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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2019, RV/2100269/2015

Krankendiätverpflegung und Ausgaben für Hilfsmittel bzw. Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Herrn Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bei der Gattin des nichtselbständig beschäftigten und im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 alleinverdienenden Bf wurde vom Sozialministeriumservice zuerst im Jahr 2003 ein Grad der Behinderung von 40% und im Jahr 2010 ein Grad der Behinderung von 50% auf Grund von Asthma bronchiale und atopische Dermatitis bescheinigt. Eine Zusatzeintragung für die Einhaltung einer Diät (Magenerkrankung) ist weder im Jahr 2003 noch im Jahr 2010 erfolgt.

Für die im Jahr 2012 geborene Tochter des Bf wurde die erhöhte Familienbeihilfe beantragt und im Sachverständigengutachten auf Grund eines atopischen Ekzems (Neurodermitis) ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt.

Im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 beantragte der Bf unter anderem die nunmehr strittigen Aufwendungen betreffend unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung in Höhe von € 4.195,10 und den Pauschalbetrag für eine Magendiät im Zusammenhang mit dem festgestellten Grad der Behinderung seiner Ehegattin als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 

Das Finanzamt ersuchte den Bf daraufhin, die beantragten Aufwendungen für die strittigen zusätzlichen Krankheitskosten seiner Ehegattin durch Vorlage der Belege und einer zusammenfassenden Kostenaufstellung nachzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden nach der Vorlage von Belegen Aufwendungen in Höhe von € 754,68 vor Abzug des Selbstbehaltes, ein Freibetrag wegen Behinderung des (Ehe)Partners (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) in Höhe von € 243,00, nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des (Ehe)Partners nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 1.461,30, ein Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes  (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) in Höhe von € 75,00 und Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von € 504,00 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Begründend wurde zu den strittigen Punkten ausgeführt, dass Medikamente bzw. Arzthonorare der Lebensgefährtin des Bf, bei denen ein ursachlicher Zusammenhang mit der Erwerbsminderung nicht erkennbar gewesen sei, als Krankheitskosten unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anerkannt (Dr. A) worden seien. Die Kosten für diverse Pflegesalben, Sonnenschutzcremes etc. würden Ausgaben der privaten Lebensführung darstellen, selbst wenn sie lindernd wirken würden, und seien daher gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Die Tatsache des Erfordernisses der Einhaltung einer (Magen)Diät sei durch den Befund einer Privatklinik und nicht durch das Bundessozialamt, welches seit gem. § 35 (2) 2 EStG 1988 für derartige Feststellungen zuständig sei, dokumentiert. Der Freibetrag für die Magendiät sei daher ebenfalls unter Anrechnung einer zumutbaren Mehrbelastung berücksichtigt worden.

In der dagegen elektronisch fristgerecht erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass die Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastung in der Höhe von € 504 von seiner Gattin vom Finanzamt leider wieder nicht anerkannt worden seien. Sie hätten jedoch für seine Gattin auch für die Jahre 2012, 2010, 2008, 2007, 2006, 2005, ... die Pauschbeträge für Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit (seine Gattin habe u.a. Allergien, eine Eiweißunverträglichkeit und müsse sich vegan ernähren) bekommen und sie würden auf die Anrechnung dieses äußerst geringen Pauschales bestehen. 

Weiters würden sie die Anrechnung der nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung seiner Gattin nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen beeinspruchen. Angerechnet seien 1.461,30 € von tatsächlich aufgelaufenen € 4.195,10 worden. U.a. seien die Krankenversicherung-Versicherungsselbstbehalte für das Jahr 2013 nicht anerkannt worden. In den Jahren 2010 und 2011 bei der ANV seiner Gattin jedoch sehr wohl. Sie würden um Berücksichtigung und Anerkennung der angefallenen Hautpflegeprodukte und der Krankheits-, Apotheken- und Arztkosten ersuchen, vor allem jene von Dr. B (Akupunktur). Ohne Akupunktur gehe es seiner Gattin ganz schlecht. Sie könnten kaum den nächsten Behandlungstermin abwarten. Ebenso könne seine Gattin ohne Einmalhandschuhe überhaupt nicht abwaschen (die Handinnen- und -außenflächen seien offen, dass das Geschirrspülmittel oder diverse Putzmittel brennen und noch schlimmere Ausschläge verursachen würde). Danach benötige seine Gattin ihre Salben und damit diese nicht gleich wieder in andere Kleidungsstücke gewischt werden würden, brauche sie die Baumwollhandschuhe. Diese seien ebenfalls Heilbehelfe.

Des Weiteren ersuche er um Mitteilung, wie sie die 3. Afa seiner Gattin für das Jahr 2013 in der Höhe von € 331,50 berücksichtigen könnten, da seine Gattin im Jahr 2013 in Karenz gewesen sei und die Werbungskosten bei ihm nicht angerechnet werden würden.

