Kein Familienbeihilfenanspruch bei Abbruch der Berufsausbildung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt D., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der nunmehrigen Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) die ihr bereits für ihren Sohn A. gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 2.537,70 € hinsichtlich des Zeitraums August 2014 bis einschließlich Juni 2015 zurück. Begründend führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung zusammengefasst aus, dass A. mit Juli 2014 seine Schulausbildung abgebrochen hätte und in der Folge von August 2014 bis Juni 2015 in keiner weiteren Berufsausbildung gestanden wäre. Aus diesem Grund sei die, der Bf. bereits zuerkannte Beihilfe rückzufordern gewesen.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom , welche sich ausschließlich gegen die Rückforderung betreffend den Zeitraum August 2014 bis richtet, bringt die Bf. im Wesentlichen sinngemäß vor, dass ihr Sohn in der vorgenannten Zeitspanne faktisch kein Möglichkeit gehabt hätte eine Berufsausbildung zu beginnen. A. habe unmittelbar nach Beendigung der dritten Klasse der HTL B. im Juli 2014 den Einberufungsbefehl erhalten, wodurch er im Hinblick auf die bevorstehende Ableistung des Präsenzdienstes von sämtlichen potentiellen Lehrherren abgelehnt worden sei. So habe er erst nach Beendigung des Bundesheers eine entsprechende Ausbildungsstelle erlangen können. Andere alternative Ausbildungsmöglichkeiten seien A. nicht zur Verfügung gestanden. Unmittelbar nach Beendigung des Präsenzdienstes mit Ende Juli 2015 habe ihr Sohn bei der Fa. C. einen Lehrvertrag unterfertigt und dieses Lehrverhältnis - welches bis zum andauern werde - begonnen. Aus den angeführten Gründen werde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückforderung auf den Zeitraum vom bis Juni 2015 beschränkt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Darin führt die Abgabenbehörde sinngemäß aus, dass an Sachverhalt im anhängigen Verfahren feststehe, dass A. seine Schulausbildung an der HTL B. im Juli 2014 am Ende der dritten Klasse vorzeitig, somit vor dem regulären Abschluss der grundsätzlich vier Jahre umfassenden Ausbildung, abgebrochen habe. Von Jänner bis Juli 2015 habe der Sohn der Bf. seinen Präsenzdienst absolviert. Erst im August 2015 sei von A. eine Lehre bei der Fa. C. begonnen worden. Im nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum August 2014 bis Jänner 2015 sei demnach der Sohn der Bf. unstrittig in keiner Berufsausbildung gestanden, wodurch die Voraussetzung für eine Beihilfengewährung nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG nicht vorgelegen wären. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Beihilfe nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 lit d) leg cit seien nicht gegeben. Nach dieser Norm bestünde lediglich dann ein Beihilfenanspruch für den Zeitraum nach Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Dies läge gegenständlich nicht vor, da ein - wie hier vorliegender - vorzeitiger Abbruch einer Berufsausbildung nicht als Abschluss einer Schulausbildung zu werten sei. Da somit A. im vorliegenden Fall für den Zeitraum August 2014 bis Jänner 2015 keine Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beihilfengewährung nach dem FLAG erfüllt hätte, könne auch der Einwand der Bf., dass ihr Sohn keine faktische Möglichkeit gehabt hätte früher eine Berufsausbildung zu beginnen, nichts an der Rückforderung ändern.
Im Vorlageantrag vom bringt die Bf. keine neuen Einwände vor. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt den gegenständlichen Beihilfenakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt:
Die Bf. hat im hier relevanten Rückforderungszeitraum unstrittig die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn A. (geb. 0.0.1995) bezogen. A. besuchte im Schuljahr 2013/2014 die dritte Klasse der HTL B. und beendete diese mit mehreren Nicht Genügend, wodurch es ihm verwehrt war in die vierte Schulstufe aufzusteigen. Vom bis einschließlich absolvierte der Sohn der Bf. seinen Präsenzdienst und begann im August 2015 eine Lehre bei der Fa. C..
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
(2) ...
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
...
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter Punkt II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und steht auch in keinem Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der Bf.. Streitgegenstand bildet somit ausschließlich, ob die Rückforderung der Abgabenbehörde für den von der Bf. bekämpften Zeitraum August 2014 bis Jänner 2015 zu Recht erfolgte.
Wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung bereits zutreffend ausführte, stand A. im obigen Zeitraum in keiner Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG. Vielmehr brach der Sohn mit Ende des Schuljahres 2013/2014 im Juli 2014 seine Schulausbildung an der HTL B. nach negativer Beurteilung des dritten Schuljahres ab. Auch hat A. die Tatbestandvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit d) leg cit nicht erfüllt, da er seine begonnene Schulausbildung im Sinne dieser Regelung nicht abgeschlossen, sondern nach der dritten Schulstufe abgebrochen hat (vgl. auch ). Dass der Sohn der Bf. einen anderen Tatbestand für eine Beihilfengewährung im hier relevanten Zeitraum erfüllt hätte, bringt selbst die Bf. bislang nicht vor noch ergibt sich diesbezüglich ein Hinweis aus der vorliegenden Aktenlage.
Der sinngemäße Einwand der Bf., dass es ihrem Sohn durch den bereits erhaltenen Einberufungsbefehl faktisch nicht möglich gewesen sei, früher eine Berufsausbildung zu beginnen, kann mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung im FLAG keinen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren nehmen.
An der vom Finanzamt erfolgten Rückforderung kann somit keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass sich der Sohn der Bf. im hier relevanten Rückforderungszeitraum in keiner Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG befunden und demnach den vorgenannten Tatbestand nicht erfüllt hat steht im anhängigen Verfahren außer Streit. Dass die Regelung des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG lediglich dann einen Beihilfenanspruch vermitteln kann, wenn zuvor die Schulausbildung vom Kind abgeschlossen - und nicht wie hier vorliegend abgebrochen - wurde, ergibt sich eindeutig aus der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Folglich liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100549.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at