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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2019, RM/5100001/2018

Maßnahmenbeschwerde: Überlange Kontrolldauer, Behauptung der diskriminierenden und menschenverachtenden Vorgangsweise bei Identitätsfeststellung nach AusländerbeschäftigungsG und ASVG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Stb, wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzpolizei, Team 007, für das Finanzamt FA am  durch rechtswidriges Überschreiten der Befugnisse im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und ASVG im Objekt O1, die zu einer mindestens dreistündigen Betriebsunterbrechung dadurch führte, weil

  • die Kontrolle in menschenverachtender, diskriminierender und nicht mit der EMRK in Einklang zu bringender Form durchgeführt wurde,

  • der private Kalender der Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, MA1, fotografiert wurde,

  • der Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, MA1, das private Mobiltelefon abgenommen wurde und  die Rückgabe zunächst verweigert wurde ,

  • die Bewegungsfreiheit der angetroffenen Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin, MA2, MA3 und MA1, eingeschränkt wurde und

  • diese Mitarbeiterinnen zum Ausfüllen des Formulares "FinPol 9-tschechisch" genötigt wurden,

zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensablauf und Parteienvorbringen

1.1. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom  (falsch datiert mit ) gegen die am  in O1, durch die Finanzpolizei, Team FPT 007, für die belangte Behörde durchgeführte Kontrolle bei einer Betriebsstätte der Beschwerdeführerin (Bf.), wurde zunächst am per Fax beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. Dieses leitete die Beschwerde am gem. § 6 AVG unter Hinweis auf § 1 Abs 3 Z 2 BFGG an das Bundesfinanzgericht weiter.

 In der Beschwerdeschrift beantragt der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin (Bf.) einleitend, die Maßnahme möge für rechtswidrig erklärt werden, da die Finanzpolizei ihre Befugnisse im Rahmen der am  im Objekt O1, durchgeführten Kontrolle, überschritten hätte.

Begründend dazu wird auf zwei der beschwerdegegenständlichen Kontrolle vorausgegangenen Kontrollen, nämlich auf die vom  und auf die vom , verwiesen.
Alle drei Kontrollen seien vom Finanzpolizisten FPol1, und einem Kollegen durchgeführt worden. Bei der "vorletzten" Kontrolle, der am , seien die Ausweise der betroffenen Personen erst zurückerstattet worden, als die Dienstnehmer alle nach Ansicht der Finanzpolizei notwendigen Informationen gemacht hätten. Aus diesem Grund hätten sich die Dienstnehmer bei der nunmehr beschwerdegegenständlichen Kontrolle am geweigert, die Ausweise umgehend zu zeigen. Sie hätten befürchtet, ebenfalls Probleme mit der Wiedererlangung der Ausweispapiere zu haben, zumal die Geschäftsführerinnen nicht anwesend gewesen seien. Aus den vorangegangenen Kontrollen hätte Herrn FPol1 bekannt sein müssen, dass die sprachliche Verständigung jedenfalls sehr schlecht sei, dennoch sei auch bei dieser dritten Kontrolle kein Dolmetsch beigezogen worden.
Aufgrund der Weigerung der Dienstnehmer zur sofortigen Ausweisleistung sei die Situation völlig entglitten: Herr FPol1 habe "nur mehr geschrien, gedroht und verhindert, dass Personen den Raum verlassen". Eine der Mitarbeiterinnnen habe sich bemüht, die Geschäftsführerin zu erreichen. Diese habe dem steuerlichen Vertreter die Telefonnummer der betroffenen Mitarbeiterin weitergeleitet, damit dieser zur Entschärfung der Situation anrufen könne. Herr FPol1 habe sich zunächst geweigert, mit dem steuerlichen Vertreter bzw. dessen Frau am Telefon zu sprechen, obwohl ihm seit die aufrechte Vertretungsmacht bekannt gewesen sei. Erst in einem weiteren Telefonat habe sich Herr FPol1 bereit erklärt, mit dem steuerlichen Vertreter der Bf. zu sprechen. Herr FPol1 sei am Telefon sehr erregt gewesen und habe mitgeteilt, dass sich die anwesenden Damen schon ca. eine Stunde lang gegen die Vorlage der Ausweise wehren würden und er jetzt die "Fremdenpolizei" gerufen hätte, die dann alles Weitere abklären würde. Der steuerliche Vertreter habe Herrn FPol1 telefonisch zugesichert, dass er auf jeden Fall die Ausweise "bekommen" würde und der Polizeieinsatz nicht notwendig sei. Aufgrund dieser Daten könne die Finanzpolizei dann sofort überprüfen, ob die Dienstnehmer angemeldet seien oder nicht. Daraufhin habe Herr FPol1 entgegnet, dass er dies sicher nicht machen würde, sondern dass die Dienstnehmer jedenfalls alle das Formular Finpol-9 tschechisch ausfüllen müssten. Der steuerliche Vertreter habe Herrn FPol1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zwar die Personalien feststellen und diese mit der Anmeldedatenbank der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse abgleichen dürfe, dann aber wäre seine Kontrolltätigkeit im Bezug auf die Dienstnehmer "zu Ende". Dieses Formular würde grundsätzlich für die Feststellung nach dem AVRAG (Entsendung von Dienstnehmern) für die Überprüfung, ob eine Unterentlohnung vorliege oder nicht, verwendet. Im Zusammenhang mit dem AVRAG liege die Prüfungskompetenz bei der Finanzpolizei. Sobald aber ein Dienstnehmer nach dem ASVG angemeldet sei, ende die Prüfungstätigkeit bei der Frage, ob der Dienstnehmer nun angemeldet sei oder nicht. Alle weiteren Kontrollen würden vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder der GPLA durchgeführt werden.
Um die Situation nicht weiter eskalieren zu lassen, habe der steuerliche Vertreter den Mitarbeitern mitgeteilt, dass sie wie gewünscht dieses Formular ausfüllen und ganz klar festhalten sollten, dass sie von der Finanzpolizei dazu gezwungen worden seien. Es sei zudem,"wenn eine der Mitarbeiterinnen es richtig verstanden hat", von der Finanzpolizei eine Strafe angedroht worden, falls die Dienstnehmer das Formular "FinPol 9 tschechisch" nicht ausfüllen würden.
Im Zuge des Ausfüllens der Formulare sei Frau MA1 von einem barttragenden Finanzpolizisten deren privates Handy abgenommen und der Inhalt durchgesehen und kontrolliert worden. Weiters sei der private Kalender von Frau MA1 von einem Finanzpolizisten fotografiert und durchgesehen worden. Frau MA1 habe den Polizisten aktiv aufgefordert, ihr die Dinge (Handy und privaten Kalender) zurückzugeben, was dieser nicht getan habe. Frau MA1 sei daraufhin auf den Finanzpolizisten zugegangen und habe die Unterlagen zurückverlangt. Bei diesem Vorgang sei sie durch den Finanzpolizisten angerempelt worden. Erst als ein Polizist anwesend war und sich Frau MA1 an diesen gewandt hatte, seien ihr die Gegenstände ausgehändigt worden. Frau MA1 sei 63 Jahre alt und sicher keine Bedrohung für die Finanzpolizei gewesen. Diese Vorgangsweise sei jedenfalls rechtswidrig und widerspreche den Grundsätzen der EMRK zum Schutz der Privatsphäre von Personen. Es sei seitens der Finanzpolizei nach Beendigung der Kontrolle trotz Verlanges keine Übermittlung von Duplikaten der ausgefüllten Unterlagen erfolgt. Nachdem dies verwehrt worden sei, hätten die jeweiligen Dienstnehmer die Unterlagen mit ihrem eigenen Handy fotografiert und dann diese übergeben.
Die einfache Kontrolle, ob Dienstnehmer angemeldet seien oder nicht, was nach Erachten des steuerlichen Vertreters auf Grund der technischen Möglichkeiten einen Zeitaufwand von ca. 15 bis 20 Minuten in Anspruch nehmen würde, habe mehr als 3 Stunden gedauert und der ganze Betrieb sei für diese Zeit "gestanden". Die Hinzuziehung der örtlichen Polizei sei eine "Machtdarstellung" gewesen, weil die betroffenen Personen nicht sofort das gemacht hätten, was sich die Finanzpolizei erwartet habe. Ob die Anweisungen nun verstanden worden seien oder nicht, ob die Ausführungen, die danach erfolgt seien, von den betroffenen Dienstnehmern verstanden worden seien oder nicht, sei egal gewesen. Warum bei dieser dritten Kontrolle wieder auf einen Dolmetsch verzichtet wurde, sei nicht nachvollziehbar, da ja schon auf Grund der Vorkontrollen klar gewesen sei, dass die betroffenen Mitarbeiter sehr schlecht bis überhaupt kein Deutsch sprechen würden. Dies sei bei dieser Tätigkeit auch kein Problem, da die entsprechenden Gäste aus Tschechien kommen und es genießen würden, dass sie in ihrer Muttersprache bedient würden.
Warum diese Kontrolle in einer solchen Eskalation geendet habe, sei nicht nachvollziehbar. Es könne jedenfalls nicht sein, dass eine in Österreich tätige Gesellschaft und deren Mitarbeiter sich bei einer Kontrolle fürchten müssten, weil ein Finanzpolizist "völlig austickt", Handlungen setze, die er jedenfalls nicht machen dürfe (Durchsuchung privater Telefone und Fotografieren privater Terminkalender), durch das Rufen der örtlichen Polizei auch noch eine Machtdemonstration ausführe und weiters noch Unterlagen ausfüllen lasse, die in diesem Falle nicht notwendig seien und durch all diese Maßnahmen eine Kontrolle willkürlich in die Länge ziehe zum Nachteil des betroffenen Unternehmens und dessen Mitarbeiter (Dauer mehr als drei Stunden für die Kontrolle, ob drei Dienstnehmer angemeldet seien).
Dadurch, dass die Finanzpolizei über diese Kontrolle keinerlei Protokolle angefertigt habe und rechtlich kein Akteneinsichtsrecht bei der Finanzpolizei zustehe, kenne die Bf. den Akteninhalt nicht. Die Bf. beantragte daher Akteneinsicht und teilte weiters mit, dass Frau MA1 dem Gericht als Zeugin zur Verfügung stehen würde.
Abschließend hält die Beschwerde fest: "Sollte es im Ermessen des Gerichtes sein, dass hier eine mündliche Verhandlung notwendig ist, stelle ich hiermit den Antrag auf die Abhaltung einer solchen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich."

1.2. Mit Beschluss vom wurde der belangten Behörde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, die bezughabenden Akten samt Aktenverzeichnis vorzulegen und es wurde die Gelegenheit, zur Erstattung einer Stellungnahme gegeben.

