Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.01.2018, RV/4300005/2015

Vorgeworfene Hinterziehung von Normverbrauchsabgaben und Kraftfahrzeugsteuern unter Verwendung von Fahrzeugen mit deutschen Kennzeichen in Österreich; Verfahrenseinstellung im Zweifel, weil - unter Anwendung der alten Rechtslage - eine Unterbrechung der Monatsfrist nach § 82 Abs.8 KFG 1967 nicht ausgeschlossen war

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Klagenfurt 1 in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxxx, ehem. Geschäftsführer, ehem. wohnhaft in Österreich in XXX, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt, Postgasse 2/1, 9500 Villach, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Spittal Villach, StrNr. 061/2014/00067-001, Amtsbeauftragte nunmehr Mag. Verena Zoff Bakk., im Verfahren über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde vom  den Beschluss gefasst:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird Folge gegeben und das Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

Das gegen den Beschuldigten beim Finanzamt Spittal Villach unter der StrNr. 061/2014/00067-001 wegen des Verdachtes, er habe hinsichtlich der von ihm unter Benützung deutscher Kennzeichen verwendeten Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz C 63 AMG und Audi S4 3,0 TFSI quattro in den Jahren 2012 und 2009 Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 21.004,80 und € 6.966,37 sowie Kraftfahrzeugsteuern betreffend die Jahresviertel I/2010 bis III/2013 in Höhe von insgesamt € 9.336,60 gemäß § 33 Abs 1 FinStrG hinterzogen, indem er vorsätzlich die genannten Fahrzeuge nicht fristgerecht angemeldet bzw angezeigt habe und die beschriebenen Selbstbemessungsabgaben auch nicht entrichtet habe, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde ist A, damals wohnhaft bei seinem Vater B an der Anschrift X, nach am in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen worden, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen [Anzeige-,] Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1. bezüglich des PKW der Marke Mercedes-Benz C 63 AMG, verwendet mit dem deutschen polizeilichen Kennzeichen YYY1, im Jahre 2012 eine Verkürzung an Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 21.004,80 und betreffend die Zeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2012, Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September 2013 eine Verkürzung an Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von insgesamt € 3.369,60 sowie 2. bezüglich des PKW der Marke Audi S4 3,0 TFSI quattro, verwendet mit dem deutschen polizeilichen Kennzeichen YYY2, im Jahre 2009 eine Verkürzung an Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 6.966,37 und betreffend die Zeiträume Jänner bis März 2010 bis einschließlich Juli bis September 2013 eine Verkürzung an Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von insgesamt € 5.967,00 bewirkt, indem er entgegen seiner abgabenrechtlichen Pflicht als Verwender der Fahrzeuge in Österreich nach Ablauf der einmonatigen Toleranzfrist gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz die Sachverhalte der zuständigen Abgabenbehörde nicht angezeigt bzw. gemeldet und auch die genannten Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtet habe, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechzig Tagen verhängt worden ist. Überdies wurde dem Beschuldigten gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG auch der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 auferlegt (Finanzstrafakt Bl. 64 ff).

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat im Wesentlichen feststellend zugrunde, der Beschuldigte, ein deutscher Staatsangehöriger, habe seit dem seinen Hauptwohnsitz in X1 gehabt. Seit 2009 habe er in Österreich durchgehend Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der C-GmbH mit Sitz in Z bezogen. Seit dieser Zeit sei der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich gelegen. Die genannte GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, habe 2008 und 2009 vier Fahrzeuge bei einem Händler angeleast, welche anschließend in Österreich zum Verkehr zugelassen wurden. A habe daher jedenfalls [in der Folge] das Wissen besessen, dass in Österreich im Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen eine Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist.

Am habe die D-KG in Deutschland einen PKW der Marke Audi S4 3,0 TFSI quattro, Motorleistung 245 Kw, CO²-Ausstoß 225 g/km, um den Kaufpreis von € 65.650,00 erworben. Das Fahrzeug wurde in Deutschland zum Verkehr zugelassen und erhielt das polizeiliche Kennzeichen YYY2. Ende 2009 habe der Beschuldigte das Fahrzeug nach Österreich eingeführt und dort fortan für sich verwendet. Der Standplatz des Fahrzeuges habe sich durchgehend in X1 befunden. Es wurde vom Beschuldigten hauptsächlich in Österreich benutzt, lediglich einige Fahrten wurden nach Deutschland unternommen.