In der Beschwerdevorentscheidung verminderte das Finanzamt die Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) von € 754,88 auf € 654,51 und die nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung des (Ehe)Partners nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen von € 1.461,30 auf € 1.363,74, wodurch sich die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Einkommensteuergutschrift von € 2.185,00 auf € 2.149,00 verminderte. In der gesondert ergangenen Begründung wird Folgendes ausgeführt:

"1) Werbungskosten:
Die AfA für den Computer Ihrer Gattin können weder Sie noch Ihre Gattin (mangels
Erwerbstätigkeit) geltend machen. Eine Nachholung ist nicht möglich.
2) außergewöhnliche Belastungen:
Sie haben für das Jahr 2013 den Pauschbetrag für Magenkrankheit sowie zusätzliche Kosten iHv € 4.195,10 auf Grund der festgestellten Behinderung Ihrer Gattin im Ausmaß von 50% beantragt.
Im Erstbescheid wurden zusätzliche Kosten ohne Selbstbehalt in Höhe von € 1.461,30 sowie allgemeine Krankheitskosten mit Selbstbehalt iHv € 754,68 anerkannt.
Sie beantragen nun erneut die Berücksichtigung des Pauschbetrages für eine Magenkrankheit (Allergien und Eiweißunverträglichkeit) sowie die Anrechnung der nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung der Gattin.
Bei Ihrer Gattin wurde bereits im Kindesalter die Diagnose atopische Dermatitis sowie Asthma Bronchiale gestellt. Im Zuge der Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe wurde vom Bundessozialamt im Jahr 2003 ein Gutachten erstellt, in dem der Grad der Behinderung für Asthma bronchiale mit 20% und für atopische Dermatitis mit 30%, somit gesamt mit 40% festgelegt wurde.
Im Jahr 2010 wurde laut übermittelter Daten des Bundessozialamtes (nunmehr
Sozialministeriumsservice) ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Eine
Zusatzeintragung für die Einhaltung einer Diät (Magenerkrankung) liegt nicht vor.

Gemäß § 34 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Unterhaltsleistungen, wie unmittelbare Krankheitskosten Unterhaltsberechtigter, sind insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Gemäß § 35 Abs. 6 EStG können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen werden:
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Als zusätzliche Kosten auf Grund der Gesundheitsschädigung der Gattin wurden daher
lediglich jene Aufwendungen berücksichtigt, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erkrankung (Neurodermitis) erkennbar war. Eine Berücksichtigung des Pauschbetrags für eine Magenerkrankung (€ 504 jährlich) ohne Selbstbehalt war mangels Zusatzeintragung durch das Bundessozialamt nicht möglich, die Aufwendungen können jedoch als allgemeine Krankheitskosten berücksichtigt werden. Insgesamt wurden zusätzliche Kosten iHv € 1.363,74 steuerlich berücksichtigt.
Allgemeine Krankheitskosten, welche nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der
Behinderung stehen, können nur unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes steuerlich
geltend gemacht werden. Für die Anerkennung als Krankheitskosten ist es erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt. Nicht abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit und Verhütungsmittel. Zu den Krankheitskosten zählen Arzt- und Krankenhaushonorare sowie Aufwendungen für Medikamente.
Anerkannt wurden Krankheitskosten iHv € 654,51, welche jedoch unter dem Selbstbehalt liegen und sich daher steuerlich nicht auswirken.
Kosten für eine alternative Behandlungstherapie oder homöopathische Präparate stellen dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die (steuerliche) Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wurde, eine solche Verordnung liegt nicht vor.
Für die geltend gemachten Aufwendungen für Hautpflegemittel (C) gibt es ebenfalls keine ärztliche Verschreibung, sodass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommt.
Ebenfalls nicht von der Abzugsfähigkeit erfasst sind Aufwendungen zur Erhaltung der
Gesundheit, für Stärkungsmittel und Nahrungsergänzungsmittel.
"

Zur besseren Übersicht fügte das Finanzamt der Beschwerdevorentscheidung eine tabellenförmige Aufstellung über die Art der beantragten und als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen an. 

Ergänzend zum bisherigen Begehren wurde in dem fristgerecht erhobenen Vorlageantrag beantragt, ein Arzthonorar für die Behandlung der Tochter des Bf wegen Neurodermitis in Höhe von € 246,- als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die geltend gemachten Aufwendungen für die ärztliche Behandlung der Tochter des Bf in Höhe € 246,- als zusätzliche Kosten aus dem Titel der Behinderung der Tochter auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% laut Sachverständigengutachten zur erhöhten Familienbeihilfe anzuerkennen und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Werbungskosten für die Ehegattin:

Zu den geltend gemachten Werbungskosten der Ehegattin ist auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom zu verweisen, wonach die Afa für den Computer weder von der Ehegattin (mangels steuerpflichtiger Einkünfte) noch vom Bf selbst geltend gemacht werden kann, da Werbungskosten grundsätzlich nur im Zusammenhang mit jener Einkunftsquelle berücksichtigt werden können, bei der sie entstanden sind.

