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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.05.2019, RV/7500386/2019

Anwendbarkeit des Wiener Parkometergesetzes 2006 auf eine außerhalb Wiens wohnhafte Person hinsichtlich eines außerhalb Wiens zugelassenen Kfz

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500386/2019-RS1
Die Ausschreibung der Parkometerabgabe durch die Gemeinde Wien ist nicht nur auf § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, sondern auch auf § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017 gestützt. Die Ausschreibung der Parkometerabgabe mit Verordnung des Wiener Gemeinderates bleibt innerhalb der durch die beiden zitierten Gesetzesstellen erteilten Ermächtigung.
RV/7500386/2019-RS2
Das auf eine außerhalb des Gebietes des Landes Wien wohnhafte Person von einer Behörde außerhalb des Gebietes des Landes Wien zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug, welches in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt ist, stellt einen auf dem Territorium des Landes Wien gelegenen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Wiener Parkometergesetzes 2006 auf diese Person dar.
RV/7500386/2019-RS3
Auch wenn eine außerhalb des Gebietes des Landes Wien wohnhafte Person zum Zeitpunkt der Überlassung des auf sie von einer Behörde außerhalb des Landes Wien zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges noch nicht von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 erfasst ist, so ist sie bereits zu diesem Zeitpunkt von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz erfasst. Die spätere Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 auf diese Person, nämlich ab dem Zeitpunkt des Abgestelltseins des Kfz in Wien ohne Parkschein, macht die vorherige Unterlassung von Aufzeichnungen gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz bei der Vollziehung des § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 vorwerfbar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des  P1 , geb. Geburtsdatum (Beschwerdeführer, Bf.), Adr1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom , Zahl3, betreffend Übertretung des § 2 (Wiener) Parkometergesetz 2006 durch Nichterteilung der von der belangten Behörde mit Schreiben vom verlangten Auskunft innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung () und betreffend Bestrafung hierfür gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenausspruch mit Ausnahme der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt.

II.) Die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird von 14 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt.

III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision zulässig (§ 25a Abs. 1Verwaltungsgerichtshofgesetz, VwGG).

Anmerkungen:

Der Ausspruch zur Zulässigkeit der Revision betrifft nur eine allfällige Revision der belangten Behörde. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung am Ende dieser Ausfertigung).

Die Geldstrafe (€ 60,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt folglich € 70,00. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Die Rechtskraft tritt nach herrschender Meinung mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung (Erkenntnis) des Bundesfinanzgerichtes ein und nicht etwa erst nach Ablauf der Frist für eine allfällige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) hatte dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom , GZ. Zahl1 angelastet: Der Bf. habe "am um 09:14 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Straßenname geg. 26 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt." Diese Strafverfügung war am zugestellt worden (Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung). Mit Schreiben vom , bei der Post aufgegeben am , hatte der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben und die Tat bestritten. Durch diesen Einspruch ist diese Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten.

Mit Schreiben vom , GZ. Zahl2, wurde der Bf. von der belangten Behörde als Zulassungsbesitzer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 überlassen gehabt habe, sodass es am um 09:14 Uhr in 1100 Wien, Straßenname 26 gegenüber gestanden ist. Diese Lenkererhebung wurde dem Bf. am zugestellt.

Die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist (und auch danach) gab der Bf. der belangten Behörde keine konkrete Person bekannt, der er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen hatte. Der Bf. schrieb auf das Lenkerauskunftsformular, datiert mit , nur folgenden Text: "Ich bin wie Sie ersehen können, in anderesBundeslandAlsWien wohnhaft und habe mein Kfz in anderesBundeslandAlsWien angemeldet. Landesgesetze für Wien betreffen mich daher nicht und kann ich daher nicht kennen."

Die belangte Behörde richtete ein mit datiertes Schreiben unter GZ. Zahl2 an den Bf. mit der Überschrift "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit den Fotos zur Beanstandung in der Beilage.

Mit Schreiben vom antwortete der Bf. darauf, dass kein Organ der Behörde ihn bei einer Verwaltungsübertretung beobachten habe können, da er diese nicht begangen habe. Auf dem Foto des Autos sei kein Fahrer oder gar der Bf. zu erkennen. Auf dem Foto sei nicht zu erkennen, dass es sich um eine gebührenpflichtige Parkzone handele. Es sei weder eine farbliche Markierung erkennbar noch eine Hinweistafel. Der Bf. habe eine Person beauftragt, Nachschau zu halten und diese habe dem Bf. berichtet, dass weit und breit keine Kurzparkzone oder gebührenpflichtige Zone ausgewiesen sei. Auch Parkautomaten seien nicht vorhanden. Bewohner eines Bundeslandes allenfalls obliegende Pflichten nach Landesgesetzen seien nicht auf Bewohner anderer Bundesländer übertragbar. Der Bf. habe seinen PKW an keinen Wiener Landesbürger verborgt. In eventu werde wegen Befangenheit des Magistrates der Stadt Wien die Abtretung des Strafverfahrens an eine Behörde des Bundeslandes anderesBundeslandAlsWien beantragt.