Der Beschuldigte habe trotz Kenntnis über die diesbezügliche Verpflichtung eine Ummeldung des Fahrzeuges nicht veranlasst. Auch habe er gegenüber dem Finanzamt keine Normverbrauchsabgabenerklärung eingereicht und bis zum Stichtag auch die [selbst zu berechnende] Normverbrauchsabgabe von € 6.966,37 nicht entrichtet. Mangels einer Anmeldung dieses Fahrzeuges in Österreich habe der Beschuldigte für die Zeiträume Jänner 2010 bis einschließlich September 2013 auch keine Kraftfahrzeugsteuer von monatlich je € 66,00 [tatsächlich: € 132,60, Finanzstrafakt Bl. 4, 10, 13] entrichtet.

Am habe der Beschuldigte in Deutschland ein weiteres Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz C 63 AMG, Baujahr 2012, mit einer Motorleistung von 336 Kw und einem CO²-Ausstoß von 280 g/km geleast, wobei dem Fahrzeug das deutsche Kennzeichen YYY1 zugewiesen wurde. Der Kaufpreis des Fahrzeuges habe € 65.650,00 betragen. Der Beschuldigte habe auch dieses Fahrzeug nach X1 überstellt und es fortan in Österreich gebraucht. Der Standort des Fahrzeuges ist in der Folge ebenfalls X1 gewesen.

Auch bei diesem Fahrzeug habe der Beschuldigte bewusst und gewollt keine Ummeldung vorgenommen und auch keine Normverbrauchsabgabenerklärung eingereicht. Zum Berechnungsstichtag vom hätte eine Normverbrauchsabgabe von € 21.004,80 entrichtet werden müssen, was nicht geschehen ist. Die monatlich vom Beschuldigten für dieses Fahrzeug zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum April 2012 bis einschließlich September 2013 hätte ebenfalls monatlich € 66,00 [tatsächlich € 187,20, Finanzstrafakt Bl. 10, 13] betragen.

Der Beschuldigte habe bei beiden Fahrzeugen die Zulassung in Österreich unterlassen, um sich dadurch die Entrichtung der Abgaben in Österreich zu ersparen. Er habe gewusst, dass er bei einer Anmeldung in Österreich für diese Fahrzeuge nicht nur die hohe Normverbrauchsabgabe, sondern auch eine monatliche Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen gehabt hätte.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend "das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sowie einen langen Deliktszeitraum" [gemeint wohl: eine Mehrzahl deliktischer Angriffe über einen längeren Zeitraum], als mildernd das bisherige tadellose Vorleben des Beschuldigten und eine teilweise Schadensgutmachung.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben (Finanzstrafakt Bl. 92 ff), wobei er zum Sachverhalt wie folgt ausführte:

Der verfahrensgegenständliche PKW der Marke Audi A4 sei nicht von ihm (an anderer Stelle: so gut wie nie und nur kurzfristig in Ausnahmefällen), sondern überwiegend von E, einer ehemaligen Mitarbeiterin der C-GmbH, bzw. auch von seinem Vater B, damals zweiter Geschäftsführer [tatsächlich Prokurist (Firmenbuch FNxxx)] genutzt worden. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom vor der Finanzpolizei ausgeführt habe, dass das Fahrzeug "uns zur Verfügung gestellt wurde", so habe er damit offenkundig die C-GmbH und nicht sich selbst als Person gemeint. E habe auch die Reparaturen und Ersatzteilbeschaffungen an diesem Fahrzeug in Auftrag gegeben und bezahlt. Die Zuordnung des Audi A4 an den Beschwerdeführer sei daher zu Unrecht erfolgt.

Hinsichtlich des PKWs der Marke Mercedes wird nicht bestritten, dass das Fahrzeug überwiegend vom Beschwerdeführer genutzt worden ist, welcher anlässlich seiner Befragung am wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Es liege diesbezüglich aber nur eine fahrlässige Abgabenverkürzung im Sinne des § 34 Abs. 1 FinStrG vor. Die obzitierten Leasingverträge der Jahre 2008 und 2009 habe nämlich nicht der Beschuldigte, sondern sein Vater B abgeschlossen. Gerade im Jahr 2012 sei erstmals - für den Beschuldigten wahrnehmbar - in den Medien darauf hingewiesen worden, dass die gelebte Anmietungspraxis von ausländischen Fahrzeugen der geltenden Rechtslage widerspreche.

Es werde daher (erkennbar) eine Abänderung des Schuldspruches und eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß, in eventu eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an den Spruchsenat zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung beantragt.

