Nichtvorlage von Unterlagen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache BF., Adr. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1.) Die Abgabenbehörde ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom und einem weiteren Schreiben zur Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung. Es wurde eine Nachfrist bis zum fesetzgesetzt.
2. ) Mit dem am ausgefertigten Bescheid wurde die Einkommensteuer des Jahres 2015 ausgehend von einem Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von 15.787,59 € (unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer und Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988) mit 867,00 € festgesetzt.
2.) Im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom machte die Beschwerdeführerin außergewöhnliche Belastungen (Begräbniskosten und behinderungs- und krankheitsbedingten Kosten) geltend.
3.) In den darauffolgenden Ersuchen um Ergänzung vom und , wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nachweise bzw. die Belege für die geltend gemachten Ausgaben nachzureichen. Die besagten Schreiben blieben unbeantwortet.
4.) Mit Ergänzungsvorhalt vom hielt die Abgabenbehörde fest, dass der Nachlass des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin die Begräbniskosten übersteige und diese daher nicht abzugsfähig seien. Weiters stellte die Behörde fest, dass behinderungs- und krankheitsbedingte Kosten ihres verstorbenen Ehegatten nur im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden könnten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
5.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Werbungskosten. Trotz Aufforderung habe die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die von ihr geltend gemachten Aufwendungen mittels geeigneter Unterlagen bis dato nicht nachgewiesen.
6.) Im Vorlageantrag vom wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren auf Zuerkennung der beantragten Werbungskosten und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die erforderlichen Unterlagen noch in ihrem Heimatland Serbien befänden und sie daher nicht in der Lage gewesen sei, diese zu einem früheren Zeitpunkt einzubringen. Die Beschwerdeführerin stellte in Aussicht, die Unterlagen in einem gesonderten Schreiben postalisch an die Abgabenbehörde zu übermitteln.
7.) Die Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Bis heute wurden keine Unterlagen vorgelegt.
II. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Dem Grunderwerbsteuerbescheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens ihres verstorbenen Ehegatten Grundvermögen als Nachlassvermögen in Höhe von 15,369,66 € übertragen wurde.
Das Finanzamt gab an, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten behinderungs- und krankheitsbedingten Kosten und Kosten für Medikamente, um Kosten ihres verstorbenen Ehegatten handelt. Dagegen wurden trotz Vorhaltes keine Einwände erhoben.
Darüber hinaus konnten keine Voraussetzungen für das Bestehen von weiteren außergewöhnlichen Belastungen festgestellt werden.
III. Beweiswürdigung
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin Grundvermögen in Höhe von 15.689,66 € als Nachlassvermögen übertragen wurde, ist dem Grunderwerbsteuerbescheid zu entnehmen und war daher festzustellen.
Zu den außergewöhnlichen Ausgaben geht das Finanzamt davon aus, dass es sich hierbei um Kosten des Ehegatten handelt und nicht um Kosten der Beschwerdeführerin. Es wurden jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt.
Außerdem legte die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens zu keinen der von ihr geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen die angeforderten Unterlagen bzw. Nachweise vor.
Gemäß § 115 Abs 1 zweiter Satz BAO wird die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt, welche im Wesentlichen in den Fällen besteht, in denen durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist der Abgabepflichtige im Rahmen des § 138 Abs 1 BAO nachzukommen und hat dementsprechend die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen bzw glaubhaft zu machen. Eine Verletzung dieser erhöhten Mitwirkungspflicht hat beispielsweise zur Folge, dass nur auf Antrag zustehende Begünstigungen nicht zuzuerkennen sind (vgl ErläutRV 1660 BlgNR XXV. GP, 25).
IV. Rechtslage
1.) Begräbniskosten stellen nur dann außergewöhnliche Belastungen dar, wenn sie nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können (Urnik/Fellinger4 , EStG, § 34 Rz 890 "Begräbniskosten).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verlassenschaft ihres verstorbenen Mannes, Grundvermögen als Nachlassvermögen in Höhe von 15.369,66 € übertragen. Belege wurden nicht vorgelegt.
Die Richterin geht daher davon aus, dass das Nachlassvermögen die Begräbniskosten übersteigt, weshalb diese zur Gänze nicht abzugsfähig sind.
2.) In Bezug auf die behinderungs- und krankheitsbedingten Kosten ist festzuhalten, dass schon aus der Textierung des § 34 EStG 1988 hervorgeht, dass nur die Belastung des Einkommens eines Steuerpflichtigen zu einer Steuerermäßigung führen soll. Diesem so genannten Belastungsprinzip entspricht es, dass Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen (z.B. ).
Aufwendugen für Medikamente sind nur insoweit abzugsfähig, als sie auch vom Abgabepflichtigen selbst geleistet wurden.
Die Richterin geht davon aus, dass die geltend gemachten Aufwände den verstorbenen Ehegatten betreffen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes blieben unwidersprochen.
3.) Mangels weiterer Vorbringen der Beschwerdeführerin, die die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bekräftigen würden, waren die beantragten außergewöhnlichen Belastungen von der belangten Behörde zu Recht nicht anzuerkennen. Die Beschwerde war abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100524.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at