Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2019, RV/5100498/2019

Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Schüleraustausches in den USA als auswärtige Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerde­ sache Bf., Straße, Ort , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , betreffend Einkommen­ steuer für das Jahr 2005 (Arbeitnehmerveranlagung), St.Nr. 000/0000, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen: € 41.020,27
Einkommensteuer: € 12.672,83
anrechenbare Lohnsteuer: € 13.169,49
Abgabengutschrift: € 496,66

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) bezog im Jahr 2005 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Von Jänner bis Juni 2005 absolvierte die Tochter des Bf. im Rahmen eines Schüler ­aus­tausches einen Auslandsaufenthalt in K in den USA. Dies war Teil der Schul­aus­bildung an der I Linz, welche im Schuljahr 2006/07 in der üblichen Regellaufzeit mit der Reifeprüfung abgeschlossen wurde.

In der am elektronisch beim Finanzamt eingelangten Erklärung zur Arbeit­ nehmer­­ veranlagung für das Jahr 2005 beantragte der Bf. die Berücksichtigung von außer­gewöhn­lichen Belastungen in Form des Pauschalbetrages für auswärtige Berufsausbildung für sechs Monate.

Im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom lehnte das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr die Anerkennung dieses Pauschal­betrages im Einkommen­steuer­bescheid 2005 vom ab.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt: „Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Auf­wendungen nicht zu berücksichtigen waren.“

Gegen diesen Einkommensteuer bescheid für das Jahr 2005 erhob der Bf. frist­gerecht Berufung und wandte sich gegen die Nichtanerkennung des Pauschalbetrages für die aus­wärtige Berufsausbildung der Tochter.
Zur Begründung verwies er auf den Kommentar zum Einkommensteuergesetz von Wiesner/ Grabner/ Wanke sowie einen vergleichbaren vom UFS Wien entschiedenen Fall.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass durch den High School Besuch der Tochter in den USA vom Jänner bis Juni 2005 im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms keine relevanten, unterschiedlichen Lehrinhalte und Lehrziele als beim Besuch des Gymnasiums im Einzugsbereich des Wohnort (USA Linz-Auhof) vermittelt worden wären.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen und brachte ergänzend vor, dass die Fremd­ sprachenkompetenz sowie die interkulturelle Bildung wesentliche Lehrinhalte darstellten, die durch eine Inlands­ ausbildung so nicht erlangt werden könnten.

Mit Bescheid vom setzte   das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr die Entscheidung über den Vorlageantrag vom gemäß § 281 Abs. 1 BAO aus.
In der Begründung zu diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass wegen der gleichen Rechts ­frage beim Verwaltungsgerichtshof unter ZI. 2009/13/0026 ein Verfahren anhängig sei, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die gegen­ ständliche genannte Berufung sei.

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom , ZI. 2009/13/0026, die Beschwerde des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3715-W/08, als unbegründet ab.

Da die Berufung am noch unerledigt war, legte das Finanzamt  Freistadt Rohrbach Urfahr die Berufung mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanz­gericht zur Entscheidung vor.
Die Abgabenbehörde beantragte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH die Stattgabe der nunmehr als Beschwerde geltenden Berufung.
Ergänzend wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass der VwGH die fehlende Gleich ­wertig­keit eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms und den inländischen Ausbildungsmöglichkeiten durch Abweisung der eingebrachten Amtsrevision zum oben zitierten Erkenntnis des UFS bestätigt habe. (vgl. ).
Unter Berücksichtigung des nun vorliegenden Gesamtbildes (Besuch der internationalen Schule, Studium „Fashion Design“ am „Instituto Marangoni“ in London) könne davon ausgegangen werden, dass der Schüleraustausch, der offensichtlich für Fremdsprachen talentierten Tochter des Bf. u.a. zur Vorbereitung auf das Studium im Ausland gedient habe und daher  im vorliegenden Einzelfall keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit i.S.d. § 34 Abs. 8 EStG im Beschwerdejahr vorhanden gewesen sei.

Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund der vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akten ­teile sowie des Vorbringens des Bf.

Rechtslage

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungs­möglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pausch­betrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , ZI. 2009/13/0026, z ur Frage, ob die Gleich­wertig­keit eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Schüler­austausch­programms in den USA mit inländischen Ausbildungsmöglichkeiten gegeben ist oder nicht, die folgende Aussage getroffen:
„Die Judikatur verlangt im gegebenen Zusammenhang in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen (oder in dessen Einzugsbereich) besteht, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände wurden etwa im Erkenntnis vom , 91/14/0085, betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule aufgrund der spezifischen schifahrerischen Begleitausbildung und der besonderen Begabung des Kindes angenommen.
Im Zentrum der Beschwerde des Finanzamtes steht die Einwendung, dass es im Einzugs
­bereich des Wohnortes bereits eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in Gestalt des von der Tochter der Mitbeteiligten besuchten Gymnasiums gebe und das Auslandsjahr auch keinen Einfluss auf den von ihr angestrebten Ausbildungsabschluss, nämlich die Reifeprüfung an ihrem bisherigen Gymnasium, habe. Mit diesem Beschwerde­ vorbringen berücksichtigt das Finanzamt jedoch nicht hinreichend die - unangefochten gebliebene - Feststellung der belangten Behörde, wonach die Ausbildung in den USA konkret zu dem Zweck unternommen worden ist, sich für ein bestimmtes Studium an einer amerikanischen Universität zu qualifizieren.“

Erwägungen

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist strittig, ob der Bf. für seine Tochter, die im Rahmen eines Schüler ­aus­tausches von Jänner bis Juni 2005  einen Auslandsaufenthalt in K in den USA verbrachte, den Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend machen konnte oder nicht.

Das Bundesfinanzgericht teilt die von der Abgabenbehörde im Vorlagebericht dargestellte Beurteilung des im beschwerdegegenständlichen Falles vorliegenden Sachverhalts. Danach kann unter Berücksichtigung des Gesamtbildes (Besuch der internationalen Schule, Studium „Fashion Design“ am „Instituto Marangoni“ in London) davon ausgegangen werden, dass der Schüleraustausch, der offensichtlich für Fremdsprachen talentierten Tochter des Bf. u.a. zur Vorbereitung auf das Studium im Ausland gedient hat und daher im vorliegenden Einzelfall keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG im Beschwerdejahr vorhanden war.

Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keiner dieser Revisionsgründe vorliegt, war zu entscheiden, dass e ine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100498.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at