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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2019, RV/7500527/2019

Haftunterbrechung - Ersatzfreiheitsstrafe zur Zeit der Beschwerdevorlage bereits verbüßt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des A**** D****, zur Zeit Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände 9, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt vom ,  PAD/19/***, soweit mit diesem dem Antrag auf Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zur Zahl MA 67-PA-686262/6/5 verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG nicht stattgegeben wurde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der
angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Landespolizeidirektion Wien erließ am einen Bescheid, PAD/19/***, mit welchem ua der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zur Zahl MA 67-PA-686262/6/5 verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 44 Stunden gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG nicht stattgegeben wurde.
Darüber hinaus wurde mit diesem Bescheid der Antrag des Bf. auf auf Aufschub des Strafvollzuges zu den Aktenzahlen VStV/91*** ua abgewiesen.

Begründet wurde der Bescheid folgendermaßen:

"Gemäß § 54a Abs. 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

  • durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

  • dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden.

Für die Abweisung des Antrages waren folgende Überlegungen ausschlaggebend:

In jenen Fällen bei denen der Behörde Ermessensspielraum zukommt, muss der Grundsatz gelten, dass durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe der klare Strafcharakter mit seiner spezialpräventiven Funktion hervorkommt. Dies hat zur Folge, dass zwar Härtefälle vermieden, aber nicht jede mögliche Begünstigung gewährt werden soll.

  • Sie haben ihren Antrag damit begründet, Teilhaber einer GmbH zu sein, dass sich ihr Partner nicht auskennt und keine Berechtigung hat, den Monatslohn an die 10 Mitarbeiter auszuzahlen.

  • Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die vorgebrachten Umstände keinen „wichtigen Grund“ im Sinne des Gesetzes für eine Unterbrechung bzw. einen Aufschub des Strafvollzuges darstellen, zumal die Auszahlung von Gehältern keine Tätigkeit darstellt, für die eine besondere Ausbildung erforderlich ist und dem Partner jederzeit eine Vollmacht eingeräumt werden kann, die eine Entlohnung der Mitarbeiter ermöglicht. Telefonische Anweisungen bzw. Einschulungen können Sie zudem jederzeit auch im Stande der Haft vornehmen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In seiner Beschwerde vom führte der Bf. aus, seine Lebensgefährtin sei, da sein Geschäftspartner unzuverlässig sei, gezwungen gewesen, die gesamten  Ersparnisse an die Mitarbeiter als Löhne auszuzahlen, daher würden die Lebensgefährtin und seine drei Kinder kein Geld mehr zum Leben haben.
Außerdem bestehe die Befürchtung, Aufträge, Firma und Arbeiter zu verlieren, da nach Information der Lebensgefährtin die Arbeiter von seiner Firma nicht mit zur Arbeit genommen würden.

Über die Beschwerde wurde erwogen: 

§ 54a VStG normiert:  

"Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges  

(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn  

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde.  

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen." 

In § 54a Abs. 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort "insbesondere" nur beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, mit welcher die geltende Fassung des § 54a Abs. 1 VStG erlassen wurde, verweisen darauf, dass mit dieser Bestimmung "den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes (vgl. §§ 6 und 99 StVG)" gefolgt werde (vgl. ErläutRV 133 BlgNR, XVII. GP, 14; ).

Die für einen Aufschub oder eine Unterbrechung geltend gemachten wichtigen Gründe müssen im Antrag ausreichend konkret dargelegt werden (Walter/Thienel II² § 54a Anm. 8; ). 

Hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubes oder einer Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 54a Abs. 1 und 2 VStG ist Ermessen zu üben (arg: "kann"; vgl. Thienel/Schulev-Steindl5 539 sowie VwSlg 10.644 A/1982; kein Rechtsanspruch des Bestraften), wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen sind; durch den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges darf der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden (Kronister in N. Raschauer/ Wessely § 54a Rz 1). 

Der Vollzug der streitgegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden begann am , 21:45 und endete am , 17:45 Uhr; die Ersatzfreiheitsstrafe wurde damit bereits verbüßt. Der Antrag des Bf. erweist sich damit jedoch als gegenstandslos.

Soweit der angefochtene Bescheid bzw die Bescherde den Antrag des Bf. auf Aufschub des Strafvollzuges zu den Aktenzahlen VStV/91*** ua betrifft, fällt diese Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes sondern in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien. Der Bf. wird daher insoweit an dieses verwiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da im Einzelfall zu entscheiden war, ob eine Unterbrechung des Strafvollzuges gerechtfertigt ist.  

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500527.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at