Für die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen gilt allgemein Folgendes:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

"1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)."

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht ().

Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
"Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7.300 Euro 6 %
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8 %
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 %
mehr als 36.400 Euro 12 %.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
– für jedes Kind (§ 106)."

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Wiedergabe der Bestimmung erfolgt auszugsweise): […]
"- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen."

§ 35 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe‑)Partners (§ 106 Abs. 3),
- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
- durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu."

Im Einzelnen machte der Bf folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend:

Unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung für seine Ehegattin:

Das Finanzamt hat der gesonderten Begründung vom zur Beschwerdevorentscheidung vom eine tabellenförmige Aufstellung der in diesem Zusammenhang anerkannten Aufwendungen beigefügt. Daraus ist ersichtlich, dass das Finanzamt entgegen der Ansicht des Bf die Aufwendungen für die Akupunktur-Behandlungen bei Dr. B in Höhe von insgesamt € 422,00 und die Aufwendungen für die Einmalhandschuhe als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt hat. Der Bf kann sich daher darin nicht weiter beschwert erachten.

Zu den vom Finanzamt nur als allgemeine Krankheitskosten berücksichtigten Selbstbehalten für die Krankenversicherung in Höhe von insgesamt € 44,11 ist auszuführen, dass einerseits ein Zusammenhang mit der im Behindertenpass der Ehegattin des Bf angeführten Erkrankungen auf Grund der vorgelegten Belege nicht hergestellt werden konnte und andererseits für den vom Bf genannten Betrag von insgesamt € 138,38 keine Belege vorgelegt wurden. Das Finanzamt hat daher zu Recht den Betrag von € 44,11 vor Abzug des Selbstbehaltes als allgemeine Krankheitskosten berücksichtigt.     

Zu den Aufwendungen für die Produkte von C ist anzumerken, dass derartige Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, wenn sie sowohl außergewöhnlich (§ 34 Abs. 2 EStG 1988) als auch zwangsläufig (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) erwachsen sind. Die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit erfordert einen Vergleich mit den üblichen Belastungen (vgl. ). Beworben werden diese Produkte damit, dass das Geheimnis aller C Haupflegeprodukte auf einem tiefen Verständnis des Säure-Basen-Haushalts und seiner Bedeutung für die gesunde Schönheit der Haut beruhen würde. Von einer medizinischen Wirkung ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um Kosmetik- und nicht medizinische Hautpflegeprodukte handelt, die nicht zur Behandlung von Hauterkrankungen, sondern zur allgemeinen (Schönheits)Pflege der Haut gedacht sind. Im Gegensatz dazu stellen Aufwendungen für medizinische Hautpflegeprodukte, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung angefallen sind, außergewöhnliche Belastungen dar. Dies zeigt sich darin, dass das Finanzamt die Aufwendungen für Bepanthen in Höhe von insgesamt € 735,75 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigen, die Aufwendungen für C-Produkte, unter denen sich neben Hautcremen auch Duschgels und Sonnenschutzprodukte befinden, nicht berücksichtigen konnte.

Wie das Finanzamt in der gesonderten Begründung zur Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, stellen Kosten für alternative Behandlungstherapien und homöopathische Präparate dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die (steuerliche) Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wurde. In dem im angefochtenen Bescheid angesprochenen Befund der Spezialklinik wird unter dem Punkt "Schleimhautstabilisierende Maßnahmen" unter Angabe der wissenschaftlichen Fundstelle ausgeführt, dass auch moderne Multi-Stamm-Probiotika, wie Omni Biotic Stress Repair, nicht nur die Mikroflora im Darm unterstützen, sondern auch einen ausgeprägten entzündungshemmenden Effekt haben. Über eine verminderte Zytokinfreisetzung und eine Stabilisierung der Mastzellen führe Omni Biotic Stress Repair darüber hinaus zu einer deutlichen Abnahme der parazellulären Schleimhautpermeabilität (Leaky gut) und einer Stabilisierung der Tight Junctions.      

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass dieses Produkt auf Grund dieses Befundes erworben und zur Heilung bzw. Linderung der Erkrankung der Gattin des Bf verwendet wurde. Aus der vom Finanzamt, basierend auf den vorgelegten Belegen, angefertigten Aufstellung über die vom Bf beantragten Heilbehelfe und Medikamente geht hervor, dass für dieses Produkt Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 457,73 angefallen sind. Da es sich dabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Sozialministeriumservice festgestellten und dem Behindertenpass zugrunde liegenden Erkrankungen handelt, waren diese Kosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung zu gewähren.      