3. Bei Durchsicht der vorgelegten Akten ergibt sich für den Senatsvorsitzenden des Bundesfinanzgerichtes im Vorverfahren folgendes Bild:

Einziges Beweismittel im bisherigen Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist offenkundig das Protokoll über seine Einvernahme als Abgabepflichtiger anlässlich einer Nachschau gemäß § 144 BAO vom , bei welcher er - im Übrigen offenbar hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Verdachtslage unbelehrt im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG - zum Mercedes ausgeführt hat:

"Das Fahrzeug wurde Anfang März 2012 in Deutschland bei der F-Bank von mir privat für die Dauer von drei Jahren geleast. Auf die Frage, seit wann und durch wen das Fahrzeug in Österreich benutzt werde: Das war nach der Anschaffung im März. Grundsätzlich ist es so, dass ich das Fahrzeug für die Fahrten zwischen Deutschland und Österreich nutze. Ich fahre alle zehn Tage von Österreich nach Deutschland und befinde mich dann durchschnittlich drei Tage in Deutschland. Ich verbringe auch meinen Urlaub in Deutschland, da dort meine Tochter wohnt. Ich bin nicht verheiratet und hat die Mutter die Sorgepflicht [wohl: das Sorgerecht] für unsere gemeinsame Tochter. Das Fahrzeug wird durch mich in Österreich fallweise genutzt (Finanzstrafakt Bl. 26).

Zum Audi A 4 führte der Beschuldigte bei seiner Befragung aus wie folgt:

"Seit ca. drei Jahren wird durch meinen Vater und mich bzw. auch [durch] weitere Personen in der C-GmbH ein Audi A 4 mit dem deutschen Kennzeichen YYY2, Farbe rot, genutzt. Auch dieses Fahrzeug wurde durch die Fa. D-KG mit Sitz in W, geleast und uns zur Verfügung gestellt. Mietvertrag ist ebenfalls keiner vorhanden, sondern nur eine mündliche Vereinbarung. Die anfallenden laufenden Kosten für den Audi A 4 werden von der C-GmbH getragen. Über die Nutzung in Österreich kann ich keine detaillierten Angaben machen, da kein Fahrtenbuch geführt wird. Das Fahrzeug wird aber nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland genutzt. Ich gebe jedoch an, dass auch der Audi mehr als 30 Tage in Österreich genutzt wird." (Finanzstrafakt Bl. 28).

Nochmals der Beschuldigte zu seinen Lebensverhältnissen:

"X - Hauptwohnsitz. Ich habe einen weiteren Wohnsitz in V. Ich bin nicht verheiratet und habe eine ledige [gemeint vermutlich: uneheliche] Tochter. In X1 bewohne ich gemeinsam mit meinem Vater eine Mietwohnung. In Deutschland wohne ich im Haus meiner Mutter. Auf die Frage, wo er erwerbstätig sei: Ich bin in Österreich handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-GmbH. Auf die Frage, wo sein zeitlich überwiegender Aufenthalt wäre: Das ist in Österreich. Auf die Frage, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde: Nach meinem Ermessen ist dieser in Deutschland, da dort meine Tochter lebt." (Finanzstrafakt Bl. 27 f).

Ein Ermittlungsbericht über die näheren Lebensumstände des Beschuldigten im strafrelevanten Zeitraum ist den Akten nicht zu entnehmen (Finanzstrafakt, Kraftfahrzeugsteuerakt des Finanzamtes Spittal Villach betreffend A).

4. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten, dass er hinsichtlich des Audi A 4 und hinsichtlich des Mercedes als Abgabepflichtiger vorsätzlich nicht diesen seinen abgabenrechtlichen Pflichten entsprochen habe, die Fahrzeuge nicht umgemeldet, keine diesbezüglichen Abgabenerklärungen eingereicht und die Selbstbemessungsabgaben nicht bis zum Abfall der jeweiligen Fälligkeiten entrichtet habe.

Dabei ergibt sich eine bedenkliche Unschärfe aber in Bezug auf den Audi A 4 dahingehend, dass - gestützt auf die als entscheidend angesehenen Angaben des Beschuldigten - mutmaßlich möglicherweise wohl eine Abgabepflicht nicht für den Beschuldigten, sondern für die C-GmbH bestanden hat, also A allenfalls diesbezüglich nicht seine eigenen Abgaben, sondern als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH deren Abgaben verkürzt hätte.

5. In rechtlicher Hinsicht sind der Spruchsenat und auch sämtliche Verfahrensparteien von einer Normenlage ausgegangen, welche keinen dauerhaften Bestand gehabt hat:

Zum Zeitpunkt der Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat (am ) bzw. zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Spruchsenates (am ) hat eine Fassung des § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 gegolten (BGBl I 2014/26, kundgemacht am ), wonach – rückwirkend bis zum (§ 135 Abs. 27 leg.cit.) – die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig gewesen ist und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbrochen hat (Finanzstrafakt Bl. 54). Die zitierte Novelle samt Rückwirkung war eine Reaktion auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei jeder neuerlichen Einbringung derartiger Fahrzeuge die Monatsfrist wieder neu zu laufen beginne (zB. ; ).