Die belangte Behörde lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom , GZ. Zahl3 an: "Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen." Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, Geldstrafe 60,00 €, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden. Nicht mit der angelasteten Tat übereinstimmend waren die angegebene (Tat)Zeit , 09:14 Uhr und der angegebene (Tat)Ort 1100 Wien, Straßenname. Diese Strafverfügung wurde dem Bf. am zugestellt.
Mit Schreiben vom , bei der Post aufgegeben am (innerhalb der Zweiwochenfrist des § 49 VStG gerechnet ab ), erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung. Durch diesen rechtzeitigen Einspruch ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten.
Der Bf. brachte vor, dass ihm mit Schreiben vom mitgeteilt worden sei, dass das Verfahren gegen ihn zum Vorfall vom , Verwaltungsübertretungen nach dem Wr. Parkometergesetz, eingestellt worden sei und somit die ergangenen Strafverfügungen gegenstandslos seien. Die Einstellung des Strafverfahrens sei nicht näher begründet worden; der Bf. vermute, dass an dieser Stelle gar keine gebührenpflichtige Kurzparkzone vorgelegen habe.
Dem Bf. sei es nicht möglich gewesen, den Vorgaben des Wr. Parkometergesetzes zu entsprechen, da er nicht in Wien wohnhaft sei und es ihm daher gar nicht möglich gewesen sei, die Verpflichtungen des § 2 Abs. 2 des Wr. Parkometergesetzes zu erfüllen. An seinem Wohnort in anderesBundeslandAlsWien sei dieses Gesetz nicht verlautbart worden und daher nicht wirksam.
Im Schreiben des Bf. erfolgte die wörtliche Zitierung des § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, wobei der letzte Halbsatz ("wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen") durch Fettdruck hervorgehoben wurde.
Weiters bestritt der Bf. das Vorliegen der gesetzlich normierten Grundlagen für die Anfrage. Der § 1 Parkometergesetz enthalte nur eine Verordnungsermächtigung für das Halten zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit, aber keine allgemeine Gebührenpflicht.
In einer wörtlichen Zitierung des § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 hob der Bf. folgenden Text durch Fettdruck hervor: "falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005 abgestellt war".
In einer wörtlichen Zitierung des § 25 StVO hob der Bf. den Text des Abs. 2 durch Fettdruck hervor: "Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden."
Diese Vorgaben seien in der Straßenname nicht erfüllt. Es seien keine Markierungen oder Verkehrszeichen vorhanden, sodass es sich beim angeführten Ort nicht um eine Kurzparkzone nach § 25 StVO bzw. § 1 Parkometergesetz handele. Es habe daher keine Gebührenpflicht und keine Auskunftspflicht nach dem Parkometergesetz bestanden.
Auch auf den dem Bf. übermittelten Fotos sei nur ein Kraftfahrzeug zu erkennen, aber keine Kurzparkzone. Hierzu habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen.

Mit Straferkenntnis vom , Zahl3, lastete der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde), Magistratsabteilung 67 dem Bf. an, er habe als Zulassungsbesitzer dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , ordnungsgemäß zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Als (Tat)Zeit ist der und als Tat(ort) 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 (Sitz der anfragenden Behörde), angegeben.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Zahlung eines Beitrages von € 10,00 (Mindestbeitrag) zu den Kosten des (behördlichen) Strafverfahrens auferlegt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 156/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am von Ihnen persönlich übernommen.

