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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.07.2019, RV/7200022/2019

Zurückweisung mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-
sache A, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, gegen den Bescheid (Bescheid/Beschlagnahme) der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt Zollstelle Hollabrunn vom , Zahl: aaaa, betreffend die  Beschlagnahme gemäß § 26 Abs. 1 ZollR-DG zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung der am  angemeldeten Ware "Hanf WGK, Hanf Formula CBD15, Nahrungsergänzungsmittel" der CRN bbbb beschlossen:

Die Bescheidbeschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 Buchstabe a) Bundesabgabenordnung idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschlagnahmebescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt Zollstelle Hollabrunn vom , Zahl: aaaa, ist an die B, Adresse3, gerichtet und an diese laut der handschriftlichen Übernahmebestätigung auf dem Entwurf des Bescheides mit dem Inhalt "Original übernommen: , NN mit Unterschrift und Stempelabdruck" auch wirksam ergangen.

Die Vorgehensweise der beischeiderlassenden Behörde war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 26 des ZollR-DG korrekt (vgl. dazu ). In diesem hat der VwGH ua ausgeführt:
"Der ZK und das ZollR-DG regeln nicht, an wen eine Beschlagnahmeanordnung zu ergehen hat. Aus dem Zweck der Beschlagnahme als eine unmittelbar wirksame, aber vorläufige Maßnahme mit dem Ziel nicht das Eigentum, sondern die Gewahrsame an einer Sache zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht zu entziehen, hat die Beschlagnahmeanordnung grundsätzlich auf den Inhaber der zu beschlagnehmenden Sache ausgestellt zu sein."

Die Beschlagnahme ist ein Verfahrensschritt zur zwangsweisen Gewahrsame an einer Sache. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Maßnahme, die nach abschließender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes entweder durch Freigabe der Ware oder durch eine im Gesetz vorgesehene Entscheidung, mit der die Ware auf Dauer entzogen bleibt, endet ().

Darüber, dass die B im Zeitpunkt der Beschlagnahme der angemeldeten  Ware "Hanf WGK, Hanf Formula CBD15, Nahrungsergänzungsmittel" an dieser die Gewahrsame hatte, bestehen keine Zweifel.

Der Quittung über die beschlagnahmten Gegenstände ist zu entnehmen, dass die dort angeführten Gegenstände gemäß § 26 ZollR-DG am vom Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt Zollstelle Hollabrunn bei der B, Adresse3, beschlagnahmt wurden. 

Gemäß § 246 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist zur Einbringung einer Beschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Der in Rede stehende Bescheid war weder an die A (nun Beschwerdeführerin - Bf) adressiert noch ist er an diese wirksam ergangen.

Wie die Bf in der Beschwerde vom dazu im Wesentlichen ausführt, wurde der Beschlagnahmebescheid gegen die "C" erlassen und nicht an sie als tatsächlich betroffene und der Behörde bekannte Bf. 

Der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid ist demnach nicht an die Bf ergangen und dieser auch nie rechtswirksam durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt Zollstelle Hollabrunn bekanntgegeben worden.

Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 246, Tz 2), bzw. in einem Bescheid als Adressat genannt wird ().

Im Adressatfeld des bekämpften Bescheides wurde vom Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt Zollstelle Hollabrunn die  B, Adresse3, genannt. Die Beschwerde vom wurde jedoch von der vertretene Bf, der A eingebracht. 

Wird eine Beschwerde von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 246, Tz 7 und , 0114).

Eine nicht zulässige Beschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 Buchstabe a) BAO mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 246, Tz 7; ).

Wurde die Entscheidung durch einen Senat beantragt, so obliegen gemäß § 272 Abs. 4 BAO Zurückweisungen (§ 260) dem  Berichterstatter (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 272, Tz 7).

Die beantragte mündliche Verhandlung durfte gemäß § 274 Abs. 3 Zif. 1 iVm Abs. 5 BAO ebenfalls unterbleiben (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 275, TZ 22). 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage der (mangelnden) Aktivlegitimation eines Einschreiters ist durch die ständige Rechtsprechung des VwGH geklärt (vgl. dazu die im Beschluss zitierten Literaturhinweise mit Nennung entsprechender VwGH-Erkenntnisse).
Eine Revision wird daher nicht zugelassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 26 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Beschlagnahme
Legitimation
Zurückweisung
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200022.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at