Aus der vom Finanzamt angefertigten Aufstellung ist zu ersehen, dass neben den Produkten von C auch Produkte, wie Zuckerersatz (Stevia Forte), Nahrungsergänzungsmittel wie Colon Guard, Meta Care, Bachblüten Tee, Schachtelhalmkraut, Calcium Sand, weiters Sonnenschutzcreme, Babypflegeprodukte, Stilltee, Orthomol Natal betreffend Kinderwunsch oder Milchbildungstee ausgeschieden wurden. Da es derartigen Produkten sowohl an der Außergewöhnlichkeit als auch an der Zwangsläufigkeit mangelt, hat das Finanzamt die Berücksichtigung dieser Produkte als außergewöhnliche Belastung zu Recht verweigert.

Zum Vorbringen des Bf, das Finanzamt habe in der Beschwerdevorentscheidung die Aufwendungen für Hilfsmittel bzw. Heilbehandlung von € 1.461,30 auf € 1.363,74 vermindert, wird auf § 263 Abs. 1 BAO verwiesen, wonach der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Die zur besseren Übersicht vom Finanzamt der Beschwerdevorentscheidung angefügte tabellenförmige Aufstellung über die Art der beantragten und als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen wird nachstehend wiedergegeben und dahingehend ergänzt, als die vom Bundesfinanzgericht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung gewährten Aufwendungen fettgedruckt dargestellt werden (Beträge in Euro):

 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
ohne Selbstbehalt
mit Selbstbehalt
 
 
vorgelegte Rechnungen
 beantragt 
 zusätzliche Kosten 
Krankheitskosten
Bio-Laden
Handschuhe
67,24
67,24
 
Pölstalapotheke
C: Hautpflegeprodukt
64,90
 -  
 
Pölstalapotheke
C: Hautpflegeprodukt
88,85
-  
 
Pölstalapotheke
C: Hautpflegeprodukt
72,85
 -  
 
Apotheke Leipzig
Bepanthen (7 Stück)
57,55
 57,55
 
Bio-Laden
Handschuhe
16,00
 16,00
 
 
 
Stevia Forte 100g (Zuckerersatz)
 42,68
 
 
Sirius
C: Hautpflegeprodukt
 273,60
   
 
Lindenapotheke
Colon Guard (Nahrungsergängzungsmittel)
69,90
 
 
Pölstalapotheke
C: Hautpflegeprodukt
100,85
   
 
Stadtapotheke
Omni Biotic Stress
 71,58
71,58   
 
Pölstalapotheke
Besorgerzettel
    
 
 
Stadtapotheke
Panaceo Basic Pulver (Immunsystem)
58,10
  
 
Pölstalapotheke
C: Hautpflegeprodukt
 35,95
   
 
 
 
Pulver Basic
 59,90
  
 
Stadtapotheke
Artikel 10 % ?
 47,53
 
 
Stadtapotheke
Omni Biotic Stress
35,79
35,79
 
Stadtapotheke
Omni Biotic Stress
35,79
35,79
 
Pölstalapotheke
Zahnungshilfe
  9,60
   
 
 
 
Zahungskügelchen
 7,80
  
 
 
 
C: Hautpflegeprodukt
136,80
   
 
 
 
Steri Strips (Pflaster)
3,10
 
 
Pölstalapotheke
C: Hautpflegeprodukt
35,95
   
 
Lindenapotheke
Colon Guard (Nahrungsergängzungsmittel)
69,90
   
 
Apotheke Leipzig
Orthomol Natal (Kinderwunsch)
45,05
   
 
 
 
Omni Biotic Panda
59,09
  59,09 
 
Stadtapotheke
Luuf Nasenspray
6,60
 
 6,60
 
 
Omni Biotic Stress
71,58
71,58 
 
Stadtapotheke
Nitrolingualo (Herzprobleme)
5,30
   
5,30
 
 
Concor (Bluthochdruck)
5,30
 
5,30
 
 
Thrombo Ass 
5,30
  
5,30
 
 
Atorvastatin (Cholesterin)
5,30
  
5,30
Stadtapotheke
Meta Care (Nahrungsergänzungsmittel)
47,53
  
 
Apotheke Leipzig
Bepanthen ( 8 Stück)
 70,32
 70,32
 
Pölstalapotheke
Bachblüten
 
 
 
 
 
Tee
 
 
 
 
 
Tee
 16,35
   
 
Lindenapotheke
Omni Bitoic
147,00
 147,00 
 
 
 