Mit Schreiben vom wurde keine konkrete Person als Lenker/in bekannt gegeben. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass Sie in anderesBundeslandAlsWien wohnhaft sind und das Fahrzeug in anderesBundeslandAlsWien angemeldet ist. Landesgesetze für Wien betreffen Sie daher nicht und daher kennen Sie diese auch nicht.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In Ihrem Einspruch gaben Sie bekannt, dass die Einstellungsgründe des Strafverfahrens zum Vorfall vom nicht angeführt wurden, weshalb Sie vermuten, dass am Abstellort keine gebührenpflichtige Kurzparkzone vorliegt. Sie hätten im Verfahren begründet, warum es Ihnen nicht möglich war, den Vorgaben des Parkometergesetzes zu entsprechen, da Sie nicht in Wien wohnhaft sind. An Ihrem Wohnort in anderesBundeslandAlsWien wurde das Gesetz nicht verlautbart und ist daher nicht wirksam. Die gesetzliche Vorgabe, dass Kurzparkzone durch Verkehrszeichen kundzumachen sind, wird in der Straßenname nicht erfüllt, da keine Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen vorhanden sind. Es bestand daher keine Gebührenpflicht und keine Auskunftspflicht nach dem Parkometergesetz. Die Strafverfügung erging an Sie ohne rechtliche Grundlage.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Das Parkometergesetz 2006 stellt eine landesrechtliche Abgabenvorschrift dar.

§ 2 Parkometergesetz 2006, welcher der Ausforschung des Fahrzeuglenkers ausschließlich von in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellten Fahrzeugen, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, dient, ist aufgrund seiner Bezugnahme auf den Abgabengegenstand untrennbar mit diesem verbunden. Demnach ist der Tatort auch bei Übertretungen von § 2 des Parkometergesetzes 2006 der Ort des steuerbaren Vorganges, d.h. die Stelle in einer Kurzparkzone, an der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug abgestellt war.

Wie der österreichischen Rechtsordnung entnommen werden kann, deckt sich der räumliche Geltungsbereich eines Gesetzes mit dem Zuständigkeitsbereich des gesetzgebenden Hoheitsträgers. Jeder Gesetzgeber kann für sein Rechtsgebiet, und nur für dieses, Rechtssätze erlassen. Die hoheitliche Gewalt des Landesgesetzgebers hat an der Landesgrenze ihre absolute Schranke. Damit sind der Rechtsnorm alle Personen (mit Ausnahme jener, denen Exterritorialität zusteht) unterworfen, die innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches befinden. Der Geltung einer Rechtsnorm unterliegen auch alle Rechtsverhältnisse, die sich innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches mit einem Objekt oder einer sonstigen Steuerquelle im Sinne der Abgabengesetze gegeben sind. In diesem Falle ist derjenige, dem der steuerpflichtige Tatbestand abgabenrechtlich zuzurechnen ist, der räumlichen Geltung der Norm ohne Rücksicht auf Wohnsitz, Sitz, Nationalität oder Art des Rechtssubjektes, unterworfen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (nämlich eine Lenkerauskunft erteilen), jener ist, an dem seine Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, im vorliegenden Fall also der Sitz des Magistrates der Stadt Wien in Wien.

Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 leg. cit. erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2002/17/0320, und vom 25.42005, Zl. 2005/17/0036).

Ihr Vorbringen, keine Kenntnisse über Wiener Landesgesetze zu haben, geht daher ins Leere und daher waren Sie zur Angabe einer konkreten Person, der das Fahrzeug zur angefragten Zeit überlassen worden war, verpflichtet, selbst wenn Sie das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt haben.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft ist nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Nachdem hieramts im gegenständlichen Fall keine konkrete Person bekanntgegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er sich auf Grund des Akteninhalts ergibt, sowie aus der Tatumschreibung im vorliegenden Bescheid ersichtlich ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Milderungsgrund zu Gute kommt.

Ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme auf Grund der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seiner am  eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

"Ich verweise auf meine bisherigen Eingaben.

Mir wurde zur Last gelegt, dass ich auf Nachfrage dem Verlangen des Magistrats nach dem Parkometergesetz nicht entsprochen hätte, weil ich keine Person benannt habe, der ich mein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hätte.

Wie ich bereits mehrmals Ihrer Behörde mitgeteilt habe, habe ich persönlich entgegen Ihrer völlig absurden Behauptung nicht mein Fahrzeug an besagtem Ort/Uhrzeit in Wien, strassenname, in einer Kurzparkzone, abgestellt.

Ich konnte Ihrer Aufforderung auch nicht entsprechen, jene Person bekannt zu geben, der ich zu diesem Zeitpunkt mein Fahrzeug überlassen hatte. Ich habe keine Aufzeichnungen hierüber nach dem Parkometergesetz geführt und war es als Nicht-Landesbürger von Wien auch nicht meine Verpflichtung, Aufzeichnungen nach dem Wiener Parkometergesetz zu führen. Sie selbst führen aus, dass die hoheitliche Gewalt des Landesgesetzgebegers an der Landesgrenze endet. Nachdem ich besagten Abstellvorgang nicht vorgenommen und keine Abgabenpflicht verletzt habe, trafen mich auch keine Verpflichtungen nach dem Wiener Parkometergesetz. Insbesondere keine Pflicht, Aufzeichnungen zu führen, um einer vagen Auskunftspflicht nach einem fremden Landesgesetz entsprechen zu können.

