindernisses die gegenständliche Stellungnahme erstellen habe können. Zur besseren Erklärung führe er aus, dass zum damaligen Zeitpunkt auf Grund von aktuellen Magenproblemen ein stark reduzierter Gesundheitszustand vorgelegen sei, der eine frühere Stellungnahme nicht zugelassen habe. Er beantrage daher, sämtliche Handlungen in der gegenständlichen Angelegenheit nach dem Bescheid vom zu beheben und das Verfahren entsprechend fortzusetzen. "In eventu" beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens, da es ihm im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht möglich gewesen sei, seine Sicht der Dinge darzustellen, weswegen ein für ihn negativer Beschluss ergangen sei. Wäre es ihm möglich gewesen, im Zuge seiner Einvernahme sowie der Befragung der MA 67 seine Sicht der Dinge vorzulegen und die Verfehlungen der MA 67 nachweisen zu können, wäre das Verfahren mit einem positiven Ergebnis für ihn beendet worden. Da er juristisch nicht geschult sei, ersuche er höflichst um die Anleitung duch das Gericht.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte P. mit E-Mail vom um Vorlage von Arztbriefen etc., aus denen die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung für den angegebenen Zeitraum hervorgehe, da das vorgelegte ärztliche Attest äußerst kurz gehalten gewesen sei.

P. übermittelte dem Bundesfinanzgericht daraufhin mit E-Mail vom ein mit datiertes ärztliches Attest und merkte erneut an: "Als Unvertretener ersuche ich höflichst um Anleitung."

Das Bundesfinanzgericht wies die Anträge von P. vom mit Beschluss vom , RV/7500031/2018, ab und merkte zu dem in der E-Mail vom angeführten Satz "Als Unvertretener ersuche ich um Anleitung" an, dass - falls dies als Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG zu verstehen sei, als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung die Bedeutung und Schwere des Delikts, besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen seien. Da diese Voraussetzungen nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 grundsätzlich nicht erfüllt seien und auch im konkreten Fall der Stellung eines Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeantrages eine solche Beigebung eines Verteidigers im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen nicht geboten erscheine, seien die Anträge, wie aus dem Spruch ersichtlich, vollinhaltlich als unbegründet abzuweisen.

P. brachte gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500031/2018 am eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein bzw. wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren über die Revision des P. gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500031/2018, betreffend Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme i.A. Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz mit Beschluss vom , Ra 2018/16/0059-8, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VWGG mit der Begründung ein, dass P. der am  an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.

Am langte bei der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, folgendes Schreiben von P. ein (wörtliches Zitat):

"GZ. MA 67 XXX (Anm.: richtig MA 67-PA-67)

STELLUNGNAHME UND ANTRAG

Betreffend Ihrem Schreiben vom führe ich wie folgt aus:

1) Bedauerlicher Weise muß ich leider mitteilen, dass ich mich aktuell in Untersuchungshaft befinde. Demnach ist es mir wichtig festzuhalten, dass ich nach wie vor in vollem Umfang dem Rechtsstaat vertraue, der mich von den gegen mich behaupteten Vorhaltungen freisprechen wird, da ich diese nicht begangen habe. Ich verfüge daher leider aktuell über kein Einkommen.

2) Auf Grund einer misslungenen Magenoperation ist mir nur eine geringfügige Tätigkeit möglich, bei der ich 500,00 EUR monatlich verdiene, aber bereits seit mich im Krankenstand befinde. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das beigefügte amtsärztliche Gutachten vom , sowie das Gutachten des ärztlichen Leiters der chirurgischen Abteilung des Donauspitals in Wien, W. meine schlechte gesundheitliche Situation leider bestätigen.

3) Betreffend der gegenständlichen Rechtsangelegenheit wird festgehalten, dass nach wie vor ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang vorliegt.

Ich stelle daher wie folgt den ANTRAG

1) Auf Grund meiner wirtschaftlichen Situation, die sich auch zukünftig leider nicht bessern wird, da bereits Folgeoperationen erforderlich sind, beantrage ich höflichst die Nachsicht der gegenständlich angefallenen Strafzahlung, zumal eine Betreibung auf Grund meiner Situation unverhältnismäßig wäre, in eventu wird Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Bescheid bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, da nach wie vor ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unbearbeitet aushaftet.

2) In diesem Zusammenhang wird die Aussetzung des gegenständlichen Strafbescheides bis zur endgültig rechtskräftigen Entscheidung beantragt, um den Anfall weiterer Kosten zu vermeiden.

...

Ich habe mich bemüht bestmöglich den gegenständlichen Sachverhalt darzulegen und ersuche höflichst um die Bewilligung meines Antrages. ... Beilage: Amtsärztliches Gutachten vom , Gutachten Univ.Prof. XY"

Die MA 67 legte das als "STELLUNGNAHME UND ANTRAG" bezeichneteSchreiben von P. samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom übermittelte die Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen, Buchhaltungsabteilung 32, das von P. in seinem Schreiben vom angeführte "Schreiben vom ".

Mit dem Schreiben vom ersuchte die Magistratsabteilung 6 die Justizanstalt Josefstadt - P. ist dort seit inhaftiert - um Vollzug und Versuch einer Kosteneintreibung der mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom , MA 67-PA-67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung, mit der P. wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 161,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt wurden.

Die Rechtskraft zur gegenständlichen Strafe wurde von der Magistratsabteilung 67 am aufgehoben (E-Mail der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 vom ).

Das Bundesfinanzgericht hat beschlossen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung als erwiesen zu Grunde gelegt:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, verhängte über P. mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertreung wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe iHv € 161,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden.