Colon Guard (Nahrungsergängzungsmittel)
 69,90
  
 
Apotheke Leipzig
Orthomol Natal (Kinderwunsch)
 45,40
   
 
Lindenapotheke
Panaceo Basic Pulver (Immunsystem)
59,90
  
 
Apotheke Leipzig
Compeed Herpesbläschen
30,24
  
30,24
Stadtapotheke
Desitin Salbe (Haut)
5,10
5,10
 
 
 
Colon Guard (Nahrungsergängzungsmittel)
 69,90
 
 
 
 
Gentax Augensalbe
 5,40
  
 5,40
Apotheke Göss
Luuf Nasenspray
13,60
  
 13,60
 
 
Mar Plus Nasenspray
6,90
  
  6,90
Apotheke Leipzig
Bepanthen (8 Stück)
70,32
70,32
 
Pölstalapotheke
Zahnkügelchen
7,50
   
 
Stadtapotheke
Omni Biotic Stress
36,90
36,90 
 
 
 
Xyzall (chronische Nesselsucht)
8,05
8,05
 
Apotheke Leipzig
Bepanthen (8 Stück)
70,32
70,32
 
Stadtapotheke
Schachtelhalmkraut
 3,55
  
 
 
 
Xyzall (chronische Nesselsucht)
 8,05
 8,05
 
Lindenapotheke
Panaceo Basic Pulver (Immunsystem)
 56,90
 
 
Apotheke Leipzig
Orthomol Natal (Kinderwunsch)
 45,40
   
 
 
 
Weleda Babycreme
 9,02
 
 
 
 
Bepanthen (4 Stück)
 35,16
35,16
 
Stadtapotheke
Bepanthen
 14,75
 14,75
 
Apotheke Leipzig
Bepanthen (7 Stück)
 61,53
 61,53
 
Stadtapotheke
La Roche (Sonnenschutz)
 22,10
 22,10
 
Apotheke Leipzig
Orthomol Natal (Kinderwunsch)
 45,40
   
 
Apoth. Seiersberg
Avene (Sonnenschutz)
 44,80
  
 
Stadtapotheke
Buscapina (Magen- und Darmkrämpfe)
 5,30
  
  5,30
 
 
Oleovit D3 (Vitamin für Babys)
 4,65
  
 
Stadtapotheke
Xyzall (chronische Nesselsucht)
 8,05
8,05
 
Stadtapotheke
Milchbildungstee
 6,30
   
 
 
 
Bepanthen
 14,75
  14,75
 
 
 
Excipial u. Lipo Lotion (Haut)
 20,90
 20,90
 
Apotheke Göss
Tantum Lemon (Halsschmerzen)
 6,15
  
  6,15
 
 
Xyzall (chronische Nesselsucht)
 8,05
8,05
 
 
 
Luuf Nasenspray
13,60
  
  13,60
Stadtapotheke
Bepanthen
 29,50
29,50
 
Neutorapotheke
Bepanthen (7 Stück)
 90,30
90,30
 
Stadtapotheke
Orthomol Natal (Kinderwunsch)
 59,90
  
 
Stadtapotheke
Bepanthen
 29,50
 29,50
 
 
 
Stilltee
 3,55
  
 
Stadtapotheke
Globoli
 27,80
   
 
 
 
Xyzall (chronische Nesselsucht)
 8,05
8,05
 
Stadtapotheke
Bepanthen
 29,50
 29,50
 
Stadtapotheke
Orthomol Natal (Kinderwunsch)
 59,90
   
 
 
 
Wick 
 3,65
  
  3,65
 
 
Bepanthen
29,50
 29,50
 
Stadtapotheke
Bepanthen
 29,50
 29,50
 
 
 
Milchbildungstee
 5,80
  
 
00.04.2013
Stadtapotheke
?
  6,15
   
 
 
 
Bepanthen
 14,75
  14,75
 
Stadtapotheke
Bepanthen
 29,50
 29,50
 
 
 
Xyzall (chronische Nesselsucht)
 8,05
 8,05
 
Med-Inn
Handschuhe
 26,35
 26,35
 
Stadtapotheke
Milchbildungstee
 5,80
   
 
 
 
Bepanthen
 29,50
 29,50
 
Aichfeldapotheke
Bepanthen
 29,50
  29,50
 
 
 
Luuf Nasenspray
 13,60
  
 13,60
 
 
Bachblüten
 20,90
  
 
Stadtapotheke
Orthomol Natal (Kinderwunsch)
 59,90
   
 
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Calcium Sand (Nahrungsergänzungsmittel)
 6,75
   
 
Stadtapotheke
Aspirin
 9,20
  
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Similasan
 7,95
  
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Phys Hochs Fre 250ml
 2,35
  
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Luuf Nasenspray
 6,80
  
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Bachblüten
 13,90
  
 
 
 
 
 3.638,07
 FA 941,74
,47 
 FA 101,10
BFG 152,54
 
 
 