Am Umstand, dass ich Ihnen keine Person benennen konnte, der ich mein Fahrzeug an besagtem Zeitpunkt überlassen hatte, trifft mich daher kein Verschulden. Auch Fahrlässigkeit kann mir keineswegs zum Vorwurf gemacht werden.

Weiteres wiederhole ich nochmals, dass ein Auskunftsbegehren nach dem Parkometergesetz nur dann gestellt werden darf und beantwortet werden muss, wenn ein KFZ in einer Kurzparkzone nach der STVO abgestellt wurde. Meiner Einwendung, an besagter Stelle liegt keine Kurzparkzone vor, da eine solche nicht gekennzeichnet ist bzw. war, haben Sie keine Rechnung getragen und diese schlichtweg ignoriert. Auch eine Verordnung über eine Kurzparkzone als Grundlage für eine Auskunftsverpflichtung wurde von Ihnen nicht behauptet bzw. nachgewiesen.

Ich wurde mittels eingeschriebenen Briefes, gerichtet an meine Wohnadresse, zur Bekanntgabe der Person aufgefordert, der ich mein Fahrzeug überlassen habe. Das Auskunftsbegehren wurde daher nicht im Ortsbereich von Wien gestellt, sondern in anderesBundeslandAlsWien. Die Verpflichtungen nach dem Wr. Parkometergesetz zielen aber auf die Bewohner des Bundeslandes und nicht auf andere Landesbürger.

[Zitierung des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 mit derselben Hervorhebung wie im Schreiben vom ]

Kurzparkzonen nach dem Wr. Parkometergesetz sind solche nach § 25 der StVO. Die zitierte Gesetzesbestimmung der STVO besagt, dass Kurzparkzonen durch bestimmte Verkehrszeichen ausgewiesen sein müssen und nur dann eine Kurzparkzone vorliegt, wenn dieses Kriterium erfüllt wird. § 44 Abs. 1 regelt zudem die Vorgaben bezüglich einer Kundmachung.

[ Zitierung des § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 mit derselben Hervorhebung wie im Schreiben vom ]

[ Zitierung des § 25 Abs. 1 und 2 StVO 1960 mit derselben Hervorhebung wie im Schreiben vom ]

Ich ersuche daher höflich, das Verfahren gegen mich mangels Vorliegen eines Vergehens und mangels eines Verschuldens einzustellen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Ein Straferkenntnis, welches ein verwaltungsbehördlicher Bescheid ist, hat in seinem Spruch gemäß § 44a Z 1 VStG (allenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 2 VStG bei schriftlicher Ausfertigung) zu enthalten: "die als erwiesen angenommene Tat".

Der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis vom ) enthält in seinem Spruch als Tat: "Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen."

Nicht im Spruch des Straferkenntnisses vom als Tat enthalten und somit für das Verfahren des Bundesfinanzgerichtes (BFG) über die Anfechtung dieses Straferkenntnisses nicht relevant ist, wer das gegenständliche KFZ in der Straßenname in Wien 10 abgestellt hat, sodass es dort am um 09:14 Uhr abgestellt war. Die Sachverhaltselemente zum Abgestelltsein des KFZ in der Straßenname in Wien 10 am um 09:14 Uhr sind nur relevant für die Frage, ob der Bf. von der belangten Behörde zurecht zur Auskunftserteilung, wem er das KFZ überlassen hatte, aufgefordert wurde oder nicht.

Die im Spruch des Straferkenntnisses vom angegebene Zeit () und Ort (Dresdner Straße 81-85) der Tat verdeutlichen zusätzlich, dass dieses Straferkenntnis eine andere Tat betrifft als das Abstellen des KFZ in der Straßenname in Wien 10 am  ohne Parkschein.

Die vom Bf. vorgebrachte Einstellung des Strafverfahrens mittels Schreiben der belangten Behörde vom zum Vorfall vom betrifft somit ein anderes Strafverfahren als das hier relevante Strafverfahren, das zum verwaltungsbehördlichen Abschluss mit Straferkenntnis vom geführt hat.

Das Bundesfinanzgericht nimmt zu den Streitpunkten folgende Sachverhaltsfeststellungen vor:

  • 1.) Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 stand am um 09:14 Uhr, im 10. Wiener Gemeindebezirk, Straßenname gegenüber 26, ohne mit einem Parkschein versehen zu sein.