1.3. In der Gegenschrift der Finanzpolizei vom beantragt die belangte Behörde die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde als unzulässig, da hinsichtlich der vorgetragenen Vorwürfe nicht davon auszugehen sei, dass anlässlich der gegenständlichen Kontrolle durch Mitarbeiter der Finanzpolizei Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt worden seien und daher keine Angelegenheit vorliege, welche sich als Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde eignen könnte.
Für den Fall, dass sich das erkennende Gericht nicht der Rechtsansicht der Finanzpolizei anschließen sollte, geht die Finanzpolizei wie folgt auf die in der Maßnahmenbeschwerde geäußerten Vorwürfe ein:
Betriebe der Bf. seien von der Finanzpolizei insgesamt dreimal einer Kontrolle unterzogen worden. Die erste Kontrolle sei am über Ersuchen der GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) in O2, erfolgt. Im Zuge dieser Erhebung sei mit einer der drei zur Vertretung der Bf. nach außen Berufenen, Frau GF1, eine Niederschrift nach den Bestimmungen der BAO aufgenommen worden. Nachdem anlässlich dieser Kontrolle Frau GF1 aufgefordert worden sei, weitere Unterlagen in Vorlage zu bringen und die Genannte nicht, wie per Mail zugesagt, bis zum zusätzliche, für die finanzpolizeiliche Erhebung maßgeblichen Unterlagen übermittelt habe, sei am eine erneute Kontrolle an derselben Adresse in Ort durchgeführt worden. Dabei sei eine entgegen den Bestimmungen des ASVG erfolgte Beschäftigung von drei tschechischen Staatsbürgerinnen festgestellt worden.
Am sei um 10:05 eine neuerliche Kontrolle des Unternehmens, konkret an der Betriebsstätte O1 (Pension Pension, welche jährlich ca. zwischen Weihnachten und Ende März des Folgejahres durch die Bf. von der Familie Pension angemietet wird), durchgeführt worden. In der Küche seien zunächst zwei ausländische Arbeitskräfte bei vorbereitenden Tätigkeiten angetroffen worden. Eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG bzw. des ASVG sei vorerst an dem Umstand gescheitert, dass diese die Ausweisleistung verweigert hätten und sohin eine Feststellung der Identität nicht möglich gewesen sei. Erst nach Beiziehung von Assistenz der PI XYZ haben die Personaldaten der angetroffenen Personen erhoben werden können.
Die von der Bf. in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführte "Erfahrung aus einer vorangegangenen Kontrolle" (Anm. der Finanzpolizei: Kontrolle vom ) sei nicht geeignet, von der dadurch verursachten Verzögerung bzw. der Inanspruchnahme der Polizeiassistenz abzulenken. Ebensowenig entspreche es den Fakten, dass die zur Vertretung der Bf nach außen Berufene der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Die aufgestellten Behauptungen, ein Mobiltelefon sei abgenommen worden und durchsucht bzw. ein privater Kalender fotografiert worden, seien als nicht den Fakten entsprechend einzustufen.
Wie bereits ausgeführt, seien im Zuge der beschwerdegegenständlichen Kontrolle am zunächst in der Küche zwei ausländische weibliche Arbeitskräfte angetroffen worden. Bei der nach den Bestimmungen des ASVG und AuslBG durchzuführenden Kontrolle, verweigerten diese jedoch die Mitwirkung an der Amtshandlung, dadurch, dass sie die Vorlage von Ausweisen, welche eine Grundlage für die Feststellung der Identität darstellen würden, verweigerten.
Die in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten Probleme bei der Rückgabe der Ausweisdokumente bei der Kontrolle vom seien nicht nachvollziehbar, da die Ausweise, wie bei Kontrollen üblich, sofort nach dem Ausfüllen der Personenblätter und der Eintragung der Ausweisdaten auf der Rückseite der Personenblätter zurückgegeben worden seien. Auch seien die Unterlagen umgehend rückerstattet worden, zumal nach erfolgter Dokumentation kein Bedarf mehr an den Unterlagen bestanden habe.
Eine der angetroffenen Damen habe bei der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung am circa fünf Minuten nach Kontrollbeginn mit Frau GF1, der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Bf, telefonisch Kontakt aufgenommen. Das Handy sei in der Folge an Herrn FPol1 überreicht und Frau GF1 über den Grund der Kontrolle und die entsprechende gesetzliche Norm informiert worden. Diese habe angegeben, mit dem Fahrzeug unterwegs zu sein, weshalb keine Möglichkeit für sie bestünde, bei der Kontrolle zugegen zu sein. Aufgrund dieses Umstandes sei Frau GF1 ersucht worden, die Damen aufzufordern, an der Kontrolle bzw. Identitätsfeststellung mitzuwirken. Nach Ausspruch dieses Ersuchens sei das Handy wieder an die Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei übergeben worden.
Nachdem der Aufforderung auf Vorlage eines Ausweises auch nach dem erwähnten Telefonat mit Frau GF1 erneut nicht entsprochen worden sei, habe die Finanzpolizei bei der Polizeiinspektion XYZ Assistenzleistung angefordert, um die Identitätsfeststellung sicherstellen zu können. In der Zwischenzeit sei eine weitere weibliche Person im Flur, glaublich im 1. Stock, angetroffen worden, welche angegeben habe, ein "host", also ein "Gast", im Hause zu sein; auch diese verweigerte in weiterer Folge ebenfalls die Vorlage eines Ausweises.
Bis zum Eintreffen der Polizeiassistenz sei den Damen eine vorab abgerufene Dienstnehmerliste vorgelegt worden mit dem Ersuchen, auf den jeweiligen Namen auf der Liste hinzuzeigen. Diesem Ersuchen sei jedoch ebenfalls nicht entsprochen worden.
Dass die Aufforderung zur Ausweisleistung aus Verständigungsgründen nicht befolgt worden sei, sei auszuschließen, zumal Telefonate mit Frau GF1 geführt worden seien und diese die Möglichkeit hatte, die entsprechenden Anweisungen an die Dienstnehmerinnen zu erteilen. Schon bei der Kontrolle vom  an der Adresse O2, wäre die Kontollmaßnahme der Finanzpolizei durch Anweisungen per Handy durch Frau GF1 unterstützt worden und die Kontrolle habe problemlos durchgeführt werden können. Entgegen der Angabe des steuerlichen Vertreters, sei Frau GF1 der deutschen Sprache kundig und eine Verständigung mit dieser ohne weitere Probleme möglich. Aus diesem Grunde sei von der Beiziehung eines Dolmetsch Abstand genommen worden.
Währenddessen habe der Finanzpolizist FP2 (Mitarbeiter Team 007 der Finanzpolizei) betriebliche Unterlagen (einen Kalender, einen Lieferschein über eine Lieferung von Semmeln und Bestell- und Menülisten), welche sich frei zugänglich in der Küche auf einem Tischchen befanden, fotografiert. Dass es sich dabei, wie seitens der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, um einen privaten Kalender einer Mitarbeiterin (Anm. der Finanzpolizei: Frau MA1) gehandelt habe, entspreche nicht den Fakten und es werde diese Behauptung zurückgewiesen. Dies ergebe sich daraus, dass sich der Kalender in der Küche und somit in einem Betriebsraum befunden habe und inhaltlich einen Menüplan einer Halbpension dargestellt habe.
In der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei sei von einer der Damen wieder das Handy an das Kontrollorgan FPol1 übergeben und von diesem ein Gespräch mit dem steuerlichen Vertreter geführt worden. Im Rahmen dieses Telefonats sei diesem ebenfalls der Grund der Kontrolle und die Rechtsmaterie mitgeteilt worden. Letztgenannter sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Identitätsfeststellung verweigert worden sei und er habe angeboten, Meldebestätigungen zu übermitteln. Dieses Ansinnen sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass eine Übermittlung erst dann hilfreich sei, wenn die Identität der Damen feststünde, zumal erst ab diesem Zeitpunkt mitgeteilt werden könne, ob etwaige weitere Unterlagen erforderlich wären.
Kurz vor dem Eintreffen der Polizeistreife habe der steuerliche Vertreter erneut über das Handy einer Dienstnehmerin mit Herrn FPol1 Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass die Damen nunmehr zur Ausweisleistung bereit seien. Diese Mitteilung sei zur Kenntnis genommen worden, jedoch habe man dem steuerlichen Vertreter zu verstehen gegeben, dass die Feststellung der Personalien nunmehr durch die Polizei durchgeführt werden würde.
Um ca. 10:45 seien zwei Kolleg(inn)en der PI XYZ eingetroffen und in den Sachverhalt eingewiesen worden. Daraufhin wurden die Damen von der Einsatzleiterin der Polizei aufgefodert, Ausweise zur Identitätsfeststellung vorzuweisen. Dies sei auch sofort verstanden worden und die Ausweise wären ausgehändigt worden. Der Einsatzleiterin wurde von einer der Damen das Handy überreicht und es wurde ein Gespräch mit Frau GF1 geführt, wobei auch der Grund des Einsatzes bekannt gegeben wurde. Nach der Identitätsfeststellung habe sich herausgestellt, dass alle drei Damen Dienstnehmerinnen der beschwerdeführenden Partei gewesen seien.
Die Dienstnehmerinnen wurden anschließend angewiesen, das Personenblatt in tschechischer Sprache auszufüllen. Eine der Damen habe daraufhin erneut Frau GF1 angerufen und das Telefon der Einsatzleiterin der Polizei übergeben. Diese habe erklärt, dass Personenblätter auszufüllen seien und habe das Handy wieder der Dienstnehmerin übergeben. Daraufhin seien die Personenblätter ausgefüllt worden. Dies sei nach den Anweisungen von Frau GF1, die bei jedem Feld per Handy die Anweisung gegeben habe, wie die entsprechende Rubrik zu befüllen sei, erfolgt.
Der Vorwurf, "im Zuge des Ausfüllens der Formulare wurde von einem Finanzpolizisten (der Name ist der Dame nicht bekannt, war aber Bartträger) das private Handy abgenommen und der Inhalt durchgesehen und kontrolliert", werde mit Vehemenz als nicht den Fakten entsprechend zurückgewiesen. Vielmehr sei während der gesamten Kontrolle jeweils Herrn FPol1 bzw. der Einsatzleiterin der PI XYZ das Handy übergeben worden, um Telefonate mit dem steuerlichen Vertreter oder Frau GF1 zu führen. Es sei kein Grund für die behauptete Abnahme des Mobiltelefons während des Ausfüllens der Formulare zu ersehen, zudem wären ohne Mobiltelefon die telefonischen Anweisungen von Frau GF1, nach welchen die Dienstnehmer die Personenblätter ausfüllten, in dieser Form nicht möglich gewesen.
Auch der Vorwurf, "Aus der Wahrnehmung der Mitarbeiterinnen hat der Finanzpolizist nur mehr geschrien, gedroht und verhindert, dass Personen den Raum verlassen.", werde als jeglicher Grundlage entbehrend zurückgewiesen. Im Gegensatz zu dieser Behauptung sei festzuhalten, dass seitens von Herrn FPol1 einmal nach seinem Kollegen (Anm. Herr FP2) gerufen worden sei, welcher sich in den 1. Stock begeben habe und bei dieser Gelegenheit eine weitere weibliche Person angetroffen hatte. Entgegen der Beschwerdebehauptung sei auch nicht verhindert worden, dass Personen den Raum verlassen, die Damen hätten sich frei im Gebäude bewegt. Eine derartige Maßnahme (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) sei als nicht notwendig erachtet worden, zumal bereits um Polizeiassistenz ersucht worden war. Zudem hätten die Damen nicht den Eindruck vermittelt, sich einer Kontrolle entziehen zu wollen. Welcher Umstand dabei als Drohung verstanden haben werden könnte, sei nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Vorwürfe "Warum nun diese Kontrolle in einer solchen Eskalation geendet hat, ist für mich nicht nachvollziehbar. Es kann jedenfalls nicht sein, dass eine in Österreich tätige Gesellschaft und deren Mitarbeiter bei einer Kontrolle sich fürchten müssen, weil ein Finanzpolizist völlig austickt, Handlungen setzt, die er jedenfalls nicht machen darf (Durchsuchung privater Telefone und fotografieren privater Terminkalender) durch das Rufen der örtlichen Polizei auch noch eine Machtdemonstration ausführt und weiters noch Unterlagen ausfüllen lässt, die in diesem Falle nicht notwendig sind und durch all diese Maßnahmen eine Kontrolle willkürlich in die Länge zieht zum Nachteil des betroffenen Unternehmens und dessen Mitarbeiter. (Dauer mehr als drei Stunden, für die Kontrolle, ob 3 Dienstnehmer angemeldet sind!)" würden jedenfalls gerichtliche Schritte vorbehalten, zumal Verteidigungsrechte massiv überschritten worden seien. Durch den Geschäftsführer der steuerlichen Vertretung seien durch keine Fakten unterlegte Verdächtigungen betreffend der Verletzung von Amtspflichten durch Kontrollorgane ausgesprochen worden, welche den (die) Amtsinhaber der Gefahr einerseits disziplinär zu ahndender Dienstpflichtverletzungen, andererseits der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.
Hinsichtlich sämtlicher seitens der Finanzpolizei erfolgten Darlegungen zu den seitens der steuerlichen Vertretung monierten Beschwerdepunkten werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Kontrollorgane der Finanzpolizei, Herr FPol1 sowie Herr FP2, angeboten.
Eine Eskalation habe definitiv nicht stattgefunden. Die seitens des steuerlichen Vertreters monierte Dauer einer einfachen Kontrolle von "mehr als drei Stunden" entspreche nicht den Tatsachen, vielmehr sei die Kontrolle zwischen 10:05 und 11:30 abgewickelt worden. Zudem sei seitens des Vertreters in diesem Zusammenhang geflissentlich übersehen worden, dass die Kontrolldauer wesentlich auf die Weigerung der Dienstnehmerinnen auf Vorlage der Ausweise zurückzuführen sei und keineswegs im Bereich der Kontrollorgane der Finanzpolizei zu suchen sei.
Die Feststellung der Identitäten sei ebenso wie das Ausfüllen der Personenblätter als notwendig erachtet worden und rechtlich jedenfalls gedeckt.
Es werde seitens der Finanzpolizei bestätigt, dass den angetroffenen Personen keine Duplikate der Unterlagen (hier der Personenblätter) ausgehändigt worden seien. Eine Akteneinsicht sei bei Kontrollen der Finanzpolizei im ordnungspolitischen Bereich nicht vorgesehen. Eine solche könne bei der als Strafbehörde fungierenden Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Dessen ungeachtet sei es einer Dame ermöglicht worden, Ablichtungen von den Personenblättern mit ihrem Handy anzufertigen, ein Umstand, welcher selbst durch den Rechtsvertreter angemerkt worden sei. Eine Kopie einer Niederschrift nach den Bestimmungen der BAO wäre selbstverständlich ausgehändigt worden, die Aufnahme einer Niederschrift nach den Bestimmungen der BAO sei in der gegenständlichen Konstellation nicht für notwendig erachtet worden.
Der bezughabende Akt samt Aktenverzeichnis, datiert mit , wurde dem Gericht nachgereicht und langte bei diesem am ein.

1.4. Mit neuerlichem Beschluss vom wurde die Gegenschrift der Finanzpolizei der Bf. zu Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Bf wurde auch aufgefordert, darzulegen und zu beweisen, dass durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im konkreten Fall eine Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der Bf. vorliege.