 
 
 
2013
Dr. A
Rezeptgebühr
 5,30
  
 5,30
 
 
 
 
 
 
Dr. B
Akupunktur
 158,00
 158,00
 
 
 
 264,00
 264,00
 
 
 
 
 
 
 
Krankenversicherung
Selbstbehalt
 8,92
  
   8,92
 
 
 20,47
 
 20,47
 
 
 12,46
  
 12,46
 
Behandlungsbeitrag / Selbstbehalt
 13,87
  
 2,26
 
 
 
 
 
 
2013
 
Pauschbetrag Magendiät
 504,00
  
  504,00
 
 
 
 
 
 
Gesamt
Finanzamt
 
 4.625,09
1.363,74
  654,51
Gesamt
BFG
 
 
1.821,47
705,95
 
 
 
 
 
 

Krankendiätverpflegung für die Ehegattin des Bf: 

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, in der hier maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:

"Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
-...,
-bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988),
-...,
-bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids: 70 Euro

- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit: 51 Euro

- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit: 42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
"

Der Bf fordert für seine Gattin den Pauschbetrag für eine Krankendiätverpflegung in Höhe von 504 € (Magenerkrankung oder eine andere innere Krankheit) jährlich. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sie den Freibetrag bereits für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2010 und 2012 bekommen hätten. Seine Gattin habe u.a. Allergien eine Eiweißunverträglichkeit und müsse sich vegan ernähren.

Das Finanzamt vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass die Tatsache des Erfordernisses der Einhaltung einer (Magen)Diät durch den Befund einer Privatklinik und nicht durch das Bundessozialamt, welches seit gemäß § 35 Abs. 2 2. Satz EStG 1988 für derartige Feststellungen zuständig sei, dokumentiert sei. Eine Berücksichtigung des Pauschbetrages für eine Magenerkrankung ohne Selbstbehalt sei mangels Zusatzeintragung durch das Bundessozialamt nicht möglich gewesen. Die Aufwendungen hätten jedoch als allgemeine Krankheitskosten berücksichtigt werden können.

Nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten vom leidet die Gattin des Bf an Asthma bronchiale (Richtsatzposition 285, Gdb 20%) und Neurodermitis (Richtsatzposition 699, Gdb 30%), wobei Gesundheitsschädigung 2 führend ist und Gesundheitsschädigung 1 um eine Stufe erhöht. Als Gesamtgrad der Behinderung wurde somit 40 vH festgestellt. Die Erforderlichkeit einer Krankendiätverpflegung ist nicht ausgewiesen.

Nach den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht ist laut den übermittelten Daten des Sozialministeriumservice im Jahr 2010 ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden. Eine Zusatzeintragung für die Einhaltung einer Diät (Magenerkrankung) liegt wiederum nicht vor.

Nach der Literatur, aber auch nach den LStR 2002, Rz 839h, kann der Nachweis der Notwendigkeit zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen neben der Bescheinigung des Sozialministeriumservice auch durch eine ärztliche Bestätigung der verordneten Diät erfolgen. Das Erfordernis der Einnahme einer Diät bzw. das Vorliegen von diesbezüglichen Mehraufwendungen dem Grunde nach, ist auf geeignete Weise (zB ärztliche Bestätigung der verordneten Diät) nachzuweisen (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, § 35 Tz 12; Jakom, EStG, Kommentar, § 35 Tz 23).

Die Freibeträge nach § 2 Abs. 1 der Verordnung ohne Abzug eines Selbstbehalts nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 stehen aber nach § 2 Abs. 2 der Verordnung nur dann zu, wenn der Grad der Körperbehinderung mindestens 25% beträgt und die Notwendigkeit einer Diätverpflegung im ursächlichen Zusammenhang mit den bescheinigten Behinderungen steht (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, 12. Auflage, § 35 Tz 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Tz 23).

Bei dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides angesprochenen Befund der Privatklinik handelt es sich um den Entlassungsbericht vom der Spezialklinik D nachdem die Gattin des Bf sich in der Zeit vom bis dort in stationärer Behandlung befunden hat.