Mit Erkenntnis vom , G 72/2014, hat aber der Verfassungsgerichtshof § 135 Abs. 27 KFG 1967 wegen Verstoßes gegen Art 7 Abs 1 EMRK wieder aufgehoben, sodass für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Novelle – und hier für den Tatzeitraum - wiederum die vormalige Fassung des Kraftfahrgesetztes zur Anwendung gelangt ist, bei welcher nach Rechtsansicht des VwGH zB. jedesmal, wenn der Beschuldigte nach Deutschland gefahren und in der Folge mit dem Fahrzeug wieder nach Österreich zurückgekehrt wäre, die Monatsfrist unterbrochen wurde bzw von neuem zu laufen begonnen hat.

Man hätte nun zwar ursprünglich der Meinung sein können, dass der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen wäre, weil doch der Gesetzgeber wohl seine Normen derart zu konzipieren trachtet, dass diese einer sinnvollen Anwendung bzw. Auslegung zugänglich sind (hier also etwa, dass auch nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 idFd BGBl I 2009/94 bei nunmehr gegebenem Hauptwohnsitz oder Sitz des Verwenders im Inland ein kurzfristiges Verlassen des österreichischen Staatsgebietes mit dem bewussten Fahrzeug den Fristenlauf nicht unterbrechen würde); - woraus sich für den strafrelevanten Zeitraum trotz der Aufhebung der Rückwirkung der neuen Rechtslage im Ergebnis eine gleichartige alte Normenlage ergeben hätte. Diese Interpretation hat aber der Gesetzgeber selbst verunmöglicht, wenn er - als Folge der ihm nicht genehmen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof - mit einer Novellierung der relevanten Gesetzesbestimmung geantwortet hat. Damit hat er wohl - gerade im Sinne der Interpretation durch den Verwaltungsgerichtshof - ausdrücklich und ohne jeden Zweifel zu verstehen gegeben, dass die vormalige Rechtslage eine andere gewesen ist als jene, die aufgrund seiner Novellierung zur Anwendung gelangen sollte. Diese Überlegung wird auch nicht etwa dadurch hinfällig, dass die Novelle mangels zulässiger Rückwirkung ihr angestrebtes Ziel nicht zu erreichen vermochte.

Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich nun eine Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht (hier also nach der durch den Verfassungsgerichtshof wiederhergestellten Rechtslage), es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (was offenkundig nicht der Fall ist).

6. Bei seiner Vernehmung vor der Finanzpolizei hat der Beschuldigte – wohl auf konkrete Fragestellung hin – zwar angegeben, dass die Fahrzeuge jeweils mehr als 30 Tage in Österreich genutzt worden sind, nicht jedoch, dass dies in Einem nach einem Einbringen in Österreich geschehen wäre. Dafür aber hat er seine Fahrzeugnutzung betreffend den Mercedes dargestellt dergestalt, dass er alle zehn Tage nach Deutschland zu seiner Familie gefahren und nach drei Tagen wieder zugekehrt wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich tatsächlich so zugetragen hat, womit gar kein Abgabenanspruch entstanden wäre.

Es gilt – anders als im Abgabenverfahren – im Finanzstrafverfahren der Zweifelsgrundsatz des § 98 Abs 3 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden; dies gilt auch für die subjektive Tatseite.

Im konkreten Fall ist aber - auf Basis der oben beschriebenen (veränderten) Rechtslage - eine sichere Widerlegung des - in Anbetracht dieser Rechtslage relevant gewordenen - Sachverhaltsvorbringens des Beschuldigten und auch seiner Bestreitung eines Vorsatzes aufgrund der dürftigen Akten- und Beweislage nicht möglich und zumal in Anbetracht des Zeitablaufes nachträglich nicht mehr zu erwarten.

Die rechtlichen Vorausaussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 136 Abs. 1 FinStrG liegen daher vor.

Diese Entscheidung auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens konnte nach Herstellung eines Einvernehmens mit der Amtsbeauftragten bereits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 160 Abs. 1 FinStrG) im Vorverfahren ohne Befassung eines Senates getroffen werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Verfahrenseinstellung ist vielmehr das Ergebnis einer Beweiswürdigung auf Basis der gerade von den Höchstgerichten konkret geschaffenen Rechtslage.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 135 Abs. 27 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Verwendung eines KFZ mit deutschen Kennzeichen
Monatsfrist
Einstellung im Vorverfahren
Verweise

VwGH, Ro 2015/16/0031
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4300005.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at