1.5. Mit Stellungnahme vom zur Gegenschrift der Finanzpolizei führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie drei Geschäftsführerinnen habe, nämlich GF2 und deren Töchter GF1 und GF3. Frau GF1 sei ausschließlich bei der Kontrolle am anwesend gewesen und habe somit bei dieser Kontrolle unmittelbaren Kontakt mit der Finanzpolizei gehabt. Dies betreffe das Protokoll, das im Aktenverzeichnis unter Pkt. 12 stehe.
Wie daraus ersichtlich, sei diese Einvernahme als Auskunftsperson gem. § 143 BAO durchgeführt worden. Vor "Beginn dieses Protokolls" hatte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt mit Herrn FPol1 und ihn konkret gefragt, was die Ursache dieser Kontrolle sei. Laut dessen Aussage habe es sich um eine Routinekontrolle gehandelt. Im Aktenverzeichnis unter Pkt. 1 stehe aber, dass eine Anzeige durch die gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA), Team 1 vorgelegen sei. Somit habe diese Einvernahme unter völlig falschen Voraussetzungen stattgefunden. Weiters sei von Seiten der Finanzpolizei als Grund der Anfertigung dieses Protokolls Folgendes festgehalten worden (und sei für die steuerliche Vertretung erst nach Abschluss der Einvernahmen ersichtlich gewesen):

  • Verdacht der Übertretung versicherungs- und melderechtlicher Bestimmungen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

  • Verdacht der Übertretung der Anzeigepflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

  • Verdacht der Übertretung der Bestimmungen nach § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO)

Wie aus den weiteren Belehrungen ersichtlich sei, werde die Auskunftsperson belehrt.
In dem Protokoll habe Frau GF1 konkret angegeben, dass sie eine der Geschäftsführerinnen der Gesellschaft sei. Somit stelle sich spätestens hier die Frage, wie eine Geschäftsführerin Auskunftsperson sein könne, wenn gegen die Gesellschaft bzw. deren Organe ein Verdacht bestehe. Hier seien die Beschuldigtenrechte massiv verletzt und der betroffenen Person weiterhin vorgegaukelt worden, dass sie alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten müsse und sich somit entsprechend selbst belasten müsse.
Das wirkliche "Highlight" sei aber die getroffene "Vereinbarung": "Vereinbart wird die Übermittlung der Mails von Reservierungen für alle Betriebsstätten ab bis heute (). Weiters die Übermittlung der Mietverträge für den O2, O3 und der Arbeitsverträge + Lohnzettel für die Dienstnehmer der Saison Winter 2016/2017 inkl. Dienstplänen bzw. Diensteinteilungen."

Die steuerliche Vertretung habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass man eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Finanzpolizei schließen könne. Diese zivilrechtliche Vereinbarung sei dann noch in späterer Folge mit einer Zwangsstrafe sanktioniert worden. Entweder habe man nun diese Verpflichtung oder nicht. In diesem Falle seien die Forderungen, welche die Reservierungen seit dem bis heute betreffen würden und die Aufforderungen hinsichtlich der Dienstnehmer eindeutige Prüfungshandlungen und dies habe nichts mehr mit einer Nachschau zu tun. Somit sei klar, dass es hier massive Überschreitungen der in der AVOG geregelten Befugnisse gegeben habe.
Im Protokoll sei festgehalten worden, dass Frau GF1 alles richtig verstanden habe und natürlich die deutsche Sprache einfach perfekt in Wort und Schrift könne. Die gleichen drei Personen hätten am eine österreichische GmbH gegründet. Die Deutschkenntnisse von Frau GF1 und GF2 seien so "gut" gewesen, dass der Notar, welcher die Gesellschaft errichtet habe, nur Frau GF3 als Unterschrift leistende Geschäftsführerin der Bf akzeptiert habe, da nur sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe, um die Tragweite eines juristischen Textes (Gesellschaftsgründung) zu verstehen.
Dieser hier dargestellte Sachverhalt sei derzeit Thema eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und habe auf die beschwerdegegenständliche Maßnahmenbeschwerde keine rechtlichen Auswirkungen und diene nur dazu, die Darstellung in der Gegenschrift der Finanzpolizei in das richtige Licht zu rücken.
Die Kontrolle vom sei derzeit beim Landesverwaltungsgericht Linz anhängig, da aus Sicht der Gesellschaft die angezeigten Sachverhalte nicht so gewesen seien, wie diese erhoben worden seien. Hierbei handle es sich um eine Abklärung des Sachverhaltes. Die jeweilige Kontaktperson der betroffenen Mitarbeiter bei dieser Kontrolle sei GF3 gewesen, welche auch mit Herrn FPol1 gesprochen habe. Aus diesem Grund vermeine auch Herr FPol1, dass die Schwester von Frau GF3, Frau GF1, ja so gut Deutsch könne.
Zur Kontrolle am führt die Bf. aus:
Die Behauptung in der Gegenschrift, dass eine der Damen Kontakt mit Frau GF1 aufgenommen habe, stimme jedenfalls nicht. Diese Dame habe mit Frau GF3 gesprochen. Herr FPol1 habe somit mit GF3 gesprochen und sich natürlich über die ausgezeichneten Deutschkenntnisse gefreut. Hinsichtlich der Behauptung der guten Deutschkenntnisse scheine Herr FPol1 dem Irrtum erlegen zu sein, dass er bei den Kontrollen am 14.12. und 27.12. mit Frau GF1 telefoniert habe, was er definitiv nicht getan habe, sondern mit Frau GF3, welche wirklich ausgezeichnet Deutsch spreche. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse von Frau GF1 verweist die steuerliche Vertretung auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung vom im Notariat.
Die steuerliche Vertretung habe die Information in der Gegenschrift sehr überrascht, wonach die Finanzpolizei bei der Kontrolle eine ausgedruckte Dienstnehmerliste vor Ort gehabt habe. Im Telefongespräch an diesem Tage sei Herr FPol1 von der steuerlichen Vertretung darauf hingewiesen worden, dass nach der Feststellung der Identität es genügen würde, diese mit den Daten der Gebietskrankenkasse elektronisch abzuklären, wenn die Dienstnehmerinnen gemeldet sind, dann würden diese unter die Bestimmung des ASVG fallen und somit keiner Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mehr zugänglich sein. Am Telefon habe Herr FPol1 mitgeteilt, dass er diese Überprüfung erst anschließend in der Dienststelle machen würde und die Damen jedenfalls die entsprechenden Formulare (Finpol 9 - tschechisch) auszufüllen hätten. Auf den Einwurf, dass dies nicht notwendig wäre bzw. auch rechtlich nicht mehr gedeckt sei, wenn die Mitarbeiter dem österreichischen ASVG angehören würden, habe Herr FPol1 mitgeteilt, dass er trotzdem darauf bestehe, dass die entsprechenden Formulare (Aktenverzeichnis Nr. 50, 53 und 55) ausgefüllt werden. Die steuerliche Vertretung teilte telefonisch mit, dass man sich, um die Situation nicht mehr weiter eskalieren zu lassen, dieser Anordnung unter Protest unterordne. In den jeweiligen oben angeführten Beilagen des Aktenverzeichnisses sei auch von Seiten der betroffenen Mitarbeiterinnen angeführt, dass diese zum Ausfüllen dieses Formulars gezwungen worden seien und dies nur unter Protest gemacht hätten. In der Gegenschrift der Finanzpolizei sei auch dokumentiert, dass es üblich sei, die abgenommenen Ausweise erst wieder zurückzugeben, wenn diese Formulare ausgefüllt seien, vorher nicht.
Die Ausführungen in der Gegenschrift bezüglich des Kalenders hätten bei der steuerlichen Vertretung nur Verwunderung ausgelöst, diese bezieht sich auf ein Foto im Aktenverzeichnis unter dem Punkt 57, welcher auszugsweise lautet wie folgt:

[...]

[...]

Nur weil ein Kalender im Küchenraum liege, bedeute dies ja nicht, dass es sich um einen betrieblichen Kalender handle. Die Behauptung, dass dieser Kalender dort offen gelegen ist, wie dies auf den Fotos dargestellt sei, sei unglaubwürdig. Wie solle ein Kalender, mit der rechten Seite mit dem Begriff "Duben" (dies bedeute "April") und auf der linken Seite mit dem Begriff "Cerven." (dies bedeute "Juni, Juli") so am Tisch liegen, ohne dass man vom April auf den Juni/Juli umblättere? Aus dem Kalenderblatt auf der rechten Seite sei eindeutig klar, dass dort Arzttermine und persönliche Informationen stehen würden ("; ; "). Dies sei eindeutig der private Kalender von Frau MA1. Frau MA1 habe auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und auch die Aufforderung ausgesprochen, diesen Kalender wieder zurückzugeben. Laut Feststellung der entsprechenden Beamten der Finanzpolizei hätten ja alle kontrollierten Damen ausgezeichnet Deutsch gesprochen, sodass dieser Aufforderung somit auch ganz klar und deutlich nachzukommen gewesen wäre. Wie die Fotoaufnahme aber zeige, sei diese jedenfalls ignoriert worden, da es sonst niemals zu diesem Foto kommen habe können, was jedenfalls einen massiven Eingriff in die Privatsphäre von Frau MA1 und eine eindeutige Überschreitung der Kompetenz der kontrollierenden Finanzpolizisten darstellen würde.
Hinsichtlich des Rufens von Herrn FPol1 nach seinem Kollegen im 1. Stock verweist die steuerliche Vertretung auf eine schriftliche Stellungnahme von Frau MA1 in tschechischer Sprache (das vorgelegte Dokument ist unleserlich; Anmerkung) und die entsprechende Übersetzung auf Deutsch. Frau MA1 habe die Situation der Kontrolle in schriftlicher Form festgehalten. Das von der steuerlichen Vertretung als deutsche Version der erwähnten Stellungnahme vorgelegte Schriftstück lautet wie folgt:
"In den Vormittagsstunden kamen zwei uniformierte Männer, die sich durch einen Ausweis der Finanzpolizei ausgewiesen haben.
Sie haben unsere Ausweise verlangt, dessen Herausgabe wir aufgrund der Anordnung unserer Leiterin verweigert haben. Wir haben die Herausgabe aus Angst, dass wir sie nicht mehr zurückbekommen, verweigert, da bei der letzten Kontrolle unserer Kolleginnen die Rückgabe der Ausweise verweigert wurde.
In dem Moment hat einer der Männer mit Schnauzer grob auf Deutsch brüllen angefangen, keine von uns hat ihn verstanden. Wir haben sofort unsere Leiterin gerufen, die uns angewiesen hat auf unsere Zimmer zu gehen. Frau MA2 u. MA3 sind gegangen, Frau MA1 haben sie in der Küche festgehalten.
Sie haben ihr vom Tisch ihr privates Handy, ihren privaten Kalender und privaten Notizblock weggenommen, den Kalender und Notizblock haben sie abfotografiert. Sie wollten ihr ihre privaten Sachen nicht zurückgeben und als sie die Hand danach ausstreckte, hat sie der Mann mit Schnauzer, der andauernd geschrien hat, grob weggestoßen, bis sie fast hingefallen ist. Sie haben die Polizei gerufen, danach wurde das Telefon zurückgegeben. Sie haben sie dauernd bewacht, damit sie nicht weggehen kann.
Danach waren wir im Kontakt mit der Eigentümerin des Reisebüros und mit ihrer Buchhalterin, die Beamten haben sich geweigert mit denen telefonisch zu reden.
Nach dem Eintreffen der Polizei hat der bärtige Beamte aufgehört uns anzuschreien. Wir haben der Polizei unsere Ausweise gezeigt, es wurde uns ein Fragebogen in Tschechisch vorgelegt, den wir unter Zwang ausgefüllt haben.
MA1
(Unterschrift unleserlich)"

Die steuerliche Vertretung könne nur sagen, dass Herr FPol1 am Telefon sehr aufgebracht und erregt gewesen sei, als sie mit ihm am telefoniert habe. Dieser habe das auch dadurch ausgedrückt, dass er bei diesem Telefonat der steuerlichen Vertretung gegenüber eine sehr kräftige Stimme gehabt habe. Die steuerliche Vertretung kenne eine solche Situation nur, wenn sich das Gegenüber unmittelbar davor sehr aufgeregt habe. Die Darstellung von Frau MA1 untermauere auch diese Annahme.
Es könne nicht sein, dass es von Seiten der Finanzpolizei Kontrollen gebe, die in einem solchen Chaos enden wie die drei Kontrollen bei der Bf..
Bei der ersten Kontrolle am sei es auf Grund von Verletzung von Beschuldigtenrechten zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gekommen.
Bei der zweiten Kontrolle am müsse über das Landesverwaltungsgericht geklärt werden, ob die in der Anzeige der Finanzpolizei behaupteten Fakten wirklich so gewesen seien.
Bei der dritten Kontrolle am gäbe es eine Maßnahmenbeschwerde beim BFG Linz, hinsichtlich der Durchführung und des Ablaufes dieser Kontrolle.
Bei allen diesen drei Kontrollen sei der Leiter der Amtshandlung immer Herr FPol1 gewesen. Ein Außenstehender könnte vielleicht auf die Idee kommen, dass Herr FPol1 mit dieser Gesellschaft ein Problem habe. Die steuerliche Vertretung gehe davon aus, dass all diese drei Kontrollen nur ein Zufall seien und es niemals eine persönliche Intention des Herrn FPol1 gegeben habe.
Nach dem habe es noch eine weitere Kontrolle der Finanzpolizei gegeben, ohne Herrn FPol1. Diese Kontrolle habe genau zehn Minuten gedauert, wobei festgestellt worden sei, ob die angetroffenen Mitarbeiter nun angemeldet seien oder nicht. Gegen diese Form der Kontrolle sei auch nichts einzuwenden.