Bezüglich der vom Bf vorgebrachten Krankendiätverpflegung wurde in diesem Entlassungsbericht nach Austestung unter anderem eine Liste der verträglichen und der nicht verträglichen Nahrungsmittel erstellt, wobei eine Histamin Intoleranz und ein Zöliakie ausgeschlossen werden konnten. Die Nahrungsmittel wurden in Gruppen eingeteilt und zwar:

Gruppe 1: Nahrungsmittel, die im Test nicht reagieren (Amaranth, Apfel, Avocado, Backhefe, Banane, Bierhefe, Blumenkohl, Brokkoli, Champion, Endiviensalat, Erdbeere, Erdnuss, Esskastanie/Maroni, Forelle, Gründe Erbse, Gurke, Hering, Hirse, Honigpollen, Huhn, Kabeljau, Kaffee, Kakao, Kalb, Kamille, Kamut, Karotte, Kartoffel, Kirsche, Kiwi, Knoblauch, Kopfsalat, Koriander, Krabbe, Kümmel, Lachs, Lamm, Mais, Orange, Pecanuss, Petersilie, Pfeffermine, Pfirsich, Pinienkerne, Pute, Reis, Rind, Scholle, Schwarzer Pfeffer, Schwarzer Tee, Schwein, Seelachs, Sellerie, Sesam, Sonnenblumenkerne, Spargel, Spinat, Thunfisch, Tomate, Vanille, Weintraube, Wildreis, Zitrone, Zucchini, Zwiebel.

Gruppe 2: Nahrungsmittel, die geringe IgG-Antikörperkonzentrationen aufweisen. Sie sollen in einer Rotation alle 3 oder 4 Tage gegessen werden, um eine Zunahme der Sensibilisierung zu vermeiden (Buchweizen, Dinkel, Grüne Bohne, Linse, Quinoa, Roggenmehl, Senfkörner, Weizenmehl.

Gruppe 3: Nahrungsmittel, die 2 Monate zu meiden sind (Ananas, Gerste, Hafer, Hühnerei, Paprikaschote, Paranuss, Sojabohne, Walnuss).

Gruppe 4; Nahrungsmittel, die mindestens 3 Monate gemieden werden sollen (Cashewnuss, Haselnuss, Kasein, Kuhmilch, Schafsmilch, Stutenmilch, Ziegenmilch).

Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei den bekannten Nahrungsmittelunverträglichkeiten bzw. -allergien der Gattin des Bf während des Aufenthaltes eine eingeschränkte Rotationsdiät angeboten wurde. Es hätten keine Intoleranzen auf Lebensmittel unter der Rotationsdiät festgestellt werden können.

Als therapeutische Vorgehensweise wurde eine Ernährungsumstellung empfohlen:
Alle positiv getesteten Nahrungsmittel des EAST-Klasse 3 werden aus der Ernährung eliminiert. Lebensmittel der Klasse 3 werden für 2 Monate weggelassen. Lebensmittel der EAST-Klassen 4, 5 oder 6 sollten mindestens 3 Monate konsequent gemieden werden. Bei Nahrungsmitteln mit Antikörperkonzentrationen der Klassen 1 und 2 wird eine Rotation empfohlen, bei der die Nahrungsmittel nur alle 3 oder 4 Tage gegessen werden.

Das Bundesfinanzgericht kann bei dieser Sachlage eine Krankendiätverpflegung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430, auf Grund des Entlassungsberichtes der Spezialklinik Neukirchen ärztlich verordnet, nicht erkennen.

Unstrittig war bei der Gattin des Bf ein Grad der Behinderung von 50% wegen Neurodermitis und Asthma Bronchiale vom Sozialministeriumservice festgestellt worden, wobei der Anspruch auf eine Krankendiätverpflegung weder im Jahr 2003 noch im Jahr 2010 zugesprochen wurde. Nach dem oben genannten Entlassungsbericht wurde bei der Gattin des Bf Unverträglichkeitsreaktionen durch IgG- oder IgG4-Antikörper, bei denen es sich nicht um echte Nahrungsmittelallergien handelt, festgestellt. In dem Entlassungsbericht ist als Therapie die Rede von einer Ernährungsumstellung, die ihre Grundlage darin hat, dass die in der Gruppe 1 genannten uneingeschränkt verträglichen Lebensmittel unverändert weiter von der Gattin des Bf zu sich genommen werden können und durch zeitweiliges Weglassen jener Lebensmittel, auf die die Gattin des Bf mehr oder weniger mit Unverträglichkeit reagiert hat, die Zahl der Antikörper vermindert und damit die Verträglichkeit auch dieser Lebensmittel bzw. die Beschwerdefreiheit der Gattin des Bf erreicht werden soll. Dies bedingt aber nicht eine Krankendiätverpflegung in der Intensität, die den zusätzlichen Pauschbetrag für ein Krankendiätverpflegung im Sinne das § 2 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen rechtfertigen würde, weil, bedingt durch die große Anzahl der keinerlei Beschwerden verursachenden Lebensmittel (Gruppe 1), durch das zeitweilige Weglassen der in den anderen Gruppen genannten Lebensmitteln keine Kosten für die Ersatzbeschaffung von vergleichbaren Lebensmitteln entstehen können. 