  • 2.) Die Verordnung über die flächendeckende Kurzparkzone, innerhalb der sich die Straßenname befindet, ist an den Einfahrtstellen und Ausfahrtstellen in das zusammenhängende Kurzparkzonengebiet kundgemacht worden.

  • 3.) Blaue Markierungsstreifen sind am gegenständlichen Abstellort in der Straßenname nicht angebracht; dort ist auch kein (rechteckiges) Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d StVO zu sehen; es gibt dort keine Automaten zur Entrichtung der Parkometerabgabe.

  • 4.) Der Bf. hat auf die Aufforderung (sog. Lenkererhebung), welche die belangte Behörde mit Schreiben vom , zugestellt am , an den Bf. richtete, keine Auskunft darüber gegeben, wem er das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 überlassen hatte, sodass es am um 9:14 Uhr in 1100 Wien, Straßenname gegenüber 26 gestanden ist. 

Begründung zur 1. Sachverhaltsfeststellung:
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. ().
Während das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs sowohl fotografisch festgehalten als auch in seinem PDA vermerkt hat und in dieses nicht nur die Fahrzeugdaten eingegeben, sondern auch den vom elektronischen System vorgegebenen Beanstandungszeitpunkt übernommen hat, wurde vom Bf. lediglich bestritten, dass er selbst das Fahrzeug dort abgestellt habe.

Begründung zur 2. Sachverhaltsfeststellung:
Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll genügt es, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO 1960 ("Kurzparkzone") bzw. § 52 lit a Z 13e StVO 1960 ("Ende der Kurzparkzone") angebracht sind. Die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen schließt ihre Wahrnehmbarkeit in allen Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet nicht aus. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. , mwN).
Die Partei hat bereits im Verwaltungsstrafverfahren jene bestimmten Tatsachen zu behaupten, aus denen sich der Mangel einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung ergeben soll (vgl. , mwN).
Der Bf. hat lediglich die Behauptung aufgestellt, dass keine Kurzparkzone ausgewiesen sei; damit ist das Vorbringen des Bf. zu wenig konkret hinsichtlich der behaupteten mangelhaften Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung. (Es fehlen Angaben, aufgrund derer die Einfahrtsstelle in die Kurzparkzone ermittelt werden könnte, woraufhin erst Ermittlungen zur Kundmachung an der dortigen Stelle möglich wären.)

Begründung zur 3. Sachverhaltsfeststellung:
Laut Vorbringen des Bf. in Übereinstimmung mit den vom Überwachungsorgan angefertigten Fotos.
Automaten zur Erhebung der Parkometerabgabe sind in Wien überhaupt nicht auf der Straße aufgestellt, weil die Erhebung der Parkometerabgabe mit Parkscheinen erfolgt, welche allenfalls bei Fahrscheinautomaten in U-Bahn-Stationen erworben werden können.

Begründung zur 4. Sachverhaltsfeststellung:
Dies wird aus der dargestellten Aktenlage geschlossen. Die Angabe, dass das Fahrzeug an keinen Wiener Landesbürger verborgt worden sei, ist keine Angabe einer konkreten Person.

Rechtliche Würdigung:

§ 25 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) bestimmen:
"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden."

§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO bestimmt: "Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft."

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen resultiert, dass die Kundmachung einer Kurzparkzonenverordnung jedenfalls durch Verkehrszeichen zu erfolgen hat, während die Anbringung von blauen Bodenmarkierungen und anderen blauen Markierungsstreifen für das Inkrafttreten und damit die Geltung der Kurzparkzonenverordnung nicht erforderlich ist. Die gegenständlich erfolgte Kundmachung durch Verkehrszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen reicht aus und bewirkt ihre Wirksamkeit in allen Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. , mwN).
Somit liegt der Abstellort des Fahrzeuges in Wien 10, Straßenname gegenüber 26, in einer Kurzparkzone.

Die Ausschreibung der Parkometerabgabe durch den Wiener Gemeinderat basiert nicht nur auf einem Wiener Landesgesetz, sondern auch auf einem Bundesgesetz:

§ 17 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I 116/2016 (somit ein Bundesgesetz) ermächtigt die Gemeinden (d.h. jede österreichische Gemeinde und daher auch die Gemeinde Wien), „durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
...
5. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:
a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.“

Eine in § 17 Abs. 3 FAG 2017 vorgesehene weitergehende Ermächtigung enthält § 1 Abs. 1 des (Wiener Landes-)Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) für das Gebiet des Bundeslandes Wien (identisch mit dem Gebiet der Gemeinde Wien), welcher lautet: „§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.“

Somit ist die Gemeinde Wien ermächtigt, mittels Beschlusses der Gemeindevertretung (Gemeinderat) in Form einer Verordnung für jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone ab der ersten Minute und für jede Minute des Abgestelltseins (innerhalb der zeitlichen Geltung der Kurzparkzone) - mit den Ausnahmen gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 lit. a bis f FAG 2017 - eine Abgabe auszuschreiben.