Somit möchte die steuerliche Vertretung hinsichtlich der Frage, ob durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im konkreten Fall eine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers vorliegt, Folgendes festhalten:
"1. In der Anlage befindet sich die schriftliche Stellungnahme von Frau MA1, woraus hervorgeht, dass der Ablauf der Kontrolle in einer Form erfolgt ist, die jedenfalls menschenverachtend und diskriminierend sei und nicht mit den gültigen Bestimmungen des EMRK in Einklang zu bringen ist.
2. Weiters ist durch das Foto im Aktenverzeichnis Nr. 57 eindeutig erwiesen, dass es sich um einen persönlichen Kalender von Frau MA1 gehandelt hat, in dem höchstpersönliche Daten enthalten waren (Arztdaten, persönliche Termine) die niemals so am Tisch liegen konnten, wie dies von der Finanzpolizei behauptet wurde, da es beim Kalender um einen sogenannten Ringbuchkalender handelt, wo es technisch niemals möglich sei, das Kalenderblatt Monat April und das Kalenderblatt Monate Juni/Juli gleichzeitig aufzuschlagen, ohne dass man in diesem Kalender aktiv blättert. Erschwerend sei, dass persönliche Kalenderdaten fotografiert worden seien, welcher ein Datum zeigt (April 2017), wo Frau MA1 nicht einmal Dienstnehmerin der Bf. gewesen sei und somit aktiv der Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Dienstnehmerin verletzt worden sei. Hinsichtlich des Telefons sei von Seiten der Finanzpolizei bestritten worden, dass dies der Dienstnehmerin weggenommen worden sei, genauso wie bestritten werde, dass ein persönlicher Kalender fotografiert worden sei, obwohl dieser bei den Fotos der Finanzpolizei aufschienen würde, so wie dies Frau MA1 in ihrer schriftlichen Aussage vom festgehalten habe. Warum sollte Frau MA1 etwas schriftlich behaupten, wenn es nicht so gewesen ist! Die Frage wer welches Telefon wann gehalten hat und mit wem dabei telefoniert hat, hat absolut nichts mit der Aussage von Frau MA1 zu tun. Hinsichtlich der Aussage, dass sich alle Damen frei im Hause bewegen konnten, verweise ich auf die schriftliche Aussage von Frau MA1.
3. Die anwesenden Mitarbeiterinnnen wurden nachweislich (Vermerk der jeweiligen Personen laut Verzeichnis Nr. 51, 53 und 55 zum Ausfüllen diese Formulars Finpol 9 - tschechisch) gezwungen die Formulare auszufüllen, obwohl der leitende Beamte, Herr FPol1, drauf aufmerksam gemacht wurde, dass nach Feststellung der Identität sofort zu klären ist, ob die Mitarbeiterinnen angemeldet sind oder nicht. Bei Vorliegen der Anmeldung geht die Prüfungskompetenz auf den zuständigen Sozialversicherungsträger  bzw. auf die dafür vorgesehene GPLA-Prüfung über. Jedenfalls endet hier die Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei. Dies wurde somit nachweislich nicht gemacht, sondern es wurde eine Prüfungstätigkeit entwickelt, die nicht durch gesetzliche Bestimmungen gedeckt ist."

Ergänzend führt die steuerliche Vertretung des Bf. an, dass das Formular Finpol 9 - tschechisch - bei entsprechenden Entsendungen aus dem Ausland Verwendung finde, da die Finanzpolizei in diesem Falle die Kontroll- und Prüfungsinstanz sei. Weiters sei es verständlich, wenn diese Formulare ausgefüllt würden, wenn die angetroffenen Mitarbeiter nicht bei einer österreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet seien, da geprüft werden müsse, ob es sich um eine mögliche Entsendung oder um ein Meldevergehen nach ASVG handle. Im hier geschilderten Fall träfe dies am  (gemeint wohl: ; Anmerkung) jedenfalls nicht zu, da die Finanzpolizei laut eigener Darstellung eine aktuelle Dienstnehmerliste der Bf. bei der Kontrolle mit gehabt habe.

Nach Zitierung von §§ 1 und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes führt die Bf. aus, dass sie auf der hier dargestellten Definition in § 1 bzw. § 2 nirgendwo erkennen könne, wo festgehalten wäre, dass die Prüfung nach Feststellung der Zugehörigkeit zum österreichischen ASVG weiter gehe und der betroffene Dienstnehmer bzw. Dienstgeber weiterhin Formulare ausfüllen müssten, die ausschließlich dazu dienen, damit die Finanzpolizei ihre Kontrolle hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmern durchführe, obwohl die angetroffenen Mitarbeiter eindeutig nicht entsandt seien, sondern zum österreichischen ASVG zugehörig seien und für die weitere Prüfungstätigkeit der zuständige Sozialversicherungsträger zuständig sei bzw. die dafür vorgesehene GPLA-Abteilung.
Die Bf. stellte daher den Antrag, 
"dass die Kontrolle am jedenfalls eine Überschreitung der Befugnisse darstellt, zum einen durch das an den Tag gelegte Verhalten bei der Kontrolle, die Verletzung der Privatsphäre der Mitarbeiterin der Firma der Bf. und die Ausübung von Zwang betreffend dem Formular Finpol9 - tschechisch, obwohl dafür nach Feststellung der Anmeldung zum österreichischen ASVG keine rechtliche Grundlage mehr vorhanden gewesen war."

1.6. Mit Beschluss vom wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom zur Gegenschrift der Finanzpolizei zur Kenntnis gebracht und dieser Gelegenheit gegeben, eine Gegenäußerung zu allen Punkten der Stellungnahme abzugeben.

1.7. Mit Schriftsatz vom nahm die belangte Behörde zur Gegenäußerung der Bf. vom und insbesondere zu den darin in drei Punkten angeführten, für von der Bf. als rechtswidrig erachteten Handlungen der Finanzpolizei, Stellung wie folgt:
Zu Punkt 1:
Hinsichtlich der schriftlichen Äußerung von Frau MA1 vom zum Ablauf der Kontrolle vom werde durch Frau MA1 eingeräumt, verstanden zu haben, dass seitens der einschreitenden Erhebungsorgane der Finanzpolizei anlässlich der gegenständlichen Kontrolle die Vorlage von Ausweisen "verlangt" wurde. Eingeräumt werde weiters, dass die Herausgabe auf Anordnung der "Leiterin" verweigert worden sei. Durch diese Weiterung sei im übrigen gegen die Gebotsnorm des § 26 Abs 4a AuslBG verstoßen worden.
Dieser laute:
§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.
(4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.
(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
2. wer
c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder
f) entgegen dem § 26 Abs. 4 oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt, mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;

Trotz dieser Weigerung und der dadurch resultierenden Verzögerung der Amtshandlung sei seitens der Erhebungsorgane alles versucht worden, um die Kontrollhandlung zu einem für alle Beteiligten sinnvollen Ende zu bringen. So zum Beispiel seien den Ausländerinnen Personenblätter - diesfalls in tschechischer Sprache (FinPol 9) vorgelegt worden, um, zumal die Identität der betreffenden Personen nicht festgestanden sei, auf diesem Weg eine diesbezügliche Klärung herbeizuführen. Entgegen der Ansicht des einschreitenden Rechtsvertreters stelle die Klärung der Identität eine essentielle Grundlage jeder Kontrolle dar und könne durch Vorlage einer Sozialversicherungsanmeldung nicht ersetzt werden. Die Argumentation, bei Vorliegen einer Anmeldung gehe die Prüfkompetenz auf den Sozialversicherungsträger über und hätten die Erhebungsorgane der Finanzpolizei ihre Prüfungsbefugnis überschritten, werde im Lichte der vorstehenden Ausführung und auf Grund der ausdrücklichen Prüfkompetenzen des § 89 Abs 3 erster Anstrich EStG zurückgewiesen. Die in gegenständlichem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob eine Anmeldung bei einem inländischen Sozialversicherungsträger vorliege oder es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handle, werde regelmäßig erst dann einer Klärung zuzuführen sein, wenn die Identität der Person feststehe.
Zum Schreiben der steuerlichen Vertretung vom , mit welchem hinsichtlich des als Beilage angeschlossenen handschriftlichen Vermerks von Frau MA1 eingeräumt werde, dass diese von schlechter Qualität sei, hielt die belangte Behörde fest, dass die der Finanzpolizei zugekommene Faxnachricht ("Anm. Schreiben MA1") nicht leserlich sei.
Infolge dessen werde auf die angeschlossene Übersetzung abzustellen sein, wobei nicht nachvollziehbar sei, dass Frau MA1 im dritten Absatz der angeschlossenen Übersetzung ausführe, "Frau MA2 u. MA3 sind gegangen, Frau MA1 haben sie in der Küche festgehalten", um im vierten Absatz fortzusetzen: "sie haben ihr vom Tisch ihr privates Handy...".
In diesem Zusammenhang möge daher dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Übersetzungsfehler handle oder die von Frau MA1 gewählten Formulierungen in der dritten Person anderen Umständen geschuldet seien.
Hinsichtlich der Bezeichnung von Frau MA1"Mann mit Schnauzer"werde mitgeteilt, dass es sich bei derart beschriebenen Person um Herrn FPol1, BA, handle.

Betreffend die Aussage "...hat einer der Männer mit Schnauzer grob auf Deutsch brüllen angefangen, keine von uns hat ihn verstanden", werde angeführt, dass Herr FPol1, wie bereits in der Gegenschrift vom 04.905.2018 ausgeführt, nur einmal nach seinem Kollegen, FP2, gerufen habe, welcher sich im 1. Stock des Gebäudes aufgehalten habe und zu welchem Herr FPol1 dadurch keine Sichtverbindung hatte. Die Angabe, das bezeichnete Kontrollorgan habe "auf Deutsch grob zu brüllen angefangen" werde unter dem Gesichtspunkt zu sehen sein, dass Frau MA1 den Inhalt des Gerufenen mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht verstanden habe. Es habe sich hier eher um ein subjektives Empfinden von Frau MA1 gehandelt.
Es werde jedenfalls ausdrücklich in Abrede gestellt, dass jemand gegen seinen Willen "in der Küche festgehalten" bzw. "dauernd bewacht" wurde. Sämtliche Damen hätten sich jederzeit frei im Gebäude bewegen können, es sei keine Notwendigkeit dafür gegeben erschienen, zumal nicht von einem Versuch, sich vom Ort der Kontrolle zu entfernen, auszugehen gewesen sei. Im Übrigen sei mit dem umgehenden Eintreffen einer Polizeistreife zu rechnen gewesen, um auf diesem Wege die Feststellung der Identität gem. § 26 Abs 4a AuslBG durchzusetzen.
Ebenso wenig sei ein Grund für die Abnahme des privaten Handys vorgelegen. Vielmehr sei Herrn FPol1 das Handy von Frau MA1 ausgehändigt worden, um ein Gespräch mit Frau GF1 zu führen, in weiterer Folge sei das Handy noch mehrmals an Herrn FPol1 für Telefongespräche mit dem steuerlichen Vertreter überreicht worden.
Nicht in Abrede gestellt werde das Fotografieren der Einträge auf dem Kalender und eines kleinen linierten Heftes, welche sich beide auf einem Tisch in der Küche und somit in einer Betriebsräumlichkeit befunden hätten. Die diesbezüglichen Aufnahmen seien dem Bundesfinanzgericht in Linz bereits übermittelt worden. Da die Einträge nicht in deutscher Sprache abgefasst gewesen seien, sei, um beurteilen zu können, ob diese dem Kontrollzweck dienlich seien, Frau MA1 um Erklärung der Einträge ersucht worden. Angaben zum Inhalt der Einträge seien durch Frau MA1 nicht getätigt worden.

Aus welchem Grund Frau MA1 angebe, sie sei "grob weggestoßen worden, bis sie fast hingefallen sei", nur weil sie die Hand in Richtung des Kontrollorgans ausstreckte, sei nicht nachvollziehbar. In der gesamten Dienstzeit des Herrn FPol1 als Finanzpolizist sei es trotz vieler kritischer Situationen noch nie zu körperlicher Gewalt gekommen. Jede Situation habe bisher durch Deeskalation gelöst werden können. Zu körperlicher Gewalt dürfe es ausschließlich im Rahmen einer Notwehr oder Nothilfe und somit als allerletzte Möglichkeit kommen. Eine solche Notsituation sei bei der gegenständlichen Kontrolle durch zwei großgewachsene, kräftige Finanzpolizisten angesichts von mehreren unbewaffneten Damen definitiv nicht gegeben gewesen.
Die im Vermerk der Frau MA1 aufgestellte Behauptung, man habe sich geweigert, mit jemandem am Telefon zu sprechen, entspreche nicht den Tatsachen. Lediglich ein Telefonat am Parkplatz vor dem Gebäude habe kurzfristig nicht entgegengenommen werden können, da zu diesem Zeitpunkt gerade ein Telefonat mit der Polizei geführt worden sei. Dieser Umstand sei Frau MA1 auch mitgeteilt worden.
Dass der "Fragebogen" (Anmerkung der belangten Behörde: "das Personenblatt") unter "Zwang" ausgefüllt worden sei, entspreche nicht den Tatsachen und werde vehement zurückgewiesen. Das Ausfüllen sei nach dem Telefonat der Einsatzleiterin der Polizei mit Frau GF1 sogar unter Anleitung von Frau GF1 erfolgt. Wie bei Kontrollen üblich, seien die Dienstnehmerinnen zum Ausfüllen der Personenblätter aufgefordert worden.