Hinzu kommt, dass dem Entlassungsbericht informativ zu entnehmen ist, dass IgG-vermittelte Unverträglichkeiten nur selten zeitlebens bestehen. Sie bilden sich zurück. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine vorübergehende konsequente Elimination der nicht vertragenen Nahrungsmittel und eine Stabilisierung der Schleimhautverhältnisse. Bei Nahrungsmitteln mit niedrigen Antikörperkonzentrationen ist eine Elimination nicht erforderlich. Hier genügt eine Rotation, eine Ernährungsform, bei der die entsprechenden Nahrungsmittel nur alle 3 oder 4 Tage gegessen werden. Mit Hilfe der Rotation wird einem weiteren Ansteigen der Antikörperkonzentration entgegengewirkt und verhindert, dass aus einer bereits vorhanden Sensibilisierung eine klinisch manifeste Unverträglichkeit wird.

Wenn der Bf vorbringt, dass seine Gattin sich auf Grund ihres Krankheitsbildes vegan ernähren müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Gruppe 1, also Nahrungsmittel, bei denen die Gattin des Bf keine Unverträglichkeiten gezeigt hat, neben Obst und Gemüse auch Fisch und andere tierische Lebensmittel in ausreichendem Maße aufgezählt sind. Damit ist aber belegt, dass sich die Gattin des Bf nicht aus medizinischen, ihre Erkrankung betreffenden, Gründen vegan ernährt, sondern andere, nicht medizinische Gründe, die jedoch nicht zwangsläufig erwachsen und damit keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, dafür ausschlaggebend sind.

Auch kann einschlägigen Internetseiten wie z.B. Netdoktor eine Krankendiätverpflegung als Therapie bei Asthma bronchiale bzw. atopischer Neurodermitis nicht entnommen werden.    

Ein Nachweis dafür, dass die den bescheinigten Behinderungen zugrundeliegenden Leiden (Asthma bronchiale und Neurodermitis) der Ehegattin des Bf die Notwendigkeit einer Krankendiätverpflegung begründet hätten, konnte somit nicht erbracht werden. Der vom Bf geforderte Pauschbetrag für die Krankendiätverpflegung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 42 pro Monat betreffend Magenerkrankung oder einer anderen inneren Erkrankung war daher nicht im Zusammenhang mit dem festgestellten Grad der Behinderung zu gewähren. Die Beurteilung des Finanzamtes, stattdessen den Pauschbetrag vor Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, kann vom Bundesfinanzgericht nicht uneingeschränkt geteilt werden, hat aber im gegenständlichen Fall auf Grund der Höhe des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 keinerlei steuerliche Auswirkungen. Auf die Berücksichtigung der nachgewiesenen Aufwendungen für Omi Biotic Stress in Höhe von insgesamt € 457,73 als Kosten der Heilbehandlung wird jedoch hingewiesen.

Zu dem vorgebrachten Umstand, dass der in Rede stehende Pauschbetrag vom Finanzamt (möglicherweise irrtümlich oder zu Unrecht) in den Vorjahren gewährt wurde, wird darauf hingewiesen, dass dadurch kein Rechtsanspruch vermittelt wird, diesen Pauschbetrag, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, weiterhin gewährt zu bekommen, da dies den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen würde und daher rechtswidrig wäre.

Die durch das Bundesfinanzgericht ergänzend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von € 51,44 betreffen die Medikamente Nitrolingualo, Concor, Thrombo Ass, Atorvastatin, Compeed. Diese Aufwendungen können sich jedoch nicht steuermindernd auswirken, da sie insgesamt unter dem Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 liegen. 

Außergewöhnliche Belastungen für die Tochter des Bf:

Wie bereits oben dargestellt, wurde der Tochter des Bf ein Grad der Behinderung von 30% bescheinigt. Ergänzend zu dem offensichtlich unstrittigen Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von € 504,00 werden die im Vorlageantrag beantragten Aufwendungen für die ärztliche Behandlung der Tochter entsprechend der Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht als zusätzliche Kosten aus dem Titel der Behinderung der Tochter auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Zusammengefasst werden auf Grund der vorangegangenen Ausführungen im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung folgende Aufwendungen (in Euro) im Zusammenhang mit der Erkrankung (Behinderung) der Ehegattin des Bf und der gemeinsamen Tochter als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
lt. Finanzamt BVE
lt. Bundesfinanzgericht
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG)
654,51
654,51
+51,44
705,95
Selbstbehalt
-654,51
-705,95
Freibetrag wegen Behinderung der Ehegattin des Bf (§ 35 Abs. 3 EStG
243,00
243,00
Nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des Ehepartners nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
1.363,74
1.363,74
+457,73
1.821,47
 
Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes
504,00
504,00
Nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des Ehepartners nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
0
246,00

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte Judikatur eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


Doralt, EStG Kommentar, § 35, Tz 12
Jakom, EStG, Kommentar, 12. Auflage, § 35, Tz 13, Tz 23
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100269.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at