Mit der im Amtsblatt Nr. 51/2005 kundgemachten Verordnung des Wiener Gemeinderates (Parkometerabgabeverordnung) in der geltenden Fassung wurde eine solche Abgabe - Parkometerabgabe genannt - in Wien ausgeschrieben („Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.“)

Das gegenständlichen Kraftfahrzeug stand somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone.

§ 2 der Parkometerabgabeverordnung lautet: „§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.“
Daraus geht hervor, dass die Abgabepflicht mit der ersten Minute des Abgestelltseins beginnt (´angefangene halbe Stunde´) und für jede Minute des Abgestelltseins besteht – jeweils innerhalb der zeitlichen Geltung der Kurzparkzone – mit der Ausnahme für eine maximal 15 Minuten dauernde Abstellzeit unter der Bedingung des Anbringens/Entwertens/Aktivierens des hierfür vorgesehenen Parkscheines. Diese Bedingung und somit die Ausnahme von der Abgabepflicht ist im vorliegenden Fall schon mangels Parkscheines nicht erfüllt.

Eine weitere zeitliche Ausnahme von der Abgabepflicht sieht § 3 Abs. 2 und 4 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vor, wonach bei der Entwertung von entgeltlichen Parkscheinen angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Diese Ausnahme von der Abgabepflicht für die ersten, bis zu 14 Minuten kann im vorliegenden Fall schon mangels Parkscheines nicht erfüllt sein.

Die Ermächtigung der Gemeinde Wien zur Ausschreibung einer solchen Abgabe wurde mit der Parkometerabgabeverordnung auch dahingehend nicht völlig ausgeschöpft, als durch § 6 lit. h Parkometerabgabeverordnung eine zusätzliche Ausnahme gegenüber § 17 Abs. 3 lit. a bis f FAG 2017 vorgesehen wurde. Denn § 6 Parkometerabgabeverordnung lautet:
„§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.“

Auf die Erfüllung irgendeiner Ausnahme gemäß § 6 Parkometerabgabeverordnung deutet im vorliegenden Fall nichts hin.

Somit bestand hinsichtlich des gegenständlichen, am Donnerstag, um 09:14 Uhr (Beanstandungszeitpunkt) - sohin nach dem zeitlichen Beginn der Kurzparkzone um 09:00 Uhr - in der Straßenname im 10. Wiener Gemeindebezirk abgestellten, mehrspurigen Kraftfahrzeuges die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe. Damit ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt auf dem Territorium der Gemeinde Wien, welches mit dem Territorium des Landes Wien identisch ist, gegeben.

Mangels Entwertung eines Parkscheines ist die gegenständliche Abgabe nicht entrichtet worden. Damit ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt auf dem Territorium des Landes Wien und zugleich der Gemeinde Wien gegeben. Der Magistrat der Stadt Wien, die für dieses Territorium zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, war daher verpflichtet, hinsichtlich dieses Vorfalles ihr Möglichstes zu tun, um den § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zu vollziehen, welcher wie folgt lautet.

"§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

Um zu ermitteln, wer das gegenständlichen KFZ ohne Parkschein abgestellt hatte und somit die Parkometerabgabe verkürzt hatte, musste der Magistrat der Stadt Wien nach § 2 Parkometergesetz 2006 (mit einer sogenannten Lenkererhebung) vorgehen.

Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 bestimmt diesbezüglich zugrundeliegend:

„Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.“

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bestimmt:
„§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.“

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, dass für das Abstellen des gegenständlichen Kfz gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war und dass das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt war, sind beide erfüllt und stehen in örtlicher Beziehung zu Wien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , mwN).

Eine Zangsnorm des Landesrechtes darf nur solche Personen als Adressaten erfassen, die eine Beziehung (Anknüpfungspunkt) zu diesem Bundesland haben (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayr, Bundesverfassungsrecht10, S. 105, Rz 196). Indem die bereits genannten örtlichen Anknüpfungspunkte zum Wiener Territorium eine Beziehung des Bf. zu Wien darstellen, sind Zwangsnormen des § 2 und der noch zu behandelnden Strafnorm des § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 auf den Bf. anzuwenden.