Alternativ hätte nach Ansicht der belangten Behörde auch eine Niederschrift unter Beiziehung eines Dolmetschers aufgenommen werden können, um die erforderlichen Angaben zur Feststellung der Dienstnehmereigenschaft und der Parameter eines Dienstverhältnisses feststellen zu können. Das Personenblatt in den diversen Landessprachen sei für die Finanzpolizei ein Hilfsmittel, um Kontrollen mit möglichst geringem Zeitaufwand für die kontrollierten Betriebe abwickeln zu können. Nur bei Notwendigkeit werde die Kontrolle vertieft.
Zu Punkt 2:
Betreffend des Kalenders werde auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen. Ergänzend werde nur ausgeführt, dass der Kalender nicht gesehen worden wäre, wenn er sich nicht offen auf dem Tisch in der Küche befunden hätte. Wie bereits ausgeführt, haben die Einträge wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht sicher zugeordnet werden können und seien diese durch Frau MA1 nicht erklärt worden. Dass Frau MA1 im April 2017 noch nicht Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin gewesen sei, sei unter anderem auch nicht feststellbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Identität der angetroffenen Personen bekannt gegeben worden sei. Darüber hinaus sei zu diesem Zeitpunkt weder das Antrittsdatum des Beschäftigungsverhältnisses bekannt gewesen, noch haben mangels Feststehen der Identität der angetroffenen Personen keine Abfragen im Hauptverband der Sozialversicherungsträger getätigt werden können. Betreffend der Bewegungsfreiheit der Damen werde ebenfalls auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen.
Zu Punkt 3:
Dem Kontollorgan FPol1 sei nicht erinnerlich, darauf "aufmerksam gemacht worden zu sein, dass nach Feststellung der Identität sofort zu klären sei, ob die Mitarbeiterinnen angemeldet wären oder nicht". Unbeschadet dessen, obliege die Entscheidung dem Einsatzleiter, zu welchem Zeitpunkt welche Maßnahmen nach welchen Rechtsmaterien gesetzt werden. Diese seien den kontrollierten Personen bekannt zu geben. Für eine Einflussnahme von außerhalb könne keine rechtliche Grundlage ersehen werden.
Zu den Angaben, dass die Bf. durch drei Geschäftsführerinnen vertreten werden und den Kontakt mit Frau GF1 führt die belangte Behörde aus:
Es sei der belangten Behörde bekannt, dass die Bf. durch drei Geschäftsführerinnen vertreten werde. Ein persönlicher Kontakt zu Frau GF2 sei lediglich am ersten Kontrolltag () zustande gekommen, als diese den Kontrollorganen die Eingangstüre an der Adresse O2 öffnete. Eine Verständigung in deutscher oder englischer Sprache sei nicht möglich gewesen.
Jeder weitere Kontakt habe immer mit Frau GF1 stattgefunden. Am anlässlich der mit ihr aufgenommenen Niederschrift (der Identitätsnachweis erfolgte durch Ausweisleistung von Frau GF1 und Bestätigung der Identität in der Niederschrift durch eigenhändige Unterschrift) und der damit verbundenen Ausführungen hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit der Bf. in Österreich, weiters am (Handytelefonat betreffend der durchgeführten Kontrolle der Dienstnehmerinnen und der Frage nach Unterlagen zur Anmeldung der Personen zur Sozialversicherung) sowie am (Handytelefonate betreffend der Identitätsfeststellung und der Kontrollinhalte). Sowohl am 14., als auch am sei Frau GF1 auch informiert worden, dass ein Schriftstück RSb für sie hinterlegt werden würde. Dies sei dann auch durchgeführt worden. Dass mit Frau GF1 telefoniert worden sei, werde aus dem Umstand geschlossen, dass nur diese aus Gesprächen in deutscher Sprache bekannt gewesen sei und Frau GF1 über die Vorkontrollen detailliert Bescheid gewusst habe. Deshalb sei ihr auch schon das Prozedere beim Ausfüllen der Personenblätter bekannt gewesen. Jedwede Äußerung im Schriftverkehr, in welcher Frau GF1 (ohne Vornamen) erwähnt worden sei, beziehe sich somit auf Frau GF1. Zu Frau GF3 sei bisher kein persönlicher Kontakt, in welcher Form auch immer, gegeben gewesen.
Das von der Bf. erwähnte "Chaos" bei den drei Kontrollen entspreche nicht den Tatsachen. Bei der Erstkontrolle am habe sich Frau GF1 sehr kooperativ gezeigt und habe hinsichtlich sämtlicher an sie gestellten Fragen die entsprechenden Auskünfte ausführlich und bereitwillig erteilt. Es habe ein freundliches und beiderseits entgegenkommendes Gesprächsklima geherrscht. Durch das Unternehmen seien die bis zum Kontrolltag am Kontrollort geführten Unterlagen bereitwillig vorgezeigt und erklärt worden (Buchungsseite Pyhr-Priel-Card und Zimmerreservierungen am Laptop und Gästeblätter).
Da Frau GF1 am Kontrolltag zeitlich beengt gewesen sei, sei in der Niederschrift eine Nachreichung diverser Unterlagen per Mail bis bestimmt worden. Frau GF1 habe diesen Termin zur Kenntnis genommen. Sie habe sogar angegeben, dass eine Woche reichen würde, trotzdem sei der Termin um zwei weitere Tage erstreckt worden, da sich Teile der Unterlagen am Firmensitz in Tschechien bei ihrer Schwester GF3 (ebenfalls handelsrechtliche Geschäftsführerin) befunden hätten.
In diesem Zusammenhang sei Frau GF1 erklärt worden, dass sie sich melden solle, falls für die Vorlage der zusätzlichen Unterlagen mehr Zeit benötigt werden würde. Dieses Angebot sei unterbreitet worden, da nicht im Geringsten der Eindruck einer Kooperationsunwilligkeit bestanden habe.
Auffällig während der Niederschrift sei einzig der Umstand gewesen, dass Frau GF1 am Ende der Niederschrift beim abschließenden Durchlesen von Herrn StB, laut Auskunft von Frau GF1 habe es sich dabei um ihren Steuerberater gehandelt, am Handy aufgefordert worden sei, einen händischen Zusatz in tschechischer Sprache auf der ersten Seite der Niederschrift einzufügen. Dieser bedeute gem. Google Translator in der deutschen Übersetzung "Ich verstehe nicht alles 100%ig." Frau GF1 selbst habe Herrn FPol1 und Herrn FPoliz gegenüber mündlich geäußert, der Steuerberater habe sie dazu aufgefordert.
Da der Termin für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten worden sei und auch kein Kontakt hinsichtlich einer Fristerstreckung erfolgt sei, seien im Gefolge weitere Kontaktaufnahmen versucht worden, um den Sachverhalt abzuklären. Bei den versuchten Kontaktaufnahmen sei es dann am zu Feststellungen hinsichtlich des Verstoßes gegen die Bestimmungen des ASVG und am zum gegenständlichen Sachverhalt gekommen.
Hinsichtlich der immer wieder kehrenden Unklarheiten der Bf. betreffend der Rolle von Frau GF1 bei der Niederschrift vom (Beschuldigter - Auskunftsperson) dürfe erwähnt werden, dass es sich bei der Bf. um eine juristische Person handle, bei welcher Frau GF3 seit und Frau GF1 seit als Angestellte zur Sozialversicherung angemeldet sind (Stand ).
Als Anlage wurde seitens der belangten Behörde eine Zusammenfassung der nach ihrer Ansicht zutreffenden Rechtsmaterien betreffend der Rolle der Organe der Abgabenbehörde und der Rolle der niederschriftlich befragten Frau GF1 angeschlossen (§ 89 EStG; §§ 143, 144 BAO; §§ 111, 111a ASVG; § 32 VStG; EGVG; §§ 1-5 AVG). Abschließend verwies die belangte Behörde auf ihre Ausführungen in der Gegenschrift vom und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

1.8. Mit Eingabe vom beantragte die Bf. Akteneinsicht in bestimmte angeführte Aktenteile. Diese wurde ihr mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom durch Übermittlung der gewünschten Aktenteile in Kopie gewährt; gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei auch die von der belangten Behörde abgegebene Gegenäußerung vom zur Kenntnis gebracht.

1.9. Aus dem Akt der Finanzpolizei (Aktenverzeichnis Nr. 84) geht hervor, dass der rechtliche Vertreter der steuerlichen Vertretung der Bf. eine Anzeige in Form einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft StA betreffend behaupteter Missstände bei der am durch Herrn FPol1 bei der Bf. in Betriebsstätten, vorgenommenen Amtshandlung erstattet hat.

1.10. Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht FPol1 um die Übermittlung einer allfällig von ihm oder der Finanzpolizei abgegebenen Stellungnahme zur gegenständlichen Anzeige.

1.11. Mit Schriftsatz vom übermittelte FPol1 folgende Unterlagen:
- die Sachverhaltsdarstellung der steuerlichen Vertretung der Bf. vom ,
- das Ersuchen der Staatsanwaltschaft StA vom  um Stellungnahme und
-  seine diesbezügliche Stellungnahme vom  zum gegen ihn unter der Aktenkennzahl 4 St 47/18i geführten Strafverfahren .

1.12. Im Wesentlichen warf der Rechtsanwalt des steuerlichen Vertreters der Bf. in der "Sachverhaltsdarstellung vom " an die Staatsanwaltschaft StA unter anderem vor, dass Herr FPol1  als Leiter der Amtshandlung vom

  • durch die Vernehmung von Frau GF1 gem. § 143 BAO als Auskunftsperson anstatt als Beschuldigte im Zuge von vorliegenden Verdachtsmomenten gegen die Bf. zu Übertretungen des ASVG, Arbeitslosenversicherungsgesetzes und der Gewerbeordnung, befragt worden sei, obwohl Frau GF1 im Zuge dieser Befragung bekanntgegeben habe, dass sie Geschäftsführerin der Bf. sei und

  • durch Angabe gegenüber der steuerlichen Vertretung, es handle sich lediglich um eine Routinekontrolle.
     Er habe damit durch eine wissentliche wahrheitswidrige Information der steuerlichen Vertretung und Frau GF1 durch Täuschung über Tatsachen verhindert, dass diese von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen konnte, wodurch deren Beschuldigtenrechte verletzt worden wären.

Frau GF1 würde Deutsch nur "umgangssprachlich" sprechen bzw. verstehen, jedoch weder Deutsch lesen noch schreiben können. Dies sei der Grund für den in tschechischer Sprache abgefassten Vermerk auf der Niederschrift vom gewesen, wonach sie die deutsche Sprache "nicht zu 100%" verstehe. Sie sei tschechische Staatsbürgerin und der deutschen Sprache unzureichend mächtig. Sie verstehe zwar etwas Deutsch, jedenfalls könne sie jedoch Deutsch weder schreiben, noch lesen. Da diese Umstände Herrn FPol1 am bekannt und bewusst gewesen seien, wäre er verpflichtet gewesen, zur Einvernahme von GF1 einen Dolmetscher zuzuziehen.
Am seien von der BH BH Straferkenntnisse wegen Verstößen gegen das ASVG  gegen Geschäftsführerinnen ergangen. Darin würde unter anderem auf eine Stellungnahme  der Finanzpolizei, namentlich von FPol1, Bezug genommen, der darin betreffend des in tschechischer Sprache angebrachten händischen Zusatzes auf der ersten Seite der Niederschrift vom ausführte, dass laut Aussage von GF1 von ihr der Zusatz aufgrund der telefonischen Anweisung des Steuerberaters Herrn StB nach Beendigung der Niederschrift während der Unterschriftsleistung angebracht worden sei. "Ein solches Verhalten (Aufforderung zum Machen falscher Angaben) ist mehr als fragwürdig."
Damit habe laut Sachverhaltsdarstellung FPol1 die steuerliche Vertretung angeschuldigt, Frau GF1 zu Falschangaben aufgefordert bzw. angestiftet zu haben. Dies wiederum würde den Vorwurf von strafbarem bzw. zumindest standeswidrigem Verhalten bedeuten, was verleumderisch sei.