Gegen die Strafverfügung wurde von P. am (eingelangt bei der MA 67 am ) fristgerecht ein unbegründeter Einspruch erhoben.

Mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom wurde P. die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung eingeräumt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am .

Der Bf. gab keine Stellungnahme ab.

Die MA 67 erließ am , MA 67-PA-67, ein abweisendes Erkenntnis, gegen welches P. am  folgendes Schreiben einbrachte:

"Gegen die Strafverfügung vom wird innerhalb der gesetzlichen Frist Rechtsmittel erhoben ..."

Die MA 67 legte das Schreiben dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor und trug das Gericht P. mit Beschluss vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 VwGVG auf, die Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben.

Da P. dem Mängelbehebungsauftrag binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprach, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Beschluss vom , RV/7500058/2017, unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG zurück. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz (Rückscheinabschnitt RSb).

Am stellte P. ohne Begründung Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500058/2017, abgeschlossenen Verfahrens.

Das Bundesfinanzgericht wies die Anträge mit Beschluss vom , RV/7500031/2018, als unbegründet ab.

Der Antragsteller  brachte gegen den vorbezeichneten Beschluss eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren mit Beschluss vom , Ra 2018/16/0059-8, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG mit der Begründung ein, dass P. der am  an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.

Am langte bei der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, unter Anführung der Geschäftszahl "GZ. MA 67 XXX" (Anm.: richtig MA 67-PA-67) ein als "STELLUNGNAHME UND ANTRAG" bezeichnetes Schreiben ein, in dem P. unter Bezugnahme auf das "Schreiben vom " im Wesentlichen Ausführungen über seine finanzielle Lage und über seinen Gesundheitszustand machte und weiters einen Antrag auf Nachsicht der gegenständlich angefallenen Strafzahlung auf Grund seiner Erkrankungen und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Verhältnissen stellte. Die Betreibung der Einbringung sei auf Grund seiner Situation unverhältnismäßig. Er beantrage ein Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Bescheid bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens, da nach wie vor ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unbearbeitet aushafte.

Rechtliche Würdigung:

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt gemäß § 24 VStG 1991 das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Nachsicht auf Grund wirtschaftlicher Situation

Der Bf. brachte bei der MA 6 mit Schreiben vom einen Antrag auf Nachsicht der gegenständlich angefallenen Strafzahlung auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation, in eventu "Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Bescheid bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens" ein, da nach wie vor ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unbearbeitet aushafte.

Zum Antrag auf "Nachsicht" wird informativ festgehalten, dass § 51 Abs. 4 VStG 1950, außer Kraft getreten mit , folgende Bestimmung enthielt:

"In der Entscheidung über eine rechtzeitig eingebrachte Berufung kann die Berufungsbehörde bei Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen; ein gleiches gilt, wenn innerhalb der Berufungsfrist ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe gestellt wird."

Im Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist eine Nachsicht nicht vorgesehen, jedoch hat die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Festgehalten wird, dass P. bei der zuständigen MA 6 nach der Aktenlage keinen Antrag gemäß § 54b Abs. 3 VStG gestellt hat. Sollte ein derartiges Ansuchen um Zahlungsaufschub oder Teilzahlung noch unerledigt bei der belangten Behörde anhängig sein, wird darüber diese zu entscheiden haben.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden
der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders
lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw.
die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im
Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet
hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen
beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Zum Antrag auf "Nachsicht" der in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache verhängten Geldstrafe, in eventu "Rechtsmittel auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichtabsprache über seinen Antrag auf Verfahrenshilfe wird Folgendes festgestellt:

Aus den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500031/2018, ergibt sich, dass das Gericht das Ersuchen um "Anleitung durch das Gericht" in besagtem Beschluss nicht als Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG gewertet hat. Das BFG hat hiezu folgendes erwogen:

"..... Zuletzt sei noch in Bezug auf das Ersuchen um "Anleitung durch das Gericht" bemerkt, dass, sollte dies als Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG zu verstehen sein, als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung die Bedeutung und Schwere des Delikts, besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sind. Da diese Voraussetzungen nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 grundsätzlich nicht erfüllt sind (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. VH/7500041/2017) und auch im konkreten Fall der Stellung eines Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeantrages eine solche Beigebung eines Verteidigers im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen des ASt nicht geboten erscheint, sind die Anträge des ASt, wie aus dem Spruch ersichtlich, vollinhaltlich als unbegründet abzuweisen."

Dem ist im h.g. Beschluss nichts hinzuzufügen und schließt sich das Bundesfinanzgericht diesen Rechtsausführungen vollinhaltlich an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren über die Revision des P. gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500031/2018, mit Beschluss vom , Ra 2018/16/0059-8, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG mit der Begründung eingestellt, dass P. der am  an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (); die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (, Rz 7).

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt die Grenzen der Rechtskraft fest (, , , , ).

Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (, , ; ).

Angemerkt wird, dass sich aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen (§ 32 Abs. 1 VwGVG) klar und eindeutig ergibt, dass die vom Bf. ins Treffen geführte "Nichtbehandlung" bzw. "Nichterledigung" eines Antrages auf Verfahrenshilfe keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG darstellt.

Das Schreiben vom P. vom war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen und bezüglich des Nachsichtsansuchens als unzulässig zurückzuweisen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten
nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes
nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der
mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier Antrag auf Wiederaufnahme eines
Verwaltungsstrafverfahrens - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafsache" etwa ; uva oder ). Eine Revision ist für den Beschwerdeführer daher schon kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Für die Behörde war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, da vom
Bundesfinanzgericht von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Schlagworte
Wiederaufnahmeantrag
Nachsichtsansuchen
Verweise
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 51 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 32 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013







ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500427.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at