Die Formulierung im angefochtenen Straferkenntnis, wonach die "hoheitliche Gewalt des Landesgesetzgebers ... an der Landesgrenze ihre absolute Schranke" habe, ist missverständlich, weil der Anwendungsbereich einer Norm - hier: der Norm eines Landesgesetzes bzw. der Verordnung einer Gemeinde - zwei Aspekte hat: den Rechtsbedingungsbereich und den Rechtsfolgenbereich. Für Bundesgesetze werden diese beiden Aspekte zum zeitliche Anwendungsbereich unterschieden (hierzu vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayr, Bundesverfassungsrecht10, S. 242 ff., Rz 487 ff.). Für Landesgesetze bzw. Verordnungen von Gemeinden sind diese beide Aspekte auch für den örtlichen Anwendungsbereich zu unterscheiden:

  • Der örtliche Rechtsbedingungsbereich (hier: wo die Gemeinde eine Kurzparkzone verordnen kann, wo die Gemeinde für das Abstellen in der Kurzparkzone eine Abgabe ausschreiben kann, wo der Landesgesetzgeber an Umstände anknüpfen kann, um eine Auskunftspflicht zu normieren und eine Strafe für deren Nichterfüllung zu normieren) darf nur innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gemeinde bzw. innerhalb der Grenzen des jeweiligen Bundeslandes liegen. Nur hinsichtlich dieses Aspektes ist die gegenständliche Formulierung im angefochtenen Straferkenntnis anwendbar.

  • Der örtliche Rechtsfolgenbereich (wo Auskunftsverlangen zugestellt werden, wo Straferkenntnisse zugestellt werden, wo Einhebungsmaßnahmen bei den dortigen Behörden/Gerichten eingeleitet werden) ist hingegen grundsätzlich theoretisch unbeschränkt (Zustellung an alle Personen, egal wo sie sich befinden) mit Ausnahmen infolge Immunitäten, völkerrechtlichen Einschränkungen sowie Einschränkungen infolge tatsächlicher Unmöglichkeit der Zustellung bzw. von Einhebungsmaßnahmen.

Der Magistrat der Stadt Wien hat den Bf. somit zurecht gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 aufgefordert bekanntzugeben, wem er das auf ihn zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 überlassen hatte, sodass es am um 09:14 Uhr in 1100 Wien, Straßenname 26 gegenüber gestanden ist.

§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bestimmt: „(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 93/03/0156, in Vereinheitlichung der zuvor uneinheitlichen Rechtssprechung entschieden, dass der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer (richtigen und rechtzeitigen) Lenkerauskunft der Sitz der anfragenden Behörde ist.

Der Bf. hat es unterlassen, dem Magistrat der Stadt Wien bis zum Ablauf des bekanntzugeben, wem er das auf ihn zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 überlassen hatte, sodass es am um 09:14 Uhr in der Straßenname im 10. Wiener Gemeindebezirk gestanden ist.
Der Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung (Unterlassung) ist somit in Wien am Sitz des Magistrates der Stadt Wien gelegen und daher auf dem Territiorium des Landes und der Gemeinde Wien.

Der Bf. hat somit § 2 Parkometergesetz 2006 übertreten und die sogenannten objektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit (Erfüllung der objektiven Tatseite) gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind gegeben.

Der Bf. bestreitet auch die sogenannte subjektive Tatseite, denn ihn treffe kein Verschulden und auch Fahrlässigkeit könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.

§ 5 VStG bestimmt:
"§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein
Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den
objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in
Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das
Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der
Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles
darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen
getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E
127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Der Bf. bringt gegen das ihm angelastete Verschulden (Fahrlässigkeit) an der Nichterteilung der Auskunft vor, dass er vom Geltungsbereich der landesgesetzlichen Bestimmungen insb. zur Auskunftspflicht (§ 2 Parkometergesetz 2006), zur Führung von Aufzeichnungen, um (späteren) Auskunftsverlangen entsprechen zu können sowie zur Bestrafung wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht (§ 4 Abs. 2 leg.cit.) nicht erfasst sei und diese Bestimmungen nicht gekannt habe. Das Unterlassen der Führung von Aufzeichnungen könne ihm nicht vorgeworfen werden. Am Umstand, dass der Bf. keine Person benennen habe können, der er sein Fahrzeug an besagtem Zeitpunkt überlassen hatte, treffe ihn daher kein Verschulden.