1.13. In der von FPol1 am zur genannten Sachverhaltsdarstellung vom abgegebenen Stellungnahme führt dieser unter Beilage der genannten Niederschrift vom aus, dass diese gem. § 89 Abs. 3 EStG mit Frau GF1 aufgenommen worden sei und sich Frau GF1 sehr kooperativ gezeigt habe und hinsichtlich sämtlicher an sie gestellten Fragen die entsprechenden Auskünfte erteilt habe. Hinsichtlich der in der Sachverhaltsdarstellung dargelegten Verständigungsschwierigkeiten ("spricht die deutsche Sprache nur "umgangssprachlich", kann Deutsch, jedoch weder lesen noch schreiben") werde mitgeteilt, dass eine Konversation mit GF1 in deutscher Sprache ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei. Der von der steuerlichen Vertretung der Bf. vorgebrachte massive Vorwurf, FPol1 hätte ohne Beiziehung eines Dolmetsch für die tschechische Sprache Frau GF1 niederschriftlich einvernommen und dieser im Gefolge eine für sie nicht lesbare und sohin nicht verständliche Niederschrift zur Unterfertigung vorgelegt, werde auf das Strikteste zurückgewiesen. Der Umstand, dass Frau GF1 der deutschen Sprache mächtig und die Aufnahme der Niederschrift ohne Aufkommen eines Zweifels an den Sprachkenntnissen der niederschriftlich Befragten vorgenommen worden sei, könne durch Herrn Mag. (FH) Mag, welcher bei der Aufnahme der Niederschrift mitwirkte, bestätigt werden. Dessen Einvernahme sowie die Einvernahme einer noch stellig zu machenden Beamtin der Polizeiinspektion XYZ werde als Beweis angeboten.
Unbeschadet des Umstandes, dass die Behauptung einer lediglich rudimentären Sprachkenntnis nicht den Fakten entspreche, behalte sich FPol1 gegen derart vorgetragene Unterstellungen eines gerichtlich strafbaren Verhaltens jedwede gerichtlichen Schritte vor.
Es werde nochmals betont, dass das Vorbringen des Anzeigenlegers in Bezug auf die Sprachkenntnisse jeder Grundlage entbehre und es dürfe in diesem Kontext auf die in Beilage angeschlossene Niederschrift vom verwiesen werden, insbesondere auf die Rubrik "Aussage der Auskunftsperson":
"Frage: Verstehen Sie die deutsche Sprache? Haben Sie die Rechtsbelehrung verstanden? Haben Sie Fragen dazu?
Antwort: Ich habe die Rechtsbelehrung verstanden und keine Fragen dazu. ich verstehe alles, was Sie sagen."

Der händische Zusatz in tschechischer Sprache auf der ersten Seite der Niederschrift bedeute in der Übersetzung "Ich verstehe nicht alles 100%ig" und es sei diese Beifügung nach telefonischer Anweisung durch ihren Steuerberater (Herrn StB) getätigt worden. Frau GF1 habe Herrn FPol1 und Herrn FPoliz gegenüber geäußert, der Steuerberater habe sie dazu aufgefordert. Zum Ende der Niederschrift sei der gesamte Inhalt nochmals mit Frau GF1 durchgegangen worden, indem ihr der gesamte Text zum Durchlesen gegeben und zusätzlich vorgelesen worden sei.
Wenn die Sachverhaltsdarstellung vom von Straferkenntnissen wegen Verstößen nach dem ASVG schreibe, sei dies unverständlich, da solche Verstöße zwar bei einer neuerlichen Kontrolle am festgestellt worden seien, aber aus dem zeitlichen Abstand der beiden Kontrollzeitpunkte kein Zusammenhang abgeleitet werden könne.
Es habe sich durchaus für die Finanzpolizei um eine Routinekontrolle gehandelt und es sei mangels Auftrag der Strafverfolgungsbehörden oder der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren keine Beschuldigteneinvernahme durchgeführt worden, zumal die Organe der Finanzpolizei keine Behördenorgane, sondern lediglich Organe der öffentlichen Aufsicht seien.
Die Niederschrift vom behandelte Themen wie die Beschreibung der betrieblichen Strukturen, Tätigkeiten, Abläufe und Unterlagen, enthält am Ende der ersten Seite einen handschriftlich auf tschechisch von GF1 beigefügten Vermerk, wonach sie "nicht alles zu 100% verstanden" hätte und lautet auszugsweise wie folgt:

[...]

[...]

[...]

[...]

1.14. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft StA vom wurde FPol1 von der Einstellung des Strafverfahrens wegen § 302 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gegen ihn benachrichtigt. Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 der Strafprozessordnung, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand und eine Tatbegehung durch den Beschuldigten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar war.

1.15. Zur Abklärung bisher widersprüchlicher Sachverhaltspunkte führte das Bundesfinanzgericht folgende Ermittlungsschritte durch:

1.15.a) Das  Verwaltungsgericht ersuchte Revierinspektorin RI, p.A. Polizeiinspektion PIAdresse, mit Schriftsatz vom  mitzuteilen, was sie im Rahmen ihrer dienstlichen Hinzuziehung zur betreffenden Amtshandlung der Finanzpolizei am wahrgenommen hat. Insbesondere möge sie Auskunft darüber erteilen,

  • wie es um die Kenntnisse der deutschen Sprache der von der Finanzpolizei zu kontrollierenden Personen bestellt war,

  • ob diese die Aufforderung der Finanzpolizei zur Ausweisleistung sinngemäß verstanden hatten,

  • ob sich diese gegenüber der Finanzpolizei weigerten, ihre Ausweise vorzuweisen oder ihre Identität auf andere Weise feststellen zu lassen und

  • wie es um die Sprachkenntnisse der deutschen Sprache von Frau GF1 (Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei), die mit den Bediensteten während der Kontrolle telefonisch in Kontakt stand, bestellt war.

1.15.a.1. Diese teilte mit Stellungnahme vom mit, dass
die zu kontrollierenden Personen für eine vernünftige Kommunikation nicht ausreichend Deutsch gesprochen hätten, sich jedoch mit Mimik und Gestik hätten ausdrücken können. Als die Revierinspektorin und ihr Kollege die Küche gemeinsam mit der Finanzpolizei betraten, hätten die Damen bereits ihre Ausweise vorbereitet gehabt und anstandslos vorgelegt. Auf ihre Frage, warum die Damen die Ausweise nicht gleich hergegeben hätten (Anmerkung von RI RI: "Wir wurden von der Finanzpolizei zur Unterstützung beigezogen, weil sich die Parteien offenbar nicht ausweisen wollten"), hätten diese mitzuteilen versucht, dass die Finanzpolizei angeblich ein resches Verhalten an den Tag gelegt habe und sie deshalb den Ausweis nicht hergezeigt hätten. Hieraus ergebe sich, dass die Bediensteten die Aufforderung der Finanzpolizei zur Ausweisleistung sehr wohl verstanden hätten und dem nicht nachgekommen seien. Wie bereits ausgeführt, sei dies der Grund gewesen, warum die Polizei überhaupt beigezogen wurde. RI RI wurde in weiterer Folge ein Telefonat übergeben, hierbei habe es sich glaublich um GF1 gehandelt. Diese Dame habe sehr gut Deutsch gesprochen
RI RI sei bereits vom LKA OÖ zu diesem Sachverhalt schriftlich als Zeugin einvernommen worden, ein Vernehmungsprotokoll könne bei der Staatsanwaltschaft StA angefordert werden.

1.15.b. Telefonat, geführt von der erkennenden Richterin am  mit dem Landesverwaltungsgericht für Oberösterreich, namentlich mit Richterin Mag.a X, zur Abklärung der Aussage der Bf. bzw. ihres steuerlichen Vertreters in der Stellungnahme vom zur Gegenschrift der Finanzpolizei, "Bei der zweiten Kontrolle am muss über das Landesverwaltungsgericht geklärt werden, ob die in der Anzeige der Finanzpolizei behaupteten Fakten wirklich so gewesen waren."  
1.15.b.1. Auf die Frage, ob beim Landesverwaltungsgericht ein Verfahren im Zusammenhang mit der Bf. anhängig sei bzw. bereits anhängig gewesen und möglicherweise schon erledigt worden sei, wurde von der gegenständlichen Richterin mitgeteilt, dass lediglich die am beim LVwG OÖ eingebrachte Maßnahmenbeschwerde gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde. Dabei handelt es sich um die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde; andere Beschwerden der gegenständlichen Firma sind dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt.

2. Beweiswürdigung und festgestellter entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

2.1. Von der Finanzpolizei wurden für die belangte Behörde in den Betrieben der Bf drei Kontrollen, jeweils ohne Beiziehung eines Dolmetschers, durchgeführt und  bei allen drei Kontrollen leitete die Amtshandlung der Finanzpolizei FPol1, BA.
Bei all diesen Kontrollen wirkte auch Frau GF1, eine von drei Geschäftsführerinnen der Bf, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift ausreichend mächtig ist, unterstützend - einmal durch persönliche Anwesenheit und zweimal aufgrund von Zeitmangel durch telefonische Unterweisungen der Mitarbeiterinnen, mit.

2.2. - Erste Kontrolle:
Diese wurde am über Ersuchen der GPLA im Betrieb am O2, durchgeführt. Bei dieser Amtshandlung wurde mit der persönlich anwesenden Geschäftsführerin GF1, ihre Identität wies sie anhand ihres Ausweises nach, eine Niederschrift gemäß § 89 Abs. 3 EStG iVm § 143 BAO, die der Geschäftsführerin sowohl vorgelesen als auch von ihr selbst durchgelesen wurde, aufgenommen.  In dieser Niederschrift wurde die Übermittlung folgender Unterlagen - Reservierungen für alle Betriebsstätten ab bis dato, Mietverträge für Betriebsstätten, Arbeitsverträge und Lohnzettel für die Dienstnehmer der Wintersaison 2016/2017 inklusive Dienstpläne und Diensteinteilungen - per Mail bis  vereinbart. Es wurden weder die vereinbarten Unterlagen beigebracht, noch ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt.

2.3. - Zweite Kontrolle:
Diese erfolgte am , wiederum im Betrieb am O2. Bei dieser Kontrolle wurde entgegen den Bestimmungen des ASVG die Beschäftigung von drei nicht angemeldeten tschechischen Staatsbürgerinnen festgestellt.

2.4. - Dritte Kontrolle, Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde:
Am wurde seitens der Finanzpolizei, Team FPT Team durch die beiden Finanzpolizisten, FPol1, BA und FP2 für das Finanzamt FA  ab 10:05 die Kontrolle einer Betriebsstätte der Bf in BA1, welche jährlich ca. zwischen Weihnachten und Ende März des Folgejahres durch die Bf von der Familie Pension angemietet wird), durchgeführt. Die Amtshandlung wurde, ebenso wie die beiden vorangegangenen Kontrollen vom Finanzpolizisten FPol1, BA, geleitet.

2.4.1. Bei der Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) war keine der drei Geschäftsführerinnen der Bf - diese sind: Frau GF2 (Mutter), GF1 (Tochter) und GF3 (Tochter) - anwesend.
In der Küche wurden zunächst zwei weibliche Arbeitskräfte bei vorbereitenden Tätigkeiten angetroffen. Diese sprachen für eine vernünftige Kommunikation nicht ausreichend Deutsch, konnten sich aber - untermauert durch die Aussage von Revierinspektorin RI in ihrer Stellungnahme vom - mit Mimik und Gestik verständigen.
Zur Feststellung ihrer Identität wurden die Angetroffenen ersucht, ihre Ausweise vorzulegen. Diese verweigerten jedoch die umgehende Ausweisleistung. Eine Feststellung ihrer Identität war somit nicht möglich.

2.4.2. Eine der angetroffenen Arbeitskräfte kontaktierte schließlich ca. 5 Minuten nach Kontrollbeginn Frau GF1 telefonisch. Sie übergab das Handy an Herrn FPol1, worauf dieser der Geschäftsführerin den Grund der Kontrolle sowie deren gesetzlichen Grundlagen mitteilte.
GF1 war der deutschen Sprache soweit kundig, dass eine Verständigung ohne Probleme möglich war. Diese Tatsache wird insbesondere auch durch die Stellungnahme von Frau Revierinspektorin RI vom  bestätigt.
Die Geschäftsführerin gab an, mit einem Fahrzeug unterwegs zu sein und dass deshalb keine Möglichkeit für sie bestehe, bei der Kontrolle zugegen zu sein. Aufgrund dieses Umstandes wurde Frau GF1 ersucht, die Damen aufzufordern, an der Kontrolle bzw. der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Nach Ausspruch dieses Ersuchens durch den leitenden Finanzpolizisten übergab dieser das Handy wieder an die Dienstnehmerin der Bf.

2.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass GF1 bei diesem Telefonat ausdrücklich aufgefordert wurde und somit Gelegenheit erhielt, entsprechende Anweisungen an die Dienstnehmerinnen zu erteilen.
Allerdings erteilte sie laut der von Frau MA1 in ihrer Stellungnahme gemachten Aussage - nachzulesen in der vom steuerlichen Vertreter vorgelegten deutschen Übersetzung - die genau gegenteilige Anweisung: "Sie haben unsere Ausweise verlangt, dessen Herausgabe wir auf Anordnung unserer Leiterin verweigert haben." 

2.4.4. Nachdem der Aufforderung auf Vorlage der Ausweise auch nach dem Telefonat mit Frau GF1 erneut nicht entsprochen wurde,  forderte die Finanzpolizei zur Identitätsfeststellung bei der Polizeiinspektion XYZ deren Assistenzleistung an.

2.4.5. In der Zwischenzeit wurde vom Kontrollorgan Herrn FP2
eine weitere weibliche Person im Flur (1. Stock) angetroffen, welche angab, ein "host", also ein "Gast", im Haus zu sein. Diese verweigerte in weiterer Folge ebenfalls die Vorlage eines Ausweises. Da Herr FP2 sich aufgrund seines Aufenthaltes im 1. Stock außerhalb der Sichtweite der Küche befand, rief Herr FPol1 laut nach seinem Kollegen.
Dieses laute Rufen wurde von den angetroffenen weiblichen Arbeitskräften offensichtlich als harsches Auftreten (so ihre Begründung gegenüber der Revierinspektorin RI, warum gegenüber den Finanzpolizisten die Ausweisleistung verweigert wurde) interpretiert. 

