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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.07.2019, RV/5100576/2019

Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Aktivlegitimation des Einschreiters

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF., Adr1, vertreten durch RA, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA, StNr., vom , betreffend Zwangsstrafen beschlossen:

Die Beschwerde und der Vorlageantrag des GF, Adr2, vertreten durch RA, werden gemäß §§ 246 Abs. 1 BAO, 260 Abs. 1 lit. a BAO und § 265 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen
Nach diesbezüglicher Androhung mit Bescheid vom wurde mit Bescheid vom gegenüber der BF. eine Zwangsstrafe in Höhe von 300,00 € festgesetzt, weil sie die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung 2017 nicht bis eingereicht hatte.
Mit Schriftsatz vom brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Als Einschreiter wurde GF angeführt. Begründend wurde ausgeführt:
"Gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom erstattet GF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht nachstehende Beschwerde. Über das Vermögen der BF wurde am **.08.2016 das Konkursverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr MV, bestellt.
Die Körperschaftsteuererklärung, sowie Umsatzsteuererklärung für 2017, hätte der Insolvenzverwalter als zuständiges Organ und nicht der Beschwerdeführer vornehmen müssen.
Die Erstbehörde verkennt daher, dass im maßgeblichen Zeitraum der Geschäftsführer nicht mehr zur Vertretung befugt war, sondern der Insolvenzverwalter MV.
Erst am **.06.2018 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Die Gläubiger haben lediglich eine Quote von 5,662772 % erhalten.
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt von Gesetzes wegen zur amtswegigen Löschung der BF, sodass auch aus diesem Grund zukünftig keine Verpflichtung des Beschwerdeführers besteht, die Umsatzsteuererklärung sowie die Körperschaftsteuererklärung vorzunehmen.
Der Bescheid ist sohin aus all diesen Gründen inhaltlich rechtswidrig
."
Sodann folgten die Anträge auf Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Aussetzung der Einhebung. Der Schriftsatz endet mit Schärding, GF.
Mit Beschwerdevorentscheidung gegenüber der BF. wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag des GF vom wurde ergänzend ausgeführt, dass GF über die steuerlichen Unterlagen, welche zur Erstellung einer Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung für 2017 notwendig wären, nicht verfügen würde. Unabhängig davon, dass GF der falsche Adressat zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung sowie Umsatzsteuererklärung sei, könne er mangels Unterlagen die Erklärung für 2017 nicht erstellen lassen. Er sei auch nicht mit Gesellschafterbeschluss zum Liquidator der BF bestellt worden, sodass sich aus diesem Grund auch die mangelnde Passivlegitimation ergeben würde. Es sei mit plausiblen Argumenten nicht nachvollziehbar, weshalb das Finanzamt mit der Abgabe der Steuererklärungen 2017 nicht MV verpflichtet habe. Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter habe auch ein nicht unbeachtliches Honorar beansprucht und vereinnahmt, sodass es umso mehr angezeigt wäre, ihn mit der Erstellung der Steuererklärungen zu beauftragen. Die ureigenste Verpflichtung eines Insolvenzverwalters bestehe darin, Steuererklärungen der von ihm vertretenen Gemeinschuldnerin abzugeben.
Mit Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde.

Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorgelegten Akten.

Rechtslage
§ 246 Abs. 1 BAO lautet:
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

§ 260 Abs. 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 264 Abs. 2 BAO lautet:
Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

§ 264 Abs. 4 lt. e BAO lautet:
Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung)

§ 97 Abs. 1 BAO lautet:
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

§ 93 Abs. 2 BAO lautet:
 Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Rechtliche Erwägungen
Aus den vorgelegten Akten geht zweifelsfrei hervor, dass der angefochtene Bescheid vom , mit welchem eine Zwangsstrafe in Höhe von 300,00 € wegen Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2017 festgesetzt wurde, an die BF. (zu Handen GF) gerichtet ist. Die Beschwerde wurde jedoch von GF im eigenen Namen eingebracht. Er wird im Schriftsatz vom als Beschwerdeführer bezeichnet und auch die Textierung lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass die Rechtsvertretung das Rechtsmittel für GF eingebracht hat.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gem. § 93. Abs. 2 BAO) im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (vgl. Ritz, BAO6, § 246, Tz. 2). Beschwerdeführer kann nur der sein, für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren², § 246, Anm 1).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit welchem eine Zwangsstrafe in Höhe von 300,00 € wegen Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2017 festgesetzt wurde, nur die BF. berechtigt gewesen wäre, denn an sie ist der angefochtene Bescheid ergangen. GF, der die Beschwerde im eigenen Namen und keineswegs in Vertretung der BF eingebracht hat, war zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt.

Erging an den Abgabepflichtigen kein Bescheid, ist dieser nach § 246 Abs. 1 BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen an ihn nicht ergangenen Bescheid legitimiert (ein derartiger dem Abgabepflichtigen nicht zugestellter Bescheid wirkt auch nicht gegen den Abgabepflichtigen). Indem die belangte Behörde über die Beschwerde in der Sache entschied und damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrnahm, belastete sie ihre Beschwerdevorentscheidung mit Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde des GF wäre daher vom Finanzamt zurückzuweisen gewesen.

Die Beschwerdevorentscheidung, mit der über die Beschwerde des GF inhaltlich abgesprochen wurde und die gegenüber der BF., welche tatsächlich gar keine Beschwerde eingebracht hatte, erlassen wurde, ist daher zu Unrecht ergangen und aufzuheben. (vgl. )

Genauso wie die Beschwerde wurde auch der gegenständliche Vorlageantrag von GF eingebracht. Gemäß § 264 Abs. 2 BAO sind zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt.

Erging an den Abgabepflichtigen keine Beschwerdevorentscheidung, ist dieser nach § 264 Abs. 2 BAO nicht zur Einbringung eines Vorlageantrags betreffend eine an ihn nicht ergangene Beschwerdevorentscheidung legitimiert (die Beschwerdevorentscheidung wirkt auch nicht gegen den Abgabepflichtigen).  

Ein unzulässiger Vorlageantrag ist gemäß § 264 BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 BAO vom Verwaltungsgericht (mit Beschluss, § 278 BAO) zurückzuweisen.

Der Vorlageantrag des GF vom betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom ist somit gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom , 2009/16/0091 Folgendes ausgesprochen: "Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen."

Wie bereits dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Fall die Beschwerde und der Vorlageantrag eindeutig im Namen des GF eingebracht. Der erstinstanzliche Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung waren jedoch an die BF. gerichtet, sodass GF keine Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels zukam. Beschwerde und Vorlageantrag sind daher ohne weiteres Ermittlungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Zurückweisung von unzulässigen Rechtsmitteln unmittelbar aus den Bestimmungen der §§ 246 Abs. 1 BAO, 260 Abs. 1 lit. a BAO und § 265 Abs. 4 lit. e BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100576.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at