Die Unkenntnis der Wiener landesgesetzlichen Bestimmungen kann - isoliert betrachtet - den Bf. maximal bis zum Erhalt der am zugestellten Lenkererhebung entschuldigen. Ab dem Erhalt der Lenkererhebung, in welcher - wenn auch ohne genaue Zitierungen - inhaltlich auf die einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen - mit Ausnahme der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen - verwiesen wurde, kann die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht mehr als entschuldigend im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG wirken. Eine nähere Betrachtung ist noch hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen nötig:

Der Bf. war zwar ab der Zustellung der Lenkererhebung am gehalten, sich Kenntnis über die einschlägigen Wiener landesgesetzlichen Regelungen zu verschaffen. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Bf. zum Tatzeitpunkt des gegenständlichen Unterlassungsdeliktes (Ablauf des ) bereits die Kenntnis der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 hatte oder diese Kenntnis erst später erlangte. Denn die Kenntnis der Pflicht zur Führung von derartigen Aufzeichnungen konnte naturgemäß nach dem um 09:14 Uhr keinen Einfluss mehr auf die Führung der Aufzeichnungen mehr haben. Der Zeitpunkt einer allfälligen Überlassung des Fahrzeuges muss vor dem , 09:14 Uhr gelegen sein, als noch keine Beziehung zu Wien - im Sinne von Anknüpfungpunkt auf Wiener Territorium - des Bf. ersichtlich ist. Der Bf. ist aber für die Nichtführung von derartigen Aufzeichnungen aus einem anderen Grunde nicht entschuldigt:

Eine derartige Aufzeichnungspflicht wird auch durch ein Bundesgesetz mit - örtlich voraussetzungsloser - Wirkung für das Bundesland anderesBundeslandAlsWien normiert, nämlich durch § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG), welcher lautet: „(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“

Zur Führung von Aufzeichnungen, die denen des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entsprechen, wenn die zu erteilenden Auskünfte ohne Aufzeichnungen nicht gegeben werden können, war der Bf. somit bereits vor dem gemäß § 103 Abs. 2 KFG gehalten. Die aus der Nichtführung derartiger Aufzeichnungen resultierende, vom Bf. vorgebrachte Unmöglichkeit zur Auskunftserteilung, ist daher dem Bf. vorzuwerfen.

Somit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat erschwerte in erheblichem Maße das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung (Verkürzung der Parkometerabgbae) stehenden Person. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Der Strafrahmen beträgt 365 Euro.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angemessen.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes 12 Stunden angemessen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Eine Abänderung in der Strafhöhe zugunsten des Bf. bedeutet bereits, dass dem Bf. keine Kosten der Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der VwG2, K 21 zu § 52 VwGVG). Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei sonstiger Abweisung der Beschwerde bewirkt im vorliegenden Fall, dass keine Kosten des (verwaltungsgerichtlichen) Beschwerdeverfahrens festzusetzen sind (vgl. Reisner in Götzl et al., Verfahrensrecht der VwG2). Davon zu unterscheiden sind die Kosten für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren, deren Festsetzung von der belangten Behörde gesetzeskonform mit dem Mindestbetrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Höhe von 10 Euro erfolgt ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Vollstreckungsbehörde:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG)

Der Magistrat der Stadt Wien ist (unter anderem) Abgabenbehörde.

Die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien ist zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung von Verwaltungsgerichten erlassener Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Für die Bestimmung einer anderen Behörde wegen der vom Bf. in seiner Eingabe vom angesprochenen Indizien für eine Befangenheit des Magistrates der Stadt Wien besteht kein Anlass: Eine ganze Behörde kann nicht befangen sein. Befangenheit kann nur bei Organwaltern einer Behörde vorliegen, wobei auch diesbezüglich hier keine Indizien vorliegen: Die handelnden Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien waren verpflichtet, das gegenständliche - für alle Seiten aufwendige - Verfahren durchzuführen.

Im Übrigen wäre die vom Bf. im Schreiben vom beantragte Abtretung des Strafverfahrens an eine Behörde des Bundeslandes anderesBundeslandAlsWien unmöglich gewesen, weil sie nicht im selben Bundesland wie der Magistrat der Stadt Wien liegen kann (vgl. § 29a VStG: "Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.")

Zum Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen, da in dem angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zum Thema der Auswirkungen der Aufzeichnungspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG auf die Vollziehung des § 2 iVm § 4 Abs. 2 (Wiener) Parkometergesetz 2006 ist keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich.

Es wird daher in Spruchpunkt V. ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, was freilich nur für die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) relevant ist.

Für den Beschwerdeführer hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 44 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 103 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017, Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500386.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at