2.4.6. Bis zum Eintreffen der Assistenz wurde seitens der Finanzpolizei weiterhin versucht, die Identität der drei angetroffenen Damen (Mitarbeiterinnen) festzustellen. Es wurde eine vorab abgerufene Dienstnehmerliste vorgelegt und die Arbeitskräfte aufgefordert, auf ihren Namen auf der Liste zu zeigen. Diesem Ersuchen wurde jedoch nicht entsprochen.

2.4.7. In der Zwischenzeit fotografierte Herr FP2 unter anderem mehrere Blätter eines in der Betriebsküche befindlichen Ringkalenders, der fremdsprachige Einträge (in tschechischer Sprache) enthielt (Aktenverzeichnis Nr. 57). Dabei handelte es sich um einen privaten Kalender von Frau MA1, was jedoch aufgrund der Fremdsprachigkeit der Einträge nicht sogleich erkennbar war. Da die Einträge nicht in deutscher Sprache abgefasst waren und seitens der Kontrollorgane nicht beurteilt werden konnte, ob diese dem Kontrollzweck dienlich seien, wurde Frau MA1 um die Erklärung der Einträge ersucht. Diese machte jedoch zum Inhalt der Einträge keine Angaben.

2.4.8. In der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei wurde von einer der Damen wieder deren Handy an Herrn FPol1 übergeben und von diesem ein Gespräch mit dem steuerlichen Vertreter geführt. Im Rahmen dieses Telefonats wurde diesem der Grund der Kontrolle sowie die entsprechende Rechtsmaterie mitgeteilt und dieser darauf hingewiesen, dass die Identitätsfeststellung verweigert wurde. Der steuerliche Vertreter bot daraufhin an, Meldebestätigungen zu übermitteln. Dies lehnte Herr FPol1 mit der Begründung ab, dass eine derartige Übermittlung erst dann hilfreich ist, wenn die Identität der Damen feststeht, zumal erst ab diesem Zeitpunkt mitgeteilt werden kann, ob etwaige weitere Unterlagen erforderlich sind.
2.4.9. In diesem Gespräch kam es zwischen der steuerlichen Vertretung und dem Leiter der Amtshandlung, Herrn FPol1, zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Angetroffenen dem Verlangen der Finanzpolizei, das Personenblatt (Formular "FinPol 9  - tschechisch"), das von ihnen üblicherweise zur Erleichterung, Beschleunigung und Erreichung der Intentitätsfeststellung bzw. Identitätsklärung verwendet wird, auszufüllen entsprechen müssen. Die Finanzpolizei bejahte diese Frage, die steuerliche Vertretung verneinte sie.

. Kurz vor dem Eintreffen der Polizei nahm der steuerliche Vertreter erneut über das Handy einer Dienstnehmerin mit Herrn FPol1 Kontakt auf und teilte mit, dass die Damen nunmehr zur Ausweisleistung bereit seien. Diese Mitteilung wurde zwar zur Kenntnis genommen, jedoch gab Herr FPol1 dem steuerlichen Vertreter zu verstehen, dass die Feststellung der Personalien nunmehr durch die Polizei durchgeführt wird.

. Als die angeforderten Polizisten der Polizeiinspektion XYZ, Einsatzleiterin Revierinspektoron RI und deren Kollege Pol2 um 10:45 eintrafen und nach Einweisung in den Sachverhalt durch die Finanzpolizei gemeinsam mit der Finanzpolizei die Küche betraten, hatten die Damen bereits ihre Ausweise vorbereitet und legten diese nach Aufforderung anstandslos vor.
Als RI RI die Damen daraufhin fragte, warum sie diese nicht gleich hergegeben hatten, versuchten diese mitzuteilen, dass die Finanzpolizei ein resches Verhalten an den Tag gelegt hat und sie deshalb den Ausweis nicht hergezeigt haben. Von einer der Damen wurde der Einsatzleiterin ein Handy überreicht. RI RI führte ein Gespräch mit Frau GF1, welche gut Deutsch sprach; die Polizistin gab dieser den Grund des Einsatzes bekannt.

. Die Dienstnehmerinnen wurden anschließend angewiesen, das Personenblatt in tschechischer Sprache (Formular "FinPol 9") auszufüllen. Eine der Damen rief daraufhin erneut Frau GF1 an und übergab das Telefon der Einsatzleiterin der Polizei. Diese erklärte, dass die Personenblätter auszufüllen seien und übergab das Handy wieder der Dienstnehmerin. Daraufhin wurden die Personenblätter ausgefüllt, allerdings nach den Anweisungen von Frau GF1, die bei jedem Feld per Handy die Anweisung gab, wie die entsprechende Rubrik zu befüllen sei.
Nach dem Ausfüllen der Formulare FinPol 9 - tschechisch wurden trotz Verlangens der Damen keine Duplikate der ausgefüllten Unterlagen angefertigt oder übermittelt. 
Allerdings konnten die Dienstnehmerinnen vor Übergabe der Unterlagen diese mit dem eigenen Handy fotografieren.

. Abschließend ist festzuhalten, dass sich bei der finanzpolizeilichen Kontrolle, die ca. um 11.30 Uhr endete,  alle drei angetroffenen Damen Dienstnehmerinnen der Bf waren.
Die steuerliche Vertretung der Bf. bestritt in ihren Stellungnahmen nicht, dass die Finanzpolizei das Recht gehabt hat, die Identität der in dem Betrieb angetroffenen Personen festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes:
§ 1 Abs. 1  Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG):"Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs.2: Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:
1. Bundesministerium für Finanzen,
2. Finanzämter und
3. Zollämter.

Abs. 3Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören
Z
1: Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
Z 2: Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind."

Verfahren
§ 24. Abs. 1 BFGG"Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.
Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. ( 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105 ab )"

Einrichtung besonderer Organisationseinheiten:
§ 8 Abs. 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG):
"Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben für den Bundesminister für Finanzen tätig."
§ 9 Abs. 4 AVOG: "Dienststellen der besonderen Organisationseinheiten können im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden. Die von Organen der besonderen Organisationseinheiten gesetzten Amtshandlungen sind, soferne keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist."

Finanzpolizei
§ 12 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG): "Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Abs. 2: Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.
Abs. 3: Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
Abs. 4: Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie
2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und
3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)
vorgenommen werden.
Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

Abs. 5: Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann."

§ 10b AVOG-DV: Finanzpolizei:
§ 10b. Abs. 1: "Die Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.
Abs. 2: Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung


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1.
von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO und Befugnissen gemäß § 12 AVOG 2010,
2.
der den Abgabenbehörden in der Vollziehung
a)
des AusländerbeschäftigungsgesetzesAuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung,
b)
des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsgesetzesAVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung,
c)
des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung,
d)
des ArbeitskräfteüberlassungsgesetzesAÜG, BGBl. Nr. 196/1988 in der jeweils geltenden Fassung,
e)
des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der jeweils geltenden Fassung,
 
übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 in der geltenden Fassung,
3.
von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß § 7b AVRAG in der geltenden Fassung,
4.
von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß § 6 und § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015,
5.
der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren,
6.
der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991,
7.
der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992.(3) Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß § 12 Abs. 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt.

Abs. 4: Die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung der Finanzpolizei obliegt deren Leiter. Ihm kann ein ständiger Stellvertreter zur Seite gestellt und für die fachliche Unterstützung ein Juristischer Dienst eingerichtet werden."

§ 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 (EStG 1988) lautet auszugsweise:  
"Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob

– die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,

– die Anzeigepflichten des AlVG und

– die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt,

eingehalten wurden. Zum Zweck der Prüfung der Einhaltung der Anzeigepflichten überprüfter Personen sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Überbrückungshilfen nach dem ÜHG für die letzten drei Monate durch Eingabe des Namens und der Sozialversicherungsnummer der überprüften Person automationsunterstützt abzufragen. (...)"

§ 26 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 72/2013 lautet auszugsweise:
Abs. 1: "Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.
Abs.2: Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.
Abs.3: Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.
Abs. 4: Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.
Abs. 4a: Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden."

Befugnisse der Abgabenbehörden:
Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen:

§ 143 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO): "Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
Abs. 2:  Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
Abs. 3: Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
Abs. 4: Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden."

§ 144 Abs. 1 BAO "Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
Abs. 2:In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen."

§ 24 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF lautet:
"Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das
Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen."

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35    Abs. 7 VwGVG : "Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

3.2. Rechtliche Erwägungen:

3.2.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Im vorliegenden Beschwerdefall, der eine ordnungspolitische Maßnahme der Finanzpolizei zum Gegenstand hat, ist entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 1 BFGG für die Abführung des Beschwerdeverfahrens nicht die Bundesabgabenordnung sondern das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz anzuwenden (vgl. 360 Db 25. GP, 24).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen, wobei der Fristenlauf nach Z 3 leg.cit. mit dem Zeitpunkt beginnt, indem der Betroffene Kenntnis von der Maßnahme erlangt hat.
Gegenständlich wurde die Beschwerde innerhalb eines Monates ab der Kenntniserlangung erhoben, womit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegeben ist.

3.2.2. Mündliche Verhandlung:
Der steuerliche Vertreter der Bf. führt in der Beschwerdeschrift aus, dass er eine mündliche Verhandlung (nur) beantrage, wenn nach dem Ermessen des  "Landesverwaltungsgerichtes für Oberösterreich" (offensichtlich wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei in Verkennung der rechtlichen Bestimmungen die Zuständigkeit beim falschen Verwaltungsgericht angenommen zumal die Beschwerde auch beim falschen Gericht eingebracht und von diesem an das BFG weitergeleitet wurde) im gegenständlichen Beschwerdefall eine mündliche Verhandlung notwendig sei.
Nach dem Ermessen des für die Entscheidung zuständigen Bundesfinanzgerichtes (siehe dazu §§ 1 Abs. 3 Z.2 und 24 Abs. 1 BFGG) ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenständlich weder zielführend noch notwendig. Vielmehr würde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anbetracht der Beschreibung der Verfahrensgegenstände durch die Bf. und der von ihr vorgetragenen Aktenlage  das Verfahren zusätzlich verzögern. Ausschlaggebend und mit der Bestimmung des § 24 Abs, 2 VwGVG im Einklang stehend, geht aus den Akten und den von beiden Parteien im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Gegenäußerungen hervor, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
Dies wurde insbesondere auch durch das Ergebnis der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen - schriftliche Befragung von Revierinspektorin RI hinsichtlich der Kenntnisse der deutschen Sprache der Dienstnehmerinnen und der Geschäftsführerin GF1 und Einholung einer telefonischen Auskunft bei Mag.a X, Richterin des Landesverwaltungsgerichtes für OÖ, zur Behauptung des steuerlichen Vertreters, dass ein Verfahren zur Klärung der Vorgänge bei der Kontrolle vom bei diesem Verwaltungsgericht geführt werde, bestätigt (siehe dazu Punkt 1.15.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung all dieser Gründe einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wird.

3.2.2. Anfechtungsgegenstand:
Gegenständlich wird in der Beschwerde die Art der Vornahme und Durchführung eines Verwaltungsaktes, nämlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gerügt. Nach Ansicht der Bf. sei die Kontrolle in menschenverachtender, diskriminierender und nicht mit der EMRK in Einklang zu bringender Form - ein privater Kalender einer Mitarbeiterin, der auch das private Handy abgenommen und durchsucht worden sei, sei fotografiert worden und beide Gegenstände wären erst nach Eintreffen der Polizei zurückgegeben worden - durchgeführt worden und dadurch eine mindestens dreistündige Betriebsunterbrechung nach sich gezogen hätte, gerügt.

3.2.3. Feststellung der Identität:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Finanzpolizei, als besondere  vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung eingerichtete Organisationseinheit, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (beispielsweise § 12 Abs. 2, 3 AVOG, § 26  Abs. 4, 4a AuslBG, § 89 Abs. 3 EStG) zur Durchführung und Erfüllung der ihnen auferlegten Aufsichts- und Kontrolltätigkeit zur Unterstützung der Abgabenbehörden im Zusammenhang mit der Vollziehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (§ 10b Abs. 2 Z 2 lit. a AVOG-DV) und zur Vollziehung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG (§ 89 Abs. 3 EStG 1988) berechtigt und, zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben, gesetzlich verpflichtet ist, die Identität von Personen (§ 12 Abs. 2 AVOG) festzustellen.
Bezüglich Durchführung der Identitätsfeststellung ist sowohl in § 12 Abs. 3 AVOG als auch in § 26 Abs. 4a Ausländerbeschäftigungsgesetz expressis verbis geregelt, dass die Identitätsfeststellung in Anwesenheit der betreffenden Person durch Erfassung der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen hat. Wesentlich ist dabei, dass die Menschen, deren Identität festgestellt werden soll/muss, davon in Kenntnis zu setzen sind. In der gesetzlichen Bestimmung heißt es weiter, dass der/die Betroffene verpflichtet ist, an der Feststellung der Identität mitzuwirken und die Person die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden hat.

3.2.3.1. Das Recht der Finanzpolizei, die Identität der im Betrieb angetroffenen Personen festzustellen, bestreitet auch der steuerliche Vertreter nicht.
Allerdings lässt er bei seinen Ausführungen sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in allen weiteren Eingaben und Stellungnahmen unberücksichtigt, dass dem Recht der Finanzpolizei zur Identitätsfeststellung die gesetzlich festgeschriebene Verpflichtung der angetroffenen Personen gegenübersteht, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser zu dulden.

3.2.3.2. Wenn nun der steuerliche Vertreter einwendet, dass die drei Bediensteten der Bf. aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache, das Ersuchen, möglicherweise auch die Anordnung, der Finanzpolizisten zur Ausweisleistung nicht verstanden hätten und insbesondere aufgrund der Erkenntnisse des leitenden Kontrollorganes aus den vorangegangenen Kontrollen, ein Dolmetscher hätte beigezogen werden müssen, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:
Wie aus dem unter Punkt 2.4.2. und 2.4.3. festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt hervorgeht, wurde ca. 5 Minuten nach Kontrollbeginn von einer der angetroffenen Bediensteten die Geschäftsführerin, Frau GF1, telefonisch kontaktiert. Diese wurde in der Folge vom leitenden Kontrollorgan, dem das Telefon von der betreffenden Bediensteten weitergegeben wurde, ausdrücklich aufgefordert, die Angetroffenen zur Ausweisleistung anzuweisen. Dieser Aufforderung ist sie jedoch nicht nachgekommen, vielmehr erteilte sie den Bediensteten die Anweisung, die Ausweise nicht vorzulegen; dies laut deutscher Version der Stellungnahme von MA1. 
3.2.3.3. Dem weiteren Einwand des steuerlichen Vertreters, dass auch Frau GF1 der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen wäre, um die betroffenen Bediensteten anzuweisen, stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Schutzbehauptung dar.
Die Ausführungen der beschwerdeführenden Seite, Frau GF1 würde nur umgangssprachlich Deutsch sprechen bzw. verstehen, aber weder Deutsch lesen noch schreiben können, werden durch die Tatsache widerlegt, dass die Geschäftsführerin GF1, die ihre Identität bei der ersten Kontrolle am  nachgewiesen hat, so gut Deutsch gesprochen und verstanden hat, dass mit ihr eine Niederschrift aufgenommen werden konnte und sie auf die ihr gestellten Fragen -  wie Beschreibung der betrieblichen Strukturen, Tätigkeiten, Abläufe und Unterlagen - klare und präzise Antworten gab.
In dieser Niederschrift bestätigte sie durch ihre Unterschrift auch, dass sie die deutsche Sprache versteht, dass sie die ihr erteilte Rechtsbelehrung verstanden hat und dazu keine Fragen hat. Sie antwortete auf die erste ihr gestellte Frage wörtlich: "Ich verstehe alles was sie sagen."
Diese Aussage wird auch nicht dadurch entkräftet, dass Frau GF1 auf der ersten Seite der Niederschrift in tschechischer Sprache händisch den Zusatz - deutsche Übersetzung: "Ich verstehe nicht alles 100%ig" - anbrachte.
GF1 äußerste sowohl FPol1 als auch den bei der Aufnahme der Niederschrift assistierenden Herrn FPoliz gegenüber, dass sie die Beifügung nach telefonischer Anweisung ihres Steuerberaters gemacht hat.
In diesem Kontext zu sehen ist auch das Vorbringen des steuerlichen Vetreters, bei der gegenständlichen Kontrolle am  habe FPol1 via Telefon nicht mit GF1 sondern mit GF3, die ausgezeichnet Deutsch spreche, geredet. Dieser Behauptung steht entgegen, dass die Telefonpartnerin des Herrn FPol1 bei der beschwerdegegenständlichen Kontrolle genau über das Vorgehen bei der Kontrolle am Bescheid wusste. Wäre bei dieser zweiten Kontrolle, wie nachträglich behauptet, Frau GF3 am Telefon gewesen, hätte Frau GF1 darüber nicht so gute Kenntnisse gehabt.

3.2.3.4. Ebenfalls eindeutig widerlegt wird die vom steuerlichen Vertreter der Bf. indirekt ausgesprochene Behauptung, Frau GF1 habe die Anweisungen zur Ausweisleistung an die Bediensteten aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht weitergeben können, durch die von MA1 in tschechischer Sprache angefertigte Stellungnahme. In dieser hat - laut der vom Steuerberater vorgelegten deutschen Version - diese festgehalten, dass die Finanzpolizisten die Ausweise der Anwesenden verlangten, "dessen Herausgabe wir aufgrund der Anordnung unserer Leiterin verweigert haben."
Warum Frau GF1 kaum Deutsch sprechen können soll und warum tatsächlich jemand anderer am Telefon die Ansprechperson bzw. der Gesprächspartner gewesen sein soll, ist für das BFG eine nicht nachvollziehbare Behauptung. Irritierend ist insbesondere, dass die mangelnden Deutschkenntnisse der Geschäftsführerin von der steuerlichen Vertretung das erste Mal in der Eingabe vom , angeführt wurden. Aus dem Akt ergeben sich auch sonst keine derartigen Hinweise. Besonders auffällig ist weiters, dass die Gesprächspartnerin am Telefon, wie bereits obenstehend ausgeführt, über den Ablauf der Kontrolle am  im Bilde war und genau so vorging wie Frau GF1 bei dieser Kontrolle.

3.2.3.5. Zusammenfassend ist das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss gekommen, dass keine der anwesenden Personen der ihnen vom Gesetz auferlegten Verpflichtung, bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser zu dulden, nachgekommen ist.
Dies, obwohl die betroffenen Personen die Aufforderung zur Ausweisleistung sehr wohl verstanden hatten bzw. sie ihnen auch ohne Beiziehung eines Dolmetschers durch die telefonische Beiziehung der Geschäftsführerin und des steuerlichen Vertreters verständlich gemacht wurde.
Da alle drei Bediensteten telefonisch unterstützt von der Geschäftsführerin GF1, die Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung verweigerten und der Einsatz weiterer gelinderer Mittel - Vorlage von Personenblättern zum Ausfüllen in tschechischer Sprache - Formular Finpol 9 -tschechisch, Vorlage einer vorab abgerufenen Dienstnehmerliste mit der Aufforderung an die Bediensteten auf ihren Namen zu zeigen, - nicht zielführend waren, wurde die Polizei zur Assistenzleistung angefordert.
Wie dargelegt, erfolgte die Anforderung der Polizei auch nicht als erste Maßnahme. Erst als alle weiteren Versuche, die Identität festzustellen, gescheitert waren, wurde die Assistenzleistung der Polizei in Anspruch genommen.
Aus diesem Grunde kann das Bundesfinanzgericht die Anforderung der Polizei nicht als Mittel zur Machtdemonstration erkennen, sondern als eine Maßnahme, den 
vom Gesetz auferlegten Kontrollzweck zu erfüllen.

3.3. Durchführung der Kontrolle in menschenverachtender, diskriminierender Form, Fotografieren eines Privatkalenders, Handyabnahme, Verweigerung der Rückgabe, Einschränkung der Bewegungsfreiheit:

3.3.1. In der Beschwerdeschrift führt der steuerliche Vertreter aus, dass aufgrund der Weigerung der Dienstnehmer zur sofortigen Ausweisleistung  die Situation völlig entglitten sei: "Herr FPol1 habe nur mehr geschrien, gedroht und verhindert, dass Personen den Raum verlassen."
Als Beweis, dass die Kontrolle in menschenverachtender, diskriminierender Form, die nicht mit den Bestimmungen der EMRK in Einklang stehe, durchgeführt worden sei, führte der steuerliche Vertreter die von Frau MA1 in tschechischer Sprache verfasste Stellungnahme an, die er als Beilage zur Stellungnahme vom in unleserlicher Qualität übermittelte. Er gab die Unleserlichkeit selbst zu und übermittelte gleich eine deutsche Übersetzung. 
In der deutschen Übersetzung sind Widersprüchlichkeiten enthalten, die allerdings nicht aufgeklärt werden können, da eine Überprüfung auf Richtigkeit der deutschen Übersetzung aufgrund der schlechten Qualität der tschechischen Version nicht möglich ist.
Ebenfalls nicht feststellbar ist, wann Frau MA1 die Stellungnahme anfertigte: Unmittelbar nach der Kontrolle oder erst zu einem viel späteren Zeitpunkt aus der Erinnerung heraus.
Dafür würde sprechen, dass die Vorwürfe nicht gleich in der Beschwerdeschrift präzisiert wurden und zum Beweis die Stellungnahme beigefügt wurde.
Grundsätzlich ist Folgendes festzuhalten: 
Es ist  davon auszugehen, dass die Weigerung der Bediensteten weder an der Identitätsfeststellung mitzuwirken noch diese zu dulden zu einer eher angespannten Stimmung, sowohl auf Seiten der zu Kontrollierenden als auch auf Seiten der Kontrollorgane, geführt hat.
Da, wie Revierinspektorin RI in ihrer Stellungnahme vom ausführte,  die zu kontrollierenden Personen für eine vernünftige Kommunikation nicht ausreichend Deutsch gesprochen haben, sie sich jedoch durch Mimik und Gestik ausdrücken konnten, ist davon auszugehend, dass es zu Missdeutungen von Verhaltensweisen gekommen ist.
Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass aufgrund der zwischen den Finanzpolizisten und den zu kontrollierenden Bediensteten tatsächlich vorhandenen Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Eindruck entstanden ist, dass Herr FPol1 geschrien habe; zumal er tatsächlich nach seinem im ersten Stock befindlichen Kollegen gerufen hat.
Dies wird seitens des Gerichtes als Hintergrund für den Vorwurf "des Brüllens" gesehen. 
Alle weiteren Beschuldigungen, die Frau MA1 in ihrer Stellungnahme vorbrachte, sind nicht aussagekräftig und konnten nicht verifiziert werden.
Seitens der Finanzpolizei wird ausdrücklich verneint, dass jemand gegen seinen Willen in der Küche festgehalten worden sei oder dauernd bewacht worden sei. 
Für diese Maßnahme ist auch für das Gericht keinerlei Grund zu erkennen, da bereits die Polizei zur Assistenzleistung angefordert worden war und nichts dafür sprach, dass jemand die Absicht hatte sich zu entfernen.
Ebenso dürfte der Vorwurf der Abnahme des privaten Handys auf einem Missverständnis seitens Frau MA1 beruhen. Es lag kein Grund für die Handyabnahme vor, zumal das Handy, wie seitens der beschwerdeführenden Partei ausführlich dargestellt worden ist, für Telefonate mehrmals hin und her gereicht wurde und die Durchsuchung des Handys dabei jederzeit hätte vorgenommen werden können; eine Abnahme war daher entbehrlich.
Die Ausführung von Frau MA1, dass "sie grob weggestoßen worden sei" ist für das Gericht nicht nachvollziehbar; für diese Handlungsweise fanden sich außer der gegenständlichen Stellungnahme keinerlei Anhaltspunkte.
Dass der private Kalender von Frau MA1, der offen in der Küche auflag, fotografiert wurde, entspricht den Tatsachen, wie die Finanzpolizei selbst ausführte. Allerdings ist glaubhaft, dass der Finanzpolizist FP2 aufgrund der bestehenden Sprachbarrieren davon ausging, dass es sich um einen betrieblichen Kalender mit betrieblichen Informationen handelt. 

3.3.2. Aufgrundall dieser Feststellungen ist das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss gekommen, dass von der beschwerdeführenden Partei bei der durchgeführten Kontrolle keine von der Finanzpolizei gesetzten diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen nachgewiesen werden konnten.
3.3.3. Die Untersuchung, was zu der langen Dauer der Kontrolle und der damit verbundenen Betriebsunterbrechung geführt hat, hat  ergeben, dass die Bf. durch die Weigerung ihrer Arbeitnehmerinnen bzw. ihrer Geschäftsführerin an der Identitätsfeststellung mitzuwirken bzw. diese zu dulden, diese überlange Dauer selbst herbeigeführt und damit selbst zu vertreten hat.
Die Anforderung der Polizei durch die Finanzpolizei zeigte offenbar, wenn auch erst mit ihrem tatsächlichen Eintreffen, Wirkung. Die Anforderung der Assistenzleistung war damit augenscheinlich nötig, um das Kontrollziel - erfolgreiche Identitätsfeststellung - zu erreichen, nachdem mehrere Telefonate mit der Geschäftsführung und dem steuerlichen Vertreter nicht zum Ziel geführt hatten.
Auch wenn die Finanzpolizei ein "resches" Auftreten an den Tag gelegt haben sollte und im Zuge von vorausgegangenen Kontrollen Ausweise erst nach Ausfüllen von Personenblättern zurückgegeben worden sein mögen, ändert dies nicht an der Tatsache, dass die Finanzpolizei zur sofortigen Identitätsfeststellung berechtigt war.
Aus diesem Grunde hat die Bf. die von ihr monierte länger als notwendig ausgefallene Dauer der Kontrolle selbst zu vertreten. Sie ist daher nicht, wie mit der Beschwerde offenbar auch ausgeführt werden sollte, in dem Recht auf eine angemessene Dauer und einen möglichst betriebsstörungsfreien Ablauf der Kontrolle verletzt worden. 

Aus den obenstehend angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.4. § 35 VwGVG: Aufwandersatz: 

Da gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ein Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten ist, ein Antrag jedoch von keiner Seite gestellt wurde, ist kein Kostenausspruch zu fällen. 

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da gegenständlich ausschließlich Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären waren, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 9 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 12 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 35 Abs. 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 143 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.5100001.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at